Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 8 B 16/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 17209

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Abgrenzung des Finanzkommissionsgeschäfts vom Organismus für gemeinsame Anlagen


Leitsatz

1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an.

2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrundeliegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (juris: EGRL 39/2004) (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG ) zu qualifizieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; Fortführung von BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).

Gründe

1

Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung an die beklagte Entschädigungseinrichtung für das [X.] in Höhe von 3 838,89 €. Die [X.]eklagte erhob die Sonderzahlung zur Refinanzierung von Darlehen, die der [X.] ihr zur Finanzierung von Entschädigungsleistungen an die Kunden der 2005 in Insolvenz gefallenen [X.] (im Folgenden: [X.]) gewährt hatte. Nach der Feststellung des [X.] durch die [X.]esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erbrachte die [X.]eklagte diesen Kunden Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt etwa 260 000 000 €. Der Widerspruch und die Klage gegen den [X.] blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der Klägerin mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Der [X.]eschwerdebegründung ist auch keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen.

3

1. Die gerügte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta (GR[X.]) ergibt sich nicht schon daraus, dass die [X.]erufungsentscheidung sich nicht ausführlicher mit den in der [X.]eschwerdebegründung aufgeführten Elementen des [X.] auseinandergesetzt hat. Das gilt für die Kritik an der rechtlichen Einordnung des P. Managed Account ([X.] als Finanzkommissionsgeschäft ebenso wie für die Einwände gegen eine [X.] und [X.]indungswirkung der Feststellung des [X.] durch die [X.]esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ([X.]) und für den Vortrag zur Erhöhung des Jahresbeitrags durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die [X.]eiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der [X.] vom 17. August 2009 ([X.] I S. 2881, im Folgenden: 4. ÄndV-EdW[X.]eitrV).

4

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum [X.] des [X.] gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 28. August 2014 - 2 [X.]vR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 - juris Rn. 47; [X.], Urteil vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; [X.]eschluss vom 29. Juli 2010 - 8 [X.] 106.09 - juris Rn. 33, je m.w.N.). Eine darüber hinausgehende Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist auch Art. 47 Abs. 2 GR[X.] nicht zu entnehmen (vgl. [X.], [X.]harta der Grundrechte der [X.], 3. Aufl. 2016, Art. 47, Rn. 35 m.w.N.), sodass dessen Anwendbarkeit dahinstehen kann.

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat das wesentliche Vorbringen der Klägerin zur rechtlichen Einordnung des [X.] im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben und sich in den Entscheidungsgründen dazu geäußert. Dass seine erste [X.]egründungserwägung (Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe) den Vortrag für unerheblich erklärt, beruht auf der Annahme des [X.], die Rechtmäßigkeit der [X.]eitragserhebung hänge nicht von der Richtigkeit der rechtlichen Einordnung des [X.] durch die [X.]eklagte ab. Seine zweite [X.]egründungserwägung (Ziffer 3.b. der Entscheidungsgründe) bejaht die Richtigkeit der Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft - und nicht als Organismus für gemeinsame Anlagen - unter Hinweis auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung und die vertragliche Ausgestaltung des [X.]. Detailliertere Ausführungen erübrigten sich aus der Sicht der Vorinstanz, weil sie der Auffassung war, die unionsrechtskonforme Einordnung des [X.] sei durch diese Rechtsprechung zutreffend und ausreichend geklärt.

6

b) Das [X.]erufungsurteil gibt auch das wesentliche Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer [X.] und [X.]indungswirkung des [X.]-[X.]escheides wieder. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Vortrag für erheblich gehalten, ihn aber dennoch unbeachtet gelassen hätte, sind nicht dargelegt. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht ausführlich auf diesen Gesichtspunkt eingeht, erklärt sich aus seiner Auffassung, nach § 8 Abs. 4, § 5 Abs. 4 Satz 6 [X.] sei für die Rechtfertigung der Sonderzahlungserhebung entscheidend, dass der [X.] auf die Feststellung von Entschädigungsansprüchen durch die [X.]eklagte zurückgehe. Soweit es dies "jedenfalls" für Fälle bekräftigt, in denen die [X.] den [X.] festgestellt hat, verweist es nicht auf eine grundsätzliche [X.] und [X.]indungswirkung solcher [X.]escheide, sondern darauf, dass der hier erlassene [X.]escheid mangels Anfechtung durch die Mitgliedsunternehmen der [X.] (auch) der Klägerin gegenüber in [X.]estandskraft erwachsen sei. Dass es dieser Zusatzerwägung keine tragende [X.]edeutung beimessen will, ergibt sich aus Ziffer 3.c. der Entscheidungsgründe. Dort wird ausdrücklich offengelassen, ob der Klägerin die [X.]erufung auf die Rechtswidrigkeit der Entschädigung der [X.]-Anleger schon wegen der [X.]estandskraft des [X.]-[X.]escheides abgeschnitten sei.

7

c) Den Vortrag der Klägerin zur Erhöhung der Jahresbeiträge und zur entsprechenden Erhöhung der Opfergrenze gemäß § 8 Abs. 6 [X.] handelt das [X.]erufungsurteil ebenfalls ab. Dabei bringt es zum Ausdruck, der Klägervortrag rechtfertige kein Abweichen von der - im Urteil im Einzelnen wiedergegebenen - [X.]eurteilung in einer früheren [X.]erufungsentscheidung der Vorinstanz. Dass diese damit bestimmte, aus ihrer Sicht der Vorinstanz erhebliche [X.]elemente des Vortrags übergangen hätte, deren [X.]erücksichtigung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können, legt die [X.]eschwerdebegründung nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

8

d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Anregung einer Vorlage an den [X.] ([X.]) zur Kenntnis genommen und unter Hinweis auf das Fehlen einer Vorlagepflicht beschieden.

9

2. Die geltend gemachten Divergenzen liegen ebenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, mit dem sie einem ebensolchen tragenden Rechtssatz einer der angeblichen Divergenzentscheidungen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (zu diesen Kriterien vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18).

a) Das angegriffene Urteil enthält keinen abstrakten Rechtssatz zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, der den im [X.]eschluss des [X.]esverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 - 1 [X.]vR 857/07 - ([X.]E 129, 1) zu dieser Vorschrift aufgestellten Rechtssätzen widerspräche. Entgegen der Darstellung der Klägerin postuliert das angegriffene Urteil, soweit es eine verwaltungsgerichtliche Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit von Entschädigungsleistungen an Kunden der [X.] ablehnt (Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe), keine Präklusion und auch keine [X.] in Form einer bindenden Vorentscheidung, die nicht den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes entspräche. Sowohl die Präklusion als auch die [X.] in Form einer bindenden Vorentscheidung sind durch eine [X.]eschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von rechtlich erheblichen Gesichtspunkten gekennzeichnet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Mai 2011 - 1 [X.]vR 857/07 - [X.]E 129, 1 Rn. 73 ff., 101 f.). Das [X.]erufungsurteil tritt nicht für eine solche [X.]eschränkung - nur - der gerichtlichen Kontrolle bestimmter Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ein. Vielmehr geht es davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsgewährung nach § 8 Abs. 4 [X.] nicht zu den materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Sonderzahlungserhebung zählt und schon deshalb keine Vorfrage der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Sonderzahlungsfestsetzung darstellt. Das Oberverwaltungsgericht versteht die Entschädigungsgewährung und die ihr vorausliegende Feststellung des [X.] auch nicht als erste Verfahrensstufe der Abgabenerhebung zur ([X.] der für die Entschädigung aufzuwendenden Mittel. Es begreift die zivilgerichtlich zu kontrollierende Entschädigungsgewährung (vgl. § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 4 Satz 6 [X.]) und die verwaltungsgerichtlich zu überprüfende Abgabenerhebung als voneinander unabhängige, selbstständige Verfahren mit verschiedenem Gegenstand. Soweit seine verfassungsrechtlichen Ausführungen zur Rechtfertigung seiner Auffassung hilfsweise den Vorwurf einer unzulässigen [X.]indung der verwaltungsgerichtlichen [X.]eurteilung an Entscheidungen im Entschädigungsverfahren aufgreifen, stellt es keinen vom zitierten [X.]eschluss des [X.]esverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz zu Art. 19 Abs. 4 GG auf, sondern geht davon aus, die in diesem [X.]eschluss entwickelten Anforderungen an [X.]en seien im Fall des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 6, § 3 Abs. 4 [X.] gewahrt, insbesondere wegen der Möglichkeit, zivilgerichtlich - gegebenenfalls als Streithelfer - gegen rechtswidrige Entschädigungsgewährungen vorzugehen. Einwände gegen die Richtigkeit der Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssätze können nicht Gegenstand der Divergenzrüge sein.

b) Eine Abweichung des [X.]erufungsurteils von den Urteilen des [X.]esverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 - 6 [X.] 2.02 - ([X.]E 116, 198), vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - ([X.]E 130, 262) und vom 8. Juli 2009 - 8 [X.] 4.09 - ([X.] 451.61 KWG Nr. 25) ist nicht substantiiert dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); sie liegt im Übrigen auch nicht vor.

Die [X.]eschwerdebegründung zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem [X.]erufungsurteil und dem zitierten Urteil des [X.]esverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 auf. Dessen Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft macht das Oberverwaltungsgericht sich zu eigen, ohne weitergehende oder gar divergierende Rechtssätze dazu aufzustellen.

Rechtssatzabweichungen werden nur in [X.]ezug auf die beiden weiteren zitierten, späteren Urteile des [X.]esverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 und vom 8. Juli 2009 vorgetragen. Auch insoweit arbeitet die Klägerin jedoch keinen Rechtssatzwiderspruch des [X.]erufungsurteils zu bestimmten tragenden Rechtssätzen der beiden Revisionsentscheidungen heraus. Stattdessen gibt sie deren Entscheidungsgründe in langen Abschnitten unkommentiert wieder und behauptet ohne jede Herleitung, den revisionsgerichtlichen Ausführungen liege der in Randnummer 92 der [X.]eschwerdebegründung formulierte Rechtssatz zugrunde, dem das [X.]erufungsurteil widerspreche. Der von der Klägerin formulierte Rechtssatz ist jedoch keinem der beiden Revisionsurteile zu entnehmen. Im Gegensatz zu Randnummer 92 der [X.]eschwerdebegründung konkretisieren die beiden Urteile die Voraussetzungen eines Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) nicht durch eine enumerative und selektive, das zentrale Merkmal der verdeckten Stellvertretung ausklammernde Aufzählung [X.] Merkmale und die Forderung, dass mindestens eines der aufgezählten Merkmale bei dem zu prüfenden Geschäft hinreichend ähnlich vorliegen müsse. Vielmehr verlangen beide Urteile wegen der Verweisung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG auf den Typus des [X.] im Sinne der §§ 383 ff. [X.] nur, dass das zu prüfende Geschäft selbst diesem Typus zumindest ähnlich sei. [X.]eide erkennen auch die verdeckte Stellvertretung als - schon dem Gesetzeswortlaut nach zentrales - kommissionstypisches Merkmal an. Eine hinreichende Ähnlichkeit wird nur ausgeschlossen, wenn sämtliche für das Kommissionsgeschäft prägenden Verpflichtungen abbedungen wurden ([X.], Urteile vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 51 und vom 8. Juli 2009 - 8 [X.] 4.09 - [X.] 451.61 KWG Nr. 25 Rn. 28).

Entgegen der Darstellung der Klägerin weicht das [X.]erufungsurteil von den beiden Revisionsurteilen auch nicht deswegen ab, weil es sich der [X.]eurteilung des [X.] im Urteil des [X.]esverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 angeschlossen hat und die Rechtssätze der beiden späteren Revisionsentscheidungen von denen des früheren Urteils abwichen. Das Urteil des [X.]esverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 (Rn. 56) bestätigt ausdrücklich die im früheren Urteil vorgenommene Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft. Dort werde nicht etwa ein kollektives Anlagemodell unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gefasst, sondern eine dem vereinbarten Finanzkommissionsgeschäft widersprechende "Kollektivierung" von Kundengeldern in einem "Finanzpool" als Verstoß gegen die Pflichten des Finanzkommissionärs angesehen. Soweit das Urteil vom 27. Februar 2008 sich gegen eine den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG erweiternde wirtschaftliche [X.]etrachtung wendet, steht es ebenfalls nicht im Widerspruch zur früheren Entscheidung. Diese erklärt keine solche [X.]etrachtung für maßgeblich, sondern stellt für die Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft im Wesentlichen auf das kommissionstypische Merkmal der verdeckten Stellvertretung der Anleger beim Handel mit Finanzinstrumenten ab und erklärt, ebenso wie das nachfolgende Revisionsurteil, ein Handeln des Dienstleisters sowohl im eigenen Namen als auch für fremde Rechnung - und nicht nur zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil des Anlegers - für erforderlich ([X.], Urteile vom 24. April 2002 - 6 [X.] 2.02 - [X.]E 116, 198 <201 f.> und vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 23 ff.). Das Urteil des [X.]esverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 - 8 [X.] 4.09 - ([X.] 451.61 KWG Nr. 25 LS und Rn. 28 ff., 31) bestätigt seinerseits die an das Urteil vom 24. April 2002 anknüpfende Konkretisierung der Voraussetzungen des Finanzkommissionsgeschäfts im Urteil vom 27. Februar 2008 und präzisiert sie weiter.

Die [X.]eschwerdebegründung geht zutreffend davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht sich für die Richtigkeit der Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft und für die Richtlinienkonformität dieser Annahme auf das Urteil des [X.]esgerichtshofs vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 beruft, ohne insoweit eigene Rechtssätze aufzustellen. Daran anknüpfend ist eine Divergenz nicht mit dem Vortrag dargetan, das Oberverwaltungsgericht habe sich der vom [X.]esverwaltungsgericht entwickelten Konkretisierung des [X.]egriffs des Finanzkommissionsgeschäfts angeschlossen, die ihrerseits im Widerspruch zu den Rechtssätzen des [X.]esgerichtshofs stehe. Zur [X.]ezeichnung eines solchen Widerspruchs genügt es nicht, der unzutreffenden Darstellung tragender Rechtssätze der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. oben Rn. 13) eine mehr als dreiseitige Wiedergabe von Ausführungen des [X.]esgerichtshofs gegenüberzustellen und vorzubringen, dieser halte andere als die vom [X.]esverwaltungsgericht herangezogenen kommissionstypischen Merkmale für maßgeblich. Das Urteil des [X.]esgerichtshofs stellt ebenso wie die bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darauf ab, ob eine hinreichende Ähnlichkeit zum Typus des [X.] im Sinne der §§ 383 ff. [X.] vorliegt, und bejaht dies für das [X.]-Modell ebenso wie jene Entscheidungen. Aus dem Umstand, dass es neben der verdeckten Stellvertretung weitere kommissionstypische Merkmale des [X.] nennt, folgt noch keine Divergenz zu den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, da diese die weiteren vom [X.]esgerichtshof herangezogenen Merkmale weder für unbeachtlich noch für kommissionsuntypisch erklären. Die behauptete "mittelbare" Abweichung des [X.]erufungsurteils vom zitierten Urteil des [X.]esgerichtshofs liegt daher ebenfalls nicht vor. Überdies stellt das Oberverwaltungsgericht für die Einordnung des [X.] auf das übereinstimmende Ergebnis der höchstrichterlichen Entscheidungen und nicht auf die Deckungsgleichheit ihrer [X.]egründungserwägungen ab, sodass allfällige Unterschiede in der Zahl und der Gewichtung der herangezogenen, für das Kommissionsgeschäft prägenden Merkmale keine tragenden Erwägungen des [X.]erufungsurteils betreffen.

3. Die Grundsatzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Dies legt die [X.]eschwerdebegründung nicht prozessordnungsgemäß dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

a) Die von der Klägerin zu Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe des [X.]erufungsurteils aufgeworfenen und für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen (Rn. 18, 23, 26 f., 32 f., 37, 42 bis 44, 48 bis 50 der [X.]eschwerdebegründung) verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie zielen auf die Annahme des [X.], die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungserhebung setze nur die Feststellung von Entschädigungsansprüchen durch die [X.]eklagte und nicht die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsleistungen voraus, die gemäß § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 6 [X.] ohnehin nur zivilgerichtlich zu überprüfen sei. Mit dieser Erwägung begründet das Urteil die Unerheblichkeit der Einwände, die die Klägerin gegen die Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft und gegen die Rechtmäßigkeit einer Entschädigung der P.-Anleger durch die [X.]eklagte erhoben hat. Die in der [X.]eschwerdebegründung dazu aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die unions- und nationalrechtliche Erheblichkeit der Rechtmäßigkeit der Entschädigungsleistungen (Rn. 18), deren verwaltungsgerichtliche (inzidente) Überprüfbarkeit (Rn. 23, 26 f.), die Wirkungen der Feststellung des [X.] (Rn. 32 f.) und der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen im Entschädigungsverfahren (Rn. 37), die Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes bezüglich der abgabenrelevanten Entscheidungen der [X.] (Rn. 42 f.) und der Feststellung des [X.] (Rn. 44) sowie schließlich die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta und deren Anforderungen an die Annahme einer Präklusion (Rn. 48 bis 50). Diese Fragen können nicht zur Revisionszulassung führen, weil sie nur eine von zwei selbstständig tragenden Alternativerwägungen des [X.] betreffen, deren zweite nicht mit wirksamen [X.] angegriffen wurden. Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr; z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26, [X.] und vom 29. Juli 2010 - 8 [X.] 106.09 - [X.] 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer Sonderzahlungserhebung zur Refinanzierung der Entschädigungen der P.-Kunden nicht nur mit den in Ziffer 3.a. der Entscheidungsgründe dargelegten Annahmen begründet, auf die sich die eben genannten Fragen beziehen, sondern ausdrücklich unabhängig davon auch mit materiell-rechtlichen Erwägungen zur Entschädigungspflicht der [X.] (Ziffer 3.b. der Entscheidungsgründe). Dabei hat es die Richtigkeit der Einordnung des [X.] als (dem [X.] unterfallendes) Finanzkommissionsgeschäft ausdrücklich bejaht und den Einwand der Klägerin, bei unionsrechtskonformer Gesetzesauslegung müsse das [X.]-Modell als nicht dem [X.] unterfallender Organismus für gemeinsame Anlagen eingeordnet werden, für unbegründet erklärt.

Diese alternative [X.]egründungserwägung des [X.]erufungsurteils unterstellt die Entscheidungserheblichkeit der in der ersten [X.]egründungserwägung noch für unerheblich erklärten materiell-rechtlichen Einordnung des Anlagemodells. Sie überprüft diese Einordnung entgegen der vorherigen Ablehnung einer inzidenten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und erklärt sie unter [X.]erufung auf die einschlägige zivil- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für zutreffend. Der selbstständig tragende [X.]harakter der Alternativerwägung zeigt sich darin, dass sie die Annahme, die [X.]eklagte habe die P.-Insolvenz als [X.] betrachten und Sonderzahlungen zur Refinanzierung ihrer Entschädigungsleistungen erheben dürfen, ohne Rückgriff auf die Prämissen des ersten Ansatzes gerade für den Fall begründet, dass diese nicht zutreffen sollten.

Gegen die selbstständig tragende Alternativerwägung sind weder durchgreifende Grundsatzrügen noch sonstige wirksame [X.] (dazu oben unter 1. und 2.) erhoben worden. Soweit die von der Klägerin bezüglich Ziffer 3.b. der Entscheidungsgründe des [X.]erufungsurteils aufgeworfenen Rechtsfragen im angestrebten Revisionsverfahren erheblich wären, sind sie bereits ohne Weiteres anhand der üblichen Auslegungsregeln aus dem Gesetz zu beantworten oder bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ohne dass die [X.]eschwerdebegründung neuen oder weiteren Klärungsbedarf darlegt.

aa) Die in Randnummern 64 bis 66 der [X.]eschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfenen Fragen,

ob Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. h der [X.][X.] aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie und der Richtlinie 97/9/[X.] unabhängig davon ausgenommen sind, ob für sie auf [X.] Sonderregelungen existieren oder nicht,

ob der [X.]egriff der Wertpapiergeschäfte im Sinne von § 5 Abs. 4, § 1 Abs. 3 [X.] - insbesondere, soweit er [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einschließt - richtlinienkonform so auszulegen ist, dass er Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der [X.][X.] nicht erfasst,

und

ob ein Mitgliedstaat der [X.] - unter den in der Frage näher umschriebenen Voraussetzungen - unionsrechtlich daran gehindert ist, eine nationale Regelung zur Umsetzung der ([X.] 97/9/[X.] auf Anlagemodelle anzuwenden, welche die Voraussetzungen eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der Richtlinie 97/22/[X.] erfüllen,

wären im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, wenn es sich bei dem [X.]-Modell nicht um ein Finanzkommissionsgeschäft, sondern um einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der Richtlinie 97/22/[X.] des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ([X.] [X.]) handelte. Dies ist jedoch nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen ([X.], Urteile vom 24. April 2002 - 6 [X.] 2.02 - [X.]E 116, 198 <201 f.> und vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 56; [X.], Urteile vom 23. November 2010 - [X.] - [X.]Z 187, 327 Rn. 13 und vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 15 ff.), ohne dass die [X.]eschwerdebegründung insoweit neuen oder weiteren Klärungsbedarf aufzeigt. Die Ausführungen zu den in Randnummern 64 bis 66 formulierten Fragen kritisieren lediglich die Subsumtion des [X.] unter dem Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) und das Verneinen eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der [X.][X.] auf der Grundlage der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin, ohne sich differenziert mit den tragenden Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen und Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich für eine Revisionsentscheidung im vorliegenden Verfahren zusätzlicher oder erneuter Klärungsbedarf ergibt. Der Vortrag, die aufgeworfenen Rechtsfragen bestimmten den grundlegenden unionsrechtlichen Rahmen, kann eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht ersetzen. Gleiches gilt für die [X.]ehauptung, der Gesetzgeber habe eine "eins-zu-eins"-Umsetzung der in den Fragen genannten Richtlinien im Kreditwesengesetz und dem [X.] beabsichtigt.

bb) Die in Randnummer 70 der [X.]eschwerdebegründung aufgeworfene Frage:

"Was sind die Tatbestandsmerkmale für Wertpapiergeschäfte im Sinne [der] §§ 5 Abs. 4 und 1 Abs. 3 [X.] in Form des Finanzkommissionsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG in richtlinienkonformer Auslegung mit Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 97/9 und Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Abschnitt [X.]. b des Anhangs sowie der Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h für Organismen für gemeinsame Anlagen der Richtlinie 93/22[/[X.]]?"

und die in Randnummer 71 daran anschließende sinngemäße, durch eine Aufzählung von zehn in [X.]etracht kommenden [X.] präzisierte Frage:

Durch welche Tatbestandsmerkmale wird der - durch die vorige Frage umschriebene - [X.]egriff der Wertpapiergeschäfte konstitutiv bestimmt bzw. von denen ein Wertpapiergeschäft ausschließenden Modellen kollektiver Vermögensverwaltung (Organismen für gemeinsame Anlagen) im Sinne dieser Vorschrift abgegrenzt?

sind, soweit sie für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich sind, durch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Danach liegt ein zu den Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4 [X.] zählendes Finanzkommissionsgeschäft - auch unter [X.]erücksichtigung des Anwendungsvorrangs der in den Fragen zitierten Richtlinien und insbesondere der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der [X.][X.] und Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. h der Richtlinie 2004/39/[X.] ([X.] [X.]; dazu vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 17, 32 f.) - dann vor, wenn das Geschäft die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung zum Gegenstand hat und hinreichende Ähnlichkeit mit dem Typus des [X.] im Sinne der §§ 383 ff. [X.] aufweist. Dazu muss es nicht alle prägenden Merkmale eines [X.] erfüllen. Insbesondere kommt es nicht auf das Vorliegen von Merkmalen an, die - wie etwa das Weisungsrecht des Kommittenten - nach dem Gesetz abbedungen werden können (vgl. § 384 Abs. 1 Halbs. 2, § 402 [X.]; dazu [X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 30). Ausgeschlossen ist die Einordnung eines Geschäfts als Finanzkommissionsgeschäft allerdings, wenn es keine der für ein Kommissionsgeschäft prägenden Merkmale aufweist. Eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG im Sinne einer rein wirtschaftlichen [X.]etrachtung kommt aus rechtssystematischen Gründen nicht in [X.]etracht ([X.], Urteile vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 26 ff. und vom 8. Juli 2009 - 8 [X.] 4.09 - [X.] 451.61 KWG Nr. 25, Rn. 28 ff.).

Organismen für gemeinsame Anlagen sind kollektive Anlagemodelle, die der nationale Gesetzgeber dem Geschäftstyp der Anlageverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG zugeordnet hat (vgl. [X.]. 16/11130, [X.]). Soweit sie in der Sonderform der Investmentgesellschaften Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/[X.] ([X.] [X.]) und deren Nachfolgeregelung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/[X.] ([X.] L 302 S. 32) unterfallen, zeichnen sie sich dadurch aus, dass sie beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren anlegen und ihre Anteile beim Publikum vertreiben ([X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 19; vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des [X.], 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 8 f.). Der [X.] Gesetzgeber hat diese Richtlinien zunächst durch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und seit dem 1. Januar 2004 durch das [X.] umgesetzt. Dieses wurde, in Umsetzung der Richtlinie 2011/61/[X.], zum 22. Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 ([X.] I S. 1981) abgelöst.

Für die Einordnung eines konkreten Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht etwa auf eine davon abweichende Praxis an. Während Organismen für gemeinsame Anlagen typischerweise Anteile ausgeben und gesellschaftsähnlich strukturiert sind, beruhen [X.] auf kommissionsähnlichen Geschäftsbesorgungsverträgen mit den einzelnen Kunden, haben den Handel mit Finanzprodukten in verdeckter Stellvertretung für Rechnung der Kunden zum Gegenstand und weisen - mindestens auch - kundenindividuelle Elemente auf. Liegt eine solche Vertragsgestaltung vor, führt eine rechtswidrige faktische Kollektivierung von [X.] oder Anlagen nicht dazu, dass ein Finanzkommissionsgeschäft zu verneinen und stattdessen von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auszugehen wäre ([X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 26 ff.; [X.], Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 56).

Auf dieser Grundlage hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das [X.]-Modell einhellig als Finanzkommissionsgeschäft und nicht als Organismus für gemeinsame Anlagen eingeordnet. Sie hat darauf abgestellt, dass die [X.] keine Anteile am [X.] ausgegeben, sondern mit den einzelnen Kunden jeweils einen Geschäftsbesorgungsvertrag über den Handel mit Finanzinstrumenten (hier: Derivaten) im eigenen Namen für fremde Rechnung unter Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kunden und der [X.] geschlossen hat ([X.], Urteile vom 24. April 2002 - 6 [X.] 2.02 - [X.]E 116, 198 <202 ff., 209> und vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 56; [X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 14, 24 ff., 27 a.E.). Damit gehen die zitierten Entscheidungen von einer Vielzahl bilateraler, kommissionsähnlicher Einzelverträge aus. Die hinreichende Ähnlichkeit mit dem Typus des [X.] ergibt sich aus ihrer Würdigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das [X.], insbesondere aus der einzelvertraglichen Vereinbarung des Handelns mit Finanzinstrumenten in verdeckter Stellvertretung des jeweiligen Kunden. Zusätzlich wird auf die Vereinbarung einer Ausführungsprovision sowie darauf verwiesen, dass das Weisungsrecht des Kunden zwar auf eine Grundanweisung beschränkt, aber nicht völlig aufgegeben worden war ([X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 24 ff., 28, 33).

In Auseinandersetzung mit dem bereits im damaligen Verfahren vorgebrachten Einwand, das [X.]-Modell sei bei unionsrechtskonformer Gesetzesauslegung als nicht dem [X.] unterfallender Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der [X.][X.] (und Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. h der Richtlinie 2004/39/[X.]) einzuordnen, verneint das zitierte Urteil des [X.]esgerichtshofs vom 20. September 2011 - ebenso wie die früheren bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung auf das [X.]-Modell und erläutert im Einzelnen, aus welchen Gründen dessen Einordnung als Finanzkommissionsgeschäft unionsrechtskonform ist. Während die erste bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung sich noch auf eine systematische Auslegung der Richtlinienbestimmung in Verbindung mit den zugehörigen Erwägungsgründen stützt (vgl. Absatz 22 der Erwägungsgründe der [X.][X.]; zur Nachfolgeregelung vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/39/[X.]; [X.], Urteil vom 24. April 2002 - 6 [X.] 2.02 - [X.]E 116, 198 <210 f.> Rn. 55), stellen die nachfolgende, sie bestätigende Entscheidung und der [X.]esgerichtshof maßgeblich auf die Vertragsstruktur des [X.] ab. Sie weisen darauf hin, dass die faktische [X.]ündelung von Kundenaufträgen nichts an der einzelvertraglichen, kommissionsähnlichen Grundlage der Geschäftsbesorgung ändert. Außerdem stellen sie klar, dass auch die gemeinsame Verwahrung von [X.] verschiedener Kunden auf so genannten [X.] der [X.] keine Einordnung des [X.] als Organismus für gemeinsame Anlagen rechtfertigt, weil die [X.] im Innenverhältnis zum jeweiligen Kunden nach § 34a Abs. 1 Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG a.F.) unabdingbar verpflichtet war, dessen eingezahlte Gelder sowohl vom eigenen Vermögen als auch von den [X.] anderer Kunden zu trennen. Für die Einordnung des Geschäfts ist nur die vertragliche Abrede und nicht die vertragswidrige Praxis rechtswidriger Vermischung von Kundengeldern maßgeblich ([X.], Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - [X.]E 130, 262 Rn. 56; [X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.] - [X.], 95 Rn. 17 ff., 28, 32 f.).

Die [X.]eschwerdebegründung zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zur Frage unionsrechtskonformer Auslegung der Legaldefinition des Finanzkommissionsgeschäfts in den für die Einordnung des [X.] entscheidungserheblichen Fragen auf. Das gilt auch in [X.]ezug auf die Abgrenzung von [X.]n zu den Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. h der [X.][X.] und des ihn ablösenden Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. h der Richtlinie 2004/39/[X.]. Ob der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen unter [X.]erufung auf die einschlägigen Erwägungsgründe begrenzt werden muss, bedarf keiner Klärung, weil die Einordnung des [X.] als Finanzkommissionsgeschäft sich unabhängig davon aus der Vertragsgestaltung des Modells ergibt.

Das [X.]esverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 [X.] 11.07 und 6 [X.] 12.07 - ([X.]E 130, 262 Rn. 51) geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzkommissionsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorliegt. Dem [X.]eschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass der vorliegende Fall Gelegenheit für eine Fortbildung dieser Rechtsprechung geben könnte. Vielmehr wird im Wesentlichen kritisiert, dass das [X.]esverwaltungsgericht und der [X.]esgerichtshof zu Unrecht angenommen hätten, das [X.]-Modell entspreche dem handelsrechtlichen Typus des [X.]. Das lässt für sich genommen keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache erkennen. Zudem übersieht die [X.]eschwerde, dass die Entscheidungen des [X.]esverwaltungsgerichts und des [X.]esgerichtshofs in Würdigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das [X.]-Modell von einer Vielzahl bilateraler Einzelverträge über das Handeln mit Finanzinstrumenten in verdeckter Stellvertretung des jeweiligen Kunden mit Vereinbarung einer Ausführungsprovision und einem - beschränkten - Weisungsrecht des Kunden ausgehen. Ausgehend von diesem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird angenommen, dass die Kollektivierung der Gelder der Kunden nicht auf vertraglicher Grundlage sondern bloß faktisch erfolgte und damit gegen § 34a Abs. 1 WpHG a.F. verstieß. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar, dass das [X.]-Modell unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlich angenommenen vertraglichen Ausgestaltung im Sinne einer individuellen kommissionsähnlichen Geschäftsbesorgung als Organismus für gemeinsame Anlagen eingestuft werden kann. Soweit die [X.]eschwerde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das [X.]-Modell anders versteht, vermag dies keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zu begründen; ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zur Auslegung der Vertragsbedingungen in Anwendung der §§ 133, 157 [X.]G[X.] wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen wäre der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen im angestrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellungen der Vorinstanz zur Ausgestaltung des [X.] gebunden, die sich aus der zustimmenden [X.]ezugnahme des [X.]erufungsurteils auf die Darstellung und Würdigung der von der [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den bisherigen einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ergeben.

Auch in [X.]ezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Richtlinie 97/22/[X.] auf das [X.]-Modell benennt die [X.]eschwerdebegründung keine neuen Gesichtspunkte, die einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf begründen. Der Hinweis auf [X.]egriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/61/[X.] ([X.] [X.]), die Alternative Investmentfonds als Teilgruppe der Organismen für gemeinsame Anlagen regelt, reicht dazu mangels substantiierter Darlegung der Relevanz dieser [X.]egriffsbestimmung für die Einordnung des [X.] nicht aus. Aus dem Wortlaut der Vorschrift erschließt diese Relevanz sich nicht, weil Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. ao [sic] der Richtlinie die bisherige Definition des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ([X.]) übernimmt und die Definition des Alternativen Investmentfonds als komplementärer weiterer Teilgruppe der Organismen für gemeinsame Anlagen in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a der Richtlinie von einer Fondsstruktur ausgeht. Dass die Definition darüber hinaus auch Modelle erfassen soll, die aus einer Vielzahl voneinander unabhängiger, paralleler, einzelvertraglich vereinbarter kommissionsähnlicher Geschäftsbesorgungsverträge über den Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung bestehen, ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit sie bemängelt, die Rechtsprechung habe das Handeln für gemeinsame Rechnung der Kunden und die gemeinsame Verwahrung von Kundengeldern auf den [X.] der [X.] zu Unrecht nicht als [X.]eleg für das Vorliegen eines kollektiven Anlagemodells gewertet, wendet sie sich wiederum gegen die einzelfallbezogene Subsumtion des Modells, die nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann. Außerdem übersieht die Klägerin, dass die Zustimmung der Kunden zur gemeinsamen Verwahrung ihrer Gelder ausgehend von dem genannten maßgeblichen Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] wegen des zwingenden [X.]harakters des § 34a Abs. 1 WpHG a.F. unwirksam war und die rechtswidrige faktische Kollektivierung der Anlage kein taugliches Indiz für die Einordnung des Geschäfts darstellen kann.

Im Übrigen können Verweise auf umfangreiche Teile des [X.] die von der [X.]eschwerdebegründung zu leistende Darlegung erneuter oder weitergehender Klärungsbedürftigkeit in Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls ergänzen, aber nicht ersetzen. Die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung sämtlicher Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] entsprechen und als solche schlüssig sein ([X.], [X.]eschluss vom 29. April 2015 - 10 [X.] 64.14 - juris Rn. 5). Deshalb muss die [X.]eschwerdebegründung zu jeder von ihr aufgeworfenen Frage erläutern, weshalb diese in der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt und für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich ist. Inhaltlich nicht näher konkretisierte Verweise auf das [X.]erufungsvorbringen genügen dazu nicht ([X.], [X.]eschlüsse vom 19. November 1993 - 1 [X.] 179.93 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 13 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26, [X.]). Es ist nicht die Aufgabe des [X.], aus den umfangreichen in [X.]ezug genommenen Passagen dieses Vorbringens diejenigen revisionsrechtlich relevanten Ausführungen herauszusuchen, die zur Darlegung eines neuen oder weiteren Klärungsbedarfs geeignet sein könnten.

c) [X.], in Randnummer 74 der [X.]eschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grundrechtskonformität der Erhöhung der Jahresbeiträge sowie der Opfergrenze für die Sonderbeitragserhebung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der EdW-[X.]eitragsverordnung rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt die in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte substantiierte Darlegung, inwieweit die Grundrechtsprüfung auch unter [X.]erücksichtigung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung noch - oder erneut - klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Fragen aufwirft. Der Hinweis auf die Ausführungen der [X.]erufungsbegründung genügt dem Substantiierungserfordernis nicht.

Neues Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2016 kann der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die [X.]eschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 14. Dezember 2015 abgelaufen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 16/16

18.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. September 2015, Az: OVG 1 B 8.13, Urteil

Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, Art 2 Abs 2 Buchst h EWGRL 22/93, Art 2 Abs 1 Buchst h EGRL 39/2004, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 3 EAEG, § 3 Abs 4 EAEG, § 5 Abs 4 S 6 EAEG, § 8 Abs 4 S 1 EAEG, § 8 Abs 4 S 2 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 KredAnstWiAWPHEV, § 34a Abs 1 WpHG vom 21.06.2002, § 383 HGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 4 KredWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 8 B 16/16 (REWIS RS 2017, 17209)

Papier­fundstellen: WM2017,658 REWIS RS 2017, 17209

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 436/10 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 435/10 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 435/10 (Bundesgerichtshof)

Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen …


XI ZR 436/10 (Bundesgerichtshof)

Klage geschädigter Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs und dessen Kürzung wegen …


XI ZR 434/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2639/09

1 BvR 857/07

XI ZR 434/10

XI ZR 26/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.