Bundespatentgericht, Urteil vom 18.11.2020, Az. 6 Ni 2/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 3189

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder Etikettieren" – zur Frage der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

...

betreffend das europäische Patent 2 236 296
([X.] 2010 001 563)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie [X.]. [X.] und Dipl. Ing. Altvater

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 236 296wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine Drehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum translatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum translatorischen ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ; und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines [X.] (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine Drehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum translatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum translatorischen ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]);

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]); und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine Drehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum translatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum translatorischen ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]);

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]); und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

2 4. Maschine nach Anspruch einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Achse ([X.]) die Längsachse (X4) eines von der Wiege gehaltenen [X.]eils (4) schneidet.

3 5. Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum translatorischen Antreiben des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur translatorischen Verlagerung ([X.]) längs der zweiten Richtung ([X.]0) montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits translatorisch ([X.]) in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (92) längs der dritten Richtung ([X.]) beweglich ist.

46. Maschine nach Anspruch 3 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlitten (60) in Bezug auf den [X.]isch (80) längs der zweiten Richtung ([X.]0) mittels eines Schrauben/Muttern-Antriebsmittels (68/70) translatorisch ([X.]) verlagert wird, während der [X.]isch (80) in Bezug auf die feste [X.]rägerstruktur (92) in der dritten Richtung ([X.]) mittels eines [X.] (82-86) translatorisch ([X.]) verlagert wird.

5 7. Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils (4) auf der Wiege (12), zum rotatorischen Antreiben ([X.]) der Wiege in Bezug auf den Schlitten (60) und zum translatorischen Antreiben ([X.], [X.]) des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) vier bürstenlose Motoren (34, 64, 72, 82) und wenigstens eine synchronisierte (S1-S4) Steuereinheit (120) dieser Motoren umfassen.

68. Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]) umfasst.

7 8. Maschine nach Anspruch 6 8 einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass sie Mittel zum rotatorischen Antreiben der Wiege (12) um die zweite Achse ([X.]) umfasst.

8. Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Heissmarkierungsmaschine handelt, dass das [X.] ein Heizstempel (6) ist, dass sie Mittel (22) zum Zuführen eines [X.] (20) zwischen den Stempel und eine zu markierendes [X.]eil (4) umfasst und dass die erste Richtung ([X.]) zu einem Abschnitt (20a) des zwischen dem Stempel und dem [X.]eil angeordneten Bandes senkrecht ist.

9. Maschine nach einem der Ansprüche 1 bist 7, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Siebdruckmaschine handelt und dass das [X.] eine gefärbte Schablene ist.

10. Maschine nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und dass das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 9. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) translatorisch ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

12 10. Verfahren nach Anspruch 11 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Bahn der Wiege, die im Schritt b) verfolgt wird, wenigstens einen geradlinigen Abschnitt ([X.]1, [X.]3) umfasst, der zu der zweiten Richtung ([X.]0) parallel ist und sich vor oder hinter dem kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) befindet, während die Wiege (12) dann, wenn sie sich in der Ladestation und/oder in der [X.] befindet, das [X.]eil in einer Position aufnimmt oder hält, in der die Projektion ihrer Drehachse (X4) auf [X.], die die zweite und die dritte Richtung ([X.]0, [X.]) enthält, zu der dritten Richtung ([X.]) parallel ist.

13 11. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 9 oder 12 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) und um eine zu der ersten Richtung ([X.]) senkrechte Achse ([X.]) in der Weise orientiert ist, dass die externe Erzeugende (4b) des Abschnitts des [X.]eils im Verlauf des [X.] oder Etikettierens zu einer aktiven Oberfläche (6b) des Markierungs- oder [X.] (6) parallel ist.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

[X.] Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 236 296 (Streitpatent), das auf die Anmeldung 10157283.2 vom 23. März 2010 zurückgeht und eine [X.] Priorität vom 24. März 2009 aus [X.] 0951898 in Anspruch nimmt.

2

Das Streitpatent ist in der [X.] [X.] veröffentlicht worden und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2010 001 563 geführt.

3

Das Streitpatent trägt in der [X.] die Bezeichnung

4

„Machine et procédé de marquage et d‘etiquetage“

5

(auf [X.] laut [X.]:

6

„Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder Etikettieren“)

7

und umfasst in der erteilten Fassung dreizehn Patentansprüche, die mit der am 1. Juni 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

8

Die angegriffenen erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:

9

 in der [X.]

 auf [X.] (laut [X.])

 1. Machine (2) de marquage ou d'étiquetage de pièces de révolution (4), cette machine comprenant:

 1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

 - un organe (6) de marquage ou d'étiquetage,

 - ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

 - des [X.] (8) de déplacement [X.] et d'une pièce selon une première direction (D6).

 - Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung (D6),

 - un [X.] (12) apte à tenir une pièce lors de son marquage ou de la pose d'une étiquette, ce [X.] étant pourvu de [X.] (34-44 d'entraînement de la pièce en rotation autour de son axe de révolution (X4), et

 - eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine Drehachse (X4) versehen ist, und

 - un chariot d'entraînement (60) du [X.], [X.] (F2) selon une deuxième direction (D60) [X.] à la première direction, caractérisée en ce que la machine comprend:

 - einen Schlitten (60) zum translatorischen (F2) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (D60), dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

 - des [X.] (80-90, 94-102) d'entraînement du chariot (60), [X.] (F3) selon une troisième direction (D80) [X.] aux première et deuxième directions (D6, D60), et

 - Mittel (80-90, 94-102) zum translatorischen (F3) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung (D6, D60) senkrechten dritten Richtung (D80) und

 - des [X.] (54, 56, 64) d'entraînement du [X.] (12) par rapport au chariot (60), en rotation (R1) [X.] (X54) parallèle à la première direction.

 - Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen (R1) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (X54).

 11. Procédé de marquage ou d'étiquetage d'une pièce de révolution (4) qui est au moins en partie tronconique, ce procédé étant mis en oeuvre au moyen d'une machine selon l'une des revendications précédentes et comprenant des étapes consistant à:

 11. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

 a) charger la pièce sur le [X.] dans un poste

 a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

 b) déplacer le [X.] équipé de la pièce selon une trajectoire ([X.]) allant d'un poste de chargement (14) à un poste de déchargement (16)

 b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

 c) opérer un déplacement [X.] (6) et de la pièce, selon la première direction (D6), de façon à plaquer un élément de marquage ou d'étiquetage (20) sur la pièce pendant une partie au moins du déplacement du [X.] selon la trajectoire ([X.]) de l'étage b) et

 c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung (D6) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird und

 d) décharger la pièce du [X.] dans le poste de déchargement (16), ledit procédé étant caractérisé en ce que l'étape b) consiste à déplacer le [X.] équipé de la pièce selon la trajectoire ([X.]) allant du poste de chargement (14) au poste de déchargement (16) et comprenant au moins une portion ([X.]2) en arc de cercle centrée sur un deuxième axe (X[X.]) parallèle à la première direction (D6), en déplaçant le chariot (60) [X.] (F2, F3) selon les deuxième et troisième directions (D60, D80) et en faisant tourner (R1) le [X.] par rapport au chariot autour du premier axe (X54) parallèle à la première direction (D6).

 d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,
wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung (D6) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) translatorisch (F2, F3) längs der zweiten und der dritten Richtung (D60, D80) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung (D6) parallele erste Achse (X54) gedreht (R1) wird.

Die angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie 12 und 13 sind auf Patentanspruch 1 bzw. 11 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die ..., eine [X.]ochtergesellschaft der Beklagten, brachte im [X.] die Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] zur Bedruckung von konischen [X.]unststoffteilen auf den Markt. Zwischen April 2001 und April 2003 lieferte die ... insgesamt fünf Heißfolienprägemaschinen des [X.]yps [X.]/[X.] an die .....

Nach ihrer Gründung im Jahr 2003 übernahm die [X.]lägerin mit [X.]aufvertrag vom 11. Juli 2003 das gesamte „Heißpräge-Geschäft“ der ..., die zuvor ihrerseits das „Heißpräge-Geschäft“ im Jahr 1999 von der bereits 1965 gegründeten ... übernommen hatte. Nach dem [X.]aufvertrag vom 11. Juli 2003 war der [X.]lägerin gestattet, das gesamte erworbene „Heißpräge-Geschäft“ der ... einschließlich der damals zum Produktportfolio gehörenden Maschinen weiter zu verwenden und insbesondere zu vertreiben.

Die [X.]lägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, und zwar wegen mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer [X.]ätigkeit, für nichtig zu erklären sei.

Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung und [X.]urzzeichen nach [X.]lägerbezeichnung):

 [X.]=W[X.]10

 [X.] 967 372 [X.]

 W[X.]10a

 [X.] Übersetzung der EP 1 967 372 [X.] ([X.])

 D2=W[X.]11

 [X.] 100 11 861 [X.]

 D2a=W[X.]11a

 [X.] 199 21 306

 D3=W[X.]12

 [X.] 197 19 331 C2

 [X.]=W[X.]13

 [X.] 2007 001164 A

 W[X.]13a

 Maschinenübersetzung der [X.]

 W[X.]13b

 [X.] Übersetzung der [X.] 2007 001164 A ([X.])

 W[X.]14 

 Auszug eines Prospekts aus dem [X.]

 W[X.]15 

 Produktblatt der Heißpräge-Abrollmaschine [X.]

 W[X.]16 

 Auszug aus dem Maschinennummernverzeichnis

 W[X.]17 

 Auftragsbestätigung

 W[X.]18 

 [X.]onstruktionszeichnung der Heißfolienprägemaschine

 W[X.]19 

 DVD mit bei Inspektion erstellten Videodaten der vorbenutzten Heißfolienprägemaschine

 W[X.]20 

 Bei Inspektion erstellte Fotografien Heißfolienprägemaschine ([X.]onvolut)

 W[X.]21 

 [X.]onvolut der verwendeten Abbildungen

 W[X.]22 

 Auszug deutsch-französisches Wörterbuch der industriellen [X.]echnik

 W[X.]23 

 Auszug [X.]es Universalwörterbuch

 [X.]=W[X.]24

 [X.] 2007-136692 A

 W[X.]24a

 [X.] Übersetzung der [X.] 2007-136692 A ([X.])

 W[X.]25 

 Wikipedia-Artikel „Laserbeschriftung“

 [X.]=W[X.]26

 [X.] 2006-335018 A

 D7=W[X.]31

 [X.] 200 14 177 U1

 D8=W[X.]32

 [X.] 2468720 Y

 W[X.]32a

 Übersetzung von [X.] 2468720 Y

 D9=W[X.]33

 [X.]W M273465 U

 W[X.]33a

 Amtliche Veröffentlichung von [X.]W M273465 U

 W[X.]33b

 Übersetzung von [X.]W M273465 U

 [X.]0=W[X.]34

 EP2108278[X.]

 [X.]1=W[X.]35

 [X.]3730409[X.]

 W[X.] 36

 Videodateien der [X.]/[X.]

Die [X.]lägerin behauptet zudem eine neuheitsschädliche Vorbenutzung durch die Heißfolienprägemaschine [X.]/[X.]. Zwischen April 2001 und April 2003 habe die ... insgesamt fünf Heißfolienprägemaschinen des [X.]yps [X.]/[X.] verkauft. Die im [X.] an die ... mit der Seriennummer 03023 ausgelieferte Heißfolienprägemaschine [X.]/[X.] sei so wie ausgeliefert seither bei ... im Einsatz und sei auf den Fotos und [X.] vom 8. Mai 2018 gezeigt. Die Maschine sei in ihrer Struktur und Funktion unverändert. Die Maschine sei nach wie vor bei der ... im Einsatz, und zwar ausschließlich als Heißfolienprägemaschine für konische Prägeteile.

Die [X.]lägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 236 296 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent zunächst mit einem Hauptantrag und elf [X.]n verteidigt. Mit [X.] vom 30. April 2020 hat sie neue 31 [X.] eingereicht und mit [X.] vom 19. August 2020 hat sie einen geänderten Hauptantrag sowie weitere vier [X.] eingereicht und die [X.] aus dem [X.] vom 30. April 2020 in die [X.] 5 bis 35 umbenannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 hat die Beklagte sodann neue Anträge formuliert, in denen sie die Anträge 1 bis 31 aus dem [X.] 30. April 2020 mit der Maßgabe stellt, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ ersetzt werden durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und dass der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ ersetzt wird durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“, und zwar wie in den [X.], die sie mit [X.] vom 19. August 2020 eingereicht hat. Alle Ansprüche sind in [X.]r Sprache eingereicht.

Die Beklagte beantragt nun,

die [X.]lage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Fassung des Streitpatents nach Hauptantrag gemäß [X.] vom 19. August 2020 (als geschlossener Anspruchssatz) richtet.

Hilfsweise beantragt die Beklagte,

die [X.]lage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents richtet nach den [X.]n 1 bis 4 aus dem [X.] vom 19. August 2020 (wobei diese Anträge aus dem [X.] vom 19. August 2020 als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden in der Reihenfolge Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3 und Hilfsantrag 4)

und

den [X.]n 5 bis 35 aus dem [X.] vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem [X.] vom 30. April 2020 (dort noch als [X.] 1 bis 31 bezeichnet - wobei die Anträge als geschlossene Anspruchssätze in folgender Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 gestellt werden und als letzter Hilfsantrag 1 als offener Anspruchssatz mit den Patentansprüchen in ihrer nummerierten Reihenfolge),

mit der Maßgabe, dass in den Anträgen 1 bis 31 vom 30. April 2020 (nun [X.] 5 bis 35) die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ ersetzt werden durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und, dass der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ ersetzt wird durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“, und zwar wie in den [X.], die mit [X.] vom 19. August 2020 eingereicht worden seien.

Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte,

die [X.]lage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents richtet nach den [X.]n 5 bis 35 aus dem [X.] vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem [X.] vom 30. April 2020 (dort noch als [X.] 1 bis 31 bezeichnet - wobei die Anträge als geschlossene Anspruchssätze in folgender Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 gestellt werden und als letzter Hilfsantrag 1 als offener Anspruchssatz mit den Patentansprüchen in ihrer nummerierten Reihenfolge).

Die jeweiligen unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 haben den Inhalt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet) wie (zur besseren Lesbarkeit) aus der Anlage zum Urteil ersichtlich und zwar nach dem geänderten Hauptantrag, nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 aus dem [X.] vom 19. August 2020 sowie nach den Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem [X.] vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem [X.] vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 und 1)mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden, sowie nach den Hilfsanträge 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 aus dem [X.] vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem [X.] vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten [X.], 3, 5, 7, 8, 9 und 11).

Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach Hilfsantrag 16 aus dem [X.] vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem [X.] vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) wird auf den [X.] und wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche nach den [X.]n 17, 8, 10, 14, 18 bis 35 und 5 aus dem [X.] vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem [X.] vom 30. April 2020 (dort noch als [X.] 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 und 1 bezeichnet) wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der [X.]lägerin insgesamt entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Insbesondere seien die gestellten [X.] nicht verspätet, vielmehr sei die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

In den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 4. September 2020 und 6. November 2020führt die Beklagte dazu Folgendes aus:

Der Senat sei gleich zweimal von seiner im qualifizierten Hinweis von Februar 2020 geäußerten Rechtsauffassung zu Lasten der Beklagten abgewichen, zuerst in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2020 mit Blick auf die Relevanz der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung der FAPA E/[X.] für Anspruch 1 des Streitpatents und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 durch den Hinweis, dass keiner der anhängigen [X.] patentfähig sei. Infolgedessen entfalte die Fristsetzung aus dem qualifizierten Hinweis keine Bindungswirkung mehr. Weder mit der [X.]erminsladung vom 6. August 2020 noch mit der [X.]erminsladung vom 7. August 2020 habe der Senat eine neue Frist gesetzt. Das Gericht habe die Beklagte weder im [X.]ermin vom 1. Juli 2020 darauf hingewiesen, bis zu welchem Zeitpunkt neue Anträge zu stellen wären, die der geänderten Auffassung des Patentgerichts Rechnung tragen könnten, noch darauf hingewiesen, dass neue Anträge jedenfalls an dem [X.]ag zu stellen wären, an dem der [X.] widerrufen würde. Schließlich habe das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2020 auch nicht darauf hingewiesen, dass es im Falle des Widerrufs des [X.]s zu einer sehr zeitnahen neuen [X.]erminierung kommen würde. Zudem habe der Vertreter der Beklagten das Gericht einen [X.]ag nach der Ladung vom 6. August 2020 darauf hingewiesen, dass die sachbearbeitenden Anwälte derzeit urlaubsbedingt unerreichbar wäre und eine sachgerechte Abstimmung und Vorbereitung der kurzfristig anberaumten mündlichen Verhandlung unmöglich sei, weshalb um [X.]erminsverlegung ersucht worden sei. Ungeachtet dieser besonderen Situation habe die Beklagte zeitnah vor der mündlichen Verhandlung neue [X.] vorgelegt, die der geänderten Rechtsauffassung des Senats Rechnung getragen hätten.Im Übrigen habe keiner der [X.] der Beklagten eine Vertagung erforderlich gemacht. Insbesondere Hilfsantrag 3 aus dem [X.] vom 19. August 2020 basiere vollumfänglich auf dem ursprünglichen Hilfsantrag 3 aus dem [X.] vom 30. April 2020 und das einzig zusätzliche Merkmal sei die [X.]onkretisierung der Antriebsmittel, die bereits in [X.] des [X.] aus dem [X.] vom 30. April 2020 enthalten seien.Die [X.]lägerin sei durch diesen eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 gestellten Antrag nicht überrascht und habe hinreichend Zeit, sich auf diesen Antrag vorzubereiten. Dies gelte insbesondere, da die Beklagte alle [X.] als offene Anspruchssätze verteidigt habe, mithin auch von [X.] ein isolierter Bestand des Unteranspruchs 4 des [X.] im [X.] vom 30. April 2020 verfahrensgegenständlich und zu untersuchen gewesen wäre. Zudem habe die Beklagte nicht erst im [X.] vom 19. August 2020, sondern bereits in der Duplik vom 4. April 2019 ausgeführt, dass der Anspruch 1 auf eine translatorische Bewegung der Wiege (nicht des Schlittens) abstelle und sich (mindestens) dadurch wesentlich von der FAPA E/[X.] abgrenze. Auch von dieser Argumentation habe die [X.]lägerin also nicht überrascht sein können.Die in Reaktion auf den in der mündlichen Verhandlung von der [X.]lägerin neu vorgebrachten [X.] der Schutzbereichserweiterung gestellten Anträge vom 26. August 2020 könnten jedenfalls nicht verspätet sein, da eine frühere Reaktion gar nicht möglich gewesen sei.

Die [X.]lägerin beantragt, die gestellten Anträge aus dem [X.] vom 19. August 2020 wie auch die Anträge 1 bis 31 nach [X.] vom 30. April 2020 (nun [X.] 5 bis 35) in der durch Ersetzen der Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und des Ausdrucks „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ geänderten Fassung als verspätet zurückzuweisen.

Mit nicht nachgelassenem [X.] vom 30. September 2020 führt sie dazu aus, die von der Beklagten mit den neu eingeführten Haupt- und [X.]n vom 19./26. August 2020 adressierten inhaltlichen [X.]hemenkomplexe („aktiver vs. passiver Antrieb“, „erste/zweite/dritte/vierte Antriebsmittel zum Antrieb“ sowie „translatorisches Antreiben vs. Antreiben in [X.]ranslation“) seien der Beklagten jedenfalls seit dem qualifizierten Hinweis vom 24. Februar 2020 als entscheidungserheblich bekannt gewesen. Dasselbe gelte für die diesen [X.]hemenkomplexen zugrundeliegende Annahme undeutlicher Übersetzung der [X.]n Sprachfassung im Verhältnis zur maßgeblichen [X.] Fassung. Innerhalb der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist bis zum 5. Juni 2020 habe die Beklagte gleichwohl weder auf den einen (Anpassung der [X.]n Anspruchsformulierung) noch auf den anderen Problemkreis (Übergang zur maßgeblichen [X.] Anspruchsfassung) reagiert, womit die Vorlage der neuen Haupt- und [X.] am 19. und 26. August 2020 als unentschuldigt und offensichtlich verzögernd zurückzuweisen sei. Weder die einleitenden Hinweise des Senats im [X.]ermin vom 1. Juli 2020, dass „gegebenenfalls noch etwas von dem Patent stehen bleiben könne“, noch die nach Antragstellung und durch diese veranlassten Hinweise im [X.]ermin vom 26. August 2020 berechtigten die Beklagte zu nachgeschobenem Vortrag und neuer Antragstellung.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2020 (zugestellt am 24. bzw. 27 Februar 2020) zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis verlängert bis zum 1. Mai 2020 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum 5. Juni 2020 gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch des Inhalts des Hinweises vom 21. Februar 2020 sowie der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 1. Juli 2020 und 26. August 2020,wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie [X.]lage war teilweise, wie aus dem [X.]enor ersichtlich, nach Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) unbegründet, weil dem Streitpatent in dieser beschränkt verteidigten Fassung keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.

Im Übrigen waren der geänderte Hauptantrag, die Hilfsanträge 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 sowie die [X.] bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet, in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 als geschlossene Antragssätze und Hilfsantrag 1 als offener Anspruchssatz mit den Patentansprüchen in ihrer nummerierten Reihenfolge) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden, nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen und deshalb keiner Sachprüfung zu unterziehen.

[X.]en [X.] 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11) steht der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer [X.]ätigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen.

I. [X.]um Gegenstand des Streitpatents

1. [X.]as Streitpatent betrifft eine Maschine zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (pièces de révolution) sowie ein Verfahren zur Verwendung einer solchen Maschine zum Markieren oder Etikettieren eines zumindest teilweise kegelstumpfartigen ([X.]) [X.]eils (vgl. Patentschrift, Abs. 1).

Auf dem Gebiet der Heißmarkierung von rotationssymmetrischen [X.]eilen sei nach der Beschreibungseinleitung bekannt, einen Stempel oder eine [X.]ruckplatte zu der Außenfläche eines zu markierenden [X.]eils zu verschieben, wobei ein [X.] zwischengefügt werde, wodurch es möglich sei, ein Motiv auf der Außenfläche des [X.]eils zu erzeugen. Ein [X.]ruckluftzylinder oder ein Elektromotor werde verwendet, um den Stempel in Richtung des [X.]eils oder das [X.]eil per [X.]ranslation in Richtung des Stempels zu verschieben. Während des [X.] müsse das [X.]eil in einer Wiege ([X.]) gehalten werden, die unter den Stempel geschoben werde, während sich das [X.]eil um seine Umdrehungsachse drehe, wodurch es möglich sei, das [X.]eil an seinem Rand (périphérie) zu markieren. [X.]iese Funktion sei für die zylindrischen [X.]eile mit kreisförmigem Querschnitt korrekt, wobei zu erwähnen sei, dass besondere Vorkehrungen für die Formteile, d. h. die zylindrischen [X.]eile mit nicht kreisförmigem Querschnitt getroffen werden könnten, wie es in der [X.] 897 555 [X.] erklärt sei. [X.]as [X.]okument [X.] beschreibe ebenfalls eine Maschine und ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (vgl. Patentschrift, Abs. 2). Falls das zu markierende [X.]eil zumindest teilweise kegelstumpfartig sei, müsse die Bewegung der Wiege verändert werden, um eine Auflage ohne Gleiten der Außenfläche des [X.]eils auf dem [X.] zu ermöglichen. [X.]azu sei bekannt, die Wiege auf einem Schlitten zu installieren, der am Ende einer Stange (bielle) montiert sei, die an einer Achse parallel zur relativen Bewegungsrichtung des Stempels und des Schlittens angelenkt sei. [X.]as in Bewegung setzen dieses Schlittens erfordere genaue Einstellungen seiner mechanischen Antriebsvorrichtungen, wobei sich diese Einstellungen auf jede Änderung der Geometrie eines zu markierenden [X.]eils beziehen müssten. Auf Grund der [X.]rägheit der sich drehenden bewegten [X.]eile würden der Rahmen und die Antriebsrollen des Schlittens großen Belastungen unterliegen, die ihre Lebensdauer erheblich verringerten. [X.]a ferner die Bahn des [X.]rägers eine kreisbogenförmige Bahn sei, die durch die mechanischen Elemente in Bewegung vorgegeben werde, müssten die Stationen zum Laden und Entladen der zu markierenden [X.]eile auf der Wiege geneigt sein, damit die [X.] der [X.]eile, die sich in diesen Lade- und [X.]en befänden, auf Radien, die durch den [X.]rehmittelpunkt der Stange verliefen, ausgerichtet sein. [X.]araus ergebe sich, dass der für das Aufladen der [X.]eile auf die Wiege verwendete [X.] relativ komplex sei und an jede Verwendungsausführung angepasst werden müsse (vgl. Patentschrift, Abs. 3).

Es könne vorgesehen werden, einen polymorphen mehrachsigen Roboter zu verwenden, um ein kegelstumpfartiges [X.]eil in Bezug zu einem Markierungsstempel zu verschieben. Allerdings seien die Bahnen eines mehrachsigen Roboters nicht genauso präzise wie jene, die mit Hilfe eines in [X.]ranslation oder Rotation bewegten Schlittens erzielt würden. Ferner seien in einem solchen Roboter die [X.]eile im Allgemeinen freitragend gelagert, so dass die Gefahr bestehe, dass sie sich unter der radialen Belastung, die von dem Markierungsstempel ausgeübt werde, verformten. Schließlich sei ein mehrachsiger Roboter ein kostspieliges Gerät, vor allem dann, wenn sein Preis mit der Maximallast, die er bewegen kann, verglichen werde (vgl. Patentschrift, Abs. 4). Ähnliche Probleme stellten sich bei anderen Markierungsmaschinen, insbesondere den [X.] und den Etikettierungsmaschinen ein, sobald mit [X.]eilen gearbeitet würde, die teilweise oder in Gänze kegelstumpfartig seien (vgl. Patentschrift, Abs. 5).

[X.]em Streitpatent ist als zugrundeliegende Aufgabe zu entnehmen, die vorstehend genannten Nachteile zu beseitigen und eine zuverlässige und wirksame Markierung und Etikettierung von rotationssymmetrischen [X.]eilen, zylindrisch oder kegelstumpfartig, zu ermöglichen (vgl. Patentschrift, Abs. 6).

2. [X.]ie Aufgabe soll insbesondere gelöst werden durch eine Maschine mit den Merkmalen der jeweiligen Patentansprüche 1 in den beschränkten Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom 19. August 2020, den Hilfsanträgen in den Fassungen vom 30. April 2020 und den in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 zu Protokoll diktierten Hilfsanträgen 1 bis 31, wobei die [X.] die jeweiligen Anträge allesamt in [X.] formuliert hat, während das Streitpatent in französischer Sprache erteilt worden ist.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 19. August 2020 lässt sich wie folgt gliedern:

[X.] Maschine (2) zum Heißmarkieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

[X.] - ein Organ (6) zum Heißmarkieren oder Etikettieren;

[X.] - Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

[X.] - eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Heißmarkierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

[X.] - einen Schlitten (60) mit ersten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0)

dadurch gekennzeichnet,

dass die Maschine Folgendes umfasst:

[X.] - zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]0) und

[X.] - dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 19. August 2020 ist im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen [X.] und [X.] das [X.] „Heißmarkieren oder Etikettieren“ durch „Markieren“ und im Merkmal [X.] „Heißmarkierung oder während der Aufbringung eines Etiketts“ durch „Markierung“ ersetzt worden. Im Gegenzug ist hier im [X.] an Merkmal [X.] bezüglich einer Heißmarkierung ergänzt worden, dass

[X.] [...] es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 19. August 2020 beinhaltet im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 folgende Änderungen bzw. Ergänzung der Merkmale [X.] bis [X.] bezüglich der Mittel zum Antreiben bzw. Antriebsmittel (Unterschiede kenntlich gemacht):

[X.]* - eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln ersten Antriebmitteln (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

[X.]* - einen Schlitten (60) mit ersten zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0)

[X.]* - zweite dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]0) und

[X.]* - dritte vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

[X.]* wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebmittel Motoren umfassen, die von der Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 19. August 2020 ist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zwischen Merkmal [X.]* und Merkmal [X.]* hinzugefügt, dass

[...] die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 19. August 2020 weist im Vergleich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vor Merkmal [X.]* noch einen [X.]usatz auf, dass

[...] auf der Wiege (12) ein zu markierendes [X.]eil (4) in Richtung seiner [X.]rehachse (X4) beidseitig eingespannt ist.

[X.]ie in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020zu Protokoll geänderten Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 5 bis 35(nach Schriftsatz vom 30. April 2020 noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) unterscheiden sich von den jeweiligen Patentansprüchen 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 31 vom 30. April 2020 darin, dass jeweils die Worte „zum [X.]en Antreiben“ ersetzt sind durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ (vgl. Merkmale [X.]„zum rotatorischen Antreiben“ ersetzt ist durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ (vgl. Merkmale ([X.]

[X.]ie Änderungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge in der Fassung vom 30. April 2020 sind im [X.] in der Reihenfolge der Anträge aufgeführt, mit der die [X.] das Patent weiter verteidigt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 2 bezeichnet) lässt sich wie folgt gliedern:

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

[X.]

[X.]

[X.]

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 3 bezeichnet) kommt im Unterschied zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zum Ausdruck (vgl. Merkmale [X.]

[X.]

[X.]

[...]

[X.]

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet) ist im Unterschied zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6die Merkmalsalternative, die sich auf das Etikettieren bezieht („oder Etikettieren“ bzw. „oder während des Aufbringens eines Etiketts“) gestrichen (vgl. Merkmale [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]em Anspruch ist zudem folgendes Merkmal bzgl. der Heißmarkierung hinzugefügt:

M9

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 7 bezeichnet) entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6unter Hinzufügung des Merkmals M9

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 8 bezeichnet) kommt im Unterschied zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6bzw. Hilfsantrag 9zum Ausdruck, dass es sich bei dem Markieren um ein Heißmarkieren handelt (vgl. Merkmale [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]abei sind die Merkmale[X.]

[X.]

M9

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 9 bezeichnet) weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf unter Hinzufügung des folgenden Merkmals:

M9

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 11 bezeichnet) weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6auf unter Hinzufügung des folgenden Merkmals:

M9

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) lässt sich wie folgt gliedern:

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

M9

3. [X.]er zuständige Fachmann, ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der [X.]rucktechnik und des Bedruckens von rundförmigen Gegenständen, der auch [X.]enntnisse in der Automatisierungstechnik und Steuerungstechnik aufweist, versteht einzelne Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 wie folgt:

[X.]ie Maschine (2) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dient zum Markieren / [X.] oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), welche gemäß Ausführungsbeispiel des Streitpatents beispielsweise Fläschchen für kosmetische Produkte darstellen. [X.]as Wort „Markieren“ ist offensichtlich von der erteilten [X.] Fassung (marquage) abgeleitet und ist als ein Markieren in Form von Beschriften / Bedrucken bzw. Stempeln auszulegen (vgl. Patentschrift, [X.]. 1 und 2 sowie Abs. 18). Unter [X.] versteht der Fachmann ein Beschriften oder Bedrucken eines Gegenstands bzw. [X.]eils mittels eines erhitzten Stempels und eines [X.]s mit Markierungselementen, während ein Etikettieren als das Aufbringen einer Beschriftung o. ä. mittels eines Materialverbunds bzw. zusammenhängenden Materials auf ein [X.]eil darstellt (vgl. Merkmal [X.]). [X.]ie beanspruchte Maschine weist ein Maschinenteil / „Organ“ auf (vgl. Patentschrift, Abs. 7, 10 und 11: organe 6) zum Markieren oder Etikettieren (vgl. Merkmal [X.]). [X.]as „Organ“ wird dabei im Rahmen eines Ausführungsbeispiels durch einen Stempelwerkzeug bzw. einen Stichel (poinçon 6) dargestellt (vgl. [X.]. 2 und Abs. 21).

Abbildung

Eine Markierung bzw. ein Etikett wird mittels des Markierungs- bzw. [X.] auf das rotationssymmetrische [X.]eil aufgebracht. [X.]es Weiteren weist die Maschine gemäß Merkmal [X.] ein Mittel (vérin / z. B. pneumatische Hebeanordnung 8 bzw. Spindel) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]6) auf. [X.]as relative Verlagern in eine erste Richtung ([X.]6) umfasst entsprechend [X.]ur 2 des Streitpatents im [X.]usammenhang mit dem vorstehend genannten Mittel (vérin / vgl. Hebeanordnung 8) auch eine Verlagerung des Organs 6 relativ zu dem zu bedruckenden [X.]eil. Gemäß Merkmal [X.] ist eine Wiege (12) vorgesehen, die das [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum [X.]rehen bzw. rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist (vgl. Ausführungsbeispiel gemäß der [X.]uren2 und 4 bzgl. einer Wiege / [X.] mit Bezugszeichen 12). Entgegen den Ausführungen der [X.]n beinhaltet der Begriff „Wiege“ für den Fachmann jedoch nicht unmittelbar und in einschränkender Weise, dass das zu markierende bzw. zu etikettierende [X.]eil nur zweiseitig eingespannt oder aufgenommen wird und nur senkrecht zur Haupterstreckungsrichtung des [X.]eils in [X.] seitwärts geschaukelt oder geschwenkt werden kann. Ein zweiseitiges Einspannen, wie von der [X.]n in der [X.]lageerwiderung in Bezug auf den Stand der [X.]echnik geltend gemacht, ist dabei in Bezug auf die im Anspruch genannte Wiege nicht zwingend erforderlich. [X.]azu ist in dem von der [X.]n herangezogenen Herkunftswörterbuch gemäß Anlage [X.] bezüglich des Begriffs Wiege auch nicht von einem zweiseitigen Einspannen, sondern nur von „sich bewegen, schwingen“ die Rede (vgl. Anlage [X.]: [X.] - [X.], Ausgabe 2000, S. 1397).

Gemäß Merkmal [X.] des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag vom 19. August 2020 ist bei der beanspruchten Maschine ein Schlitten (chariot 60) mit ersten [X.] zum [X.]en Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung ([X.]6) senkrechten zweiten Richtung ([X.]60) vorgesehen. [X.]ies ist anhand des Ausführungsbeispiels der Patentschrift im [X.]usammenhang mit den [X.]uren 1, 2, 3 und 5 sowie der zugehörigen Beschreibung so auszulegen, dass die Wiege mittels Motoren angetrieben wird und dabei eine [X.]e Bewegung entlang einer Richtung [X.]60 verrichtet. Bei der [X.]ranslation bzw. dem [X.]en Antreiben eines Gegenstands gemäß Merkmal [X.] erfährt damit jeder Punkt der angetriebenen Wiege dieselbe Verschiebung - in anderen Worten bedeutet dies für den Fachmann, dass bei der [X.]ranslation die Ausrichtung bzw. Orientierung der Wiege unverändert bleibt.

[X.]ie Maschine weist gemäß Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag außerdem zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum [X.]en Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten Richtung ([X.]6) und zu der zweiten Richtung ([X.]6, [X.]60) senkrechten dritten Richtung ([X.]80) auf. Gemäß Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hauptantrag weist die Maschine ebenfalls dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum rotatorischen Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung ([X.]6) parallele Achse (X54) auf (vgl. Patentschrift, [X.]. 5).

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 19. August 2020 kommt für den Fachmann zum Ausdruck, dass es sich um aktive Antriebsmittel handelt, wobei erste, zweite, dritte Antriebmittel sowie auch weitere, vierte Antriebsmittel jeweils Motoren umfassen, welche von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind (vgl. Merkmale [X.]*, [X.]*, [X.]*, [X.]* und [X.]*).

[X.]ass in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 19. August 2020 als Merkmal hinzugefügt ist, dass die zweite Richtung ([X.]60) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]80) liegt, bedeutet für den Fachmann, dass [X.], in der die zweite Richtung ([X.]60) liegt, parallel zu [X.] liegt, die von der im Anspruch genannten zweiten und dritten Richtung aufgespannt wird.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 19. August 2020 ist im [X.]usammenhang mit der Wiege dahingehend präzisiert, dass ein zu markierendes [X.]eil in Richtung seiner [X.]rehachse (X4) beidseitig auf der Wiege eingespannt.

[X.]as in den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge vom 30. April 2020 genannte [X.]e Antreiben der Wiege (12) gemäß Merkmal [X.]

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 kommt zudem zum Ausdruck, dass die Maschine nicht nur Mittel zum rotatorischen Antreiben der Wiege um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]) aufweist (vgl. Merkmal [X.]

Abbildung

[X.]ie vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Fachmanns bezüglich einzelner Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 der verschiedenen Anträge gelten in analoger Weise auch in Bezug auf die weiteren nebengeordneten Ansprüche dieser Anträge, die jeweils auf eine Maschine in Form einer Siebdruckmaschine, einer Maschine zum Aufbringen von Etiketten und ein Verfahren zum Markieren und Etikettieren gerichtet sind.

II.

[X.]ur Verteidigung nach geändertem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis
4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 17 und den Hilfsanträgen 5 bis 35
aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz
vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der
Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020

[X.]ie Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach geändertem Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 und den [X.] 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020ist unzulässig.

[X.]er von der [X.]n mit Schriftsatz vom 19. August 2020 eingereichte geänderte Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 sowie die erst in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten [X.] bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden, hinsichtlich derer die [X.]lägerin auch gemäß § 83 [X.] die Verspätungsrüge erhoben haben, waren nach § 83 Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen und bleiben deshalb unberücksichtigt.

1. § 83 [X.] mit den in das [X.] eingeführten [X.] sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 [X.], dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt, die betroffene [X.] die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des [X.]ermins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

[X.]iese Voraussetzungen für eine [X.]urückweisung sind vorliegend gegeben.

2. [X.]er erst mit Schriftsatz vom 19. August 2020, also eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020, eingereichte geänderte Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 sind erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 gesetzten letzten Frist (5. Juni 2020), über deren Versäumnisfolgen die [X.]en belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), ohne hinreichende Entschuldigung (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]) seitens der [X.]n eingereicht worden.

[X.]ies gilt ebenso für die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten [X.] bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden.Auch diese Hilfsanträge sind erst nach der letzten mit dem Hinweis vom 21. Februar gesetzten Frist bis 5. Juni 2020 gestellt worden.

3. [X.]ie [X.]ulassung der genannten Haupt- und Hilfsanträge hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

a) [X.]er geänderte Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 unterscheiden sich von Patentanspruch 1 in erteilter Fassung u.a. durch Änderungen der Merkmale [X.], [X.] und [X.], da erstmals aufgeführt wird, dass die Maschine einen Schlitten mit ersten Antriebmitteln zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation(vgl. Merkmal [X.]) umfassen soll sowie noch weitere, nämlich zweite Antriebsmittel (vgl. Merkmal [X.]) und dritte Antriebmittel, wobei das dritte Antriebsmittel zum Antreiben der Wiege in Bezug auf den Schlitten in Rotation dienen soll (vgl. Merkmal [X.]).

[X.]iese Änderungen ergeben sich nicht aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten [X.], insbesondere nicht aus den [X.] eingereicht mit Schriftsatz vom 30. April 2020.

[X.]rei verschiedene und als erste, zweite und dritte bezeichnete Antriebsmittel finden sich in den [X.] gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020 nicht. Entgegen der Annahme der [X.]n gilt dies auch für Hilfsantrag 3 vom 19. August 2020 und den [X.] des [X.] vom 30. April 2020 und im Übrigen auch für die dementsprechenden, vergleichbaren und gleichlautenden [X.] (2, 3, 4, 5 oder 6) in den übrigen [X.] gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020.

Soweit in [X.]des [X.]3gemäß Schriftsatz vom30. April 2020 die Rede davon ist, „dass die Mittel zum [X.]en Antrieb des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen“, bezieht sich dies auf die Verlagerung des Schlittens in Bezug auf den [X.]isch und die Verlagerung des [X.]isches. [X.]ie im [X.] genannten [X.] („zweiten“ und „dritten“) beziehen sich nicht auf einen Antrieb, sondern auf Richtungen. [X.]udem handelt es sich nicht um (erste, zweite und dritte) Antriebsmittel zum Antreiben der Wiege sowohl in Rotation als auch in [X.]ranslation.

Auch im Patentanspruch 1 nach den [X.] 23 und 24 gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020, der „Mittel zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils auf der Wiege, zum rotatorischen Antreiben der Wiege in Bezug auf den Schlitten und zum [X.]en Antreiben des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung“ enthält, finden sich keine ersten, zweiten und dritten Antriebsmittel entsprechend dem geänderten Patentanspruch 1 im Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020. [X.]enn dabei werden lediglich bürstenlose Motoren als (aktive) Antriebe genannt, ohne jedoch einen Bezug im Hinblick auf ein erstes, zweites und drittes Antriebsmittel zum Antreiben der Wiege in Rotation bzw.in [X.]ranslation anzudeuten.

Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs. [X.]er Hauptantrag und die Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 stellen vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontieren die [X.]lägerin mit neuen [X.]atsachen. Es war ihr nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der [X.]echnik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. [X.]ur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

[X.]iese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen [X.] die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle [X.]atsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004, [X.] -,GRUR 2004, 354 Rn. 28 - Crimpwerkzeug I m.w.N.). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn eine [X.] von der Gegenseite mit einer [X.]atsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene [X.] für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. [X.] a.a.[X.]), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.

So liegt der Fall hier. [X.]enn zusammen mit den übrigen Merkmalen betrifft der geänderte Patentanspruch 1 nach dem geänderten Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 einen Gegenstand - nun erstmals mit gesonderten Antrieben -, welchen die [X.] bislang weder mit den erteilten Ansprüchen noch mit ihrer beschränkten Verteidigung nach den [X.] gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020 beansprucht hatte. Bei der mit dem geänderten Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 19. August 2020 begehrten Anspruchsfassung handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel der [X.]n [X.] § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.]. [X.]ie damit nunmehr beanspruchte Merkmalskombination - nun erstmals mit gesonderten Antrieben - war zuvor zu keinem [X.]punkt streitgegenständlich. [X.]aher musste sich die [X.]lägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementsprechend auch die Verspätung dieser Hilfsanträge gerügt hat, bislang auf sie und den mit ihr nunmehr begehrten Patentschutz mit einer solchen Merkmalskombination nicht einstellen. [X.]a es gerade das Bestreben der [X.]n ist, sich mit dem Hilfsantrag von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der [X.]echnik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die [X.]lägerin allein anhand des vorhandenen Standes der [X.]echnik eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Vielmehr wäre der [X.]lägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine neue Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang wie bereits ausgeführt mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen keine Veranlassung hatte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 [X.]PO) könnte diesem berechtigten Begehren der [X.]lägerin nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der [X.]lägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz müsste dann wiederum der [X.]n rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. [X.]ie [X.]ulassung des neuen [X.] und der neuen Hilfsanträgewürde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich machen, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 [X.] gerade ausdrücklich ausschließt.

b) [X.] gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten [X.] 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden.

[X.]abei kann die [X.], ob sie den im [X.] anzuwendenden Formerfordernissen an die [X.]ulässigkeit von Anspruchsänderungen, insbesondere einem notwendigen Vorlegen einer Reinschrift eines beschränkt aufrechtzuerhaltenden Anspruchssatzes genügen. [X.]enn die Anträge sind ebenfalls erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 gesetzten letzten Frist (5. Juni 2020), über deren Versäumnisfolgen die [X.]en im gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2020 belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), ohne hinreichende Entschuldigung (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]) seitens der [X.]n eingereicht worden. Auch ihre [X.]ulassung hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

[X.]ie Hilfsanträge unterscheiden von den mit Schriftsatz vom 30. April 2020 eingereichten durch Ersetzen der Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und den Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“.[X.]iese Änderungen ergeben sich weder aus dem Anspruchswortlaut in der Fassung des Streitpatents noch aus den bis zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 ins Verfahren eingeführten [X.].

Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung eines verteidigten Patentanspruchs. [X.]ie Veränderung des Wortlauts stellt vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die [X.]lägerin mit neuen [X.]atsachen. Es war ihr nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne zur Erheblichkeit des geänderten Wortlauts bzw. einer damit möglicherweise verbundenen Bedeutungsänderung recherchieren zu können. [X.]ur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

[X.]enn die [X.] hat die Änderung der Ausdrücke in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2020 damit begründet, dass das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentliche Streitpatent insoweit, wenn nicht unzutreffend bzw. unklar oder unpräzise, jedenfalls aber nicht wortwörtlich in der [X.] Fassung übersetzt sei.

[X.]abei war die [X.]lägerin erstmals mit der Frage einer korrekten Übersetzung der [X.] Fassung des in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichten Streitpatents konfrontiert. Unabhängig davon, dass ein Patent stets insgesamt und auch unter Berücksichtigung der Beschreibung zu verstehen und auszulegen ist, geht die Frage einer konsistenten Übersetzung darüber hinaus. Auch wenn die Frage des Verständnisses, der Reichweite und der Bedeutung der Ausdrücke „zum [X.]en Antreiben“ und „zum rotatorischen Antreiben“ im Lichte des Streitpatents bereits Gegenstand der [X.]iskussion waren, ist das Argument, dass allein durch die [X.]orrektur der [X.] Übersetzung ein patentgemäßes Verständnis hergestellt werden kann, eine gänzlich andere und neue Begründung. [X.]azu kann fundiert nur dann Stellung genommen werden, wenn angemessene [X.] für Recherche, Überlegung und Vorbereitung zur Verfügung steht, wofür eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ausreicht.

4. [X.]ie [X.] hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt, noch war ein weiterer Hinweis oder eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme für die [X.] erforderlich noch war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.

a) [X.]ie [X.] hat die Vorlage des geänderten Patentanspruchs 1 nach dem geänderten Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 19. August 2020 nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). [X.]ie vorgesehenen Änderungen sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der [X.]lägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst.

[X.]ie [X.] hat zur Entschuldigung in der mündlichen Verhandlung angeführt, es handele sich um eine „[X.]onkretisierung“ des [X.], um damit einem möglicherweise unzutreffenden Verständnis des Streitpatents zu begegnen, der sich nach ihrem Eindruck aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2020 und aufgrund der Einwendungen der [X.]lägerin ergeben könnte. Soweit sie damit lediglich klarstellen möchte, was aus ihrer Sicht ohnehin bereits mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung beansprucht ist, wären die geänderten Ansprüche an sich von vornherein mangels Beschränkung des Streitpatents unzulässig. Soweit sie geltend macht, die „[X.]onkretisierung“ ginge über eine bloße [X.]larstellung hinaus und schränke das Streitpatent weiter gegenüber dem bereits zuvor im Verfahren befindlichen Stand der [X.]echnik ein, kann die neue Anspruchsfassung nach dem geänderten Hauptantrag und den [X.] 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 19. August 2020 nicht mehr allein von den Ausführungen des Senats oder dem Vortrag der [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2020 veranlasst worden sein.

Bereits im Hinweis vom 21. Februar 2020 hatte der Senat u. a. sein (vorläufiges) Verständnis von Merkmal [X.] („Schlitten zum [X.]en Antreiben der Wiege“) mitgeteilt. [X.]anach sei bei der beanspruchten Maschine des Weiteren ein Schlitten zum [X.]en Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung vorgesehen (Merkmal [X.]). Unter einem Schlitten dürfte der Fachmann eine Vorrichtung verstehen, die mit geringer Reibung auf einer Oberfläche gleitet und zur [X.]ranslation bzw. Bewegung eines Gegenstands (vorliegend die Wiege) dient. Bei der [X.]ranslation bzw. dem [X.]en Antreiben erfährt jeder Punkt des bewegten Gegenstands bzw. der Wiege dieselbe Verschiebung. In anderen Worten: bei einer [X.]ranslation bleibt die Ausrichtung bzw. Orientierung eines Gegenstands gleich. In der [X.]ruckschrift [X.] sei, um die Schiebbewegung zu ermöglichen, eine [X.] (Gleitführung 14) zwischen dem rotierenden Antriebsteller 4 /Antriebstisch 4 und der [X.] eingerichtet, die einen Schlitten darstellen dürfte (vgl. insbes. [X.]. 1 bis 3, 8 und 10). [X.]ementsprechend dürfte der Antrieb des rotierenden Antriebstellers 4 bzw. Antriebstisches 4 der [X.]ruckschrift [X.] nach derzeitiger Auffassung auch ein (indirektes) Mittel zum [X.]en Antreiben eines Schlittens in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung und zu der zweiten Richtung gemäß Merkmal [X.] darstellen, das die [X.] 16 auch zwei gerade Abschnitte aufweist. Ferner dürfte mit dem rotierenden Antriebsteller 4 ein Mittel zum rotatorischen Antreiben der Wiege (vgl. Friktionsabrolleinrichtung 10) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse vorhanden sein (vgl. [X.]. 1 und 3 / Merkmal [X.]).

Weiter hat der Senat ausgeführt, dass die offenkundige Vorbenutzung einer Heißfolien-Prägemaschine zum Beschriften bzw. Markieren und auch Etikettieren von konischen / rotationssymmetrischen [X.]eilen ("[X.]/[X.]") unstreitig einen Schlitten aufweist, auf dem die Wiege angebracht ist, wobei der Schlitten [X.] in einer zur ersten (vertikalen) Richtung senkrechten (horizontalen) Richtung entsprechend der in Merkmal [X.] genannten zweiten Richtung bewegt werden kann bzw. antreibbar ist. Mit anderen Worten: [X.]er Schlitten, der zum Antrieb der Wiege dient, dürfte sich [X.] bewegen. [X.]amit dürfte das Antreiben auch [X.] erfolgen. [X.]a sich die Wiege beim Bedrucken/Markieren/Etikettieren mittels einer Heißprägefolie in [X.], die durch die vorstehend genannte zweite und die dritte Richtung gebildet wird, kreisbogenförmig dreht, dürfte die Maschine auch ein Mittel bzw. einen Antrieb zum rotatorischen Antreiben der auf dem Schlitten befindlichen Wiege aufweisen, in die das rotationssymmetrische [X.]eil beim [X.] eingespannt ist. [X.]ieses rotatorische Antreiben der Wiege geschieht offensichtlich in Bezug auf den Schlitten um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (vertikale Achse), wie es in Merkmal [X.] aufgeführt ist. Merkmal [X.] bezüglich eines Mittels oder Antriebs zum [X.]en Antreiben des Schlittens in der zur ersten und zur zweiten Richtung senkrechten dritten Richtung dürfte bei der Maschine nicht verwirklicht sein (vgl. [X.] entsprechend Anlage [X.] und Anlage [X.]). Gemäß Anlage [X.] dürfte der auf einer Schiene bewegliche Schlitten nur in der vorstehend genannten zweiten Richtung entlang der darunter liegenden Schiene [X.] bewegt, nicht aber in einer dritten Richtung (vgl. [X.] im [X.]usammenhang mit [X.] gemäß [X.]).

[X.]azu hat die [X.]lägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 Stellung genommen und sich unter Vorlage weiterer Videodateien nochmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 insbesondere mit der Frage der offengelegten Antriebe in der „[X.]/[X.]" auseinandergesetzt.

[X.]ie [X.] reagierte auf den Hinweis des Senats insbesondere mit den 31 [X.] mit Schriftsatz vom 30. April 2020, die ausweislich des ursprünglichen Antrags der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2020 als geschlossene Hilfsanträge verstanden werden sollten.[X.]u dem im Hinweis des Senats mitgeteilten Verständnis eines möglichen „indirekten Antriebs“ im [X.]usammenhang mit der Entgegenhaltung [X.] oder auch zu dem "[X.]/[X.]"-Vortrag der [X.]lägerin hat die [X.] über ihre Anmerkung im Schriftsatz vom 30. April 2020, dass sie der Auslegung nicht folgt, weder weiter inhaltlich Stellung genommen noch mit geänderten Anträgen reagiert.

[X.]ie von der [X.]n schließlich erst mit Schriftsatz vom 19. August 2020 vorgelegten weiter geänderten und ergänzten Anträge (Haupt- und vier Hilfsanträge) sollen gerade die „Mittel zum Antreiben“ als „Antriebsmittel zum Antreiben“ unmissverständlich klarstellen und, dass die Mittel die Funktion eines (aktiven) Antriebs haben. [X.]iese Fragen waren jedoch bereits Gegenstand des Hinweises des Senats vom 21. Februar 2020 und den sich daran anschließenden Ausführungen der [X.]lägerin. Warum es der [X.]n innerhalb der im Hinweis gemäß § 83 [X.] gesetzten Frist, spätestens aber noch bis zum ersten [X.]ermin am 1. Juli 2020, nicht möglich gewesen sein soll, die Anträge wie im Schriftsatz vom 19. August 2020 zu formulieren, hat die [X.] nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.

b) [X.] gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten [X.] bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden.

[X.]ie [X.] hat auch die Stellung dieser geänderten Hilfsanträge erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Weshalb die [X.] in Anbetracht der über Jahre andauernden [X.]iskussion erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 Bedenken an der [X.] Fassung der Ansprüche des Streitpatents (wobei die Übersetzung im Rahmen der Patenterteilung von der Patentanmelderin bei dem [X.] einzureichen war) mitteilt und mit der geänderten [X.] nun erstmals „die Bedeutung des maßgeblichen [X.] Anspruchswortlauts möglichst „wörtlich, unmissverständlich und konsistent“ wiedergeben will, und ihr dies zuvor nicht möglich gewesen sei, ist in Anbetracht der Jahre andauernden Auseinandersetzung gerade über die Frage des Verständnisses der Begriffe in einem „passiven“, „aktiven“ bzw. „indirekten“ Sinn weder dargelegt noch erkennbar.

Während des gesamten Verfahrens ist das Verständnis von „rotatorischem Antreiben“ bzw. „[X.]em Antreiben“ Gegenstand der [X.]iskussion. So hat die [X.]lägerin ein unzutreffendes Verständnis der [X.]n hinsichtlich der Begriffe beanstandet (Schriftsatz vom 20. [X.]ezember 2018 Seite 6 f.; Schriftsatz vom 15. November 2019 Seite 6 f.) und die [X.] diesbezüglich die Auslegung der [X.]lägerin für (technisch) unsinnig gehalten (Schriftsatz vom 4. April 2019 Seite 4 f.; Schriftsatz vom 23. [X.]ezember 2019 Seite 5 f.). [X.]ie Beschäftigung mit dem Verständnis dieser Begriffe setzte sich nach dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 fort, in dem dieser seine vorläufige Auffassung u. a. auch zu der Frage mitgeteilt hatte, ob die Auslegung im Rahmen des Merkmals [X.] ein indirektes bzw. passives Antreiben umfasse (insbesondere Seite 22 f.). [X.]abei rügt die [X.] das von ihr als unzutreffend erachtete Verständnis des Senats hinsichtlich eines Antreibens im „passiven Sinn“ (Schriftsatz vom 30. April 2020 Seite 3) und nimmt auch das zum Anlass neue (insgesamt 31) Hilfsanträge zu formulieren. Allerdings hat die [X.] dennoch bis zum Schriftsatz vom 19. August 2020 keine Veranlassung gesehen, die Übersetzung aus dem [X.] hinsichtlich dieser Ausdrücke in Frage zu stellen oder zu ändern. Vielmehr bezieht sie sich in ihrem Schriftsatz vom 19. August 2020 nach wie vor auf das in dem Hinweis vom 21. Februar 2020 mitgeteilte Verständnis des Senats.

Weshalb die [X.] zudem Bedenken an der Übersetzung der [X.] Fassung der Ansprüche des Streitpatents mitteilt und mit der geänderten [X.] nun erstmals „die Bedeutung des maßgeblichen [X.] Anspruchswortlauts möglichst wörtlich und unmissverständlich“ wiedergeben will, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen diese Ausführungen, wie auch in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 auf entsprechenden Einwand der [X.]lägerin erörtert, die Frage nahe, in welcher Weise denn dann die bisherige Übersetzung „missverständlich“ gewesen sei soll und, ob diese bisherige „[X.]“ ggf. über den [X.] Wortlaut der Anspruchsfassung hinausging. [X.]emnach hat das Gericht diesbezügliche Bedenken nicht von sich aus angesprochen und keineswegs für die [X.] überraschend eine vermeintlich neue Rechtsansichtsansicht dazu mitgeteilt. Vielmehr war die Erörterung Folge der und veranlasst durch die von der [X.]n erstmals aufgeworfene Frage nach einer erforderlichen „möglichst wörtlichen und unmissverständlichen“ bzw. „konsistenten“ Übersetzung der Anspruchssätze aus dem [X.] und die dazu geäußerten Bedenken der [X.]lägerin.

Ihre Behauptung, die Vorlage der geänderten bzw. ergänzten Haupt- und Hilfsanträge sei eine Reaktion auf die jeweils in den mündlichen Verhandlungen vom 1. Juli 2020 und 26. August 2020 vom qualifizierten Hinweis abweichende Auffassung des Gerichts, sowohl hinsichtlich der Frage der offenkundigen Vorbenutzung der Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] oder des Verständnisses der Ausdrücke „[X.]es Antreiben“ bzw. „rotatorisches Antreiben“, reicht weder als Erklärung noch als Entschuldigung für die späte Stellung der Anträge aus. Grundsätzlich sind die [X.]en gehalten, sich vollständig zu allen verfahrensrelevanten [X.]atsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 [X.]PO). [X.]azu gehört auf Seiten der [X.]n auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Während des gesamten Verfahrens sind die Frage der offenkundigen Vorbenutzung der Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] und das Verständnis von „rotatorischem Antreiben“ bzw. „[X.]em Antreiben“ bereits Gegenstand der [X.]iskussion. Auch nach ihrem eigenen Bekunden im Schriftsatz vom 30. April 2020 war der [X.]n das bekannt und bewusst. In ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2020 auf den Hinweis des Gerichts vom 21. Februar 2020 hat zudem die [X.]lägerin nochmals eingehend unter Beifügung weiteren Videomaterials zu den genannten Fragen Stellung genommen. Jedenfalls ab diesem [X.]punkt bestand daher die Verpflichtung der [X.]n, u. a. mitzuteilen, wie sie darauf für den Fall reagiert, falls der Senat dem [X.]lägervortrag folgen sollte.

[X.]ass das Gericht in seinem qualifizierten Hinweis eine „vorläufige Auffassung des Senats“ zu den genannten Fragen geäußert hat, entbindet die [X.] nicht von ihren prozessualen Sorgfaltspflichten. Beim qualifizierten Hinweis handelt es sich um eine vorläufige Auffassung des Senats, deren Mitteilung dazu dient, gerade diese Auffassung im weiteren Verfahren und gerade in der mündlichen Verhandlung zur [X.]iskussion zu stellen. Aus einer vorläufigen Bewertung im qualifizierten Hinweis kann daher keine [X.], auch nicht eine Patentinhaberin schließen, dass die weiteren Ausführungen der [X.]en für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle mehr spielen und von einer Verteidigung des Patents gegenüber diesen Ausführungen absehen. Insofern musste die [X.] bereits vor der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass die weiteren Ausführungen der [X.]lägerin, insbesondere die auf den Hinweis erfolgten Ausführungen, zu den in lange und grundsätzlich im Streit stehenden Fragen in der mündlichen Verhandlung doch zur Sprache gebracht werden, wenn nicht seitens des Gerichts, so doch möglicherweise seitens der [X.]lägerin. Sie musste damit rechnen, dass die [X.]lägerin ihren Standpunkt aus dem Schriftsatz vom 5. Juni 2020, der sich sowohl eingehend mit der Frage der offenkundigen Vorbenutzung der Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] und auch mit dem Verständnis von „rotatorischem Antreiben“ bzw. „[X.]em Antreiben“ beschäftigt, vertiefen würde und damit der vorläufigen Auffassung des Gerichts entgegentreten würde. Spätestens daraufhin bestand für die [X.] bereits die Notwendigkeit, entsprechende Hilfsanträge zu formulieren. [X.]ie Erklärung des Senats, (im Hinblick auf den auf den Hinweis folgenden Vortrag der [X.]lägerin) von der vorläufigen Rechtsauffassung abzuweichen, vermag daher nicht hinreichend zu entschuldigen, dass die weiteren Hilfsanträge erst mit Schriftsatz vom 19. August 2020 eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung und nicht schon (spätestens) bis zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2020 oder nicht einmal bis zum Widerruf des Vergleichs mit Schriftsatz vom 5. August 2020 vorgelegt worden sind.

c) Entgegen der Annahme der [X.]n war wegen Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht weder ein weiterer Hinweis an sie geboten noch ihr eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 99 [X.] i. V. m. § 156 Abs. 2 Nr. 1 [X.]PO geboten.

[X.]utreffend weist die [X.] darauf hin, dass in aller Regel ein weiterer Hinweis des Gerichts geboten ist, wenn es von seiner im qualifizierten Hinweis geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung abweichen möchte. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass nach dem Hinweis keinen Anlass zu weiterem Vorbringen bestand. Anders liegt der Fall, wenn damit gerechnet werden muss, dass vertiefter Vortrag einer Seite zur Änderung der vorläufigen Einschätzung des Gerichts führen kann (s. a. [X.]eukenschrijver in: Busse/[X.]eukenschrijver, [X.], 9. Aufl. 2016, § 83 Rn. 17 m.w.N.). [X.]enn der Hinweis entbindet die [X.]en nicht von ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten; sie sind weiter gehalten, auf relevante Gesichtspunkte des gegnerischen Vortrags zu erwidern und mögliche Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von [X.] gehört, rechtzeitig und fristgemäß geltend zu machen (s.a. Hall / [X.] in: [X.], [X.], 11. Aufl., § 83 Rn. 4 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. [X.]as Gericht hatte bereits lange vor der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 mit Hinweis vom 21. Februar 2020 unter spätester Fristsetzung bis zum 5. Juni 2020 seine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Erörterung der wesentlichen streitigen Fragen mitgeteilt. Entgegen der Annahme der [X.]n ist ihr nicht schon dann Gelegenheit zu weiteren Ausführungen zu geben, wenn das Gericht von seiner vorläufigen Rechtsauffassung teilweise Abstand nimmt. Vielmehr müssen die [X.]en bei einer streitigen Auseinandersetzung damit rechnen, dass es der Gegenseite gelingen könnte, das Gericht von seiner Auffassung zu überzeugen und im Rahmen der ihnen obliegenden Prozessförderungspflicht für diesen Fall frühzeitig notwendige Ausführungen machen und erforderliche Erklärungen rechtzeitig abgeben.

Auch eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren nicht geboten. [X.]as Gericht entscheidet auf der Grundlage der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilten [X.]atsachen. Nur wenn die Notwendigkeit zur weiteren Erörterung besteht, etwa, weil der Sachverhalt weiter aufzuklären ist oder ein rechtlicher Hinweis zu einem bisher nicht als entscheidungserheblich erkannten Punkt erforderlich ist, ist den [X.]en ein weiterer Hinweis zu erteilen, Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben oder sogar die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. [X.]ies ist hier jedoch nicht der Fall. [X.]er [X.]n ist seit Beginn des Verfahrens bekannt, dass u. a. die Frage der offenkundigen Vorbenutzung der von ihrem früheren [X.]ochterunternehmen hergestellten Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] und das Verständnis der Ausdrücke von „rotatorischem Antreiben“ bzw. „[X.]em Antreiben“ entscheidungserheblich sind. [X.]azu hat der Senat in dem Hinweis vom 21. Februar 2020 sein vorläufiges Verständnis und seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. In Anbetracht dieser Ausführungen und der weiteren Stellungnahmen der [X.]lägerin musste die [X.] allerdings auch in Betracht ziehen, dass das Gericht das weitere Vorbringen der [X.]en bei seiner endgültigen Entscheidung berücksichtigen könnte. [X.]er Hinweis nach § 83 [X.] dient ja gerade dazu, die [X.]en auf die vorläufige Auffassung des Senats hinzuweisen und damit den [X.]en zu ermöglichen, weiter vorzutragen, wenn sie die Auffassung des Senats für unzutreffend halten.

[X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen richterliche Hinweispflichten, gibt aber keinen Anspruch auf (neue) dezidierte rechtliche Hinweise. So darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch eine gewissenhafte und kundige [X.] nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -, NJW 2003, 3687; [X.], Stattgebender [X.]ammerbeschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18). [X.]as Recht auf rechtliches Gehör verlangt zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene [X.] zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen [X.] nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 07. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, [X.], 614 [X.]z 4).

Wenn für die [X.]en wie hier erkennbar ist, dass eine bestimmte Auslegungs- bzw. Rechtsfrage für die gerichtliche Entscheidung erheblich ist, müssen sie sich mit ihrem Vortrag und ihren prozessualen Erklärungen unmittelbar darauf einstellen. [X.]ies hat die [X.] wissentlich versäumt; die Einräumung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme, die zur Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, ist ihr nicht zu gewähren.

III.
[X.]u den Hilfsanträgen 6, 7, 9, 11, 12, 13, 15 und 16 aus dem Schriftsatz vom
19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort
noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Reihenfolge 2,
3, 5, 7, 8, 9, 11 und 12)

[X.]em Streitpatent in der Fassung der [X.] 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11) steht der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen, weil die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge gegenüber dem Stand der [X.]echnik mangels Neuheit bzw. aufgrund fehlender erfinderischer [X.]ätigkeit nicht patentfähig sind.

Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) erweist sich hingegen als patentfähig.

[X.]ie nachfolgend genannten [X.] und [X.] sind unstreitig vorveröffentlicht.

[X.]ie Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] ist offenkundig vorbenutzt und zählt damit zum Stand der [X.]echnik.[X.]as Bestreiten der [X.]n mit Nichtwissen, dass die Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] „offenkundig vorbenutzt“ sei und, dass „die Maschine seit dem [X.]punkt der angeblichen Auslieferung unverändert geblieben“ sei, ist unbeachtlich. [X.]enn eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über [X.]atsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 [X.]PO i. V. m. § 99 [X.]. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und [X.] folgt, demnach nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine [X.]enntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat ([X.], Urteil vom 8. Juli 2009 - [X.], NJW 2009, 2894 Rn. 22). [X.]ie ..., eine Rechtsvorgängerin der [X.] und frühere [X.]ochter der [X.]n, hat im Jahr 2001 die Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] zur Bedruckung von konischen [X.]unststoffteilen auf den Markt gebracht, wobei zwischen April 2001 und April 2003 von der ... insgesamt fünf Heißfolienprägemaschinen des [X.]yps [X.]/[X.] an die ... ausgeliefert wurden (vgl. [X.]okumente W[X.]14-[X.]).Unabhängig davon, dass diese Maschine nach den von der [X.]lägerin vorgelegten Unterlagen in ihrer Struktur und Funktion unverändert geblieben ist und die Heißfolienprägemaschine [X.]/[X.] mit der Seriennummer 03023 insbesondere nach den eingereichten Fotos (vgl. [X.]okument [X.]) und [X.] (Anlage [X.] und W[X.]36)im Jahr 2001 so ausgeliefert worden ist, wie sie seither bei ... im Einsatz ist, konnte sich die [X.] nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. [X.]enn die [X.] muss sich in einem [X.]onzern die [X.]enntnis ihrer [X.]ochtergesellschaft, die die maßgeblichen [X.]atsachen aus eigener Anschauung kennt, da sie die im Jahr 2001 die Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] zur Bedruckung von konischen [X.]unststoffteilen auf den Markt gebracht hat, zurechnen lassen. [X.]a die [X.] demnach über [X.]enntnis hinsichtlich der Beschaffenheit und den Vertrieb der Heißfolienprägemaschine des [X.]yps [X.]/[X.] im Jahr 2001 verfügte, musste sie anhand der eingereichten Fotos und [X.] auch in der Lage sein, festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Maschine inzwischen verändert worden sei. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist infolgedessen nicht zulässig und demnach unbeachtlich.

1. Hilfsantrag 6in der Fassung vom 30. April 2020(dort noch Hilfsantrag 2)

In [X.]ruckschrift [X.]1 wird eine [X.]ruckmaschine ([X.]) zum Bedrucken bzw. Beschriften/Markieren von kegelförmigen bzw. konischen und damit auch rotationssymmetrischen [X.]eilen (substrate 80 / surface 81 of the truncated cone shape) beschrieben (vgl. Abs. 0001 und 0010 sowie [X.]. 1 / Merkmal [X.]

Abbildung

[X.]ie Maschine weist einen [X.]ruckkopf (printer head 85) auf, welcher als ein Organ zum Bedrucken bzw. Beschriften/Markieren des kegelförmigen [X.]eils (substrate 80) entsprechend Merkmal [X.]printer head carriage 4) zum relativen Verlagern des Organs/[X.]ruckkopfes in Bezug auf das zu bedruckende [X.]eil in einer ersten Richtung [X.](y) auf (vgl. Abs. 0021 sowie [X.]. 1, 2 und 3). [X.]abei wird das Organ in Bezug auf das zu markierende [X.]eil verlagert, was als ein anspruchsgemäßes relatives Verlagern des Organs (printer head 85) in Bezug auf das zu markierende [X.]eil (substrate 80) entsprechend Merkmal [X.]2 anzusehen ist.

Abbildung

Abbildung

Eine entsprechend den in den [X.]uren 3 und 4 eingezeichneten Pfeilen B schwenkbare Haltevorrichtung (supporting member 20) ist als eine Wiege anzusehen, die ein zu bedruckendes bzw. zu markierendes [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit einem nicht dargestellten Antriebsmotor (driving motor (not shown)) als Mittel zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (rotation axis [X.]) versehen ist (vgl. [X.]. 2 und 3 sowie Abs. 0028 sowie vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Wiege“ / Merkmal [X.]

Abbildung

Eine im [X.]usammenhang mit einem Antriebsmechanismus bzw. Laufwerk (traveling mechanism) genannte weitere [X.] (supporting member 15) stellt hier einen auf Schienen (verticalrails 12a, 12b) bewegbaren (movable) Schlitten zum [X.]en Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung ([X.](y)) senkrechten zweiten Richtung ([X.](z)) dar (vgl. Abs. 0025: supporting member 15 is movable in the vertical direction (i.e. movable in the direction shown by the arrow [X.](z) [...] traveling mechanism such as such as a ball screw mechanism / Merkmal [X.]traveling mechanism such as a ball screw mechanism) zum [X.]en Antreiben des Schlittens in einer zu der ersten Richtung ([X.](y)) und zu der zweiten Richtung ([X.](z)) senkrechten dritten Richtung ([X.](x)) auf (vgl. Abs. 0024 und [X.]. 3 / Merkmal [X.]driving motor 16)ist an der Maschine auch ein Mittel zum [X.]rehen bzw. rotatorischen Antreiben der Wiege in Bezug auf den vorgenannten Schlitten um eine zu der ersten Richtung ([X.](y)) parallele Rotationsachse (rotation axis [X.] / vgl. hierzu auch Pfeile B in [X.]. 4) angebracht (vgl. a.a.[X.] sowie Abs. 0027 / Merkmal [X.]

[X.]es Weiteren erkennt der Fachmann bei der aus [X.]1 bekannten Maschine unmittelbar, dass die vorstehend genannte zweite Richtung ([X.](z)) in [X.] liegt, die durch diese zweite Richtung ([X.](z)) und die dritte Richtung ([X.](x)) aufgespannt wird. [X.] verläuft für den Fachmann „echt“ parallel zu [X.], in welcher die dritte Richtung ([X.](x)) liegt, wobei [X.] ebenso durch die zweite Richtung ([X.](z)) und die dritte Richtung ([X.](x)) aufgespannt wird (vgl. [X.]. 4 / Merkmal [X.]

[X.]amit ist aus [X.]ruckschrift [X.]1 bereits eine Maschine bekannt, die sämtliche Merkmale [X.] bis [X.] der Maschine gemäß Anspruch 1 in der Fassung des [X.] aufweist und den [X.] somit neuheitsschädlich vorwegnimmt.

2. Hilfsantrag 7in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 3)

Ein Heißmarkieren, wie es in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 in den Merkmalen [X.][X.]1, bei der die Markierung mittels eines [X.]ruckkopfes und [X.]inte erfolgt, nicht entnommen werden.

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 gilt damit als neu gegenüber dem Stand der [X.]echnik gemäß [X.]ruckschrift [X.]1.

Beim sogenannten Heißmarkieren, welches dem Fachmann auch als Heißprägetechnik bekannt ist, handelt es sich allerdings um eine fachübliche Markierungsart, wie sie beispielsweise aus der [X.]ruckschrift [X.] bekannt ist (vgl. u. a. [X.], [X.] 16-22: Üblicherweise werden [X.]ekore [...] durch [...] [X.] [...] übertragen), oder auch der Heißfolienprägemaschine FAPA E/[X.] (vgl. Anlagen W[X.]14, [X.] und W[X.]36), wobei die [X.]lägerin - wie vorstehend ausgeführt - glaubhaft gemacht hat, dass diese Heißfolienprägemaschine bereits im Jahre 2001 offenkundig vorbenutzt worden ist und damit ebenfalls zum relevanten Stand der [X.]echnik zählt. Bei dem fachüblichen Heißmarkieren, wie es in den Merkmalen [X.]

[X.]er [X.]n ist zwar zuzustimmen, dass bei einem Heißprägevorgang mittels eines Heizstempels üblicherweise ein höherer mechanischer [X.]ruck auf das zu markierende [X.]eil ausübt wird, als dies bei der aus [X.]ruckschrift [X.]1 bekannten Markierung mittels eines [X.]ruckkopfs für [X.]inte (printer head 85) der Fall ist. [X.]er Fachmann tauscht den aus [X.]1 bekannten [X.]ruckkopf im Rahmen fachmännischen Handelns gegen einen Heizstempel in Verbindung mit einem [X.] aus und passt dabei die Stabilität der Halterung eines zu markierenden [X.]eils an die gewünschte Markierungsvariante in Form einer Heißmarkierung an.

[X.]u den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 wird auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 6 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

[X.]er Fachmann gelangt damit unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme - nämlich einer Markierung mittels [X.] - in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

3. Hilfsanträge 9und 11in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsanträge 5 und 7)

[X.]ie vorstehenden Ausführungen zu einer fehlenden erfinderischen [X.]ätigkeit bezüglich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 gelten in gleicher Weise im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 wie auch den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11. [X.]enn bei einem fachüblichen [X.] wird gemeinhin ein [X.] in Form eines Heizstempels entsprechend Merkmal M9

[X.]u den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 und des [X.] wird auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 6 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

[X.]er Fachmann gelangt damit wiederum, ausgehend von [X.]ruckschrift [X.]1 und unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme - nämlich einer Markierung mittels [X.] - in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 wie auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

4. Hilfsantrag 12in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 8)

Wie vorstehend ausgeführt, gelangt der Fachmann in [X.]enntnis der [X.]ruckschrift [X.]1 unter Anwendung einer fachüblichen Markierungsart, nämlich einem [X.], in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9.

Auch die Merkmale [X.]driving motor (not shown)) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils (substrate 80) auf der Wiege (vgl. supporting member 20), zum rotatorischen Antreiben der Wiege in Bezug auf den Schlitten (vgl. [X.]. 4, Pfeile A und B) bzw. die Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung (vgl. [X.]. 1 und 3, Richtungen [X.](x), [X.](z)) durch eine Steuereinheit (movement controller) ansteuerbar sind (vgl. u.a. den Abstract sowie Abs. 5 und 6 / Merkmal [X.]printer head 85) im [X.]usammenhang mit den Markierungselementen eines [X.]es einsetzt, liegt es dabei nahe, die Antriebsmittel so zu steuern, dass sich die mit dem zu markierenden [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn verlagert und eine relative Verlagerung des Organs und des [X.]eils zueinander längs der ersten Richtung (vgl. [X.]. 2, Richtung [X.](y) bzw. [X.]) in der Weise bewerkstelligt wird, dass das Markierungselement eines [X.]es während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn gegen das zu markierende [X.]eil in Anlage bzw. [X.]ruckkontakt kommt und somit auch gegen das zu markierende [X.]eil gedrückt wird, wie es in Merkmal [X.] aufgeführt wird (vgl. beispielsweise [X.]ruckschrift [X.], [X.]. 3 bis 7 mitsamt zugehörigem [X.]ext).

[X.]u den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 12 wird auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 9 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

[X.]er Fachmann gelangt damit auch in naheliegender Weise zu einer Maschine mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 12, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

5. Hilfsantrag 13in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 9)

Auch Merkmal M9

In Bezug auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 wird auf die vorherigen Ausführungen zu den [X.] 6 und 7 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.]enntnis der [X.]ruckschrift [X.]1 unter Anwendung fachüblicher Maßnahmen im [X.]usammenhang mit einem Markieren in Form von [X.].

6. Hilfsantrag 15in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 11)

[X.]ie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 genannte Merkmal [X.] kann ebenfalls keine erfinderische [X.]ätigkeit begründen. Aus [X.]ruckschrift [X.]1 ist ebenfalls bekannt, dass die vorgenannten Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens einen [X.]isch in Form eines stützenden [X.]eils (supporting member 10) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur [X.]en Verlagerung längs der zweiten Richtung ([X.]([X.])) montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits [X.] in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (base 1) längs der dritten Richtung ([X.](x)) beweglich ist (vgl. [X.]. 2, 3 und 4 sowie Abs. 24).

Wie vorstehend ausgeführt (vgl. u. a. zu Hilfsantrag 9), handelt es sich um eine fachübliche Maßnahme, die Maschine als eine Heißmarkierungsmaschine auszubilden, bei der das [X.] ein Heizstempel ist und die Maschine Mittel zum [X.]uführen eines [X.]es zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil umfasst (vgl. [X.]ruckschrift [X.] a. a. [X.] oder die offenkundig vorbenutzte [X.])

In Bezug auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 wird ebenfalls auf die vorherigen Ausführungen zu den Hilfsantrag 9 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

[X.]amit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 15 für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der [X.]enntnis der [X.]ruckschrift [X.]1 unter Anwendung fachüblicher Maßnahmen im [X.]usammenhang mit einem Markieren in Form von [X.].

[X.]ie weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge in der Fassung vom 30. April 2020 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der genannten Reihenfolge jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 - X [X.]R 109/08, [X.], 149 - Sensoranordnung; B[X.], Urteil vom 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 ([X.]), B[X.]E 51, 45 - Ionenaustauschverfahren).

7. [X.]u Hilfsantrag 16 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 12)

[X.]ie [X.] kann das Streitpatent erfolgreich mit der Fassung nach Hilfsantrag 16 verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 EPÜ entgegenstehen.

a) [X.]ur [X.]ulässigkeit

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 16 basiert auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1 (vgl. Merkmale [X.]

[X.]ie Aufspaltung eines Patentanspruchs in drei nebengeordnete Ansprüche (hier nebengeordnete Ansprüche 1 bis 3) stellt eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im [X.] dar, wenn diese sich nicht nur in einer [X.]larstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung des Gegenstands darstellt (hier auf drei konkrete Ausführungsbeispiele) und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten [X.]s (hier der fehlenden erfinderischen [X.]ätigkeit) Rechnung trägt (siehe [X.]eukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., 2016 Rn. 347; B[X.] München, Urteil vom 24. Juli 2012 - 4 Ni 21/10 -, [X.], 487 Rn. 111 ff., 119, jeweils m.w.N.).

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 16, der im Unterschied zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16beinhaltet, dass es sich bei der Maschine zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen um eine Siebdruckmaschine mit einer gefärbten Schablone handelt, basiert auf den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 9 im [X.]usammenhang mit der ursprünglichen Beschreibung mitsamt [X.]uren (vgl. [X.] EP 2 236 296 [X.], Abs. 12, 36, 53 und 59).

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 16beinhaltet im Unterschied zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16, dass es sich bei der Maschine zum Markieren um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten handelt, was in den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 10 im [X.]usammenhang mit der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist (vgl. [X.] EP 2 236 296 [X.], Abs. 1, 7, 36, 53 und 60).

[X.]as Verfahren zum Markieren oder Etikettieren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 16, der auf einen der vorherigen Ansprüche rückbezogen ist, beinhaltet die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 11.

[X.]ie [X.] 4 bis 8, 10 und 11 gemäß Hilfsantrag 16beinhalten die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5, 7, 12 und 13.

b) [X.]ur geltend gemachten Schutzbereichserweiterung

Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin beinhaltet Patentanspruch 1 des [X.] keine Schutzbereichserweiterung.

[X.]as diesbezüglich streitige Merkmal [X.]un chariot d’entraînement (60) du [X.], [X.] (F 2 ) selon une deuxième direction ([X.] 60 ) [X.] à la premiere direction. Sowohl die [X.] Formulierung dieses Merkmals als auch die erteilte französischsprachige Formulierung sind auf der Grundlage der Patentschrift im [X.]usammenhang mit den [X.]uren 2 und 5 sowie der zugehörigen Beschreibung auszulegen. [X.]emnach wird die Wiege einerseits durch nicht weiter bestimmte Mittel [X.] angetrieben, wobei die Wiege dadurch auch eine [X.]e Bewegung verrichtet (vgl. [X.]. 1, Richtung [X.]60). [X.]er Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist damit in Bezug auf die Bewegung der Wiege (entraînement du [X.]) nicht verallgemeinert bzw. weiter gefasst als der erteilte Patentanspruch 1 in der [X.] Fassung. Entgegen der von der [X.]lägerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem streitigen Merkmal bezüglich der Bewegung der Wiege damit auch um kein Aliud.

[X.]ie vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 gelten in gleicher Weise in Bezug auf die weiteren Ansprüche dieses [X.], die das streitige Merkmal direkt oder indirekt durch Rückbezug enthalten.

c) [X.]ur Ausführbarkeit

[X.]ie [X.]lägerin hat geltend gemacht, dass das Merkmal, dass die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt, nicht ausführbar sei (vgl. Merkmal [X.]

[X.]ieser Auffassung der [X.]lägerin ist nicht zuzustimmen. [X.]war lässt sich [X.] aufspannen, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.] 80 ) liegt (vgl. [X.]. 1). Allerdings stellt eine solche Mehrdeutigkeit für den Fachmann in Anbetracht der [X.]ur 1 des Streitpatents, die er zur Auslegung heranziehen wird, kein Hindernis bezüglich der Ausführbarkeit dar. [X.]er Fachmann kann der Formulierung des Merkmals im [X.]usammenhang mit [X.]ur 1 ohne Weiteres entnehmen, dass die zweite Richtung senkrecht zur dritten Richtung ([X.] 80 ) steht, wobei ein Freiheitsgrad verbleibt. [X.]urch eine Mehrdeutigkeit bzw. nicht bis in [X.]etails konkretisierte Merkmalsformulierung im Anspruch ist der Fachmann in Anbetracht des konkreten Ausführungsbeispiels gemäß [X.]ur 1 nicht an der Ausführung der Erfindung gehindert.

Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 stehen einer Ausführbarkeit nicht entgegen - dergleichen ist auch nicht von der [X.]lägerin geltend gemacht worden. [X.]ies gilt in gleicher Weise in Bezug auf weiteren Ansprüche gemäß Hilfsantrag 16.

d) [X.]ur Neuheit

Wie vorstehend bezüglich Hilfsantrag 6 ausgeführt, offenbart [X.]ruckschrift [X.]1, die als nächstliegender Stand der [X.]echnik anzusehen ist, eine Maschine mit den Merkmalen [X.]

Eine Maschine, die das Merkmal [X.]B um die Achse [X.], vgl. [X.]. 4) weitere Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege in Bezug auf den Schlitten um eine zweite Achse senkrecht zu der ersten Richtung ([X.](y)) vorhanden sind, ist [X.]ruckschrift [X.]1 jedoch nicht zu entnehmen.

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 ist damit neu gegenüber dem Stand der [X.]echnik gemäß [X.]ruckschrift [X.]1.

[X.]ies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 3 in der Fassung des [X.], die sich inhaltlich von der Maschine gemäß Anspruch 1 lediglich darin unterscheiden, dass sie eine Siebdruckmaschine (vgl. letztes Merkmal des Anspruchs 2) bzw. eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten (vgl. Anspruch 3, letztes Merkmal) betreffen. Auch die in den Ansprüchen 2 und 3 des [X.] genannten Maschinen sind damit neu gegenüber der Lehre der [X.]ruckschrift [X.]1. Gleiches gilt in Bezug auf den nebengeordneten [X.] 9 in der Fassung des [X.], der auf die jeweiligen vorherigen Ansprüche 1, 2 bzw. 3 rückgezogen ist.

[X.]ie offenkundig vorbenutzte Heißfolienprägemaschine FAPA E/[X.] zum Heißmarkieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen offenbart im Hinblick auf den Oberbegriff des Anspruchs 1- unstreitig - ein Organ zum Markieren in Form eines Heißprägestempels, wobei dieses Organ bzw. der Prägestempel offensichtlich in vertikaler Richtung entsprechend der im Anspruch genannten ersten Richtung relativ zu dem zu bedruckenden [X.]eil verlagert werden kann (vgl. [X.] in Anlage [X.] und W[X.]36). [X.]ie Maschine weist dabei auch eine Wiege auf, die das jeweils zu bedruckende bzw. zu markierende rotationssymmetrische [X.]eil zweiseitig festhält, wobei das [X.]eil beim Markierungsvorgang offensichtlich rotiert bzw. rotatorisch um seine [X.]rehachse angetrieben wird. Weiterhin verfügt diese Maschine auch über einen Schlitten, auf dem die vorgenannte Wiege angebracht ist, wobei der Schlitten [X.] in einer zur vertikalen (ersten) Richtung senkrechten horizontalen (zweiten) Richtung bewegt werden kann bzw. antreibbar ist (vgl. [X.] in den Anlagen [X.] und W[X.]36).

[X.]ass die Wiege durch den Schlitten [X.] angetrieben wird, wobei die Wiege gemäß der vorzunehmenden Auslegung des Merkmals [X.]

[X.]amit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16auch neu gegenüber der offenkundig vorbenutzten Heißfolienprägemaschine FAPA E/[X.].

[X.]ies gilt wiederum in Analogie auch für die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten [X.] 2 und 3, die damit ebenfalls neu sind gegenüber der offenkundig vorbenutzten Heißfolienprägemaschine FAPA E/[X.]. [X.]ie vorstehenden Ausführungen zur Neuheit der Gegenstände der [X.] 1 bis 3 nach Hilfsantrag 16gelten in gleicher Weise für den auf ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 9 des [X.], der auf die Ansprüche 1 und 2 bzw. 3 rückbezogen ist.

Auch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der [X.]echnik ist keine Maschine ersichtlich, die sämtliche Merkmale der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2, 3 oder 9 nach Hilfsantrag 16 aufweist und den jeweiligen Anspruchsgegenständen damit neuheitsschädlich entgegensteht. [X.]ergleichen ist von der [X.]lägerin auch nicht geltend gemacht worden.

e) [X.]ur erfinderischen [X.]ätigkeit

[X.]en Ausführungen der [X.]lägerin, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 für den Fachmann durch die [X.]enntnis der offenkundig vorbenutzen Heißfolienprägemaschine FAPA E/[X.] in [X.]usammenschau mit [X.]ruckschrift [X.]7 nahegelegt sei, kann nicht zugestimmt werden.

Wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt, ist der offenkundig vorbenutzten [X.] einerseits nicht zu entnehmen, dass die Wiege durch den Schlitten [X.] angetrieben wird, wobei die Wiege gemäß der Auslegung des Merkmals [X.]2 auf der Basis der Patentschrift und der dortigen [X.]ur 1 auch eine [X.]e Bewegung verrichten muss. Andererseits offenbart die offenkundig vorbenutzte [X.] auch nicht, dass die Maschine Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege in Bezug auf den Schlitten um eine zweite Achse senkrecht zu der ersten Richtung umfasst, wie es in Merkmal [X.]12 angegeben ist.

[X.]er Fachmann hat bei der offenkundig vorbenutzten [X.] FAPA E/[X.] einerseits weder Veranlassung, die vorgenannte Wiege zusätzlich zu der rotatorischen Bewegung [X.] zu verschieben bzw. anzutreiben, d. h. entsprechend Merkmal [X.]

[X.]ruckschrift [X.]7 offenbart im Hinblick auf den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 eine Siebdruckmaschine zum Bedrucken bzw. Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (zu bedruckende [X.]örper 28), wobei die Maschine ein [X.] in Form [X.] mitsamt Sieb aufweist (vgl. [X.]/4, seitenübergreifender Abs., insbes. letzter Satz: [X.] drückt die in dem Sieb befindliche Farbe durch das Sieb hindurch auf den Umfang des [X.]örpers). Ein Schlitten (Vertikalschlitten 24) dient dabei als Mittel um zu markierende [X.]eile ([X.]örper 28) und das [X.] in der vertikalen (ersten) Richtung relativ zueinander zu verlagern (vgl. [X.]. 2 und [X.], [X.] 12-16).

Abbildung

[X.]es Weiteren verfügt die Maschine über eine als Wiege anzusehende Halterung mit einem U-förmigen Bügel (Halterung 26 / Bügel 46) und einer Aufnahmeeinrichtung (gegenüberliegende Aufnahmen 48, 50) für das zu markierende [X.]eil (vgl. [X.]. 2 und [X.], vorletzter Abs.: [X.]ie Halterung weist [...] einen U-förmigen, nach oben offenen Bügel 46 auf). [X.]ie Wiege mitsamt Aufnahmeeinrichtung dient dazu, ein rotationssymmetrisches [X.]eil ([X.]örper 28) während seiner Markierung zu halten (vgl. [X.], 2) und ist mit Mitteln (Motor 52 / Getriebe 54) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils ([X.]örper 28) um seine Längsachse / [X.]rehachse ausgestattet, so dass das [X.]eil während des [X.] um seine Längsachse gedreht wird (vgl. [X.]. 2 und [X.], vorletzter Abs.). Außerdem umfasst die Maschine einen auf Schienen (Schienen 12, 14, 16) verschiebbaren Schlitten (Horizontalschlitten 18) zum [X.]en Antreiben der Wiege (Halterung 26 / Bügel 46) in der Waagerechten / Horizontalen, die eine zur vertikalen / ersten Richtung senkrechte zweite Richtung darstellt. [X.]iese zweite Richtung verläuft gemäß [X.]ur 1 entlang der genannten Schienen (Schienen 12,14, 16), wobei die zweite Richtung auch der Ausrichtung der Schwenkachse 62 entspricht (vgl. [X.]. 1 i. V. m. [X.]. 2 sowie [X.], zweiter Abs. und [X.]/5, seitenübergreifender Abs.).

Im Hinblick auf die Merkmale im kennzeichnenden [X.]eil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 sind in [X.]ruckschrift [X.]7 Mittel (kreisbogenförmiges [X.]ahnsegment / [X.]) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (Halterung 26 / Bügel 46) durch ein Schwenken in Bezug auf den Schlitten (Horizontalschlitten 18) um eine zweite horizontale Achse (Schwenkachse 62) offenbart, die entsprechend Merkmal [X.][X.]urch [X.]rehung des Ritzels 72 kann somit die gesamte Halterung um die Schwenkachse 62 geschwenkt und die Achse des [X.]örpers 28 [...] geneigt werden).

[X.]ie weiteren Merkmale im kennzeichnenden [X.]eil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 - insbesondere Mittel zum [X.]en Antreiben einer Wiege in einer dritten Richtung (vgl. Merkmal [X.]2) sowie Mittel zum rotatorischen Antreiben bzw. [X.]rehen einer Wiege um eine zur ersten (vertikalen) Richtung parallele Achse (vgl. Merkmal [X.]

[X.]er Fachmann hat dabei auch keine Veranlassung, bei der aus [X.]ruckschrift [X.]7 bekannten Maschine einerseits zusätzlich Mittel zum [X.]en Antreiben der Wiege (vgl. Halterung 26 / Bügel 46) in einer dritten Richtung gemäß Merkmal [X.]

Entgegen den Ausführungen der [X.]lägerin gelangt der Fachmann damit in [X.]enntnis der offenkundig vorbenutzten [X.] FAPA E/[X.] und der [X.]ruckschrift [X.]7 nicht in naheliegender Weise zu einer Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16.

Auf die [X.]ruckschriften [X.]8 und [X.]9 ist seitens der [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung im [X.]usammenhang mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 hingewiesen worden, wobei diese [X.]ruckschriften im Schriftsatz der [X.]lägerin vom 5. Juni 2020 in Verbindung mit anderen Hilfsanträgen genannt worden sind.

Bezüglich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 ist aus [X.]ruckschrift [X.]8 eine Maschine zum Markieren von rotationssymmetrischen/konischen [X.]eilen (vgl. [X.]. 3, Bezugszeichen 6) mit Hilfe eines Organs in Form einer plattenförmigen Heißprägeeinrichtung (vgl. [X.]. 3, Bezugszeichen 5) bekannt (vgl. [X.] Übersetzung gem. W[X.]32a, [X.], zw. Satz / vgl. Merkmale [X.]4) zum relativen Verlagern des Organs in Form der plattenförmigen Heißprägeeinrichtung in vertikaler Richtung auf, wobei die vertikale Richtung eine erste Richtung entsprechend Merkmal [X.]6 (vgl. [X.]. 3) ist als eine Wiege entsprechend Merkmal [X.]

Ein [X.] 92, dem im weitesten Sinne die Funktion eines Schlittens zukommt, dient zum Schwenken bzw. Rotieren der auf einem länglichen [X.]rehtisch (Bezugszeichen 8) angeordneten Wiege (Bezugszeichen 6) um eine Achse 82, die parallel zur ersten (vertikalen) Richtung verläuft. [X.]amit stellt dieser Mechanismus mit dem [X.] 92 / Schlitten ein Mittel zum rotatorischen Antreiben bzw. Schwenken der Wiege (vgl. Bezugszeichen 6) um eine zur vertikalen (ersten) Richtung parallele Achse 82dar, wie es Merkmal [X.]

Abbildung

[X.]as [X.] 92 bzw. die Wiege dient jedoch nicht zum [X.]en Antreiben der Halterungseinrichtung bzw. Wiege (vgl. [X.]. 3 bis 5, Bezugszeichen 6) in der von der [X.]lägerin als „Querrichtung“ bezeichneten zweiten Richtung (längs des Langlochs 81), da die Wiege im Gegensatz zu Merkmal [X.]8) um eine Achse 82geschwenkt / rotiert wird (vgl. [X.] Übersetzung der [X.]8, [X.], [X.]4 ff. und [X.]. 3 bis 5).

Abbildung

Abbildung

Ein [X.]ruckluftzylinder 9 dient als Aktuator bzw. Mittel, welches das als Schlitten anzusehende [X.] 92 in Richtung der Längsachse (dritte Richtung) des [X.]ylinders [X.] antreibt (vgl. [X.]. 3 und 4 sowie [X.] der [X.] Übersetzung der [X.]8). Bei dieser dritten Richtung bzw. Längsachse des [X.]ruckluftzylinders 9 handelt es sich jedoch nicht um eine zur zweiten Richtung (vgl. Ausrichtung des Langlochs 81in [X.]. 3) senkrechten Richtung, wie es in Merkmal [X.]

Es handelt sich damit auch um einen anderen konstruktiven und geometrischen Aufbau als der der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16beanspruchten Maschine.

[X.]ruckschrift [X.]9 offenbart in Bezug auf die Merkmale [X.]10) mit Hilfe eines Organs in Form einer Heißprägestempels mit Heizeinrichtung 22 (vgl. nachfolgend wiedergegebene [X.]. 7, Bezugszeichen 222 und die [X.] Übersetzung gem. W[X.]33b, [X.], le. Abs. und [X.]). [X.]iese Maschine weist ein höhenverstellbares Mittel (vgl. [X.]. 3, Bezugszeichen 4) zum relativen Verlagern des Organs in Form der Heißprägestempels in vertikaler Richtung auf, wobei die vertikale Richtung eine erste Richtung entsprechend Merkmal [X.]

Abbildung

Eine Halterungseinrichtung (Bezugszeichen 351, 35) für das daran drehbar gelagerte [X.]eil (Bezugszeichen 10) ist als eine Wiege entsprechend Merkmal [X.]

AbbildungAbbildung

Ein Antrieb 30 dient hier zum [X.]en Antreiben eines Schlittens (vgl. Bezugszeichen 34 in [X.]. 6 und 8) in einer zur vorgenannten ersten und zu einer Querrichtung senkrechten dritten Richtung (vgl. beidseitigen Pfeil in [X.]. 8) entsprechend Merkmal [X.]

Abbildung

.

[X.]arüber hinaus weist die Maschine einen [X.]rehmechanismus zum rotatorischen Antreiben der Wiege auf, wie es in Merkmal [X.]

[X.]er Schlitten (vgl. Bezugszeichen 34 in [X.]. 6 und 8) bewegt sich hier zwar [X.], dient jedoch nicht zum [X.]en Antreiben der Wiege bzw. Halterungseinrichtung (Bezugszeichen 351, 35) in der von der [X.]lägerin genannten Querrichtung als zweiter Richtung. [X.]amit liegt kein [X.]es Antreiben der Wiege in einer zweiten Richtung entsprechend Merkmal [X.]

Ein Hinweis auf Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege um eine zweite, zur ersten Achse senkrechte Achse entsprechend Merkmal [X.]

Eine Veranlassung für den Fachmann, die aus den [X.]ruckschriften [X.]8 und [X.]9 bekannten unterschiedlichen geometrischen und konstruktiven Aufbauten einer Maschine zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eile zu kombinieren, ist nicht ersichtlich. [X.]abei gelangt der Fachmann in [X.]enntnis dieser [X.]ruckschriften auch nicht in naheliegender Weise zu einer Maschine mit den Merkmalen [X.]

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine [X.]usammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften oder die Anwendung von Fachwissen den Fachmann in naheliegender Weise zu einer Maschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung des [X.] führen, ohne dass dieser dabei erfinderisch tätig werden müsste. [X.]ergleichen ist von der [X.]lägerin in Bezug auf die weiteren im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften auch nicht behauptet worden.

[X.]ie vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 3, die sich von der Maschine gemäß Anspruch 1 dahingehend unterscheiden, dass sie eine Siebdruckmaschine (Patentanspruch 2) bzw. eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten (Patentanspruch 3) beinhalten.

Auch die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 beruhen damit auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der [X.]echnik.

Gleiches gilt für den auf ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 9, der auf die zuvor genannten [X.] 1 und 2 bzw. 3 rückbezogen ist.

[X.]ie jeweiligen Maschinen gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2 und 3 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 16 sind damit dem Fachmann weder durch einzelne der im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften noch in deren [X.]usammenschau oder unter Einbeziehung seines Fachwissens nahegelegt. [X.]ie Gegenstände der [X.], 2, 3 und 9 des [X.] sind somit neu und beruhen auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit.

[X.]ie auf die unabhängigen [X.] bzw. 2, 3 und 9 rückbezogenen [X.] in der Fassung des [X.] erfüllen ebenfalls die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich [X.]ulässigkeit und Schutzfähigkeit.

B.

Nebenentscheidungen

[X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 [X.]PO.

[X.]abei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) als schutzfähig verbleibender Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist. [X.]iese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats zwei [X.]rittel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, sodass die [X.] trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die [X.]osten des Verfahrens vor dem [X.] zu tragen hat.

[X.]ie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 [X.]PO.

C.

Anlage zum Urteil - verkündet am 18. November 2020 - in dem [X.] 6 Ni 2/19(EP)

Patentansprüche 1, 2 (neu) und 12 (neu, vorher 11) nach dem nach Schriftsatz vom 19. August 2020 geänderten Hauptantrag:

1. Maschine (2) zum Heiß M markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Heiß M markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Heiß M markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts Festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit ersten [X.] zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- zweite Antriebs M mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- dritte Antriebs M mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).

2. Maschine (2) zum Markieren durch Siebdruck von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren durch Siebdruck;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung durch Siebdruck festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit ersten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).

1112. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil [X.] ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) in [X.]ranslation ([X.], [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit ersten [X.] zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- zweite Antriebs M mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- dritte Antriebs M mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (61 ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit ersten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit ersten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Rotation ([X.]) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) in [X.]ranslation ([X.], [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten Antriebs M mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritten Antriebs M mittel (80-90, 90-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebs M mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).,

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten [X.] (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten [X.] (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Rotation ([X.]) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) in [X.]ranslation ([X.], [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten Antriebs M mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebs M mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebs M mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersinn [X.] (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0).

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten [X.] (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Rotation ([X.]) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) in [X.]ranslation ([X.], [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zu Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten Antriebs M mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte AntriebsMmittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebs M mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt,

wobei auf der Wiege (12) ein zu markierendes [X.]eil (4) in Richtung seiner [X.]rehachse (X4) beidseitig eingespannt ist und

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten [X.] (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist,

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation ([X.]) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt,

wobei auf der Wiege (12) ein zu markierendes [X.]eil (4) in Richtung seiner [X.]rehachse (X4) beidseitig eingespannt ist und

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit ersten [X.] (34-44) zum Antreiben des [X.]eils in Rotation um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) mit zweiten [X.] zum Antreiben der Wiege in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in [X.]ranslation ([X.]) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Rotation ([X.]) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt,

wobei auf der Wiege (12) ein zu markierendes [X.]eil (4) in Richtung seiner [X.]rehachse (X4) beidseitig eingespannt ist und

wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebsmittel Motoren umfassen, die von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) in [X.]ranslation ([X.], [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 2 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). )

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt.

11. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil [X.] ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu) und 12 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 7 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 3 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Heiß M markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Heiß M markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Heiß M markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung (060) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt.

2. Maschine (2) zum Markieren durch Siebdruck von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren durch Siebdruck;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung durch Siebdruck festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt.

11 12. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 9 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 11 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 7 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

11 8. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 12 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 8 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Heiß M markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Heiß M markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils (4) in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil (4) während seiner Heiß M markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils (4) um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die Mittel zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils (4) auf der Wiege (12), zum rotatorischen Antreiben ([X.]) der Wiege in Bezug auf den Schlitten (60) und zum [X.]en Antreiben ([X.], [X.]) des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) durch wenigstens eine Steuereinheit (120) derart ansteuerbar sind,

dass sich die mit dem [X.]eil (4) versehene Wiege (12) längs einer Bahn ([X.]) verlagert und eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils (4) längs der ersten Richtung ([X.]) in der Weise bewerkstellig wird, dass ein Markierungselement (20) wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege (12) längs der Bahn ([X.]) gegen das [X.]eil (4) gedrückt wird.

11 9. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 13 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 9 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt,

wobei auf der Wiege (12) ein zu markierendes [X.]eil (4) in Richtung seiner [X.]rehachse (X4) beidseitig eingespannt ist und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

11 8. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 11 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei die Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur [X.]en Verlagerung ([X.]) längs der zweiten Richtung ([X.]0)

montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits [X.] ([X.]) in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (92) längs der dritten Richtung ([X.]) beweglich ist und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

11 7. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ; und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]);

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]); und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senrekchten dritten Richtung ([X.]);

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]); und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 9. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]5) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 17 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 13 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).; und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

11 7. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 8 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 4 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil

wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 10 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 6 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

11 8. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 14 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 10 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt,

wobei die Wiege (12) einen [X.] (44) und eine Hülse (52) aufweist, wobei ein zu markierendes [X.]eil (4) zwischen dem [X.] (44) und der Hülse (52) eingespannt ist und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst.

11 8. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; auf

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 18 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

-ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist, wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst, und wobei die erste Richtung ([X.]) zu einem Abschnitt (20a) des zwischen dem Stempel und dem [X.]eil angeordneten Bandes senkrecht ist.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 19 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 15 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ,

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist, wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst, und wobei die erste Richtung ([X.]) zu einem Abschnitt (20a) des zwischen dem Stempel und dem [X.]eil angeordneten Bandes senkrecht ist.

2. Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]), die die vertikale Richtung ist,

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Siebdruckmaschine handelt, wobei das [X.] eine gefärbte Schablone ist.

3. Maschine (2) zum Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten ausgehend von einer Bahn handelt und wobei das Organ ein Etikett auf jedes zu etikettierende [X.]eil aufbringen kann.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 20 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 16 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist, wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst, und wobei die erste Richtung ([X.]) zu einem Abschnitt (20a) des zwischen dem Stempel und dem [X.]eil angeordneten Bandes senkrecht ist.

11 8. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 21 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 17 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei die Wiege (12) einen [X.] (44) und eine Hülse (52) aufweist, wobei ein zu markierendes oder zu etikettierendes [X.]eil (4) zwischen dem [X.] (44) und der Hülse (52) eingespannt ist.

11. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil [X.] ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 22 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 18 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ); und

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]).

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 23 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 19 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Achse ([X.]) die Längsachse (X4) eines von der Wiege gehaltenen [X.]eils (4) schneidet.

3. Maschine noch einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur [X.]en Verlagerung ([X.]) längs der zweiten Richtung ([X.]0) montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits [X.] ([X.]) in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (92) längs der dritten Richtung ([X.]) beweglich ist.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 24 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 20 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei die Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur [X.]en Verlagerung ([X.]) längs der zweiten Richtung ([X.]0) montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits [X.] ([X.]) in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (92) längs der dritten Richtung ([X.]) beweglich ist und

wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst und wobei die erste Richtung ([X.]) zu einem Abschnitt (20a) des zwischen dem Stempel und dem [X.]eil (4) angeordneten Bandes senkrecht ist.

11 7. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 6 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 25 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 21 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

2. wobei es sich bei der Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das [X.] ein Heizstempel (6) ist, wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum [X.]uführen eines [X.]es (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes [X.]eil (4) umfasst, und wobei die erste Richtung ([X.]) zu einem Abschnitt (20a) des zwischen dem Stempel und dem [X.]eil angeordneten Bandes senkrecht ist,

wobei die erste Achse ([X.]) die Längsachse (X4) eines von der Wiege gehaltenen [X.]eils (4) schneidet. , und

3. Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dasswobei die Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur [X.]en Verlagerung ([X.]) längs der zweiten Richtung ([X.]0) montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits [X.] ([X.]) in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (92) längs der dritten Richtung ([X.]) beweglich ist.

11 6. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 26 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 22 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ); und

- 2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]),

wobei die erste Achse ([X.]) die Längsachse (X4) eines von der Wiege gehaltenen [X.]eils (4) schneidet. , und

3. Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Mittel zum [X.]en Antreiben des Schlittens (60) einen [X.]isch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur [X.]en Verlagerung ([X.]) längs der zweiten Richtung ([X.]0) montiert ist, wobei dieser [X.]isch seinerseits [X.] ([X.]) in Bezug auf eine feste [X.]rägerstruktur (92) längs der dritten Richtung ([X.]) beweglich ist.

11 8. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 27 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 23 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).

wobei die Mittel zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils (4) auf der Wiege (12), zum rotatorischen Antreiben ([X.]) der Wiege in Bezug auf den Schlitten (60) und zum [X.]en Antreiben ([X.], [X.]) des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) vier bürstenlose Motoren (34, 64, 72, 82) und wenigstens eine synchronisierte (S1-S4) Steuereinheit (120) dieser Motoren umfassen.

11 10. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 28 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 24 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), die wenigstens zum [X.]eil kegelstumpfförmig sind, wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]); und

wobei die Mittel zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils (4) auf der Wiege (12), zum rotatorischen Antreiben ([X.]) der Wiege in Bezug auf den Schlitten (60) und zum [X.]en Antreiben ([X.], [X.]) des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) durch wenigstens eine Steuereinheit (120) zur [X.]urchführung der folgenden Schritte ansteuerbar sind:

a) das [X.]eil auf die Wiege (12) in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege (12) längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von der Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs der ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege (12) längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege (12) zu entladen,

wobei der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist und wenigstens einen geradlinigen Abschnitt ([X.]1, [X.]3) umfasst, der sich vorzugsweise parallel zu der zweiten Richtung ([X.]0) erstreckt, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

11. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil [X.] ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist und wenigstens einen geradlinigen Abschnitt ([X.]1, [X.]3) umfasst, der sich vorzugsweise parallel zu der zweiten Richtung ([X.]0) erstreckt, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 29 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 25 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]).

wobei die Wiege (12) mit einem zylindrischen [X.] (54) verbunden ist, der sich entlang der Achse ([X.]) parallel zur ersten Richtung ([X.]) erstreckt,

wobei der [X.] (54) und die Wiege (12) in [X.]rehung um die Achse ([X.]) antreibbar sind.

11. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil [X.] ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 30 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 26 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). ),

wobei die Wiege (12) eine Platine (53) umfasst, die mit einem [X.] (54) verbunden ist, der zylindrisch und mit kreisförmigem Querschnitt ist und sich entlang der zu der ersten Richtung ([X.]) parallelen Achse ([X.]) erstreckt, wobei das Ende des [X.]es (54), das der Platine (53) gegenüberliegt, mit einem Ritzel (56) versehen ist, das es ermöglicht, den [X.] (54) und die Gesamtheit der Wiege (12) in [X.]rehung um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallelen Achse ([X.]) anzutreiben.

11. Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen [X.]eils (4), das wenigstens zum [X.]eil [X.] ist, wobei dieses Verfahren mittels einer Maschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche ausgeführt wird und die Schritte umfasst, die darin bestehen:

a) das [X.]eil auf die Wiege in einer Ladestation (14) zu laden;

b) die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs einer Bahn ([X.]) zu verlagern, die von einer Ladestation (14) zu einer [X.] (16) verläuft;

c) eine relative Verlagerung des Organs (6) und des [X.]eils längs einer ersten Richtung ([X.]) in der Weise zu bewerkstelligen, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement (20) auf dem [X.]eil wenigstens während eines [X.]eils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn ([X.]) des Schrittes b) aufgebracht wird; und

d) das [X.]eil in der [X.] (16) von der Wiege zu entladen,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schritt b) darin besteht, die mit dem [X.]eil versehene Wiege längs der Bahn ([X.]), die von der Ladestation (14) zu der [X.] (16) verläuft und wenigstens einen kreisbogenförmigen Abschnitt ([X.]2) aufweist, der auf eine zu der ersten Richtung ([X.]) parallele zweite Achse (X[X.]) zentriert ist, zu verlagern, indem der Schlitten (60) [X.] ([X.], [X.]) längs der zweiten und der dritten Richtung ([X.]0, [X.]) verlagert wird und indem die Wiege in Bezug auf den Schlitten um die zu der ersten Richtung ([X.]) parallele erste Achse ([X.]) gedreht ([X.]) wird.

Patentansprüche 1 und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 31 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 27 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

1. Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen [X.]eilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst:

- ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren;

- Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines [X.]eils in einer ersten Richtung ([X.]),

- eine Wiege (12), die ein [X.]eil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des [X.]eils um seine [X.]rehachse (X4) versehen ist, und

- einen Schlitten (60) zum [X.]en ([X.]) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung ([X.]0),

dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst:

- Mittel (80-90, 94-102) zum [X.]en ([X.]) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung ([X.], [X.]0) senkrechten dritten Richtung ([X.]); und

- Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen ([X.]) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse ([X.]). );

- Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse ([X.]) senkrecht zu der ersten Richtung ([X.]); und

- motorische Mittel zum rotatorischen Antreiben der Wiege (12) um die zweite Achse ([X.]),

wobei die zweite Richtung ([X.]0) in [X.] liegt, die parallel zu [X.] verläuft, in welcher die dritte Richtung ([X.]) liegt.

Abbildung

Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 32 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 28 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]“ zu ersetzen sind:

 Abbildung

Abbildung

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 33 aus dem Schriftsatz vom 19. [X.] aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 29 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

Abbildung

Abbildung

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 34 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 30 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

Abbildung

Abbildung

Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 35 aus dem Schriftsatz vom 19. [X.] aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

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Patentansprüche nach Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 1 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der münd-lichen Verhandlung, dass die Wörter „zum [X.]en Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in [X.]ranslation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind:

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Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 2 bezeichnet):

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Patentansprüche 1, 2 (neu) und 12 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 7 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in [X.] mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 3 bezeichnet):

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Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 9 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet):

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Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 11 aus dem [X.] vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 7 bezeichnet):

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Patentansprüche 1 und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 12 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 8 bezeichnet):

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Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 13 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 9 bezeichnet):

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Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 11 bezeichnet):

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Meta

6 Ni 2/19 (EP)

18.11.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 83 Abs 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.11.2020, Az. 6 Ni 2/19 (EP) (REWIS RS 2020, 3189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3189

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

1 BvR 10/99

2 BvR 2821/14

2 BvR 549/17

X ZR 109/08

4 Ni 21/10

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