Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IX ZB 10/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10800

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517BIXZB10.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
vom

17. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 17. Mai 2017
beschlossen:

Die Verfahren [X.] und [X.] werden zur gemein-samen Entscheidung verbunden, das Verfahren [X.] führt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen die zuvor genannten Beschlüs-se des [X.] zu bewilligen, wird abge-lehnt.

-
3
-
Gründe:

Die Rechtsmittel des [X.] sind als Rechtsbeschwerden auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtenen Ent-scheidungen ist. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil das Gesetz weder für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern noch über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht (§
574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) und das [X.] als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revi-sion

auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentli-chen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim [X.] als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).

Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht bewil-ligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes (§ 78 b Abs. 1 ZPO) liegen ebenfalls nicht vor.

1
2
-
4
-

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2016 -
3 O 59/13 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2017 -
I-24 [X.] -

3

Meta

IX ZB 10/17

17.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IX ZB 10/17 (REWIS RS 2017, 10800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10800

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