Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2001, Az. XI ZB 14/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3638

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[X.]/00vom6. Februar 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 53; ZPO §§ 85, 233 [X.]) Ein bei einem [X.] zugelassener Rechtsanwalt kanngemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst nur einen Rechtsanwalt zuseinem Vertreter bestellen, der bei demselben [X.]zugelassen [X.]) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in [X.] Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch [X.] ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitungvon Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreterszurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim [X.] Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechts-mittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu [X.].[X.], Beschluß vom 6. Februar 2001 - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 6. Februar 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des9. Zivilsenats des [X.] vom24. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Der [X.] beträgt 250.000 DM.Gründe:[X.] hatte die auf Zahlung von Schadensersatz ge-richtete Klage durch Urteil vom 31. März 2000 abgewiesen. Diese Ent-scheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am [X.] zugestellt. Durch [X.] vom 4. Mai 2000 legte [X.] Berufung gegen das Urteil ein. Die am 5. Mai 2000 [X.] eingegangene Berufungsschrift weist [X.] den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] aus und istvon der beim [X.] nicht zugelassenen Rechts-anwältin [X.] unterschrieben.- 3 -Nach einem entsprechenden Hinweis des [X.] 15. August 2000 beantragte die Klägerin am 18. August 2000durch Rechtsanwalt [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie imwesentlichen aus, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt [X.], habebereits vor einem vom 21. April bis zum 6. Mai 2000 dauernden Aus-landsaufenthalt die Berufungsschrift diktiert und unterzeichnet gehabt.Zur Ausschöpfung der Berufungsfrist habe er die [X.] angewiesen, die Berufungsschrift erst am 4. Mai 2000 abzusenden.Im Hinblick auf das Ausscheiden des Rechtsanwalts B. aus der [X.] zum 30. April 2000 und den Eintritt von Rechts-anwältin [X.] in die Kanzlei mit Wirkung ab Mai 2000 habe sich [X.] veranlaßt gesehen, den im Computer gespei-cherten Text der Berufungsschrift unter dem neuen Briefkopf [X.] neu auszudrucken und zugleich die von [X.] bereits unterschriebene Berufungsschrift zu vernichten. [X.] ausgedruckte Berufungsschrift habe sie mit anderen [X.] Rechtsanwältin [X.] vorgelegt, die sie ungelesen unterzeichnet habe.Aufgrund der Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsgehilfin D. habe sichRechtsanwalt [X.] darauf verlassen dürfen, daß der von ihm bereits un-terschriebene Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgesandt und nichtvernichtet werden würde.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag derKlägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der innerhalb [X.] eingegangene Berufungsschriftsatz sei nicht formge-recht, weil er von der beim [X.] nicht zugelas-senen Rechtsanwältin [X.] unterzeichnet sei. Wiedereinsetzung in [X.] Stand sei der Klägerin zu versagen, da ihre Säumnis nicht un-- 4 -verschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. Rechtsanwältin [X.] habe [X.] nicht unterschreiben dürfen, sondern die [X.] auf ihre fehlende Zulassung beim [X.]hinweisen müssen. Dieses Verschulden der Rechtsanwältin habe [X.] Klägerin zurechnen zu lassen, da Rechtsanwalt [X.] die Rechtsan-wältin [X.] zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe.Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fristgerecht sofortigeBeschwerde eingelegt. Sie macht vor allem geltend, da Rechtsanwalt [X.]die Rechtsanwältin [X.] zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe,sei diese berechtigt gewesen, sämtliche anwaltlichen Befugnisse [X.] auszuüben, also auch als Vertreterin des beim Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsanwalts [X.] die Berufungsschrift vom4. Mai 2000 zu unterzeichnen. Ein Vertretungszusatz sei in diesem Zu-sammenhang nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Versagungder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft. Der [X.] postulationsfähige Rechtsanwalt [X.] habemit der Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes und der konkre-ten Anweisung, diesen am 4. Mai 2000 zur Post zu geben, alles zurfristgerechten Berufungseinlegung Erforderliche veranlaßt. Ein Rechts-anwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine [X.], die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, derartige [X.] Einzelanweisungen auch befolge.II.Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber [X.] 5 -1. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu [X.] unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin[X.] am 4. Mai 2000 unterzeichnete Berufungsschrift entspricht entgegender Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. [X.] sie von einem beim zuständigen [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§ 518 Abs. 1, 4,§ 78 Abs. 1 ZPO); Rechtsanwältin [X.] war jedoch beim [X.] nicht zugelassen.a) An der Unwirksamkeit der Unterschrift von Rechtsanwältin [X.]ändert auch der Umstand nichts, daß sie von Rechtsanwalt [X.] für dieZeit seiner Ortsabwesenheit im Mai 2000 zu seiner allgemeinen Ver-treterin bestellt worden ist. Dabei ist es zu einer Vertreterbestellungdurch die Landesjustizverwaltung gemäß § 53 Abs. 3, 4 [X.] nichtgekommen, da Rechtsanwalt [X.] dies nicht beantragt hat. Er hat viel-mehr seine Vertreterin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst bestellt.Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nurdann möglich, wenn die Vertretung von einem bei demselben Gerichtzugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Die Bestellung vonRechtsanwältin [X.] zur allgemeinen Vertreterin des Rechtsanwalts [X.]war daher insoweit unwirksam, als sie dessen anwaltliche [X.] [X.] betraf, da Rechtsanwältin [X.] bei [X.] nicht zugelassen war.b) Auch eine wirksame Vertreterbestellung im Einzelfall lag nichtvor. § 52 Abs. 1 [X.] sieht vor, daß der zum Prozeßbevollmächtigtenbestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwaltübertragen kann, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmäch-tigten bestellt werden kann. Deshalb ist eine Berufungsschrift, die - wiehier - ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt un-- 6 -terschrieben hat, auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn er im [X.] beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten [X.] hat ([X.], Beschluß vom 19. Februar 1976 - [X.]/76,VersR 1976, 689).2. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das [X.]der Klägerin zu Recht versagt. Rechtsanwältin [X.] trifft an der Fristver-säumung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2ZPO zurechnen lassen muß.a) Rechtsanwältin [X.] war im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Bevoll-mächtigte der Klägerin. Als Bevollmächtigte einer Partei, deren [X.] dem [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht,sind nicht nur ein Sozius des Prozeßbevollmächtigten, sondern auchbei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechts-anwälte sowie Urlaubsvertreter anzusehen ([X.]Z 124, 47, 49; [X.],Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - [X.], [X.], 770 f., vom18. Mai 1982 - [X.], [X.], 848 f., vom 10. November 1983- [X.]4/83, [X.], 87, vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83,[X.], 443, vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, VersR 1986,468, 469 und vom 14. November 1990 - [X.], FamRZ 1991,318). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt, der die Fristversäumung zuvertreten hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, steht wederseiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendungdes § 85 ZPO entgegen ([X.], Urteil vom 14. Februar 1979 - [X.], [X.], 446, 447; [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 1982- [X.], [X.], 848 f. und vom 10. November 1983 - [X.]/83, [X.], 87). Ohne Belang ist hier deshalb, daß das [X.] Durchführung eines Berufungsverfahrens offenbar bereits im [X.] -2000 erteilt worden ist, während Rechtsanwältin [X.] erst mit Wirkung [X.] 2000 in die Rechtsanwaltskanzlei [X.] eingetreten [X.]) Rechtsanwältin [X.] hat bei Unterzeichnung der [X.] 4. Mai 2000 auch schuldhaft gehandelt. Ein Rechtsanwalt hat beiUnterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren [X.] Vollständigkeit, sondern auch seine eigene [X.] dem angerufenen Gericht zu prüfen ([X.], Beschluß vom 6. [X.] - [X.], [X.], 79; Beschluß vom 30. Juni 1994- III ZB 22/94, [X.]R ZPO § 233 Verschulden 24 m.w.Nachw.). DaßRechtsanwältin [X.] die Berufungsschrift pflichtwidrig ungelesen [X.] haben soll, ändert an ihrem Verschulden selbstverständlichnichts. Sie hätte vielmehr ihre fehlende Postulationsfähigkeit [X.] bemerken und von einer Unterzeichnungder Berufungsschrift Abstand nehmen müssen. Nach Rückkehr vonRechtsanwalt [X.] wäre am 8. Mai 2000, einem Montag, noch eine fristge-rechte Berufungseinlegung - gegebenenfalls per Telefax - möglich ge-wesen.c) Das schuldhafte Verhalten der Rechtsanwältin [X.] ist für [X.] der Berufungsfrist auch ursächlich geworden. Die [X.] nicht damit gehört werden, daß ein Verschulden der Rechtsan-wältin [X.] deshalb ohne Belang sei, weil Rechtsanwalt [X.] durch eineEinzelanweisung für eine fristgerechte Einlegung der Berufung ausrei-chend Sorge getragen habe, die Bestellung von Rechtsanwältin [X.] zurVertreterin überobligationsmäßig gewesen sei und aus der [X.] Sorgfalt keine Nachteile erwachsen dürften. Die [X.] Rechtsanwältin [X.] war nicht überobligationsmäßig. Da Rechtsan-walt [X.] vom 21. April bis zum 6. Mai 2000, also länger als eine Woche,ununterbrochen ortsabwesend war, mußte er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2- 8 -[X.] für die gesamte Zeit seiner Abwesenheit für seine [X.]) Die Klägerin war demnach nicht ohne ein ihr zuzurechnendesVerschulden einer Bevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungs-frist gehindert. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Kläge-rin ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, [X.] [X.], zurechnen lassen muß, weil dieser nicht für [X.] Vertretung beim [X.] gesorgt hat (vgl.[X.], Beschluß vom 14. März 1973 - [X.], NJW 1973, 901).3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der [X.] aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.] Siol Bungeroth Müller [X.]

Meta

XI ZB 14/00

06.02.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2001, Az. XI ZB 14/00 (REWIS RS 2001, 3638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3638

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