Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. X ZR 5/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1203

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Oktober 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 15. November 2005 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] Teils des europäischen Pa-tents 0 568 798 (Streitpatents), das am 14. März 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 42 12 175 vom 10. April 1992 angemeldet wurde, dessen [X.] ist und das eine aus Baugruppen zusammengesetzte [X.] zur automatisierten Bear-beitung von Werkstücken betrifft. In der letzten Fassung ([X.]) umfasst das Streitpatent 45 Patentansprüche. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1 - 3 -
"Aus Baugruppen zusammengesetzte [X.], mit einem [X.] (6), dem eine Arbeitsraumverkleidung zu-geordnet ist, und einem Arbeitsraum (34), wobei der [X.] (6) den Arbeitsraum (34) auf zumindest zwei Seiten umschließt und der Aufnahme von Werkzeugträgern und/oder Re-volvern als feststehende Einheit dient, mit einer vertikal hängend geführten, als [X.] (3) ausgebildeten [X.]auptspindel, die zu-sammen mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten, mit einem Abdeckblech versehenen [X.] (5) eine [X.]-einheit bildet, wobei dem [X.] (6) oben die [X.] (24, 25) in einer Bewegungsrichtung für die Mehrachsschlit-ten (5) zugeordnet sind, und die [X.] (3) zum Greifen, Spannen und Ablegen sowie zum Antreiben von Werkstücken oder Werkzeugen dient und [X.] ist." 2 [X.]insichtlich der Patentansprüche 2 bis 45 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Klägerin, welche von der [X.] wegen Verletzung des [X.] gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat dessen Nichtigerklä-rung beantragt. Sie beruft sich darauf, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe und gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Zur Begründung des Einwandes der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin vor allem auf den Inhalt der [X.] [X.] 34 16 660 (Anlage [X.]) und der 3 - 4 - internationalen Anmeldung [X.] (Anlage [X.], [X.] Übersetzung [X.], Anlage [X.]a). Das [X.] hat das Streitpatent mit Wirkung für das [X.]o-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gegenstand des [X.] zwar als neu zu gelten habe, aber nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe. Die Lehre aus Patentanspruch 1 unterscheide sich vom Inhalt der Entgegenhaltung [X.] lediglich durch die Merkmale der speziellen Ausrich-tung des [X.]s, welcher den Arbeitraum auf mindestens zwei Seiten umschließen solle, sowie der Ausbildung der [X.]auptspindel als Mo-torspindel. Von dem [X.], bei dem es sich um einen Diplom-ingenieur (F[X.]) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Werkzeugmaschinen handele, sei jedoch zu erwarten, dass er im Rahmen seines fachspezifischen Könnens die einzelnen Komponenten einer [X.] in ihrer gegenseitigen Anordnung derart ausrichte, wie es für die [X.], die mit der Werkzeugmaschine ausgeführt werden sollen, vorteilhaft sei. So werde er es als zweckmäßig erkennen, für ein möglichst fle-xibles und einfach [X.] den Arbeitsraum auf mindestens zwei Seiten von dem [X.] umschlossen anzu-ordnen, so wie dies beispielhaft bei der in der Entgegenhaltung [X.] offenbarten Werkzeugmaschine gezeigt sei. Zudem stelle es eine in der Fachwelt übliche Maßnahme dar, die [X.]auptspindel als [X.] auszugestalten. 4 Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des [X.] und verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents im [X.]aupt-antrag zuletzt mit folgender Fassung: 5 - 5 - "Aus Baugruppen zusammengesetzte [X.], mit einem [X.] (6), der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei Seitenwänden (26, 27) umschließt und der [X.] (5) und/oder Revolvern (48) als fest-stehende Einheit dient, mit einer [X.]einheit, die einen als Kreuzschlitten ausge-bildeten [X.] (5) aufweist, dessen Führungen (24, 25) in einer Bewegungsrichtung dem [X.] (6) oben zugeordnet sind, und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach oben abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist, welches mit der [X.]einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-achsschlittens verfahrbar ist, und die ferner eine vertikal hängend geführte [X.]auptspindel aufweist, welche als [X.] (3) aus-gebildet ist, die zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstü-cken oder Werkzeugen sowie zum Antreiben von Werkstücken dient und [X.] ist, und mit einer Arbeitsraumverkleidung, die dem [X.] zugeordnet ist." Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der vorstehend wiedergegebenen Fassung [X.], dass vor den Wörtern "zwei Seitenwänden" das Wort "parallelen" [X.] ist. 6 Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten [X.] ist gegenüber Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] hinter dem letzten Merkmal um folgende Merkmalsgruppe ergänzt worden: 7 - 6 -
"– und mit einem Transportband (41) für Werkstücke oder Werk-zeuge, das eine Be- und [X.] (39) aufweist, zu der hin der Arbeitsraum (34) offen ist oder geöffnet werden kann, und über die die [X.] (3) mit dem [X.] (5) in der einen Bewegungsrichtung bewegbar ist." An die vorgenannten [X.]aupt- bzw. [X.]ilfsanträge schließen sich die abhän-gigen Patentansprüche 2 bis 45 des Streitpatents in der [X.]-Fassung an. 8 Die Klägerin beantragt, die Berufung der [X.] gegen das [X.] zurückzuweisen. 9 10 Im Auftrag des Senats hat em. Prof. [X.]. [X.]. [X.]. mult. Dr. h.c. [X.]. T. ,

[X.]
, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein von Prof. [X.]. F.
O. , [X.], Fachhochschule A.
, Fakultät für Maschinenbau, er- stelltes Gutachten vorgelegt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrags verteidigt, 11 - 7 - ist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nich-tig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], 215 - [X.]). In dem ver-teidigten Umfang fehlt dem Streitpatent die Patentfähigkeit, weil es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ). I. Das Streitpatent betrifft eine aus Baugruppen zusammengesetzte [X.]. 12 1. Wie in der Beschreibung des Streitpatents im Einzelnen erläutert wird, waren Werkzeugmaschinen in unterschiedlichen Ausgestaltungen im Stand der Technik bekannt. Das Streitpatent macht es sich zur Aufgabe, ein Bearbei-tungszentrum so auszugestalten, dass sich einfache, aber auch komplizierte [X.]n, auch wenn deren Verkettung zu Transferstraßen oder flexiblen Fertigungssystemen gewünscht wird, [X.] und relativ preiswert herstellen lassen. Durch die Ausgestaltung des [X.]s soll eine kompakte Bauweise ermöglicht werden. 13 14 2. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] soll dies durch eine [X.] erreicht werden, die folgende [X.] aufweist: (1) Die [X.] ist aus Baugruppen zusammengesetzt. (2) Die [X.] weist einen [X.] (6) auf, (2.1) der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei [X.] (26, 27) umschließt, - 8 - (2.2) und der der Aufnahme von Werkzeugträgern (5) und/oder Revolvern (48) als feststehende Einheit dient. (3) Die [X.] weist eine [X.]einheit auf, (3.1) die einen als Kreuzschlitten ausgebildeten [X.] (5) aufweist, (3.1.1) dessen Führungen (24, 25) in einer Bewegungsrich-tung dem [X.] (6) oben zugeordnet sind (3.1.2) und der mit einem den Arbeitsraum (34) nach oben abdichtenden Abdeckblech (4) versehen ist, (3.1.2.1) welches mit der [X.]einheit in der einen Be-wegungsrichtung des [X.]s verfahrbar ist, (3.2) und die ferner eine vertikal hängend geführte [X.]aupt-spindel aufweist, (3.2.1) welche als [X.] (3) ausgebildet ist, die (3.2.1.1) zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken oder Werkzeugen (3.2.1.2) sowie zum Antreiben von Werkstücken dient (3.2.1.3) und [X.] ist. (4) Die [X.] weist eine Arbeitsraumverkleidung auf, (4.1) die dem [X.] zugeordnet ist. In der Fassung des [X.] 1 lautet Merkmal 2.1 - bei im Übrigen unverändertem Anspruchswortlaut - wie folgt: 15 - 9 -
(2.1) der einen Arbeitsraum (34) mit zumindest zwei parallelen Seitenwänden umschließt, In der Fassung des [X.] 2 schließt sich folgende [X.] an Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] an: 16 (5) und mit einem Transportband (41) für Werkstücke oder Werk-zeuge, (5.1) das eine Be- und [X.] (39) aufweist, (5.1.1) zu der hin der Arbeitsraum (34) offen ist oder geöffnet werden kann, (5.1.2) und über die die [X.] (3) mit dem [X.] (5) in der einen Bewegungsrichtung bewegbar ist. 17 Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Streitpatent und zeigen eine patentgemäße [X.] in per-spektivischer Darstellung (Figur 3) und im Längsschnitt (Figur 4): - 10 -

- 11 -
3. Die in Patentanspruch 1 beschriebene [X.] setzt sich aus den Baugruppen "[X.]", "[X.]einheit" und "[X.]verkleidung" zusammen. 18 Nach Merkmal 2.1 umschließt der [X.] einen Arbeits-raum mit zumindest zwei Seitenwänden. Daraus ergibt sich, wie in der [X.] des Streitpatents erläutert wird, der Vorteil einer kompakten Bau-weise, wobei dieser mehrere Funktionen wie die Abstützung der zu bildenden [X.], das Tragen der [X.]einheit mit Kreuzschlitten und [X.] und das Tragen der Speicher- und Transporteinheit sowie das [X.] und [X.] des [X.] mit den dafür benötigten Teilen übernehmen kann (Streitpatentschrift Abs. 46). 19 20 Merkmal 2.1 ist nicht dahin zu verstehen, dass die den Arbeitsraum um-schließenden mindestens zwei Seitenwände des Grundkörpers in einem [X.] zu seiner Längsachse geführten Querschnitt zusammen mit einem diese verbindenden Steg zwingend eine U-Form bilden müssen. Eine solche U-Form wird zwar in der Beschreibung (Streitpatentschrift Abs. 56, 58, 60, 61, 63, 64) und in [X.] erwähnt. Dies ist jedoch lediglich eine Möglichkeit der Gestaltung des [X.]s, wie sich bereits aus dem umfassen-der formulierten Wortlaut des Patentanspruchs 1 und insbesondere des [X.]s 2.1 ergibt. Zudem werden in der Beschreibung und den Unteransprüchen ausdrücklich weitere patentgemäße Ausführungsmöglichkeiten benannt. [X.] kann der den Arbeitsraum umschließende Grundkörper auch in einem orthogonal zu seiner Längsachse geführten Querschnitt L- oder [X.]-förmig ge-staltet sein (vgl. Streitpatentschrift Abs. 56, [X.] und 13). Anders - 12 - als die [X.]-Form lässt sich die L-Form auch nicht auf eine U-Form reduzieren, indem die für die Umschließung des eigentlichen [X.] irrelevanten Vertikalstege des "[X.]" unterhalb des horizontalen [X.] außer [X.] gelassen werden. Der [X.] dient ferner der Aufnahme von Werkzeug-trägern und/oder Revolvern. Merkmal 2.2 lehrt, dass diese Vorrichtungen orts-fest mit dem Grundkörper verbunden sind. Sie führen also ihrerseits keine Vor-schubbewegung aus. 21 Die [X.] werden mit einem als Kreuzschlitten ausge-bildeten [X.] ausgeführt, der Teil der [X.]einheit ist. Die [X.] erfolgen in zwei vertikal zueinander angeordneten Ach-sen. In dem in den Figuren 3 und 4 des Streitpatents gezeigten [X.] sind dies horizontal die X-Achse ([X.]) und vertikal die Z-Achse. In einer Bewegungsrichtung sind die Führungen des [X.] dem [X.] oben zugeordnet. In dem genannten [X.] ist dies die X-Achse. Bei diesem Ausführungsbeispiel sind die Führungen (24, 25) auf den horizontalen Oberseiten der beiden Seitenwände (26 und 27) angeordnet. Auf eine solche Ausgestaltung beschränkt sich die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents jedoch nicht. Diese sieht viel-mehr zwingend allein eine Anordnung der Führungen im oberen Bereich des [X.]s vor. Es steht also im Belieben des Anwenders, ob er die Führungen statt horizontal auf dem [X.] beispielsweise horizontal an einer vertikalen Seitenwand desselben anordnet, wenn die An-ordnung nur in dessen oberen Bereich erfolgt. 22 - 13 - Die Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1 geben vor, dass der [X.] mit einem Abdeckblech versehen ist, das den Arbeitsraum nach oben abdichtet und mit der [X.]einheit in der einen Bewegungsrichtung des Mehr-achsschlittens verfahrbar ist. Das Abdeckblech ergänzt damit die in den [X.] 4 und 4.1 vorgesehene, dem [X.] zugeordnete Ver-kleidung des [X.], indem sie diesen gegenüber dem Außenbereich nach oben hin gegen sich aus dem Bearbeitungsvorgang ergebende Verunrei-nigungen, wie etwa [X.] oder Schmiermittel, abdichtet. Zu diesem Zweck ist das Abdeckblech mit der [X.]einheit in der Bewegungsrichtung des [X.]s verfahrbar, in welcher nach Merkmal 3.1.1 die Führungen dem [X.] oben zugeordnet sind. Dass mit dem Abdeckblech dar-über hinaus zwingend auch die dem [X.] oben zugeordne-ten Führungen in der einen Bewegungsrichtung gegen Verunreinigungen ge-schützt sein müssen, ist Anspruch 1 des Klagepatents nicht zu entnehmen. Eine solche Ausgestaltung ist zwar, wie auch in den Ausführungen des gericht-lichen Sachverständigen erläutert wird (Gutachten S. 17), bei dem in den Figu-ren 2 und 3 gezeigten Ausführungsbeispiel vorteilhaft verwirklicht, beschränkt aber den in Anspruch 1 bestimmten Gegenstand nicht, weil sich darin keine entsprechende Anweisung findet. 23 [X.] weist neben dem Kreuzschlitten eine [X.]aupt-spindel auf. Diese ist vertikal hängend geführt und kann damit etwa in der Z-Achse bewegt werden. Die [X.]auptspindel ist als [X.] ausgebildet. Das bedeutet, dass der Rotor des [X.] auf der Spindel fest angeordnet und die Lagerung der Spindel zugleich die Lagerung des [X.] ist. 24 - 14 - Die [X.] dient zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werk-stücken oder Werkzeugen und kann auf zwei vertikal zueinander ausgerichte-ten Achsen (etwa der X- und der Z-Achse) bewegt werden. Für den Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus und mit einer mehrjährigen Praxis im Be-reich der Systemkonstruktion handelt, ergibt sich daraus, dass der Zu- und Ab-transport von Werkstücken oder der Austausch von Werkzeugen, die in [X.] und/oder Revolvern des [X.]s bereitgehalten werden, im sog. "[X.] vorgenommen werden können. Dabei deutet sich bereits im Wortlaut des Patentanspruchs 1 durch die Verwendung der Konjunktion "oder" an, dass dies wahlweise bei Werkstücken und Werk-zeugen, nur bei Werkstücken oder nur bei Werkzeugen der Fall sein kann. In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er die [X.] und die Zeichnungen des Streitpatents und insbesondere die dort darge-stellten Ausführungsbeispiele heranzieht. Bei einer ersten [X.] wird die Eignung der [X.] zum Greifen, Spannen und Ablegen allein von Werkstücken gezeigt und erläutert (Streitpatentschrift Abs. 145 f., 152 ff.; Figuren 4 bis 17), während dies bei einer zweiten [X.] im [X.]inblick sowohl auf Werkstücke als auch auf Werkzeuge erfolgt (Streitpatentschrift Abs. 166, 167, Figuren 18 bis 21). 25 In der zuletzt von der [X.] verteidigten Fassung des [X.] ist es zudem hinreichend, wenn die [X.] zum Antreiben von (lediglich) Werkstücken geeignet ist. 26 - 15 - Alle Bewegungen, die [X.]auptbewegung der Spindel, die Vorschubbewe-gung des [X.] in zwei Achsen sowie die [X.] zum Greifen, Spannen, Aufnehmen und Ablegen sind [X.]. 27 Die Arbeitsraumverkleidung der [X.] ist dem [X.] zugeordnet, also mit diesem verbunden. 28 4. Merkmal 2.1 kann auch nicht im Sinne einer ausschließlich U-förmigen Ausgestaltung des [X.]s ausgelegt werden, wenn dieses in Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 1 dahin kon-kretisiert wird, dass die den Arbeitsraum umschließenden mindestens zwei [X.] "parallel" angeordnet sind. Dann ist zwar insbesondere eine L-förmige Anordnung der Seitenwände ausgeschlossen. Es bleibt aber immer noch - neben der U-förmigen Ausgestaltung mit horizontal unten angeordnetem [X.] - etwa eine Anordnung mit einem gleichfalls vertikal als Rück-wand dienenden [X.], worauf die Klägerin zutreffend hinweist (vgl. auch die in Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigte hintere [X.]). 29 5. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 2 ist zusätz-lich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.]auptan-trags vorgesehen, dass die [X.] als weitere Baugruppe über ein Transportband für Werkstücke oder Werkzeuge verfügt, das eine Be- und [X.] aufweist, zu der hin der Arbeitsraum offen ist oder geöffnet werden kann und über die die [X.] mit dem [X.] in der einen Bewegungsrichtung bewegbar ist. 30 - 16 - II. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des [X.] ist neu (Art. 54 EPÜ). 31 1. Die [X.] [X.] 34 16 660 (Anlage [X.]) offenbart ei-ne automatische Drehmaschine mit vertikaler Arbeitsspindel (22). Diese ist in einem [X.] (20) gelagert, der horizontal und vertikal verfahrbar ist. Das Werkzeug ist feststehend unterhalb des [X.] (20) angeordnet. Der [X.] (20) bewirkt den Vorschub für die Drehbearbeitung des Werk-stücks und kann zu einer Seite über eine Werkstückzu- und -abführstation ver-fahren werden, so dass die Werkstücke unmittelbar mit dem Spannfutter (24) der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgetragen werden können. Das feststehende Werkzeug kann mittels einer horizontalen Mehrfach-[X.] (30) getaktet in die Arbeitsposition gebracht werden. 32 33 Nachfolgend wird die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung in verklei-nertem Format wiedergegeben: - 17 -

Gegenstand der Entgegenhaltung ist eine Drehmaschine, die der [X.] als [X.] identifiziert. Er wird auch ohne weiteres annehmen, dass selbige aus Baugruppen zusammengesetzt ist, weil dies der allgemeinen Gestaltung derartiger [X.]n entspricht (Merkmal 1). 34 Die Drehmaschine verfügt über ein [X.] (10), welches ein [X.] (14) trägt. Beide Teile, die offensichtlich über eine Rück-wand fest miteinander verbunden sind, bilden einen [X.] (Merkmal 2). An dem [X.] ist ein Werkzeugträger vor-gesehen, der als um eine vertikale Achse getaktet drehbare [X.] (30) ausgebildet ist (Anlage [X.] S. 11 Abs. 3) (Merkmal 2.2). 35 - 18 - Die Drehmaschine ist mit einem [X.] (20) ausgestattet ([X.] 3), der einen als Kreuzschlitten ausgebildeten [X.] (18) [X.] (Merkmal 3.1). Der Kreuzschlitten hat in dem als [X.] (14) bezeich-neten Bauteil, welches Teil des [X.]s ist, Führungen in eine Bewegungsrichtung (Merkmal 3.1.1). [X.] verfügt außerdem über eine vertikal hängend geführte [X.]auptspindel (22) (Merkmal 3.2). Aus der Angabe, dass mit dem [X.] Werkstücke unmittelbar mit dem Spannfut-ter (24) der Arbeitsspindel (22) aufgenommen und abgegeben werden können, ohne dass eine Ladeeinrichtung notwendig ist (Anlage [X.], Patentanspruch 1; S. 6 letzter Abs.), erschließt sich dem Fachmann, dass die [X.]auptspindel zum Greifen, Spannen, Ablegen sowie Antreiben von Werkstücken geeignet ist (Merkmale 3.2.1.1 und 3.2.1.2). Da es sich um eine automatische [X.] handelt, nimmt der Fachmann ohne weiteres an, dass sämtliche Funktionen der Maschine durch eine CNC gesteuert werden (Merkmal 3.2.1.3). Für den Fachmann ergibt sich schließlich aus der Entgegenhaltung, dass die [X.] eine Arbeitsraumverkleidung aufweist, die dem Grundkörper zuge-ordnet ist (Merkmale 4 und 4.1). Diese wird zwar nicht in der Beschreibung [X.], ist jedoch in der einzigen Zeichnung durch gestrichelte Linien angedeu-tet und wird auch von dem Fachmann, der weiß, dass für eine automatisierte Drehmaschine eine Arbeitsraumverkleidung vorgeschrieben ist, als solche er-kannt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat ([X.] letzter Abs.). 36 Die [X.] [X.] 34 16 660 offenbart hingegen nicht, dass der [X.] den Arbeitsraum mit zumindest zwei Seiten-wänden umschließt (Merkmal 2.1). Die einzige Zeichnung der Entgegenhaltung zeigt eine von dem [X.] gebildete, rückwärtige Seitenwand, 37 - 19 - die den Arbeitsraum von hinten begrenzt, und ein davon an einem Ende im rechten Winkel abstehendes kastenförmiges Bauteil, welches den Arbeitsraum teilweise abgrenzt, aber nicht vollständig an dieser Seite umschließt. Der Fachmann kann der Beschreibung keinen Anhalt dafür entnehmen, dass es sich bei diesem kastenförmigen Bauteil um eine zweite Seitenwand des [X.] handelt. Vielmehr wird er, wie der Sachverständige im Verhandlungstermin bestätigt hat, dazu neigen, darin die Andeutung eines Schaltkastens ohne eigentliche Trägerfunktion zu sehen. Außerdem wird in der Beschreibung eine Trennwand erwähnt, welche den Arbeitsraum gegenüber der [X.] (34) abschirmt (Anlage [X.], S. 8 Abs. 2, [X.] 8). In der Zeichnung ist diese Trennwand mit unterbrochenen Linien angedeutet. Es wird dem Fachmann jedoch weder in der Beschreibung [X.], noch kann er der Zeichnung entnehmen, dass die Trennwand Teil des [X.] ist. 38 Aus der Entgegenhaltung geht weiterhin nicht hervor, den als Kreuz-schlitten ausgebildeten [X.] mit einem den Arbeitsraum nach oben abdichtenden Abdeckblech zu versehen, welches mit der [X.]-einheit in der einen Bewegungsrichtung des [X.]s verfahrbar ist (Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1). Zudem wird die Spindel der Entgegenhaltung von einem [X.]auptantriebsmotor (26) angetrieben, der auf und nicht in dem [X.] (20) angeordnet ist, so dass es auch an einer [X.] im Sinne des Streitpatents fehlt (Merkmal 3.2.1). 2. Die internationale Anmeldung [X.] (Anlage [X.], [X.] Übersetzung: [X.], Anlage [X.]a) offenbart eine Bearbeitungsma-schine, die imstande ist, auf einem Werkstück Bearbeitungsvorgänge anzu-39 - 20 - wenden, wie insbesondere das Fräsen, Drehen und Bohren. Für diesen Zweck weist die [X.] auf: eine Wiege (6), die rotierend auf einem Maschinenständer (1, 2, 3, 4) schwingen kann, einen Tisch (8), der zur Auf-nahme des zu bearbeitenden Werkstücks dient und der rotierend auf der Wiege (6) montiert ist, und [X.], die von dem [X.] werden. Die Wiege (6) ist beweglich um eine Achse (5) zum Schwingen der Wiege montiert, während die Rotationsachse des Tisches (8) in der Längs-verschiebung mit Bezug auf die Wiege fest sitzt. Die [X.] zum Fräsen, Drehen und Bohren werden von Mitteln (13, 18, 22, 29) getragen, von denen einige in den drei Bewegungsrichtungen des Raumes beweglich sind. Nachfolgend werden zwei Zeichnungen der Entgegenhaltung (Figuren 1 und 2) verkleinert wiedergegeben: 40 - 21 -

Die Entgegenhaltung offenbart eine sich aus Baugruppen zusammen-setzende [X.], die über einen [X.] (1, 2, 3, 4) verfügt (Merkmal 1). Der Arbeitsraum wird durch zwei Seitenwände bildende vertikale Träger (2) umschlossen (Merkmal 1.1). Die [X.] weist eine [X.]einheit mit einem als Kreuzschlitten ausgebildeten [X.] (13, 18) auf (Merkmal 2 und 2.1). Die Führungen (Gleitschienen [12]) des [X.]s für [X.] in der X-Achse (13) befinden sich auf den vertikalen Trägern (2) und sind damit dem [X.] zugeordnet (vgl. Anlage [X.]a [[X.] Übersetzung], S. 6 letzter Abs.; [X.] 1) (Merkmal 2.1). 41 - 22 - Die Entgegenhaltung offenbart ferner eine vertikal hängend geführte [X.]auptspindel (22), die Werkzeuge antreiben (Anlage [X.]a [[X.] Überset-zung], S. 7 Abs. 1; Figuren 1 und 2) und [X.] sein (Anlage [X.]a [[X.] Übersetzung], S. 8 Abs. 2) kann (Merkmale 3.2 und 3.2.1.3). 42 Der internationalen Anmeldung [X.] ist nicht zu entnehmen, dass der [X.] der Aufnahme von Werkzeugträgern und/oder Revolvern als feststehende Einheit dient; der in Figur 2 gezeigte gleitende Trommelgehäuseständer (29) ist nicht dem [X.], sondern dem [X.]auptschlitten (13) zugeordnet (Merkmal 1.2). Der als Kreuzschlitten aus-gebildete [X.] ist auch nicht mit einem den Arbeitsraum nach oben abdichtenden verfahrbaren Abdeckblech versehen (Merkmale 3.1.2 und 3.1.2.1). Es wird nicht offenbart, die Spindel (25) als [X.] auszubilden (Merkmal 3.2.1) und zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken oder Werkzeugen und zum Antreiben von Werkstücken einzusetzen ([X.] und 3.2.1.2). Nicht gezeigt oder beschrieben wird schließlich eine Arbeitsraumverkleidung, die dem [X.] zugeordnet ist (Merkmal 3 und 3.1). 43 Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem im [X.]auptantrag vertei-digten Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht näher als die vorgenannten Veröffentlichungen. 44 III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der [X.] im [X.]auptantrag verteidigten Fassung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit (Art. 56 EPÜ). 45 - 23 - 1. Das gilt zunächst hinsichtlich des Merkmals 2.1, wonach der [X.] einen Arbeitsraum mit zumindest zwei Seitenwänden um-schließen soll, wie bereits das [X.] in der mit der Berufung an-gegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. 46 Dem Fachmann wird in der [X.] [X.] 34 16 660 (Anlage [X.]) eine aus Baugruppen zusammengesetzte [X.] of-fenbart, die nach dem [X.] arbeitet. Eine Kreuzschlitteneinheit trägt einen [X.] (20), in welchem eine Arbeitsspindel (22) vertikal [X.] ist. Die Arbeitsspindel (22) ist über die Kreuzschlitteneinheit (18) vertikal auf der Z-Achse und horizontal auf der X-Achse verfahrbar. Der vertikale und horizontale Bewegungshub bewirkt einerseits den Vorschub für die Dreharbeit. Andererseits dient er der Bewegung der Arbeitsspindel (22) zwischen einem an dem einen Ende des [X.] auf der X-Achse angeordneten Werkzeugträger ([X.] 30) und einer an dessen anderen Ende befindlichen horizontalen Werkstückzu- und -abführungsstation (46). Die Anordnung des Werkzeugträgers und der Werkstückzu- und -abführungsstation an den beiden Enden der X-Achse eröffnet Raum für die Bedienung der [X.] allein aus Richtung der quer zur X-Achse liegenden Y-Achse, auf der nicht durch die Gestellseitenwand verdeckten, frei zugänglichen Seite. 47 Vor dem [X.]intergrund des nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Verhandlungstermin in den 90er Jahren - und damit auch bereits zum Prioritätszeitpunkt - in Fachkreisen allgemein vorhandenen Bestre-bens, Werkzeugmaschinen möglichst platzsparend anzuordnen, erkannte der Fachmann, dass mit der Bedienung der [X.] quer zur [X.] (X-Achse) der Nachteil eines relativ hohen [X.] in Richtung 48 - 24 - dieser Achse verbunden ist. Eine solche Anordnung der Bedienrichtung schließt insbesondere die enge Reihung von [X.]n zu einer Transferstraße aus. Der Fachmann sah sich daher veranlasst, nach [X.] zu der in der [X.] [X.] 34 16 660 gezeigten Bedie-nungssituation zu fragen. Als nächstliegende Lösung bot es sich ihm an, die Bedienseite von der als ungünstig erkannten Richtung quer zur [X.] in Richtung derselben zu verlagern. Daran sah er sich nicht dadurch gehindert, dass in der Zeichnung der [X.] [X.] 34 16 660 an dem einen Ende des [X.] der Spindel auf der X-Achse der [X.] ([X.] 30) sowie der Werkzeugwechsler (32) und das [X.] (34) angeordnet sind und damit einer Verlagerung der Be-dienseite im Wege stehen (vgl. Anlage [X.], Figur). Denn aufgrund seines [X.] Fachwissens und seiner Erfahrungen war der Fachmann ohne weite-res in der Lage zu erkennen, dass er den Werkzeugträger und die anderen [X.] gehörenden Bauteile an eine andere Stelle der [X.] verlagern konnte, etwa indem er diese an eine im Innern der [X.] liegende Stelle unterhalb der X-Achse versetzte. Der gerichtliche Sachverständige hat das als erste Verbesserungsmaßnahme bezeichnet, an die er —als [X.] gedacht und die er zur Verlegung der Bearbeitungsrichtung vorgenommen [X.]. Lag es für den Fachmann damit nahe, die Bedienrichtung bei der aus der [X.] [X.] 34 16 660 bekannten [X.] von der Y-Achse zur X-Achse zu verschieben, um eine möglichst effi-ziente Raumausnutzung zu ermöglichen, ergab es sich für ihn konsequenter-weise auch, das Grundgestell der Maschine um eine zweite Seitenwand paral-lel zu der vorhandenen ersten Seitenwand zu erweitern. Denn mit der [X.] - 25 - rung der Bedienseite in Richtung der [X.] entfiel die Notwendigkeit, eine Seite quer zu [X.] frei zugänglich zu lassen. Damit eröffnete sich die Möglichkeit, das Gestell an der durch die Veränderung der Bedienseite "funktionsfreifi gewordenen Seite um eine zweite Seitenwand zu erweitern, so dass das ursprünglich L-förmige Gestell die Form eines "U" erhielt. Auf den Oberseiten der beiden Schenkel der U-Form konnte sich dann der [X.] über eine Brückenkonstruktion abstützen. Wie für den Fachmann auf-grund seines Fachwissens unmittelbar einsichtig war, war eine solche Brü-ckenkonstruktion gegenüber der aus der [X.] [X.] 34 16 660 bekannten einseitigen Abstützung des [X.] vorteilhaft, weil der Kraftfluss günstiger verläuft und die Auflagereaktionen besser be-herrscht werden können. 50 Darüber hinaus wurde der Fachmann aber auch durch die internationale Anmeldung [X.] (Anlage [X.]) dazu angeregt, das aus der [X.] [X.] 34 16 660 bekannte Maschinengestell um eine zweite pa-rallele Seitenwand zu erweitern, so dass die Stabilität der Konstruktion insge-samt erhöht wurde. Es ist zwar zutreffend, dass die in der internationalen [X.] offenbarte Werkzeugmaschine nicht nach dem [X.] ar-beitet. Denn die dort dargestellte vertikale Fräs- und Bohrspindel (25) wird ne-ben ihrer Bearbeitungsfunktion nicht auch zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken oder Werkzeugen eingesetzt. Als Werkstückspanneinrichtung ist vielmehr der Drehtisch (8) vorgesehen, der sich bei der Bearbeitung des Werkstücks über eine Schwinge (6) schwenken lässt. Darauf kommt es aus fachlicher Sicht aber nicht an, wenn es darum geht, einen günstigen Kraftfluss in der Vorrichtung zu erreichen, was gerade bei [X.]n ein selbstverständliches Anliegen des Fachmanns ist, wie der gerichtliche Sach-- 26 - verständige bestätigt hat. Außerdem war für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennbar, dass die in der Entgegenhaltung offenbarte vertikale Spindel (25), wenn sie auch keine Pick-up-Funktion ausüben kann, mit einer Pick-up-Spindel, wie sie aus der [X.] [X.] 34 16 660 [X.] war, doch die Gemeinsamkeit hat, in der X-Achse bewegt zu werden. Dies legte es dem Fachmann nahe, den in der internationalen Anmeldung of-fenbarten Aufbau des [X.] auch für eine Pick-up-Spindel in [X.] zu ziehen. Insoweit konnte er der Entgegenhaltung entnehmen, dass ein Bewegungen der Spindel in der X- und in Z- Achse ermöglichender Kreuzschlit-ten stabil in einer Brückenkonstruktion gelagert werden kann, die auf einem U-förmigen Maschinengestell aufbaut. 51 Im Übrigen war die U-Form dem Fachmann als eine mögliche Grund-form für den Aufbau einer Werkzeugmaschine auch aufgrund seines allgemei-nen Fachwissens bekannt. Wie den Erläuterungen des gerichtlichen Sachver-ständigen im Verhandlungstermin zu entnehmen war, kannte der Fachmann die U-Form beispielsweise von Werkzeugmaschinen, die in der sog. [X.] konstruiert sind, bei welcher ein Maschinenportal über einen Maschi-nentisch verfährt. 2. Für den Fachmann war es zudem ohne weiteres naheliegend, den aus der [X.] [X.] 34 16 660 bekannten Kreuzschlitten mit einem den darunter befindlichen Arbeitsraum abdichtenden Abdeckblech zu versehen (Merkmal 3.1.2). Dass ein solches Abdeckblech an der [X.] angebracht werden kann, hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten erläutert (Gutachten S. 24 letzter Abs.) und im [X.] noch einmal bestätigt. Aufgrund seines Wissens war es für den 52 - 27 - Fachmann darüber hinaus erkennbar, dass ein am Kreuzschlitten befestigtes Abdeckblech den Arbeitsraum nach oben hin abdichten kann, um das [X.] und die Umgebung vor Spänen und Kühlschmierstoffen zu schützen. Dass ein solches Abdeckblech möglicherweise darüber hinaus nicht auch die Führungsschienen des [X.] effektiv gegen [X.] und [X.] abzudichten vermag, weil diese in der einzigen Zeichnung der Entgegenhaltung statt an einer horizontalen Fläche des [X.]s oberhalb des [X.] (wie in Figur 4 des Streitpatents gezeigt) an der vorderen vertikalen Stirnfläche des [X.]s (14) angeordnet sind, steht dem Naheliegen des Merkmals 3.1.2 nicht entgegen. Denn, wie bereits dargelegt, verlangt dieses nur, dass das Abdeckblech den Arbeitsraum nach oben abdichtet. Aus der Befestigung des [X.] am Kreuzschlitten ergibt sich überdies zwangsläufig, dass das Abdeckblech mit der [X.]-einheit in der einen Bewegungsrichtung des [X.]s verfahrbar ist (Merkmal 3.1.2.1). 53 3. Es lag zudem im allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, die [X.]auptspindel als [X.] auszubilden. Zwar ist es zutreffend, dass keine der beiden vorstehend diskutierten Entgegenhaltungen als [X.]auptspindel eine [X.] offenbart. Wie der gerichtliche Sachverständige aber auf Vorhalt der [X.] überzeugend ausgeführt hat, war dem Fachmann zum Prioritäts-zeitpunkt nicht nur bekannt, dass Spindeln von [X.]n (etwa von Schleifmaschinen) als [X.]n ausgebildet werden können, sondern bereitete es ihm auch keine Schwierigkeiten, eine sowohl zum Aufnehmen, Spannen und Ablegen von Werkzeugen oder Werkstücken als auch zum An-treiben von Werkstücken geeignete [X.] vorzusehen, auch wenn er die dabei zu bewegenden Massen zu berücksichtigen hatte. - 28 -
4. Mit Patentanspruch 1 in der im [X.]auptantrag verteidigten Fassung [X.] die auf ihn rückbezogenen nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 45, für die ein erfinderischer Gehalt weder in den zusätzlichen Merkmalen noch in ih-ren Rückbeziehungen für den Senat ersichtlich ist. Ein solcher erfinderischer Gehalt ist von der [X.] auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. 54 IV. 1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass auch der Gegenstand aus Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] der [X.], der vorsieht, dass der [X.] den Arbeitsraum mit zumindest zwei parallelen Seitenwänden umschließt, nicht auf einer erfinderi-schen Leistung beruht. 55 56 2. Das gilt schließlich auch für die Fassung des zweiten [X.]. Dessen zusätzliche Merkmale werden, soweit die Alternative der Werkstücke betroffen ist, in der [X.] [X.] 34 16 660 offenbart. Die Ent-gegenhaltung zeigt ein Transportband für Werkstücke (Anlage [X.], Figur, [X.] 46), das eine Be- und [X.] aufweist, zu der hin der [X.] offen ist und über die die Spindel (22) mit dem [X.] (18) in der einen Bewegungsrichtung verfahrbar ist. Dass die Spindel auch als [X.] ausgestaltet sein kann, weiß der Fachmann - wie bereits [X.] - aufgrund seines Fachwissens. - 29 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. §§ 91, 97 ZPO. 57 Scharen [X.]

Berger

Grabinski

Bacher Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 4 Ni 52/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 5/06

13.10.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. X ZR 5/06 (REWIS RS 2009, 1203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1203

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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