Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. IX ZA 5/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14584

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317BIX[X.]5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
5/17
vom

7. März
2017

in dem
Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am
7. März
2017
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom [X.] 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der
Klägerin
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das als "Nichtzulassungsbeschwerde"
bezeichnete, angekündigte Rechtsmittel wäre auch unter Auslegung als Rechtsbeschwerde unstatthaft, weil das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht

127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ZPO),
noch diese durch
das Beschwerdegericht ausdrücklich [X.] wurde (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dasselbe gilt, soweit das [X.] die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bei-ordnung eines Notanwaltes zurückgewiesen hat. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet

anders als bei der Revision

auch keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1
2
-

3

-

eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002

[X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

2. Für eine Überprüfung der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Streitwerts durch das Amtsgericht
sowie die Ablehnung des Antrags der Klägerin,
die Klage vor Zahlung der Gebühren
für das Verfahren im Allgemei-nen zuzustellen, besteht keine Zuständigkeit des [X.]

68 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG).
Das Rechtsmittel wäre schon unstatthaft, weil das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde nicht zugelas-sen hat.

[X.] [X.]

Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
3 C 592/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2016 -
3 T 2207/16 -

3

Meta

IX ZA 5/17

07.03.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. IX ZA 5/17 (REWIS RS 2017, 14584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14584

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IX ZA 5/17

3 T 2207/16

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