Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 46/17 B

6. Senat | REWIS RS 2018, 15142

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - konservative belegärztliche Tätigkeit - geringe Anzahl von Gebührenordnungspositionen im Kapitel 36 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) - keine Erweiterung des Leistungskatalogs oder Erstreckung der Zuschlagsregelung auf andere im Rahmen der Belegarzttätigkeit erbrachte Leistungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26.4.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 9 700 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) bestehend aus einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (plus zwei angestellte [X.]), begehrt höheres Honorar für das Quartal I/2010. Die Klägerin rechnete im streitbefangenen Quartal insgesamt 77 529,56 Euro für belegärztliche Leistungen ab, davon 11 132,51 Euro für Leistungen des Kapitels 36 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen - [X.] - (Belegärztliche Operationen, Anästhesien und belegärztliche postoperative Überwachung, konservativ belegärztlicher Bereich). Die Leistungen des Kapitels 36 [X.] wurden nach der hier maßgeblichen Vergütungsvereinbarung für 2010 mit einem Zuschlag von 0,5393 Cent auf den Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent vergütet. Ähnliche Zuschläge wurden für Substitutionsbehandlungen, ambulantes Operieren und Leistungen des organisierten Notdienstes vereinbart. Der Widerspruch der Klägerin gegen den [X.] blieb erfolglos. Das [X.] hat die beklagte [X.] zur Neubescheidung verurteilt, weil es keinen Grund gebe, belegärztliche Leistungen außerhalb des Kapitels 36 [X.] anders zu vergüten als Leistungen aus diesem Kapitel. Das L[X.] hat mit Urteil vom 26.4.2017 das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Der Bewertungsausschuss ([X.]) habe [X.] Leistungen nicht in größerem Umfang in das Kapitel 36 [X.] aufnehmen müssen. Es sei auch nicht sachwidrig, dass die Gesamtvertragspartner bei der Vereinbarung der Förderung des Belegarztwesens an das Belegarztkapitel im [X.] und damit an die Bewertungsentscheidung des [X.] angeknüpft und nicht alle belegärztlichen Leistungen mit einem Zuschlag versehen hätten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend macht.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.

5

Die Klägerin fragt,
ob sich eine gesamtvertraglich vereinbarte Förderung des Belegarztwesens in der Gestalt der Zuerkennung eines Aufschlags auf den allgemeinen Orientierungspunktwert unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG unter Außerachtlassung der insoweit nicht erfassten stationären Kernleistungen der ausschließlich im konservativen Bereich tätigen Belegärzte auf die im Belegarztkapitel des [X.] (Kapitel 36 [X.]) eigens genannten Leistungen beschränken darf.

6

Es kann offenbleiben, ob eine grundsätzliche Bedeutung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil, wie die Klägerin selbst vorträgt, es sich bei der [X.]n Tätigkeit im psychiatrischen Bereich um einen seltenen Ausnahmefall handelt. Unabhängig davon bedarf es für die Beantwortung der Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Der Senat hat die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden. Sie lässt sich aber aus der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Zur Förderung belegärztlicher Leistungen hat der Senat am 21.3.2012 entschieden, dass ein Schiedsamt befugt war, im Honorarvertrag ([X.]) für das [X.] die Vergütung für belegärztliche Leistungen außerhalb des Kapitels 36 [X.] und für Leistungen des ambulanten [X.] außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ([X.]) vorzuschreiben (B[X.]E 110, 258 = [X.]-2500 § 87a [X.]). Für die Leistungen nach dem Kapitel 36 [X.] war in Teil A Ziff 1.2.3 und Teil [X.] 1.3 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 ([X.]) eine Finanzierung außerhalb der [X.] vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass Leistungen des Kapitels 36 [X.] und andere im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit erbrachte Leistungen stets gleich vergütet werden müssen. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich gebilligt, dass die Partner des [X.] aufgrund der Öffnungsklausel in § 87a [X.] Halbs 2 [X.]B V (idF des GKV-W[X.] vom 26.3.2007 ) über die Vorgaben des [X.] hinaus weitere Leistungen aus der [X.] ausgenommen haben. Soweit nicht Vorgaben des [X.] etwas anderes sagen, ist es vom Gestaltungsspielraum der Gesamtvertragsparteien gedeckt, wenn sie sich bei der Förderung belegärztlicher Leistungen an dem im [X.] festgelegten Leistungskatalog orientieren. Sie dürfen davon ausgehen, dass dort die typischen belegärztlichen Leistungen abgebildet sind. Auf sie darf sich eine besondere Förderung beschränken. Dass im Kapitel 36 [X.] für die konservative Tätigkeit nur Strukturpauschalen ausgewiesen sind, verdeutlicht den Umstand, dass die entsprechenden Leistungen nicht den Schwerpunkt der belegärztlichen Tätigkeit bilden. Die geringe Anzahl von [X.] für konservative belegärztliche Tätigkeit im Kapitel 36 [X.] zwingt unter [X.] indes nicht zu einer Erweiterung des Leistungskatalogs oder der Erstreckung der streitbefangenen Zuschlagsregelung auf andere im Rahmen der [X.] erbrachte Leistungen (vgl auch B[X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 41/16 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - zu Leistungen des ambulanten [X.]).

7

2. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

8

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 3 GKG.

Meta

B 6 KA 46/17 B

24.01.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 15. April 2015, Az: S 11 KA 2763/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, Kap 36 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 46/17 B (REWIS RS 2018, 15142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15142

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