Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2019, Az. V ZR 91/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8231

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Gegenstand

Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer: Kombinierte Einlegung der teilweise zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - Zivilkammer 18 - vom 11. April 2018 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.131,45 €.

Gründe

I.

1

Die [X.]en bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 14. November 2016 wurde zu [X.] 3 der Wirtschaftsplan 2017 und seine Fortgeltung bis zur erneuten Beschlussfassung beschlossen. Zu [X.] 5.2 wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt, die Erneuerung der Wohnungseingangstür des [X.] zu Kosten von 2.986,90 € und die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Zu [X.] 5.5 wurde der Einbau von [X.] und zu [X.] 5.6 die ersatzlose Entfernung eines Fanggitters im Lichtschacht jeweils einstimmig beschlossen.

2

Das Amtsgericht hat die gegen diese Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage des [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil beschränkt auf die Anfechtung des zu [X.] 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu [X.] 5.5 und [X.] 5.6 sowie hinsichtlich seines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrages auf Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 584 Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - [X.] 338/17, NJW-RR 2019, 207 Rn. 3). Dabei sind, wenn die [X.] - wie hier - eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhoben hat, die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen ([X.], Beschluss vom 4. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 417 Rn. 11).

5

2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

6

a) Der Kläger führt zu seiner Beschwer aus, er sei Eigentümer von drei der 15 Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Berufungsgericht habe das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans 2017 mit 71.269,31 € bewertet, somit sei seine Beschwer mit 14.253,86 € zu bewerten. Der Leistungsantrag sei mit den Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür zu bewerten, die voraussichtlich 2.986,90 € betragen würden. Hinsichtlich der [X.] 5.5 und [X.] 5.6 sei er nach seinem „unbestrittenen Vortrag in seiner Klagebegründung“ mit weiteren 3.000 € bzw. 2.500 € beschwert.

7

b) Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht dargelegt.

8

aa) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des [X.], und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt; dabei ergibt sich der Anteil des [X.] im Zweifel aus den in dem [X.] ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - [X.] 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10). Zu den auf ihn entfallenden jährlichen Hausgeldzahlungen teilt der Kläger nichts mit. Sein Anteil an dem Wirtschaftsplan lässt sich aus seinen Angaben auch nicht rechnerisch ermitteln, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Senat überhaupt gehalten wäre, hierzu eine eigene Berechnung anzustellen. Denn der Kläger legt nicht dar, dass sämtliche im Wirtschaftsplan angesetzten Kostenpositionen nach der Anzahl der Wohneinheiten umgelegt werden und nicht etwa - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - größtenteils nach [X.]. Damit fehlt es an der Darlegung, dass die Anzahl der im Sondereigentum des [X.] stehenden Wohnungen eine geeignete Berechnungsgrundlage für seinen Anteil an dem Wirtschaftsplan ist.

9

Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Klaganträge. Soweit der Kläger Beschlüsse über baulichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten, der sich ohne geeignete Berechnungsgrundlage nicht ermitteln lässt. Nichts anderes gilt für den Leistungsantrag auf Instandsetzung der Wohnungseingangstür, weil für die Berechnung der Beschwer insoweit der Anteil des [X.] von den Gesamtkosten abzuziehen wäre.

bb) [X.] wäre aber selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn man zugunsten des [X.] annähme, dass sich sein Anteil für sämtliche der genannten Positionen nach Einheiten berechnet, so dass auf ihn jeweils ein Anteil von 1/5 entfiele. Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass für den Einbau von [X.] und für die Erneuerung des Fanggitters mehr als die von dem Berufungsgericht hierfür angesetzten 1.000 € bzw. 276 € anfallen, wäre seine Beschwer insgesamt mit 16.909,06 € zu bewerten, nämlich mit 14.253,86 € für [X.] 3 (1/5 von 71.269,31 €), 2.400 € für die Erneuerung der Tür des [X.] (4/5 von 3.000 €), 200 € für [X.] 5.6 (1/5 von 1.000 €) und 55,20 € für [X.] 5.6 (1/5 von 276 €). Selbst wenn man zudem noch ungeachtet der fehlenden Darlegung zur Höhe zugunsten des [X.] für [X.] 5.5 Kosten von 3.000 € und für [X.] 5.6 Kosten von 2.500 € zugrunde legte, ergäbe sich lediglich eine Summe von 17.753,86 €, so dass die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer auch bei für den Kläger günstigster Berechnung nicht erreicht wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 [X.]). Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a [X.] zu ermitteln. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der [X.]en und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, hier auf jeweils 50% von 2.986,90 € für den Antrag zu [X.] 5.2 (= 1.493,45 €), von 1.000 € für den Antrag zu [X.] 5.5 (= 500 €) und von 276 € für den Antrag zu [X.] 5.6 (= 138 €). Das ergibt einen Betrag von 2.131,45 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 [X.] sind gewahrt.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Kazele     

        

[X.]     

        

Meta

V ZR 91/18

11.04.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 11. April 2018, Az: 318 S 99/17

§ 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2019, Az. V ZR 91/18 (REWIS RS 2019, 8231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8231

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