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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
15/13
vom
19. August
2013
in dem
Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer
und Grupp und
die Richterin Möhring
am 19. August
2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines Notanwalts für die
beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss der
13.
Zivilkammer
des Landgerichts
[X.]
vom 1.
Juli
2013
wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde
gegen den Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts
ist
nicht statthaft. Weder sieht das
Gesetz
im Prozesskostenhilfeverfahren die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
noch
ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
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anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
1
2
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3
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2. Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten [X.] kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
[X.]
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2013 -
24 C 397/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2013 -
13 [X.]/13 -
3
Meta
19.08.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2013, Az. IX ZA 15/13 (REWIS RS 2013, 3401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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