Bundespatentgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 Ni 4/12 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2014, 7214

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 146 983

([X.])

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Rippel, der Richterin [X.] und des [X.]. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 146 983 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinenständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete [X.] (17) zum Aufspannen eines [X.] (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei [X.] (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der [X.] (7) der Drehbewegung der [X.] (6a, b) relativ zur Drehbewegung der [X.] (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des [X.] hinein- und herausbringt.

2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare [X.] (17) zum Aufspannen eines [X.] (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte [X.] (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide [X.] (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die [X.] (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

3. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist.

4. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

5. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist.

6. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist.

7. Maschine nach Anspruch 2, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 19857592 angemeldeten, mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents Nr. 1 146 983 [X.] ([X.]), das ein [X.] UND [X.] ZUR BEARBEITUNG VON [X.], [X.] WERKSTÜCKEN WIE ZAHNRÄ[X.]R („[X.] AND MACHINE FOR THE [X.] OF [X.] TOOTHED [X.] SUCH AS GEARS“) betrifft. Das in [X.] abgefasste [X.] wird vom [X.] unter der Nummer [X.] geführt. Es umfasst 8 Patentansprüche, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut haben:

2

1. A process for the machining of pre-machined [X.] (5, 8) on a finishing machine which comprises a machine base (1), a first slide movable on said base (2), [X.] (17) [X.] (2) for clamping a finishing tool (4), a carrier (7) movably positioned on the machine base (1) which carrier (7) is movable into at least two positions, [X.] (6a, b) rotatably mounted on the carrier (7) and driven by one motor (33a, b) each, and at least one centering probe (9a,b) wherein a centering operation necessary for a collision-free entrance of the tool (4) into tooth gaps of the workpiece (5, 8) is performed on an [X.] (8b) [X.] onto one of the workpiece spindles (6b) before the carrier (7) reaches a position in which this unmachined part meshes with the tool (4).

3

3. A machine for machining of pre-machined [X.] comprising a machine base (1), [X.] (17) for clamping a finishing tool (4), [X.] (17) is rotatable about a first axis (16) and is driven by a first motor (29), a carrier (7) movable by means of a second motor (36) into at least two positions, [X.] (6a, b) for clamping a workpiece (5, 8), with one third motor each (31 a, b), which workpiece spindles (6a, b) are positioned at a distance to one, [X.] (7) for rotating about two second axes (33a,b), wherein both workpiece spindles (6a,b) are connected to one rotary encoder (32a, b) each, at least one centering probe (9a,b) for measuring the gear tooth flanks of one of the workpieces (8) out-side of a position of the carrier (7), in [X.] (8) can be brought into mesh with the finishing tool (4).

4

Die Druckschrift [X.] enthält nur eine Korrektur der benannten Vertragsstaaten und ist im Übrigen mit der Patentschrift [X.] identisch.

5

In [X.] lauten die Patentansprüche 1 und 3 wie folgt:

6

1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen [X.] (1), einen auf dem [X.] (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete [X.] (17) zum Aufspannen eines [X.] (4), einen am [X.] (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei [X.] (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a,b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist.

7

3. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen [X.] (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) antreibbare [X.] (17) zum Aufspannen eines [X.] (4), einen mittels eines zweiten Motors (36) in / mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a,b) drehbar gelagerte [X.] (6a,b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a,b), wobei beide [X.] (6a,b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.

8

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen – unmittelbar und mittelbar rückbezogenen – Ansprüche wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

9

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, weder der unabhängige Verfahrens- noch der Vorrichtungsanspruch des [X.]s sei in einer der mit Haupt- und [X.] verteidigten Fassungen gegenüber dem Stand der Technik patentfähig. Sowohl Patentanspruch 1 als auch Patentanspruch 3 nach Hauptantrag seien gegenüber der Druckschrift [X.] (Prospekt [X.] (08/97)) nicht neu. Dies ergebe sich im Übrigen bereits aus der Begründung des [X.]s im Urteil des [X.] vom 3. Februar 2009 in der [X.]/07 ([X.]) betreffend das [X.]. Das genannte Urteil sei zwar wegen einer Klagerücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen, dennoch werde darauf Bezug genommen. Keiner der nach Haupt- oder [X.] verteidigten Patentansprüche beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik, insbesondere der [X.] und den weiteren Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

[X.] Prospekt [X.] (08/97)

NK6 Einladung zur [X.] 1997

[X.] [X.]-Nachbericht in Werkstatt und Betrieb (1997) 12

[X.] Eidesstattliche Versicherung von Bernd Weiß

[X.] [X.] 37 01 504 A1

[X.] [X.] 3 615 365 C1

[X.] Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 Ni 58/07 ([X.])

[X.] Eidesstattliche Versicherung von Dr. Antoine Türich

NK14 Gutachten Prof. Dr.-Ing. [X.], Hochschule Hannover

[X.] [X.] A

NK16 [X.] 2,585,272 A

[X.] Videodokumentation „[X.] KX 3 PKW-Getrieberad“

[X.]a,b,[X.] aus der vorgenannten Dokumentation

NK18 [X.] 28 14 676 C2

NK19 Stellungnahme Prof. Dr.-Ing. [X.], Hochschule Hannover

NK20 Anlagenkonvolut zur Stellungnahme NK19

[X.] Stellungnahme Prof. Dr.-Ing. [X.], Hochschule Hannover

NK22 PFAUTER Information 5/88

[X.] [X.] 34 29 398 A1

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 146 983 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit den am 20. Dezember 2013 eingereichten [X.] 1 bis 3 ([X.]. 212/221 d. Akte) verteidigt wird.

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 lauten gegenüber der erteilten Fassung wie folgt (Änderungen in Fettdruck):

eine einzige Einzentriersonde zum Vermessen der Zahnflanken der Werkstücke (5, 8) umfasst, wobei die Einzentriersonde fest am Maschinenständer (1) montiert ist, und wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation mittels der Einzentriersonde an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug gebracht ist.

jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (5, 8) umfasst, wobei die [X.] (9a, b) auf dem Träger montiert sind, und wobei die zum kollisionsfreien Eintauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werkstücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) mittels der zugeordneten Einzentriersonde (9a, b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, wobei während der [X.] (7) der Drehbewegung der [X.] (6a, b) relativ zur Drehbewegung der [X.] (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des [X.] hinein- und herausbringt.

und eine einzige Einzentriersonde, die fest am Maschinenständer (1) montiert ist, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.

jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b) welche auf dem Träger (7) montiert ist, zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist.

6. Maschine nach Anspruch 4 oder 5, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

7. Maschine nach Anspruch 4 oder 5, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist.

8. Maschine nach Anspruch 4 oder 5, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeugs verwendbar ist.

9. Maschine nach Anspruch 4 oder 5, wobei die [X.] (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 lauten gegenüber der erteilten Fassung wie folgt (Änderungen in Fettdruck):

und wobei der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der [X.] (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des [X.] hinein- und heraus bringt.

wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten eines Werkzeuges (4) verwendbar ist.

3. Maschine nach Anspruch 2, wobei eine einzige Einzentriersonde vorhanden ist und diese Einzentriersonde fest am [X.] (1) montiert ist.

4. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist und die [X.] (9a, b) auf dem Träger (7) montiert sind.

5. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine dritte Achse (34) drehbar ist, und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind.

6. Maschine nach Anspruch 2, wobei sie zusätzlich einen automatischen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbeitetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werkstück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werkstück (4) ist.

7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die [X.] (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar und dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 entsprechen denjenigen des [X.], wobei nachfolgend die Patentansprüche 1 und 2 nochmals mit Änderungen in Fettdruck wiedergegeben sind:

und wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ zur Drehbewegung der [X.] (17) eine Zusatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des [X.] hinein- und herausbringt.

Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist und wobei die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

[X.] der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass der [X.] entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung bei Vorlage von mehreren [X.] keinen Anlass für die Annahme sieht, dass insoweit auch einzelne Patentansprüche isoliert verteidigen werden, jedenfalls soweit nicht der letzte nachrangige Antrag betroffen sei, erklärt, es sei richtig, dass er die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 auch isoliert verteidige und soweit es bei den [X.] 1 bis 2 auf einen Teilerhalt ankomme, auch dort die nebengeordneten Patentansprüche isoliert verteidigt würden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der von der Klägerin angeführte Stand der Technik sei nicht geeignet, die Neuheit des [X.]s in Frage zu stellen. Selbst wenn von der Vorveröffentlichung des in der [X.] vorgelegten Prospektes auszugehen wäre, seien die Ansprüche 1 und 3 in der erteilten Fassung des [X.]s neu. Zudem liege eine erfinderische Tätigkeit vor. Die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] führten – auch in Kombination - nicht in naheliegender Weise zur vorliegenden Erfindung. Wie auch die [X.] keinen substantiierten Angriff auf die erfinderische Tätigkeit begründen könne. Jedenfalls in den hilfsweise beantragten [X.] sei das [X.] neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit; in den gestellten [X.] 1 bis 3 grenze sich das [X.] insbesondere gegen die Entgegenhaltung [X.] deutlich ab.

Der [X.] hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf den Hinweis vom 28. Oktober 2013 wird Bezug genommen ([X.]. 169 ff. d. A.).

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 Bezug genommen. Der [X.] hat zudem sein Urteil vom 3. März 2009 in der [X.]/07 betreffend das [X.] informationshalber in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Klage, mit der die Klägerin den in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) und c) EPÜ [X.] Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehenen [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, ist insoweit begründet, als das Streitpatent dadurch für nichtig erklärt wird, dass es die Fassung der Patentansprüche des [X.] erhält. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen.

[X.]

Soweit die [X.]eklagte den Angriff der Klägerin auf die erfinderische Tätigkeit mittels der [X.] als verspätet gerügt hat, ist dies nicht begründet. Kann das an sich verspätete Vorbringen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine [X.]urückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. [X.][X.] Urt. v. 15. November 2011 – 3 Ni 27/10; [X.]usse/[X.] [X.] 7. Aufl., § 83 Rdn. 15 a. E.). So liegt der Fall hier, da sich die [X.]eklagte bezüglich der erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die durch Schriftsatz der Klägerin vom 19. [X.]ezember 2013 bereits – wenn auch dort nur im Hinblick auf die [X.] 4 und 7 eingeführten - [X.] in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 umfänglich zur Sache eingelassen und zu deren fehlender Relevanz im Hinblick auf die Patentfähigkeit unter den denkbaren Gesichtspunkten ausführlich vorgetragen hat.

I[X.]

1. [X.]as Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken (Abs. [0001] der Streitpatentschrift). In der [X.]eschreibung wird erläutert, dass nach dem nach der Streitpatentschrift vorausgesetzten Stand der Technik eine Vorbearbeitung der Verzahnung und anschließend nach einer Wärmebehandlung die Fertigbearbeitung, etwa durch Schleifen, erfolge. [X.]ei einer automatisierten [X.]earbeitung trete hier das Problem auf, die vorbearbeitete [X.]ahnlücke zu finden, um diese kollisionsfrei mit dem entsprechenden Werkzeug bearbeiten zu können. [X.]ei den bekannten Maschinen, die nur eine, das Werkstück aufnehmende Spindel aufwiesen, geschehe das durch Abtastung mittels Sensoren, was wegen der Positionierung einige [X.]eit in Anspruch nehme, bevor mit der eigentlichen [X.]earbeitung begonnen werden könne [0002]. Ein [X.]eispiel für eine solche Maschine findet sich etwa in der [X.] Offenlegungsschrift [X.]E 36 15 365 [X.] [0003].

[X.]um Schleifen der Verzahnung von [X.]ahnrädern im kontinuierlichen Wälzschleifen seien daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von [X.] erforderlich, wobei das Abrichten der [X.] bei herkömmlichen Abrichtgeräten eine Anzahl zusätzlicher Abricht-[X.] erfordere, deren Reduzierung den Herstellungspreis und den Amortisationsaufwand mindern könne [0006].

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die Kosten der Feinbearbeitung von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden können [0007].

3. [X.]ur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag in der [X.] Fassung gemäß der [X.] (vorgelegt als Anlage [X.]) vor:

0. Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8),

1. das auf einer [X.] stattfindet, umfassend:

1.1 einen [X.] (1),

1.2 einen auf dem [X.] (1) beweglichen ersten Schlitten (2),

1.3 eine auf dem ersten Schlitten (2) angeordnete [X.] (17) zum Aufspannen eines [X.] (4),

1.4 einen am [X.] (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist,

1.5 mindestens zwei [X.] (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind und

1.6 mindestens eine Einzentriersonde (9a, b),

2. wobei die Einzentrieroperation, welche notwendig ist für das kollisionsfreie Eintauchen des Werkzeugs (4) in die [X.]ahnlücken des Werkstücks (5, 8),

2.1 an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt,

2.2 bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug gebracht ist.

Patentanspruch 3 nach Hauptantrag schlägt ferner vor eine

0. Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend:

1. einen [X.] (1),

2. eine [X.] (17), welche

2.1. um eine erste Achse (16) drehbar ist,

2.2. mittels eines ersten Motors (29) antreibbar ist,

2.3. zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4) vorgesehen ist,

3. einen Träger (7), der

3.1. mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist,

4. mindestens zwei [X.] (6a, b), die

4.1. im Abstand voneinander auf dem Träger (7) angeordnet sind,

4.2. um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind,

4.3. zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b) vorgesehen sind,

5. jeweils einen Winkelfühler (32a, b) an jeder Werkstückspindel (6a, b),

6. mindestens eine Einzentriersonde (9a, b)

6.1. zum Vermessen der [X.]ahnflanken eines der Werkstücke (8)

6.2. außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff zu bringen ist.

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind beim Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag die Merkmale 1.6 und 2.1 durch die Merkmale 1.6.A und 2.1.A ersetzt sowie das Merkmal 1.7.A ergänzt:

1.6.A. eine einzige Einzentriersonde zum Vermessen der [X.]ahnflanken der Werkstücke (5, 8),

1.7.A. wobei die Einzentriersonde fest am [X.] (1) montiert ist,

2.1.A. an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) mittels der Einzentriersonde erfolgt,

Ferner ist gemäß Hilfsantrag 1 ein neuer (nebengeordneter) Patentanspruch 2 eingefügt, bei dem gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale 1.6 und 2.1 durch die Merkmale 1.6.[X.] und 2.1.[X.] ersetzt sowie das Merkmal 1.7.[X.] ergänzt sind:

1.6.[X.]. jeder Werkstückspindel ist jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet zum Vermessen der [X.]ahnflanken eines der Werkstücke (5, 8)

1.7.[X.]. wobei die [X.] (9a, b) auf dem Träger (7) montiert sind,

2.1.[X.]. an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) mittels der zugeordneten Einzentriersonde (9a, b) erfolgt,

In dem auf die Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken gerichteten nebengeordneten Patentanspruch (nunmehr) 4 ist nach Hilfsantrag 1 gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag das Merkmal 6 durch das Merkmal 6.A. ersetzt:

6.A. eine einzige Einzentriersonde, die fest am [X.] montiert ist,

Ferner ist gemäß Hilfsantrag 1 ein neuer (nebengeordneter) Patentanspruch 5 eingefügt, bei dem gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag das Merkmal 6 durch das Merkmal 6.[X.] ersetzt ist:

6.[X.]. jeweils eine jeder Werkstückspindel (6a, b) zugeordnete separate Einzentriersonde (9a, b), welche auf dem Träger (7) montiert ist,

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind ist beim Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag der [X.] ergänzt:

3.A. wobei während der [X.] (7) der [X.]rehbewegung der [X.] (6a, b) relativ zur [X.]rehbewegung der [X.] (17) eine [X.]usatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum [X.]ereich des [X.] hinein- und herausbringt.

[X.]er auf die Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken gerichtete, nebengeordnete Patentanspruch (nunmehr) 2 ist gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag um die Merkmale ergänzt:

7. wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist

7.1. und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist,

7.2. wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.

[X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht wörtlich dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.

In dem auf die Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken gerichteten nebengeordneten Patentanspruch (nunmehr) 2 sind im Hilfsantrag 3 gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag die Merkmale ergänzt:

8. wobei die [X.] (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind,

8.1. der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist,

8.2. wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein [X.] (43) absteht, das in der [X.] dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist.

3. Als für die [X.]eurteilung der objektiven Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein [X.]iplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger [X.]erufserfahrung in der Konstruktion von Schleifmaschinen anzusehen.

4. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierten [X.]etrachtung (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 18. November 2010, [X.] 149/07, GRUR 2011, 129 – [X.]; Urt. v. 3. Juni 2004, [X.], [X.], 845 – [X.]rehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.], Urt. v. 12. März 2002, [X.], [X.], 515, 517 – [X.]; Urt. v. 7. November 2000, [X.], [X.], 232, 233 - [X.]rieflocher, jeweils m. w. N.), [X.]er [X.] legt danach den geltenden Patentansprüchen folgendes Verständnis zu Grunde:

[X.]er [X.] nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft ein Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken auf einer [X.]. Vorverzahnt bedeutet, dass die Werkstücke vor der [X.]earbeitung bereits eine Verzahnung aufweisen. [X.]ie Merkmale 1.1 bis 1.3 beschreiben die notwendigen und bekannten gegenständlichen Merkmale einer üblichen [X.], nämlich einen [X.] (1), einen auf dem [X.] beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten angeordnete [X.] (17) zum Aufspannen eines [X.] (4).

Nach den Merkmalen 1.4 und 1.5 hat die [X.] – wie sie auch anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in Figur 1 dargestellt ist – einen am [X.] beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stellungen bewegbar ist, mindestens zwei [X.] (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor angetrieben sind. [X.]adurch wird ein sogenannter Rundschalttisch mit drehbar gelagerten Werkstückaufnahmen ausgebildet.

Abbildung

Weiterhin weist die streitpatentgemäße [X.] nach Merkmal 1.6 mindestens eine Einzentriersonde (9b) auf. Unter „[X.]“ versteht der Fachmann die auch bereits im Streitpatent als bekannt vorausgesetzten (Absatz [0002] der Streitpatentschrift), berührungslos oder berührend arbeitenden Sensoren, die maßgeblich die ebenfalls im Streitpatent als bekannt beschriebene Einzentrieroperation insofern bestimmen, als sie die [X.]ahnflanken der Werkstücke vermessen, so dass nach einem Auswerteprozess über die Steuerung eine Position für die [X.]ahnstellung des Werkstücks bestimmt wird, so dass entsprechend Merkmal 2 ein kollisionsfreies Eintauchen des Werkzeugs in die [X.]ahnlücken des Werkstücks gewährleistet werden kann.

[X.]ie Merkmale 2.1 und 2.2 legen den Ort fest, wo diese notwendige Einzentrieroperation stattfindet, nämlich an einem auf der einen Werkstückspindel neu aufgesetzten Rohling und zwar bevor der Träger in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling in Eingriff mit dem Werkzeug gebracht ist.

[X.]ie Merkmale des auf die Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken gerichteten, nebengeordneten Patentanspruchs 3 entsprechen weitgehend den gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und bedürfen keiner ergänzenden Erläuterung. [X.]udem ist gemäß Merkmal 5 ein Winkelfühler an jeder der [X.] angeordnet.

[X.]ie Merkmale 1.6.A, 1.7.A und 2.1.A des Patentanspruchs 1 bzw. 1.6.[X.], 1.7.[X.] und 2.1.[X.] des Patentanspruchs 2 sowie die Merkmale 6.A und 6.[X.] des Patentanspruchs 4 bzw. 5 gemäß Hilfsantrag 1 beschreiben zwei unterschiedliche [X.]efestigungsarten der Einzentriersonde bzw. [X.] an der streitpatentgemäßen [X.] und spezifizieren nochmals, dass die Einzentrieroperation mittels der einzigen bzw. zugeordneten Einzentriersonde erfolgt.

[X.]ie im Rahmen der Hilfsanträge ergänzten Merkmale 3.A, 7 bis 8.2 sind selbsterklärend und bedürfen keiner Erläuterung.

II[X.]

[X.]er [X.] sieht die ausschließlich auf fehlende Patentfähigkeit gestützte Klage nur insoweit erfolgreich, als das Streitpatent in den Fassungen nach Hauptantrag und [X.] 1 und 2 verteidigt wird, während die Klage abzuweisen ist, soweit das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 3 verteidigt wird. Soweit die [X.]eklagte erklärt hat, auch hinsichtlich der Hilfsanträge 1 und 2 die nebengeordneten Patentansprüche isoliert verteidigen zu wollen, führte diese Erklärung nicht zur zulässigen Konkretisierung ihres [X.] auf Abweisung der Klage bzw. hilfsweise auf Abweisung der Klage soweit das Streitpatent mit den [X.] 1 bis 3 verteidigt wird. [X.]enn abweichend von der insoweit auch zu Hilfsantrag 3 abgegebenen entsprechenden Erklärung, bleibt hinsichtlich der verteidigten Fassungen der Patentansprüche nach den [X.] 1 und 2 unbestimmt, in welcher Reihenfolge der [X.] eine isolierte Prüfung einzelner Patentansprüche vornehmen soll und welche nebengeordneten Patentansprüche welcher Fassung untereinander Vorrang haben und insbesondere hinsichtlich ihres Erhalts Vorrang vor den nachrangigen Fassungen eines vollständig gewährbaren [X.]es haben sollen. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, da sich allein der nach Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 als isoliert bestandsfähig erweist und dieser demjenigen der auch im Übrigen bestandsfähigen Fassung nach Hilfsantrag 3 entspricht.

1. Fassung nach Hauptantrag.

1.1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das nach Hauptantrag verteidigte Verfahren gemäß Anspruch 1 erteilter Fassung gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Verfahren nach der [X.] neu ist, denn es beruht demgegenüber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.]uchst. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a), Art. 56 EPÜ).

1.1.1. Nach Überzeugung des [X.]s ist davon auszugehen, dass der als [X.] in Kopie eingereichte Firmenprospekt „Verzahnungszentrum [X.]“ der Firma [X.] vor dem [X.] des Streitpatents, dem 14. [X.]ezember 1998, der Öffentlichkeit zugänglich war und damit Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2, Art. 56 EPÜ war. [X.]ei der [X.] handelt sich um einen Firmenprospekt, der nach seinem Aufbau und Layout zweifelsfrei als Werbedruckschrift und damit zum öffentlichen Verteilen an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen war und der auf der letzten Seite mit der [X.]iffernfolge „08.97“ einen typischen [X.]ruckvermerk trägt, der zur Überzeugung des [X.]s zweifelsfrei die Herstellung des Firmenprospekts im August 1997 belegt. [X.]a derartige [X.]ruckschriften nach der allgemeinen Lebenserfahrung in unmittelbarem [X.] an die Herstellung auch verteilt werden ([X.]/[X.]usse, [X.], 7. Aufl. § 4 Rdn. 195, m. w. N.), ist der [X.] auch davon überzeugt, dass diese [X.]ruckschrift deutlich vor dem [X.] des Streitpatents vom 14. [X.]ezember 1998, nämlich bereits zur [X.], die vom 10. bis 17. September 1997 in [X.] stattfand, der Öffentlichkeit zugänglich war. Insoweit ist insbesondere auch auf die der Anlage [X.] beigelegte „[X.] Einladung“ hinzuweisen, in welcher dieselbe Figur wie auf Seite 2 der Anlage [X.] gezeigt ist und auf Seite 6 die Ausstellung des Verzahnungszentrums [X.] im Jahre 1997 auf der [X.] angekündigt wird (vgl. auch [X.][X.] [X.]eschl. v. 10. März 2003; 20 W (pat) 4/01), was die öffentliche [X.]ugänglichkeit der [X.] bereits vor dem 10. September 1997 zusätzlich indiziert.

[X.]ie [X.]eklagte hat diese Tatsache auch nur mit Nichtwissen und damit unsubstantiiert bestritten, was nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch der [X.]e des [X.], zur Entkräftung der insoweit bestehenden [X.]eweisvermutung nicht ausreicht ([X.][X.]E 32, 109; [X.][X.] [X.]eschl. v. 10. März 2003; 20 W (pat) 4/01; [X.][X.] [X.]eschl. v. 8. November 2005, 23 W (pat) 308/04; vgl. ferner die [X.] in [X.]/[X.]usse, [X.], 7. Aufl. § 4 Rdn. 195, m. w. N.). Hinzu kommt, dass die [X.]eklagte auf den qualifizierten Hinweis des [X.]s vom 28. Oktober 2013, in dem darauf hingewiesen worden ist, dass keine Veranlassung bestehe, im Ergebnis von der in den Gründen des Urteils vom 3. Februar 2009 im Verfahren 4 Ni 58/07 bejahten Offenkundigkeit des [X.]okuments [X.] am [X.] abzuweichen, ihr früheres [X.]estreiten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung nochmals aufgegriffen hat.

1.1.2. In dem als Anlage [X.] in das Verfahren eingeführten Prospekt auf Seite 2 ist die schematische [X.]arstellung des Maschinenaufbaus des Kapp Verzahnungszentrums [X.] ersichtlich:

Es handelt sich um eine Maschine zur [X.] (Seite 2, linke Spalte, [X.]eile 2,) von Werkstücken, auf der neben einer ersten, groben Schleifbearbeitung (im Prospekt „Schruppen“ genannt) auch eine zweite ([X.] (im Prospekt „Schlichten“ genannt) stattfindet, weshalb es sich zweifellos (und zudem unstrittig) um eine [X.] handelt (Merkmal 1). Aus der Tatsache, dass eine Hartbearbeitung von Werkstücken stattfindet, die eine Verzahnung aufweisen, erschließt sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass hier die [X.]earbeitung von vorgeformten, also im vorliegenden Fall von vorverzahnten Werkstücken erfolgt (Merkmal 0).

Abbildung

[X.]ie bekannte Maschine [X.] umfasst einen (ersten) [X.] mit einem beweglichen ersten Schlitten [X.]2 (Tangentialschlitten 2) und einen (zweiten) [X.] mit einem beweglichen zweiten Schlitten [X.] (Tangentialschlitten 3), so dass die Merkmale 1.1 und 1.2 verwirklicht sind. An dem ersten Schlitten [X.]2 ist eine um eine erste Achse ([X.]) drehbare und mittels eines ersten Motors antreibbare [X.] zum Aufspannen eines ersten Schleifwerkzeuges (Schruppen) und an dem zweiten Schlitten [X.] eine zweite um eine zweite Achse (C3) drehbare und mittels eines zweiten Motors antreibbare [X.] zum Aufspannen eines zweiten Schleifwerkzeuges für die Feinstbearbeitung (Schlichten) angeordnet (Merkmal 1.3).

In der Mitte zwischen den beiden [X.]n ist auf dem [X.] eine [X.] ([X.]) angeordnet, die um eine horizontal angeordnete Achse drehbar ist. Über diese [X.] ist ein in zumindest drei Stellungen bewegbarer Träger am [X.] beweglich angeordnet (Merkmal 1.4). An dem Träger sind drei [X.] ([X.] bis [X.]) zum Aufspannen eines Werkstücks im Abstand voneinander drehbar um ihre, zur Achse der [X.] parallelen Achsen gelagert. Gemäß Seite 3 linke Spalte weisen die drei [X.] (A-Achsen) digitale [X.]irektantriebe und somit jeweils eigene Motoren auf (Merkmal 1.5).

Auf Seite 3, linke Spalte des Prospekts ist unter der Überschrift „Konstruktive Merkmale“ beschrieben, dass bei dem bekannten Verzahnungszentrum [X.] eine automatische Ausrichteinrichtung zum [X.] der Werkzeuge in die vorgefertigte Verzahnung der Werkstücke vorgesehen ist. [X.]iese automatische Ausrichteinrichtung zum [X.] der Werkzeuge in die vorgefertigte Verzahnung der Werkstücke versteht der Fachmann nach Überzeugung des [X.]s genau als diejenige Einrichtung, die für das kollisionsfreie Eintauchen des bzw. der Werkzeuge in die [X.]ahnlücken des Werkstücks sorgt und daher verantwortlich ist für die notwendige Einzentrieroperation (Merkmal 2).

Wenngleich in der [X.] eine Einzentriersonde (Merkmal 1.6.) wörtlich nicht erwähnt ist und auch zugunsten der [X.]eklagten davon auszugehen ist, dass diese nicht unmittelbare und eindeutiger Teil des Gesamtoffenbarungsgehalts der [X.] ist, so erschließt sich dem Fachmann jedenfalls unter Einbeziehung seines den [X.] der [X.] ergänzenden selbstverständlichen Fachwissens aus der Lehre der [X.] und dem [X.]egriff „Ausrichteinrichtung zum [X.]“, dass hierzu auch nach dieser Lehre der [X.] – wie auch üblicherweise im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents - herkömmliche Sensoren (Sonden) verwendet werden, wie es auch im Streitpatent (Seite 1, Absatz 2) als bekannt erwähnt wird bzw. in der zum Stand der Technik zählenden [X.] beschrieben wird und wie es auch von der [X.]eklagten ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 11. März 2004 (Seite 3) als dem Fachmann grundsätzlich bekannt und nach dem maßgeblichen Stand der Technik üblich zugestanden worden ist. Entgegen der von der [X.]eklagten vertretene Ansicht, dass das dieses [X.] bei dem bekannten Maschine [X.] nach [X.]ruckschrift [X.] erst in der [X.]earbeitungsstation durch das Werkzeug selbst stattfindet, erfolgt dieses [X.] bereits in der [X.]e- und [X.]. [X.]enn unter der Überschrift „Maschinenkonzept“ in der rechten Spalte dieser Seite 3 des Prospekts ist wörtlich beschrieben: "[X.]as in der [X.]e- und [X.] abgelegte [X.] wird automatisch gespannt und ausgerichtet. In diesem Maschinenbereich kann ebenfalls eine Wälzprüfeinrichtung …installiert werden. [X.]ur Verzahnungsbearbeitung wird das Werkstück nach dem [X.]eladevorgang zunächst in die [X.] Schruppen geschwenkt ...[X.]anach erfolgt das [X.]…“. Es handelt sich vorliegend somit um eine gemeinsame [X.]e- und [X.] (Seite 3, letzter Absatz), in der zunächst ein fertig bearbeitetes Werkstück aus der Maschine entfernt (entladen) wird, bevor ein neues (unbearbeitetes) Werkstück eingelegt (beladen), gespannt und schließlich derart durch [X.]rehen des [X.]irektantriebs der [X.] derart ausgerichtet bzw. eingemittet werden kann, dass später nach dem [X.] des Rundtisches zur ersten bzw. zweiten Schleifscheibe ein kollisionsfreies Eintauchen des jeweiligen Schleifwerkzeugs in die [X.]ahnlücke des Werkstücks möglich wird, wobei zur erforderlichen Vermessung der [X.]ahnflanken nahe liegend, weil üblicherweise (beispielsweise [X.]), ein herkömmlicher Sensor (Sonde) verwendet wird.

Für den [X.] besteht - entgegen der von der [X.]eklagten geäußerten Auffassung – deshalb kein [X.]weifel, dass sich für den Fachmann dieses Ausrichten des [X.]s nur auf die in der linken Spalte des Prospekts genannte „automatische Ausrichteinrichtung zum [X.] der Werkzeuge in die vorgefertigte Verzahnung“ der Werkstücke beziehen kann, weil sonst kein weiteres Ausrichten in der [X.] beschrieben ist.

[X.]a somit auch die Merkmale 2.1 und 2.2 aus der [X.] bekannt sind, ergeben sich für den Fachmann aus der [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen [X.]estand.

1.2. Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag

[X.]ie nach dem unabhängigen Patentanspruch 3 beanspruchte Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken mag gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der [X.] neu sein; sie beruht demgegenüber jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Wie bereits bei der [X.]eurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, zeigt die [X.] eine Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen [X.], eine um eine erste Achse drehbare und mittels eines ersten Motors antreibbare [X.] zum Aufspannen eines [X.], nämlich eines Schlichtwerkzeuges (Merkmale 0 bis 2.3), einen mittels eines zweiten Motors in drei Stellungen bewegbaren Träger in Form einer [X.] (Merkmale 3 und 3.1), drei im Abstand voneinander auf dem Träger um zweite Achsen drehbar gelagerte [X.] ([X.] bis [X.]) zum Aufspannen eines Werkstücks mit je einem dritten Motor (Merkmale 4 bis 4.3), sowie mit einer automatischen Ausrichteinrichtung zum [X.] der Werkzeuge in die vorgefertigte Verzahnung der Werkstücke, die an der gemeinsamen [X.]e- und [X.] und somit außerhalb der Stellung des Trägers angeordnet ist, in welches dieses Werkstück mit dem Feinbearbeitungswerkzeug in Eingriff bringbar ist (Merkmale 6.1 bis 6.2), wobei fachüblich die automatische Ausrichteinrichtung zum [X.] der Werkzeuge auch eine Einzentriersonde zum Vermessen der [X.]ahnflanken aufweist (Merkmal 6).

Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird verwiesen.

Gemäß Seite 3 linke Spalte der Anlage [X.] weisen die drei [X.] (A-Achsen) jeweils eigene Motoren in Form von digitalen [X.]irektantrieben sowie hochauflösende Meßsysteme auf, wodurch sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens erschließt, dass die drei [X.] daher jeweils auch die bei [X.]irektantrieben üblichen Winkelfühler aufweisen (Merkmal 5).

Somit sind auch alle Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag dem Fachmann aus der [X.] zumindest nahe gelegt. Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag hat daher keinen [X.]estand.

IV.

1. Fassung nach Hilfsantrag 1

Es kann dahingestellt bleiben, ob das streitpatentgemäße Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 – entsprechend dem Vortrag der Klägerin - gegenüber der ursprünglichen Fassung erweitert worden ist, denn es beruht, ebenso wie die weiteren Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a), Art. 56 EPÜ).

1.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

Wie bereits bei der [X.]eurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist, erschließt sich dem Fachmann aus der [X.] in Verbindung mit seinem fachlichen Wissen bereits ein Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit [X.] im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen. [X.]udem wurde dort bereits festgestellt, dass bei dem vorbekannten Verzahnungszentrum nach der [X.] das [X.] somit die erforderliche Einzentrieroperation mittels zumindest einer Einzentriersonde in der gemeinsame [X.]e- und [X.] und somit an einem auf der Werkstückspindel neu aufgesetzten Rohling (Merkmal 2.1.A).

Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Aber auch die maßgebliche Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unter Einbeziehung der weiter ergänzten Merkmale 1.6.A und 1.7.A ist in ihrer Gesamtheit dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik ausgehend von der [X.] nahegelegt.

[X.]war sind die weiteren Merkmale 1.6.A und 1.7.A, wonach die eine einzige Einzentriersonde zum Vermessen der [X.]ahnflanken der Werkstücke verwendet wird und diese fest am [X.] montiert ist, wörtlich der [X.] nicht zu entnehmen. [X.]a jedoch auch bei der [X.] – wie bereits ausgeführt – das [X.] der Werkzeuge in die vorgefertigte Verzahnung der Werkstücke in der gemeinsamen [X.]e- und [X.] stattfindet und hierzu üblicherweise, wie der Fachmann weiß, eine Einzentriersonde verwendet wird, die die [X.]ahnflanken vermisst, setzt notwendigerweise auch die Anordnung (zumindest) einer einzigen Einzentriersonde im [X.]ereich der [X.]e- und [X.] zwingend voraus.

[X.]war ist den Ausführungen der [X.]eklagten insofern zuzustimmen, dass es neben der streitpatentgemäßen Anordnung „fest an dem [X.]“ entsprechend Merkmal 1.7.A noch zwei weitere, auf der Hand liegende Möglichkeiten für die Anordnung der Einzentriersonde, nämlich an dem [X.]e- und Entladegreifer oder auf dem beweglichen Träger, gäbe, wie die [X.]eklagte auch vorgetragen hat. [X.]ie Auswahl einer bestimmten von nur drei auf der Hand liegenden Lösungswegen kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen ([X.], [X.], 56, 59 – [X.]). [X.]enn eine überschaubare [X.]ahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in [X.]etracht zu ziehen ([X.], [X.], 261 - E-Mail via [X.]). [X.]ies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Fachmann bei einer ersten Analyse dieser drei verschiedenen [X.]efestigungsmöglichkeiten ohne weiteres feststellt, dass nur eine Lösung erfolgversprechend ist, nämlich wenn – was auf der Hand liegt – bei einer festen Anordnung der Einzentriersonde direkt auf dem [X.] eine genaue Positionierung zwischen Sensor und Werkstück gegeben ist, während bei [X.] anderen [X.]efestigungen aufgrund der Positionierabweichungen des Schalttellers (Trägers) und/oder des [X.] zusätzliche Ungenauigkeiten entstehen, die bei derart präzisen [X.]earbeitungsvorgängen bekanntlich zu vermeiden sind. [X.]ie Anordnung der Einzentriersonde fest auf dem [X.] war daher als eine fachübliche und erkennbar erfolgversprechende ([X.] [X.], 803 – [X.]) Maßnahme naheliegend. [X.]udem war eine derartige Anordnung im Stand der Technik auch bekannt und vielfach bei ähnlichen Werkzeugmaschinen verwirklicht. [X.]eispielsweise ist auf die [X.] hinzuweisen, die ebenfalls ein Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken auf einer [X.] (Schleifmaschine) zeigt, bei der entsprechend den Ausführungen in Spalte 5, [X.]eilen 28 bis 38 i. V. mit Figur 1 ein einziger Einzentriersensor für die notwendige Einzentrieroperation ortsfest am [X.] befestigt ist. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher keinen [X.]estand.

1.3. Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 mag als neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der [X.]eurteilung der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ausgeführt ist, beruht das dort aufgeführte Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit der fest am [X.] angeordneten Einzentriersonde nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

[X.]war sind auch die im Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 aufgeführten zusätzlichen Merkmale 1.6.[X.], 1.7.[X.] sowie 2.1.[X.], wonach jeder Werkstückspindel jeweils eine separate Einzentriersonde zugeordnet ist und diese auf dem beweglich gelagerten Träger angeordnet sind, so dass die Einzentrieroperation mittels der zugeordneten Einzentriersonde erfolgt, der [X.] wörtlich nicht zu entnehmen.

[X.]och ergibt sich dem Fachmann zwangsläufig dieses Merkmal, wenn er - wie zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beschrieben - eine Einzentriersonde in naheliegender Weise nicht fest am [X.], sondern auf dem beweglich gelagerten Träger anordnet. [X.]enn für diesen Fall muss in selbstverständlicher Weise jeder Werkstückspindel eine separate Einzentriersonde zugeordnet werden, damit an [X.] [X.] ein Ausrichten möglich ist.

[X.]udem war eine derartige auf einem beweglichen Träger angeordnete Einzentriersonde im Stand der Technik auch bekannt und vielfach bei ähnlichen Werkzeugmaschinen verwirklicht. [X.]eispielsweise ist auf die [X.]3 (insbesondere Figuren 1 und 2 i. V. mit entsprechenden Textstellen) hinzuweisen, die ebenfalls eine Schleifmaschine zum [X.]earbeiten von vorverzahnten Werkstücken zeigt, bei der sowohl die Werkstückspindel als auch eine zugeordnete Einzentriersonde (21) für die notwendige Einzentrieroperation auf einem entsprechend dem [X.]oppelpfeil A beweglichen Träger ([X.]uführungstisch 12) montiert ist.

Für mehrere [X.] müssen folglich mehrere [X.] vorhanden sein, von denen jeweils eine jeder Werkstückspindel zugeordnet ist, so dass sich daraus dem Fachmann die Merkmale 1.6.[X.], 1.7.[X.] sowie 2.1.[X.] in naheliegender Weise ergeben.

Abbildung

Im Übrigen ist auch auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu verweisen, wonach die Auswahl einer bestimmten von nur drei auf der Hand liegenden Lösungswegen der fachlichen Auswahl unterliegt, die in der Regel die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen kann. Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher keinen [X.]estand.

1.4. Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der [X.]eurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der [X.] bereits eine Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit [X.] im Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen nahegelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Aber auch die feste Anordnung einer einzigen Einzentriersonde auf dem [X.] gemäß Merkmal 6.A ist eine fachübliche Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen wird.

Somit ergibt sich auch der [X.] nach Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der [X.]. Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher keinen [X.]estand.

1.5. Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der [X.]eurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist aus der [X.] bereits eine Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit [X.] im Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen nahegelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Auch die Anordnung von mehreren separaten [X.] auf dem beweglich gelagerten Träger, von denen jeweils eine jeder Werkstückspindel zugeordnet ist, ist eine fachübliche Maßnahme, wozu auf die Ausführungen zum Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen wird.

Somit ergibt sich auch der [X.] nach Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der [X.]. Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher keinen [X.]estand.

2. Fassung nach Hilfsantrag 2

Auch der in der Fassung nach Hilfsantrag 2 verteidigte [X.] erweist sich jedenfalls hinsichtlich Patentanspruch 2 als nicht patentfähig und der von der Klägerin ausschließlich auf fehlende erfinderische Tätigkeit gestützte Angriff deshalb als begründet.

2.2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, der im Rahmen des insgesamt gewährbaren [X.] nach Hilfsantrag 3 erörtert wird.

2.3. Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2

[X.]er unbestritten zulässige Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinderische Tätigkeit.

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 2 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 3 gemäß Hauptantrag die ergänzenden Merkmale 7, 7.1. und 7.2. wonach „auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist.“

Wie bereits bei der [X.]eurteilung der mangelnden Patentfähigkeit der Maschine nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht die dort beanspruchte Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken mit [X.] im Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

[X.]war sind auch die im Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 aufgeführten zusätzlichen Merkmale 7, 7.1., 7.2. der [X.] wörtlich nicht zu entnehmen, weil bei dem Verzahnungszentrum [X.] gemäß Seite 2, linke Spalte abrichtfreie C[X.]N-Werkzeuge zum Einsatz kommen sollen, um gemäß Seite 2, rechte Spalte, den Aufwand für das Abrichten der Werkzeuge zu vermeiden. Jedoch ist es seit dem [X.]eginn des industriellen Einsatzes von Rundschleif- bzw. [X.] üblich, herkömmliche Schleifscheiben vor Einsatzbeginn und anschließend von [X.]eit zu [X.]eit „abzurichten“, also zu profilieren bzw. zu kalibrieren. Mit dem Abrichten werden ein genauer Rundlauf und eine korrekte geometrische Form der Schleifscheibe hergestellt oder wiederhergestellt. [X.]ieses erfolgt üblicherweise in der Schleifmaschine, um den genauen Rundlauf und die korrekte geometrische Form der Schleifscheibe in gespanntem [X.]ustand zu erreichen.

[X.]ementsprechend bietet die [X.]ruckschrift [X.] auf der letzten Seite unter dem Punkt „Optionen zu [X.]“ auch optional, also bei [X.]edarf, Profilabrichteinrichtungen an. Wenngleich das Verzahnungszentrum [X.] in der Grundausstattung zweifelsfrei abrichtfreie C[X.]N-Werkzeuge aufweist, so vermittelt jedoch diese Textstelle der [X.] dem Fachmann, dass auch das Verzahnungszentrum [X.] im [X.]edarfsfall mit den bislang üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben ausgestattet werden könnte, wobei dann diese Profilabrichteinrichtungen (in üblicher Weise) auf dem Verzahnungszentrum anzuordnen sind.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] zeigt zwar nicht, wie eine derartige Profilabrichteinrichtung ausgebildet ist. Jedoch kannte der Fachmann auch schon im Prioritätszeitpunkt unterschiedliche Arten von herkömmlichen Abrichteinrichtungen, wie die [X.] belegt. Aus der [X.], Figur 8 in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 6, [X.]eilen 55 bis 68 war dem Fachmann eine Abrichteinrichtung (Abzieheinrichtung) für eine [X.] mit einem Träger (schwenkbarer [X.]) bekannt, bei dem auf dem Träger (schwenkbaren [X.]) neben den Werkstücken (57/1, 57/2, 57/3) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (Abzieheinrichtung 57/4) montiert ist und der Träger (schwenkbaren [X.]) mindestens in drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug (Abzieheinrichtung 57/4) zum Abrichten des Werkzeuges (53) verwendbar ist. [X.]er Fachmann erkannte, dass diese aus der [X.] bekannte Abrichteinrichtung schon deshalb die ideale Ergänzung für das Verzahnungszentrum [X.] ist, wenn es mit den üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben ausgestattet werden soll, weil die Abrichteinrichtung nahezu ohne wesentliche Umbauten direkt auf das Verzahnungszentrum [X.] übertragen werden kann. Er musste lediglich auf dem Träger ([X.]) der [X.] nach dem Vorbild der [X.] eine zusätzliche (vierte) Station für die Abrichteinrichtung vorsehen, so dass demzufolge der Träger – exakt wie bei der [X.] – in vier Stellungen bewegbar ist wobei in einer dieser Stellungen ein Abrichtwerkzeug zum Abrichten des Werkzeuges verwendbar ist. Hierbei sind auch keine Schwierigkeiten erkennbar.

Abbildung

[X.]er [X.] kann insbesondere die Auffassung der [X.]eklagten nicht teilen, dass die [X.] als Honmaschine eine völlig anderen Maschine betreffe als die streitpatentgemäße Schleifmaschine, welche für ein völlig anderes Verfahren vorgesehen sei. [X.]enn der geltende Anspruch 2 lässt offen, um welche Maschine es sich tatsächlich handelt. Ebenso ist es für das Prinzip des Abrichtens unwesentlich, ob verzahnte oder andere, beispielsweise unverzahnte Werkstücke bearbeitet werden. Somit ergibt sich der [X.] nach Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 für den Fachmann bei Verwendung von herkömmlichen, notwendigerweise abzurichtenden Schleifscheiben in nahe liegender Weise aus der [X.] in Verbindung mit der [X.].

3. Anspruchsatz nach Hilfsantrag 3

[X.]ie mit Hilfsantrag 3 verteidigten, unbestritten zulässig geänderten Patentansprüche 1-7 haben [X.]estand, da der [X.] nicht feststellen konnte, dass sich danach verteidigte Lehre als nicht patentfähig erweist, insbesondere dass diese Ausgestaltung als handwerkliche Maßnahme durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt erweist, wie die Klägerin geltend gemacht hat.

3.1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die ergänzenden Merkmale 3.A wonach „während der [X.] (7) der [X.]rehbewegung der [X.] (6a, b) relativ zur [X.]rehbewegung der [X.] (17) eine [X.]usatzdrehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbewegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung entsteht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum [X.]ereich des [X.] hinein- und herausbringt.“

3.1.1. [X.]ie Klägerin vermochte den [X.] nicht davon zu überzeugen, dass das Verfahren zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken auf einer [X.] mit einer Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist.

Keine der entgegengehaltenen [X.]ruckschriften offenbart die Lehre nach [X.] oder enthält Anregungen zu einer entsprechend ausgestalteten Verfahren.

[X.]ie Klägerin konnte den [X.] auch nicht davon überzeugen, dass diese Lehre für den Fachmann allein durch „fachmännisches Handeln“ nahe gelegt sei. [X.]enn trotz entsprechender Aufforderung im qualifizierten Hinweis und Erörterung in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keine überzeugenden Argumente oder einen Nachweis erbringen, weshalb im hier maßgeblichen [X.]eitpunkt diese Lehre zum Fachwissen zählte und weshalb – selbst wenn die Kenntnis des technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört hätte - es für den Fachmann naheliegen soll, sich bei der Lösung seines Problems dieser Kenntnis zu bedienen, um das patentgemäße Verfahren derart auszugestalten ([X.] GRUR 2009, 743 -Airbag-Auslösesteuerung). Vielmehr ermöglicht die streitpatentgemäße Lösung die Reduzierung von Nebenzeiten, so dass eine [X.] bzw. [X.]ustellbewegung des Schleifschlittens vor und nach dem Schleifen entf[X.] kann.

[X.]er entgegengehaltene Stand der Technik kann somit weder für sich genommen noch in einer [X.]usammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. [X.]ie beanspruchte Lehre ist auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedarf darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat daher [X.]estand.

3.2. Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3

[X.]ie Klägerin vermochte den [X.] auch nicht davon zu überzeugen, dass die nach Patentanspruch 2 beanspruchte Maschine zur [X.]earbeitung von vorverzahnten Werkstücken in der Ausgestaltung mit dem ergänzenden [X.] 8 aufgrund des im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist.

[X.]ei dem Verzahnungszentrum [X.] nach der [X.] sind ausweislich des [X.]ildes auf der Seite 2 der Anlage [X.] die [X.]n jeweils auf 3 Werkzeugschlitten mit den C[X.] X,[X.],[X.] und der Schwenkachse [X.] gelagert, wodurch sich gemäß Seite 2 der Anlage [X.] als Vorteil des Verzahnungszentrums [X.] vielseitige [X.]earbeitungsmöglichkeiten ergeben.

Keine der auf der schwenkbaren [X.] ([X.]) angeordneten [X.] ([X.], [X.], [X.]) dieser bekannten Verzahnungsmaschine weist einen linear beweglichen Schlitten auf. [X.]eshalb zeigt das bekannte Verzahnungszentrum [X.] nach der [X.] auch nicht die übrigen, im Patentanspruchs 2 neu aufgenommen Merkmale nach dem [X.] 8, wonach von diesen Schlitten ein [X.] absteht, das in der [X.] dieses Schlittens mit einem am Ständer verschiebbaren zweiten Schlitten in Eingriff ist. [X.]as Verzahnungszentrum [X.] nach der [X.] weist somit hinsichtlich der Anordnung der [X.]-Achse einen vollkommen andersartigen Aufbau auf als der [X.].

Auch die übrigen im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften weisen dieses Merkmal nicht auf und können daher eine entsprechende Ausgestaltung nicht anregen. Auch die Klägerin hat dies nicht geltend gemacht, sondern sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass dies ein handwerkliche Maßnahme sei, welche sich zwangsläufig ergebe, wenn man die [X.]-Verschiebung werkstückig haben möchte. [X.]ies ist aber nicht zutreffend, denn bereits für die Maßnahme, die [X.]-Verschiebung werkstückseitig vorzusehen, gibt es aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik keine Anregung. [X.]aher kann es auch nicht naheliegend sein, eine ersten und einen zweiten Schlitten, gemeinsam mit einem [X.] in der streitpatentgemäßen Weise anzuordnen.

[X.]er Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 hat daher [X.]estand.

3.4. Patentansprüche 3 bis 7 nach Hilfsantrag 3

[X.]ie Patentfähigkeit der Gegenstände des Patentanspruchs 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3 begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der darauf rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen [X.] 3 bis 7, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 2 enthalten. Sie werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte ([X.][X.]E 34, 215).

V.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 [X.]PO.

Meta

4 Ni 4/12 (EP)

11.03.2014

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 Ni 4/12 (EP) (REWIS RS 2014, 7214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7214

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