Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2012, Az. 8 C 20/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 915

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung einer 2 970 m² großen Teilfläche des [X.], Gemarkung [X.], Flur ..., Flurstück ..., das sie vor 1933 erworben hatte.

2

Sie wurde 1921 in [X.] als "[X.]" gegründet und später in "[X.] mit beschränkter Haftung" umbenannt. Gesellschafter waren seit ihrer Gründung hohe Offiziere und Beamte des [X.] sowie seit 1929 ein früherer [X.]. Bis zum Ende des [X.] erstellte sie vor allem Wohnungen für Angehörige des [X.] und der [X.]. Sie hatte ihren Sitz zunächst in [X.]-Dahlem, ... und ... 1949 verlegte sie ihn nach [X.]. Der Verwaltungssitz befindet sich seit 1951 in B.

3

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten bei [X.] 1945 zahlreiche zu Wohnzwecken bebaute Grundstücke in [X.] und anderen Orten des [X.] sowie u.a. auch in [X.] und [X.]; es umfasste damals auf dem Gebiet der späteren [X.] mehr als 3 600 Wohnungen.

4

Den Antrag der Klägerin vom 22. August 1990 auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 mit der Begründung ab, es liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vor. Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss V beim [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 zurück.

5

Nachdem das Verfahren zunächst wegen eines [X.] ausgesetzt worden war, hat das Verwaltungsgericht [X.] mit Urteil vom 5. August 2010 die auf Rückübertragung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil das Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei (§ 1 Abs. 8 Buchst. a [X.]). Eine rechtliche Bindung an das zurückverweisende Urteil des [X.] vom 25. Juni 2008 im Parallelverfahren (BVerwG 8 [X.] 14.08) bestehe schon wegen des unterschiedlichen Streitgegenstandes nicht.

6

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des [X.] vom 25. Juni 2008 im Parallelverfahren verkannt. Dieses habe die Berechtigung der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] abschließend bejahend geklärt und gleichzeitig den Umfang der Zurückverweisung an die erste Instanz auf die Prüfung der Rückgabe entgegenstehender Tatsachen im Sinne der §§ 4 und 5 [X.] begrenzt. Der nicht zurückverwiesene Teil des ursprünglichen Streitstoffs sei durch das Revisionsgericht rechtskräftig entschieden. Dementsprechend habe die Berechtigung der Klägerin für das Verwaltungsgericht nicht mehr zur Disposition gestanden. Neue Tatsachen, die zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage geführt hätten, lägen entgegen der Auffassung des [X.] nicht vor. Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der [X.] ([X.]) vom 17. April 1948 habe verboten, nach seinem Inkrafttreten auf der Grundlage des [X.]-Befehls [X.]24 vom 30. Oktober 1945 weitere Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen. Eine solche Beschlagnahme des Grundstücks sei vor dem 18. April 1948 nicht vorgenommen worden. Die im Juli 1948 erfolgte treuhänderische Verwaltung des Grundeigentums der Klägerin in [X.] sei ausdrücklich ohne vorherige Beschlagnahme erfolgt; sie, die Klägerin, habe sich durch die treuhänderische Verwaltung nicht endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt gesehen, sondern sich dagegen mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gewehrt. Die seit 1946 erfolgten [X.] in [X.] ([X.]) hätten sich nur auf die W. GmbH [X.] bezogen, jedoch das Unternehmen der Klägerin und ihr weiteres Betriebsvermögen u.a. in [X.] nicht erfasst. Entsprechendes gelte für [X.] in [X.] ([X.]). Es liege auch kein sukzessiver Vermögensentzug vor.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] [X.] vom 5. August 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides des [X.]es zur Regelung offener Vermögensfragen - Widerspruchsausschuss V – vom 2. Februar 2000 zu verpflichten, die 2 970 m²

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die bis zum 17. April 1948 auf besatzungs-rechtlicher Grundlage erfolgten Enteignungen von Vermögen der Klägerin unter anderem in [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) hätten sich auf alle weiteren Vermögensobjekte und Niederlassungen der Klägerin im Bereich der [X.] ([X.]) erstreckt; die Klägerin mit ihren Gesellschaftern sei als Wohnungsbau-Unternehmen der [X.] [X.] von den [X.]-Behörden nach 1945 als Kriegsverbrecher im Sinne des [X.]-Befehls [X.]24 vom 30. Oktober 1945 angesehen und dementsprechend durch Enteignung aus dem wirtschaftlichen Leben der [X.] entfernt worden.

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das angegriffene Urteil des [X.] verstößt nicht gegen § 144 Abs. 6 VwGO. Das im Parallelverfahren ergangene Urteil des [X.] vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 [X.] 14.07 - entfaltet für das vorliegende Verfahren schon deshalb keine rechtliche Bindungswirkungen, weil es einen auf ein anderes Grundstück bezogenen Restitutionsantrag betraf. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass § 144 Abs. 6 VwGO nur für das Verfahren gilt, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Parallelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Eine Bindungswirkung besteht auch dann nicht, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. September 1981 - BVerwG 8 B 108.81 - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 37 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - [X.] 428 § 1 Abs 8 [X.] Nr. 40 m.w.N.). Es handelt sich auch dann um einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Schon deshalb verstößt das angegriffene Urteil im Hinblick auf das im Parallelverfahren ergangene zurückverweisende Revisionsurteil des Senats vom 25. Juli 2008 auch nicht gegen § 121 VwGO oder gegen § 110 VwGO oder § 111 VwGO.

2. Die Annahme des [X.], Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der [X.] ([X.]) vom 17. April 1948 habe der Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht entgegen gestanden, weil dieses bereits vor dem 18. April 1948 wirksam enteignet worden sei, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils war die Klägerin mit dem Namenszusatz "[X.]-Stadt" 1946 in der [X.]" der nach dem [X.]-Befehl [X.]24 vom 30. Oktober 1945 zu enteignenden Unternehmen aufgeführt. Dieser Enteignungszugriff betraf nach den getroffenen Feststellungen nicht nur in [X.] belegene Vermögensteile der Klägerin. Vielmehr betraf die Enteignung die "W. GmbH [X.]-Dahlem" und damit das gesamte in der [X.] belegene Vermögen der Klägerin, auch wenn sich ihr Sitz in den westlichen Besatzungszonen von [X.] befand. Seine tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die rechtskräftige Entscheidung des [X.] Halle vom 30. März 1995 - 1 VG A 356/92 - gestützt. Darin heißt es, "dass die W. GmbH [X.]-Dahlem, Hausverwaltung [X.], in [X.] gemäß [X.]-Befehl [X.]24 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt, enteignet und in Volkseigentum überführt" worden ist. Damit sei nicht nur eine Enteignung der in [X.] ([X.]) belegenen Grundstücke, sondern eine Enteignung der "W. GmbH [X.]-Dahlem" in der [X.] erfolgt. Diese Feststellungen des [X.] [X.] hat die Klägerin nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil die einschlägigen in der [X.] geltenden und angewandten Regelungen unrichtig festgestellt oder rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet hätte.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend vom faktischen Enteignungsbegriff des [X.] ausgegangen. Dieser setzt keine bestimmte Form der Vermögensentziehung voraus. Auch auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 [X.] 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 42 S. 105, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 [X.] 13.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] [X.]1 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 [X.] 7.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. m 31 S. 107 m.w.N.). Die in den Ländern der [X.] nach dem [X.]-Befehl [X.]24 parallel durchgeführten und nach Vorlage der [X.] der Länder durch die [X.] von der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigten [X.] waren nicht nur gegenstandsbezogen auf einzelne Vermögenswerte, sondern auch und in erster Linie personenbezogen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 [X.] 10.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] [X.] und vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 [X.] 35.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 4 S. 15). Denn Voraussetzung für die Enteignung nach dem [X.]-Befehl [X.]24 war die Eigenschaft der Unternehmenseigentümer als "[X.]" oder "Naziverbrecher". Diese Personengruppe sollte durch die Enteignung für ihr früheres Verhalten während des [X.] Regimes zur Rechenschaft gezogen und aus dem wirtschaftlichen Leben in der [X.] entfernt werden, damit ihre Betriebe, wie es in der [X.] zum [X.]-Befehl Nr. 64 hieß, "nicht mehr für imperialistische Aggression und zum Schaden des [X.] Volkes ausgenutzt werden" konnten. Mit diesem auf das gesamte Gebiet der [X.] bezogenen Zweck der Enteignungen war es aus der Sicht der Besatzungsmacht nicht vereinbar, wenn derselbe Unternehmenseigentümer von einem Land der [X.] als "[X.]" oder "Naziverbrecher" behandelt, in einem anderen Land derselben Besatzungszone hingegen von der Enteignung verschont wurde (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.[X.]). Angesichts dessen ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass Objekt der in [X.] auf der Grundlage des [X.]-Befehls [X.]24 vom 30. Oktober 1945 durchgeführten und durch [X.] des [X.]-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigten [X.] nicht nur die in [X.] ([X.]) befindlichen Unternehmensteile, sondern das Unternehmen der Klägerin in der gesamten [X.] war.

Damit ist hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das bis zu der in der [X.] erfolgten Enteignung zum Betriebsvermögen der Klägerin zählte, von einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Natur der die Klägerin schädigenden Maßnahme zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 (§ 1 Abs. 8 Buchst. a [X.]) auszugehen. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen [X.] Stellen genügt, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußertem Willen entsprachen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 [X.] 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 26 S. 47 f. und vom 13. Dezember 2006 – [X.] 8 [X.] 25.05 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.). Da die [X.] Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die in der Besatzungszeit geübte [X.] [X.] Stellen, selbst wenn diese die einschlägigen Rechtsgrundlagen extensiv auslegten oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich anwendeten. Der [X.] wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90, 1175/90 - [X.]E 84, 90 <115>; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 [X.] 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86> = [X.] 428 § 1 [X.] [X.]04 S. 312, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 [X.] 36.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 6 S. 22 und vom 13. Dezember 2006 a.a.[X.] Rn. 27).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein solches Verbot hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks nicht aus Nr. 5 des [X.]- Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948. Diese Regelung bestimmte, dass es mit den von [X.] und 4 des Befehls erfassten und vor dem 18. April 1948 erfolgten Enteignungen sein Bewenden haben sollte und weitere Sequestrierungen nach dem [X.]-Befehl [X.]24 ebenso wie Enteignungen, die nicht auf den bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach diesem Befehl beruhten, nach dem Willen der [X.] Besatzungsmacht künftig zu unterbleiben hatten (vgl. u.a. Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.[X.] Rn. 27). [X.] des [X.]-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigte jedoch die Betriebslistenenteignungen und damit die Enteignung des Betriebsvermögens der Klägerin aufgrund der [X.]". Insofern bedurfte es auch keiner Sequestration jedes einzelnen in die Betriebsenteignung einbezogenen Vermögensgegenstandes (Urteil vom 7. März 2012 - BVerwG 8 [X.] 1.11 - juris Rn. 24). Nr. 2 Abs. 1 der von der [X.] erlassenen [X.] zur Ausführung des [X.]-Befehls Nr. 64 (Richtlinien [X.]) vom 28. April 1948 bestimmte, dass sich die Enteignung wirtschaftlicher Unternehmungen in der [X.] auf das gesamte den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen erstreckte. Da die Klägerin als Unternehmen darauf ausgerichtet war, Wohnungen zu bauen, zu vermieten und gegebenenfalls zu verkaufen, war damit im Geltungsbereich der Richtlinien [X.] der [X.] von der in [X.] erfolgten Enteignung der Klägerin alles zu dem Unternehmen und ihren Niederlassungen in der [X.] gehörende Vermögen erfasst. Darüber hinaus regelte Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien [X.] der [X.] für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, von denen bisher nicht jede ausdrücklich enteignet worden war, dass die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmensteile zu gelten hatte, die in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander standen. Sollten daher nicht alle Betriebsstätten in den [X.] verzeichnet gewesen sein, hätte dies an der Enteignung auch dieser Betriebsstätten nichts geändert (vgl. dazu allgemein u.a. Beschlüsse vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - [X.] 428 § 1 [X.] [X.]49 S. 455 und vom 4. November 2002 – [X.] 7 B 70.02 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 23). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich - entgegen der Annahme des [X.] - bei den "Niederlassungen" der Klägerin in [X.], [X.] und [X.] nicht um Unternehmensteile oder "unselbstständige Niederlassungen" handelte, sind nicht ersichtlich. [X.] Verfahrensrügen gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil hat die Klägerin nicht erhoben. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht aufgrund der Unternehmensziele und der Unternehmensstruktur angenommenen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Klägerin mit ihren Unternehmensteilen und Grundstücken in [X.], [X.] und [X.], damit also auch in [X.].

Daran ändert auch nichts, dass offenbar den [X.] in [X.] im [X.] und [X.] 1948 und auch noch 1949 die [X.] und Enteignung der Klägerin möglicherweise nicht hinreichend bekannt war (vgl. dazu allgemein u.a. Urteil vom 7. März 2012 a.a.[X.] Rn. 22). Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des [X.]-Befehls [X.]24 in den Ländern der [X.] dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst wurden, entsprach es dem Willen der [X.], solche Lücken zu schließen (vgl. u.a. Urteile vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 [X.] 42.96 - [X.] 428 § 1 [X.] [X.]06 S. 321 f. und vom 7. März 2012 a.a.[X.] Rn. 22 m.w.N.).

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von den [X.] in [X.] seit Mai 1948 getroffenen zusätzlichen Maßnahmen gegen die Klägerin und ihre dort belegenen Grundstücke bei isolierter Betrachtung ebenfalls auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] erfolgten.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Vorbringen des Beklagten zutreffend ist und auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen Berücksichtigung finden kann, das [X.] sei auf den Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich bei ihr aufgrund ihrer bis zum [X.] 1945 bestehenden engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit dem [X.]ium und der [X.] um eine Wohnungsbaugesellschaft gehandelt habe, die seit ihrer Gründung zum Reichsfiskus gehört habe und dass ihre private Form nur zu Tarnzwecken gewählt worden sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 455 589 € festgesetzt.

Meta

8 C 20/11

28.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2012, Az. 8 C 20/11 (REWIS RS 2012, 915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 915

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