Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. XII ZB 164/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 445

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[X.][X.] 164/03
vom 1. Dezember 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu ei-ner Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er die Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom [X.] [X.]/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - [X.] 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.). [X.], Beschluß vom 1. Dezember 2004 - [X.] 164/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats
des [X.]s München vom 24. Juni 2003 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen. [X.]: 112.484 •

Gründe: [X.] Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das [X.] verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung eines ihm von der Klägerin gewährten Darlehens von 220.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ließ das ihm am 28. Februar 2003 zugestellte Urteil durch seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nebst An-schreiben am 14. März 2003 per Fax an die [X.] Kanzlei der [X.] übermitteln und vereinbarte mit dem dort tätigen Rechts-anwalt [X.] einen Besprechungstermin für den 19. März 2003. Im Rahmen dieses [X.], zu dem Rechtsanwalt [X.] die neu angelegte Akte mit dem Fax vom 14. März 2003 vorgelegt wurde, [X.] der Beklagte ihn, fristwahrend Berufung gegen das Urteil einzulegen und die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen. Unmittelbar im Anschluß an - 3 - diese Besprechung diktierte Rechtsanwalt [X.] die Berufungsschrift, die am 21. März 2003 gefertigt wurde und am 26. März 2003 beim [X.] einging. Am 6. Mai 2003 ließ Rechtsanwalt [X.] sich die Akte erneut vorlegen und stellte dabei fest, daß die am 28. April 2003 abgelaufene Frist zur Begrün-dung der Berufung im Fristenkalender nicht notiert und ihm die Akte deshalb nicht rechtzeitig zur Fertigung der [X.] vorgelegt [X.] war. Das Berufungsgericht hat den am 20. Mai 2003 zugleich mit einer Beru-fungsbegründung eingegangenen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zurückge-wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des [X.] nicht. 1. Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten [X.] darin, daß dieser bei Annahme des Mandats die [X.] 4 - begründungsfrist nicht selbst geprüft und deren Notierung veranlaßt habe. [X.] Aufgabe habe ihm allein oblegen, da er nicht davon habe ausgehen dürfen, daß seine zuverlässige Büroangestellte die Fristen zur Einlegung und Begrün-dung der Berufung nebst [X.] schon anläßlich des Eingangs des [X.] am 14. März 2003 notiert habe. Weder lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß dem übermittelten Ur-teil das Datum seiner Zustellung habe entnommen werden können, noch stelle der Eingang einer solchen Faxnachricht in einer Sache, in der zuvor noch kein Mandatsverhältnis bestanden habe, einen Vorgang dar, bei der sich einer Rechtsanwaltsfachangestellten aufdrängen müsse, daß Fristen zu notieren [X.]. 2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Faxan-schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe einen ausdrückli-chen Hinweis auf die Zustellung des Urteils am 28. Februar 2003 enthalten, was das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. [X.] habe die mit der Fristenüberwachung beauftragte zuverlässige Angestellte - auch aufgrund einer im einzelnen dargelegten allgemeinen Büroanweisung - sehr wohl Anlaß gehabt, die einfache Fristenberechnung eigenverantwortlich vorzunehmen und die entsprechenden Fristen zu notieren. Rechtsanwalt [X.] habe deshalb bei der Besprechung am 19. März 2003 darauf vertrauen dürfen, daß dies geschehen sei. 3. Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Ein dem Beklagten zuzu-rechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist jedenfalls darin zu sehen, daß dieser nicht alles ihm Zumutbare getan und ver-anlaßt hat, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird (std. Rspr., etwa [X.], Beschluß vom 28. September 1989 - [X.]/89 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Der Rechtsanwalt ist nämlich insbesondere - 5 - verpflichtet, die Anbringung von [X.] über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vor-gelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - [X.] 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. m.N.). a) Hier waren Rechtsanwalt [X.] die Handakten zu dem Besprechungs-termin am 19. März 2003 vorgelegt worden. Auch wenn ihm das Mandat zur Einlegung der Berufung erst im Rahmen dieser Besprechung erteilt wurde, la-gen ihm die Akten somit von diesem Zeitpunkt an und insbesondere bei dem anschließenden Diktat der Berufungsschrift "im Zusammenhang mit einer frist-gebundenen Prozeßhandlung" (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 2004 aaO [X.] 1184 oben) vor. Denn auch die Vorlage zu einer Besprechung, in der erst noch entschieden werden sollte, ob eine fristgebundene Prozeßhandlung vor-zunehmen war, ist jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung positiv ausfällt, eine Vorlage im Zusammenhang mit einer solchen Prozeßhandlung. b) Auch wenn die Ansicht der Rechtsbeschwerde zuträfe, daß Rechts-anwalt [X.] am 19. März 2003 allenfalls die Eintragung der Berufungsfrist, nicht aber auch der Berufungsbegründungsfrist hätte kontrollieren müssen, [X.] ihm auffallen müssen, daß die Handakten keinen Vermerk über die Eintra-gung der Berufungsfrist enthielten, so daß er dem sich daraus ohne weiteres ergebenden konkreten Verdacht hätte nachgehen müssen, auch die Notierung der Berufungsbegründungsfrist könne unterblieben sein. Der Umstand, daß die Berufungsfrist hier trotz fehlender Fristnotierung gewahrt wurde, läßt daher - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - die Ursächlichkeit dieser versäumten Kontrolle für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht entfallen. - 6 - c) Allerdings trifft die Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus Anlaß der Besprechung vom 19. März 2003 und des daran anschließenden Diktats der Berufungsschrift habe allenfalls die Berufungsfrist und deren Notierung über-prüft werden müssen, nicht zu. Denn die Kontrollpflicht des Rechtsanwalts be-schränkt sich, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorliegen, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist no-tiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Diese beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-tung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen [X.] zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der gebotenen Prü-fung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (vgl. [X.] vom 11. Februar 2004 und vom 21. April 2004 aaO [X.] 1184). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 164/03

01.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. XII ZB 164/03 (REWIS RS 2004, 445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 445

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