Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2020, Az. 1 BvR 168/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2668

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Erhebung des Rundfunkbeitrags - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Beschwerdeerhebung zu demselben Gegenstand


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.

2

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich bereits zum [X.] in der Sache gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, der Fall.

4

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 168/20

10.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Ansbach, 14. Januar 2020, Az: AN 6 K 19.01893, Beschluss

§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2020, Az. 1 BvR 168/20 (REWIS RS 2020, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2668

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