Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 624

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Gegenstand

Bauvertrag: Wirksamkeit der Regelung über die Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund bei nicht als Ganzes vereinbarter VOB/B


Leitsatz

Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-, Feststellungs- und Grundurteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte war Hauptauftragnehmerin hinsichtlich eines Teils des Ausbaus der Stadtbahnlinie der [X.] Mit den entlang der [X.] durchzuführenden Straßen- und Tiefbauarbeiten beauftragte die Beklagte im Jahr 2004 die Klägerin als Nachunternehmerin. Die Parteien unterzeichneten hierzu im Oktober 2004 ein Verhandlungsprotokoll, durch das unter anderem auch die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung in den Vertrag einbezogen wurde. Die Auftragssumme belief sich auf 3.031.527,96 € netto.

2

In dem Leistungsverzeichnis, das von der [X.] stammte und von der Beklagten an die Klägerin weitergereicht wurde, heißt es in Bezug auf den [X.] unter anderem "Rückenstütze aus Beton [X.] nach Zeichnung herstellen" und "[X.] [X.] liefern und nach Zeichnung herstellen". Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die geschuldete Betonfestigkeitsklasse [X.] (entspricht der neuen Bezeichnung [X.]) auf den Beton im angelieferten (Auffassung der Klägerin) oder im verbauten Zustand (Auffassung der Beklagten) bezieht.

3

Während der Bauausführung rügte die Beklagte am 3. August 2006 die Qualität des verbauten Betons an einem bestimmten Straßenabschnitt und verlangte von der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 11. August 2006 Mangelbeseitigung. Mit weiteren Schreiben vom 4., 8., 10. und 11. August 2006 wiederholte und konkretisierte die Beklagte die Mängelrügen, setzte der Klägerin Fristen zur Mangelbeseitigung bis zum 16. beziehungsweise 18. August 2006 (jeweils 10 Uhr) und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die außerordentliche Kündigung des ganzen oder eines Teils des Auftrags sowie die Mangelbeseitigung auf Kosten der Klägerin an. Am 14. August 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Gutachten, aus dem hervorging, dass mit dem gelieferten Beton der Festigkeitsklasse [X.] eine Endfestigkeit von [X.] beziehungsweise [X.] erreicht werden könne. Die Beklagte übersandte ihrerseits der Klägerin am 17. August 2006 ein Gutachten, wonach der Beton in sieben Fällen nur die Festigkeitsklasse [X.] und in vier Fällen die Festigkeitsklasse [X.] erreichte, somit die Endfestigkeit der Klasse [X.] nicht entspreche.

4

Die Klägerin kam dem Verlangen nach Beseitigung der behaupteten Mängel, welche mit einem Aufwand von ca. 6.000 € bei laufendem Baubetrieb in zwei bis drei Arbeitstagen hätte erledigt werden können, nicht nach. Die Beklagte kündigte nach Fristablauf am 18. August 2006 den Bauvertrag hinsichtlich aller zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Arbeiten.

5

Die Klägerin begehrt in dem Rechtsstreit Restwerklohn in Höhe von 2.465.744,23 €. Die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung von 4.152.902,75 € als Kosten der Ersatzvornahme, ferner die teilweise Rückzahlung von Abschlagszahlungen (387.332,31 €), Schadensersatz (90.729,80 €), Ersatz von Avalgebühren (40.500 €) und - bezogen auf weitere von ihr behauptete Mängel - Ausgleich von Mängelbeseitigungskosten (209.382,83 €) sowie die Feststellung, dass die von ihr behaupteten Mängel vorliegen. Weiter haben die Parteien wechselseitig beantragt, durch Zwischenfeststellungsurteil festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B (2002) (Antrag der Klägerin) beziehungsweise eine "berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund (Entziehung des Auftrags gemäß § 8 Nr. 3 VOB/[X.])" (Antrag der Beklagten) gewesen sei.

6

Das [X.] hat durch Teilurteil festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B (2002) gewesen sei. Die Widerklage der Beklagten hinsichtlich der kündigungsbedingten Ersatzvornahmekosten sowie ihre Zwischenfeststellungswiderklage hat es abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des [X.]s abgeändert. Es hat die [X.] der Klägerin abgewiesen und auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten festgestellt, dass es sich bei der Kündigung um eine "Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B handelt". Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Widerklage bezogen auf die Ersatzvornahmekosten in Höhe von 4.152.902,75 € dem Grunde nach begründet ist. Im Übrigen hat es das Teilurteil des [X.]s aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

9

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das [X.]ürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EG[X.].

I.

Das [X.]erufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin als vertragliches Leistungssoll [X.]eton der Festigkeitsklasse [X.] ([X.] 20/25) im eingebauten Zustand geschuldet, aber nicht erreicht habe, weshalb die [X.]eklagte den [X.]auvertrag nach Ablauf der unter Kündigungsandrohung gesetzten und angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 18. August 2006 gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002) wirksam habe kündigen können.

Eine von der Klägerin angeführte Unwirksamkeit von § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002) wegen Verstoßes gegen AG[X.]-Recht stehe der Kündigung nicht entgegen. Im Grundsatz gelte, dass dann, wenn die [X.]/[X.] als Ganzes vereinbart worden sei, eine isolierte Inhaltskontrolle einzelner [X.]/[X.]-[X.]estimmungen auf der Grundlage der §§ 305 ff. [X.] nicht in [X.]etracht komme. Diesen Grundsatz habe der [X.] dahingehend eingeschränkt, dass jede vertragliche Abweichung von der [X.]/[X.] dazu führe, dass diese nicht als Ganzes vereinbart sei und eine Inhaltskontrolle möglich werde. Werde die [X.]/[X.] gegenüber einem Unternehmer verwendet, stelle sich seit dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2009 im Hinblick auf § 310 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Frage, wann von einer substanziellen Änderung der [X.]/[X.] auszugehen sei, nicht mehr. Der streitgegenständliche [X.]auvertrag datiere allerdings aus der [X.] vor dem 1. Januar 2009.

Es sei nicht zu erkennen, dass die [X.]/[X.] in [X.]ezug auf den streitgegenständlichen Vertrag substanziell abgeändert worden sei. Die Klägerin verweise zwar auf die Regelung der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche in Nr. 19 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Eine solche Änderung der Frist unterstellt, stünde dies der Annahme nicht entgegen, dass die [X.]/[X.] als Ganzes vereinbart worden sei. [X.] man das an, dann gelte auch vor dem 1. Januar 2009 der allgemeine Grundsatz, dass eine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln nicht stattfinde, ohne dass es auf die Frage ankommen würde, ob die [X.]eklagte überhaupt Verwenderin der [X.]/[X.] (2002) gewesen sei. Soweit in der Literatur der Standpunkt vertreten werde, dass gerade die § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 [X.]/[X.] einer [X.] nicht standhielten, sei eine schlüssige [X.]egründung für diese Annahme nicht erkennbar. [X.] sich nicht erkennen, dass durch den streitgegenständlichen Vertrag die [X.]/[X.] auch nur in Einzelpunkten substanziell habe geändert werden sollen, bestünden gegen die Wirksamkeit von § 8 Nr. 3, § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002) keine [X.]edenken.

II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann eine wirksame Kündigung des Vertrags durch die [X.]eklagte nach § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) nicht angenommen werden. Deshalb können weder die Entscheidung über die wechselseitigen Zwischenfeststellungsklagen noch das Grundurteil betreffend die Ersatzvornahmekosten [X.]estand haben.

1. Das [X.]erufungsgericht hat offengelassen, ob die [X.]eklagte Verwenderin der [X.]/[X.] ist. Die Verwendereigenschaft der [X.]eklagten ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen.

2. Danach hat das [X.]erufungsgericht die Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] rechtsfehlerhaft abgelehnt.

a) Das [X.]erufungsgericht hat zu Unrecht für die Eröffnung der Inhaltskontrolle eine substanzielle Änderung der [X.]/[X.] durch zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Regelungen verlangt.

aa) Nach der Entscheidung des [X.]s vom 16. Dezember 1982 ([X.], [X.], 135) unterlagen die Klauseln der [X.]/[X.], die als vorformulierte Vertragsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Juli 2008 - [X.]/07 Rn. 10 m.w.N., [X.]Z 178, 1), keiner Inhaltskontrolle, wenn der Verwender die [X.]/[X.] ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hatte. [X.]egründet wurde das damit, dass die [X.]/[X.] im Gegensatz zu anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur die Interessen einer Vertragspartei verfolge, sondern im Ganzen einen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1982 - [X.], [X.], 135, juris Rn. 27 ff.). Diese Rechtsprechung hat der [X.] mit Urteil vom 22. Januar 2004 dahingehend modifiziert, dass jede vertragliche Abweichung von der [X.]/[X.] dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist, unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der [X.]/[X.] vorliegen. Ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen "ausgeglichen" werden, ist unerheblich ([X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.], [X.]Z 157, 346, juris Rn. 11).

bb) Danach ist - anders als vom [X.]erufungsgericht angenommen - für die Eröffnung der Inhaltskontrolle eine substanzielle Abänderung der [X.]/[X.] nicht erforderlich. Dies gilt auf Grund der vorgenannten Rechtsprechung ungeachtet des Umstands, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aus der [X.] vor dem 1. Januar 2009 und damit vor Einführung von § 310 Abs. 1 Satz 3 [X.] datiert.

b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eröffnet, weil nach dem zugunsten der Revision zu unterstellenden Sachverhalt die [X.]/[X.] nicht als Ganzes vereinbart war. Das [X.]erufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, obwohl er für die [X.]eurteilung, ob die [X.]/[X.] (2002) als Ganzes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, erheblich war. Die Klägerin hat mit [X.] vom 16. Dezember 2019 vorgetragen, dass in den ursprünglich zwischen der [X.] und der [X.]eklagten vereinbarten [X.]esonderen Vertragsbedingungen, die auch in das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der [X.]eklagten einbezogen worden seien, mehrere im einzelnen benannte Regelungen von denen der [X.]/[X.] (2002) abweichen. So weicht, was die Klägerin zutreffend aufgezeigt hat, Ziffer II. 2. Abs. 3, wonach die Einheitspreise fest und unveränderbar sind, von § 2 Nr. 3 [X.]/[X.] (2002) ab. Die Regelung in Ziffer [X.] 1, der zufolge der Auftraggeber Abschlagszahlungen bis zu 90 % der nachgewiesenen Leistungen zu leisten hat, modifiziert § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] (2002), da hiernach Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden [X.] zu gewähren sind.

Unter [X.]erücksichtigung dieses Vortrags ist die [X.]/[X.] nicht mehr als Ganzes zwischen den Parteien vereinbart, ohne dass es auf die vom [X.]erufungsgericht aufgeworfene Frage ankommt, welche [X.]edeutung der Regelung der Verjährungsfrist in Ziffer Nr. 19 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen zukommt.

III.

Das [X.]erufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) dar.

1. Ist die [X.]eklagte Verwenderin der [X.]/[X.] und ist diese nicht als Ganzes vereinbart, kann die [X.]eklagte die von ihr am 18. Juni 2006 ausgesprochene Kündigung nicht auf § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) stützen. § 4 Nr. 7 Satz 3 [X.]/[X.] (2002) hält ebenso wie die hierauf rückbezogene [X.]estimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002), die inhaltlich den derzeit geltenden § 4 Abs. 7 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2016) entspricht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] und ist daher unwirksam.

a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) kann der Auftraggeber den [X.], wenn im Falle des § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002) die dem Auftragnehmer gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Klausel in § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002), auf die sich dieses Kündigungsrecht bezieht, sieht in Satz 1 vor, dass der Auftragnehmer Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen hat. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur [X.]eseitigung des Mangels nicht nach, kann ihm gemäß Satz 3 der Auftraggeber eine angemessene Frist zur [X.]eseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3). § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) enthält mithin nicht selbst einen Kündigungsgrund, sondern greift rückbeziehend das in § 4 Nr. 7 Satz 3 [X.]/[X.] (2002) tatbestandlich geregelte Kündigungsrecht unter den dort niedergelegten Voraussetzungen auf. Die derart wechselbezüglich miteinander verknüpften Regelungen stellen allgemeiner Auffassung zufolge einen Anwendungsfall des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund dar (vgl. Kapellmann/[X.]/[X.], 8. Aufl. 2023, [X.]/[X.] § 8 Rn. 93).

b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob § 4 Nr. 7 Satz 3 [X.]/[X.] (2002) wegen unangemessener [X.]enachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam ist (für die Unwirksamkeit [X.]/[X.]/Sienz, [X.] Teile A und [X.], 22. Aufl., [X.]. 3 Rn. 72; [X.]/Jurgeleit/[X.], [X.]-Kommentar [X.]auvertragsrecht, Stand: 15. November 2021, § 648a Rn. 89 ff.; [X.]olz/Jurgeleit/[X.], [X.] Kommentar [X.]/[X.], Stand: 24. August 2022, § 4 Rn. 368, 372; [X.]edenken an der Wirksamkeit äußernd [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl., § 4 Rn. 209 f.; [X.]/[X.], Privates [X.]aurecht, 4. Aufl., § 4 [X.]/[X.] Rn. 38; [X.]/v. [X.]/[X.], [X.]au- und Architektenrecht, 2. Aufl., [X.], § 4 Rn. 28; [X.]/[X.]/[X.], [X.]-[X.]auvertragsrecht, 1. Aufl., § 648a Rn. 92; [X.] Westphalen/[X.]/[X.]/[X.], Vertragsrecht und AG[X.]-Klauselwerke, 48. EL. März 2022, "[X.]auvertrag", Rn. 22; Schenke, [X.], 1972, 1977; für die Wirksamkeit [X.], Urteil vom 28. Juli 2020 - 4 U 1282/17, juris Rn. 87 ff.; LG [X.]remen, [X.] vom 20. Juni 2019 - 2 O 2021/10, juris Rn. 122 ff.; OLG [X.]amberg, [X.]eschluss vom 4. Juni 2007 - 3 U 31/07, juris Rn. 15 ff.; [X.], jurisPR-Priv[X.] 5/2020 Anm. 3).

c) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen einer Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klauseln benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen [X.]elange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2017 - [X.]/16 Rn. 17, [X.], 1202). Eine unangemessene [X.]enachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Maßgeblicher [X.]punkt für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] und damit für die [X.]estimmung der für die [X.]eurteilung einer unangemessenen [X.]enachteiligung heranzuziehenden wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist der Vertragsschluss (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - [X.] Rn. 31 m.w.N., [X.]Z 201, 363). Entscheidend sind die durch die Klausel konkret verdrängten gesetzlichen Vorschriften, die im Streitfall auf das vertraglich begründete Rechtsverhältnis anwendbar wären (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1987 - [X.], [X.]Z 102, 41, juris Rn. 20). Die "gesetzlichen Regelungen" im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfassen dabei nicht nur Gesetze im materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebenes Recht, wozu auch das Richterrecht sowie die von der Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den allgemeinen Grundgedanken eines Rechtsgebiets oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus der Natur eines Schuldverhältnisses erarbeiteten und anerkannten Rechtssätze gehören (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, juris Rn. 23). Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessensabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist ([X.], Urteil vom 27. April 2021 - [X.] Rn. 24 m.w.N., [X.]Z 229, 344).

bb) Die Regelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Sie sind aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen [X.]ezirk eines [X.]erufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein [X.]edürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.] Rn. 41, [X.]Z 210, 206; Urteil vom 9. April 2014 - [X.] Rn. 25, [X.]Z 200, 362; Urteil vom 13. November 2012 - [X.] Rn. 15, [X.]Z 195, 298).

cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die [X.]/[X.] ([X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.] Rn. 26 m.w.N., [X.]Z 206, 203).

Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2021 - [X.] Rn. 22, [X.], 23). Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine [X.] ist vor dem Hintergrund des gesamten [X.] zu interpretieren (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2021 - [X.] Rn. 23, [X.], 23; Urteil vom 10. Juni 2020 - [X.] Rn. 30, [X.], 1047, jeweils m.w.N.). Sind nach Ausschöpfung aller in [X.]etracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Außer [X.]etracht bleiben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2022 - [X.] Rn. 30, NJW 2022, 2467; Urteil vom 20. Juli 2017 - [X.]/16 Rn. 19, [X.], 1995; Urteil vom 5. November 2015 - [X.] Rn. 21 m.w.N., NJW 2016, 242). Nach diesen Grundsätzen ist auch im [X.] gemäß § 305c Abs. 2 [X.] die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn diese im Rahmen einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Vertragspartner des Verwenders begünstigt ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.] Rn. 42, [X.]Z 210, 206, jeweils m.w.N.).

dd) Nach diesen Grundsätzen ist für § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) von einem Klauselverständnis auszugehen, wonach bei ganz geringfügigen und unbedeutenden Vertragswidrigkeiten oder Mängeln die Kündigung aus wichtigem Grund eröffnet ist.

(1) Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung in der Ausführungsphase aufgetreten ist, die der Auftragnehmer trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht beseitigt hat. Weitere Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass die Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) eine solche aus wichtigem Grund ist, enthalten weder § 4 Nr. 7 Satz 3 [X.]/[X.] (2002) noch § 8 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002).

Die Sanktion der Kündigung aus wichtigem Grund kann danach [X.] in jedem denkbaren Fall festgestellter Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit ausgesprochen werden. Diese Möglichkeit besteht losgelöst davon, welches Gewicht der Vertragswidrigkeit oder dem Mangel im Hinblick auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zukommt. § 4 Nr. 7 Satz 3 [X.]/[X.] (2002) differenziert nicht nach der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels, so dass selbst unwesentliche Mängel, die den Auftraggeber nach § 640 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden, zur Kündigung aus wichtigem Grund führen können.

Die Fristsetzung und die Auftragsentziehungsandrohung sind lediglich als einzuhaltende Förmlichkeiten formuliert, so dass der Auftraggeber den Vertrag auch dann aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Fristsetzung kein anerkennenswertes eigenes Interesse an der fristgerechten [X.]eseitigung der vertragswidrigen oder mangelhaften Leistung zugrunde liegt oder die Auftragsentziehung angedroht wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung besteht.

(2) Aus der systematischen Stellung und dem [X.] der Klauseln ergeben sich keine [X.]altspunkte dafür, dass ganz geringfügige und unbedeutende Vertragswidrigkeiten oder Mängel kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund begründen könnten. § 4 Nr. 7 Satz 3 [X.]/[X.] (2002) knüpft an das dem Auftraggeber in § 4 Nr. 7 Satz 1 [X.]/[X.] (2002) ausbedungene Recht an, bereits während der Ausführung die [X.]eseitigung als vertragswidrig oder mangelhaft erkannter Leistungen fordern zu können. § 4 Nr. 7 Satz 1 [X.]/[X.] (2002) differenziert seinerseits ebenfalls nicht nach der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels.

(3) [X.]ei anderem Klauselverständnis (vgl. zur Mehrdeutigkeit der Regelung von [X.], Festschrift für [X.] (2021), [X.], 350 f.), wonach ein Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag nur bei Vertragswidrigkeiten oder Mängeln entziehen darf, welche so gewichtig sind, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wäre aufgrund der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1, 2 [X.] gleichwohl die Auslegung zugrunde zu legen, wonach die Kündigung als Reaktion auch auf eine nur geringfügige, unbedeutende oder unwesentliche Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit in der Ausführungsphase möglich ist.

ee) Ausgehend von dem hiernach maßgeblichen Klauselverständnis widerspricht § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) dem gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

(1) Die Kündigungsregelung nach § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) ist anhand der richterrechtlich entwickelten Grund-sätze zu messen, nach denen der Auftraggeber einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann.

Das Recht eines Auftraggebers, einen Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ist für ab dem 1. Januar 2002, aber vor Einführung von § 648a [X.] geschlossene Verträge - wie dem streitgegenständlichen - richterrechtlich anerkannt und folgt aus dem Rechtsgedanken des § 314 [X.] ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - [X.]/15 Rn. 40 m.w.N., [X.]Z 210, 1).

(2) Voraussetzung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert hat, dass diesem unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2019 - [X.] Rn. 23, 31, [X.]Z 223, 260; Urteil vom 8. März 2012 - [X.] Rn. 22, [X.], 949 = NZ[X.]au 2012, 357).

Eine vertragswidrige oder mangelhafte Werkleistung in der Ausführungsphase kann im Hinblick auf die zu berücksichtigende Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers nur dann ein wichtiger Grund sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber begründen. Solche können sich im Einzelfall aus Umständen ergeben, die einen [X.]ezug zu der potenziell mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung aufweisen, sofern diese in der Gesamtabwägung so schwer wiegen, dass sie zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des [X.] geführt haben. Ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers, die Fertigstellung durch den Auftragnehmer nicht mehr abwarten zu müssen, kann etwa aus der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels folgen.

(3) Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 [X.]/[X.] (2002) weicht nach dem maßgeblichen Klauselverständnis von diesen wesentlichen Grundgedanken ab. Hiernach kann der Auftraggeber die Kündigung losgelöst von diesen Kriterien und - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - selbst bei Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeiten oder Mängel während der Ausführungsphase aussprechen.

(4) Diese Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], denn die Vermutung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist nicht widerlegt. Weder wird die unangemessene [X.]enachteiligung durch andere der Klägerin von der [X.]eklagten gewährte Vorteile kompensiert noch rechtfertigen besondere Umstände bezogen auf die Durchführung und Abwicklung von [X.]auleistungen diese.

ff) § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] (2002) behält im Übrigen - soweit die [X.]estimmung nicht auf § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002) rückbezogen ist - seine Wirksamkeit. Nach der Rechtsprechung des [X.]s können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender [X.]edeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der [X.] die [X.]. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide [X.]estimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (vgl. nur [X.], Urteil vom 6. April 2022 - [X.] Rn. 45 m.w.N., NJW 2022, 1944).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erstreckt sich die Unwirksamkeit der ersten in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] (2002) geregelten Variante nicht auf die übrigen Kündigungstatbestände. Der Passus in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] (2002), der die [X.]ezugnahme auf den Kündigungsgrund des § 4 Nr. 7 [X.]/[X.] (2002) enthält, kann gestrichen werden, ohne dass die Klausel des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] (2002) insgesamt ihren Sinn einbüßt.

2. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die [X.]eklagte außerhalb des Anwendungsbereichs von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] (2002) nach dem gemäß § 306 Abs. 1 [X.] zu prüfenden dispositiven Recht ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hatte. Dazu, ob die [X.]eklagte den Vertrag nach den richterrechtlich entwickelten Grundsätzen zur Kündigung aus wichtigem Grund kündigen konnte, hat das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

IV.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Graßnack

      

Sacher     

      

[X.]orris     

      

Meta

VII ZR 34/20

19.01.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Februar 2020, Az: 1 U 6/14

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 314 BGB, § 648a BGB, § 4 Nr 7 S 3 VOB B 2002, § 8 Nr 3 Abs 1 S 1 Alt 1 VOB B 2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20 (REWIS RS 2023, 624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 624 NJW 2023, 1356 REWIS RS 2023, 624

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