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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417BIX[X.]7.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 7/17
vom
26. April 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Meyberg
am 26. April 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17.
Februar 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] werden abgelehnt.
Gründe:
1.
Die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin
vom 25.
Februar 2017 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen.
Die Klägerin be-gehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesge-richts vom 17.
Februar 2017. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbe-schwerde erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesge-1
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richtshof findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO)
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nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; vom 19. Oktober 2016 -
IX [X.] 20/16, [X.],
Rn. 2). Der Weg ei-ner außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
2. Mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann deshalb weder Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch
dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§
78b Abs.
1 ZPO) entsprochen werden.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2016 -
12 O 1307/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.02.2017 -
4 W 11/17 -
3
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. IX ZA 7/17 (REWIS RS 2017, 11910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11910
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