Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 KR 24/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 8132

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Fortführung eines zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrages durch den Arbeitgeber - Verfassungsmäßigkeit - Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlter Versorgungsbezüge - eigene Beitragszahlungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten - institutionelle Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen - Feststellung der Höhe des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung


Leitsatz

Die Grundsätze zur Abgrenzung beitragspflichtiger von beitragsfreien Kapitalleistungen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein zunächst als private Lebensversicherung geschlossener Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wird.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur [X.] Pflegeversicherung zu zahlen hat.

2

Der 1938 geborene Kläger schloss zum 1.6.1970 bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.6.2004 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom [X.] übernahm sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Die Prämien zahlte nunmehr der Arbeitgeber, der Kläger verzichtete im Gegenzug auf jährliche Tantiemen in Höhe von 2400 DM. [X.] verpflichtete sich ein neuer Arbeitgeber des [X.], die Prämien für den Vertrag bis zum Ablauf der Versicherung, längstens bis zum Vertragsende, zu zahlen. Nach Ausscheiden des [X.] aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der [X.] prämienfrei fortgeführt. Am 1.6.2004 wurden dem als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der zu 1. beklagten Krankenkasse und in der [X.] Pflegeversicherung bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflichtversicherten Kläger aus der Kapitallebensversicherung 113 968 Euro ausgezahlt.

3

Mit Bescheid vom 5.10.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 949,73 Euro, der sich bei Verteilung der Auszahlungssumme der Versicherungsleistung auf 120 Monate ergebe, in der [X.] vom 1.6.2004 bis 31.5.2014 der Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung unterliege, und setzte den vom Kläger ab 1.6.2004 hieraus monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 141,51 Euro sowie im Namen der beklagten Pflegekasse den hieraus zu zahlenden monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 16,14 Euro fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2005 zurück.

4

Das [X.] hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Anteile der Kapitalauszahlung, die auf den vom Kläger ab 1.6.1970 bis zur Umwandlung mit Versicherungsschein vom [X.] in eine Direktversicherung getragenen Prämien beruhten, nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung zu unterwerfen (Urteil vom 17.4.2008). Das L[X.] hat die Berufungen des [X.] und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, die Beklagten hätten zu Recht auf die Kapitalauszahlung Beiträge erhoben, soweit diese auf Prämienzahlungen ab [X.] beruhten, weil die Übernahme der Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber einen hinreichenden Bezug zum Beschäftigungsverhältnis begründet und deshalb eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet habe. Dagegen habe die Kapitallebensversicherung in der [X.] vom 1.6.1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am [X.] nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden können, so dass auf die auf Prämienzahlungen während dieser [X.] entfallenden Kapitalanteile keine Beiträge erhoben werden dürften (Urteil vom 20.11.2009).

5

Die Beklagten und der Kläger haben jeweils die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Beklagten rügen die Verletzung der §§ 237 Satz 1 [X.], 229 Abs 1 Satz 1 [X.] und 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V. Die vom Kläger 1970 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei mit der Umwandlung am [X.] zu einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden. [X.] aus einer solchen Versicherung unterlägen in vollem Umfang der Beitragspflicht. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet worden sei, geendet und der Arbeitnehmer die Prämien fortan selbst gezahlt habe, und müsse deshalb auch für den umgekehrten Fall gelten, dass eine ursprünglich private Kapitallebensversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei.

7

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des [X.] vom 20. November 2009 und des [X.] vom 17. April 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
ferner,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 20. November 2009 und des [X.] vom 17. April 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 in vollem Umfang aufzuheben,
ferner,
die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er rügt ebenfalls eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 [X.], 229 Abs 1 Satz 1 [X.] und 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V sowie zusätzlich von Art 3 Abs 1 GG. Die Wahl der Rechtsform als private Lebensversicherung oder als Direktversicherung dürfe nicht maßgebend für die Beitragspflicht sein, wenn es sich wie in seinem Fall wirtschaftlich um eine auf Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers beruhende Versorgung handele. [X.] aus einer solchen Versorgung dürften nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung unterliegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen des [X.] und der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie der zu 2. beklagten Pflegekasse sind im Sinne einer Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

Der Senat konnte aufgrund der vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung des [X.] eine beitragspflichtige Einnahme ist und in welcher Höhe daraus infolgedessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Zutreffend sind allerdings [X.] und [X.] davon ausgegangen, dass die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung erheben dürfen, soweit sie auf Prämien beruht, die für die [X.] ab der Umwandlung in eine Direktversicherung am [X.] gezahlt wurden, solange eine Direktversicherung mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestand. Ebenfalls zutreffend haben sie entschieden, dass Beiträge nicht verlangt werden dürfen, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die für die [X.] vor der Umwandlung in eine Direktversicherung am [X.] gezahlt wurden, in der der Kläger Versicherungsnehmer war. Die Beklagten waren (nur) berechtigt, von dem bei ihnen als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung zu verlangen, die aus einer Direktversicherung erbracht wurde, soweit diese Leistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für [X.]räume eingezahlt worden sind, in denen ein Arbeitgeber des [X.] Versicherungsnehmer war.

1. Nach § 237 Satz 1 [X.] [X.]B V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 237 Satz 1 [X.] [X.]B V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des [X.] auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von [X.], aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 [X.] des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] <[X.]>) vom 14.11.2003 ([X.] 2190, vgl Art 37 Abs 1 [X.]) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der [X.] Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 [X.]B V entsprechend.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] tragen die vom [X.] festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei der dem Kläger am 1.6.2004 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V handelt. Dies gilt insoweit, als diese Leistung auf Prämien beruht, die für [X.]räume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (hierzu unter 3.).

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) gezahlt werden (vgl [X.] B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: [X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - [X.], 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl [X.] B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die - wie hier - (umgekehrt) zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wird, selbst wenn später ein weiterer [X.] erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird. Auch wenn vor dem Eintritt des Arbeitgebers keine Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 [X.] vorgelegen hat, besteht ab der Übernahme des Vertrages eine solche der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung. Wird später der Arbeitnehmer wieder Versicherungsnehmer, wird der bis dahin bestehende Charakter als Direktversicherung nicht rückwirkend beseitigt. Soweit die Kapitalleistung auf für die [X.] der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung. Den Bedenken des [X.], es würden damit rechtswidrig auch auf eine auf Prämien zu einer privaten Kapitallebensversicherung beruhende Kapitalleistung Beiträge erhoben, wird durch die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Anteil der Leistung Rechnung getragen, der auf Prämien beruht, die für [X.]räume gezahlt wurden, während der nicht der Versicherte, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl hierzu unter 3.).

c) Nach den Feststellungen des [X.] war der Arbeitgeber des [X.] am [X.] in die Stellung als Versicherungsnehmer des [X.] eingerückt. Die damit entstandene Direktversicherung diente im Hinblick auf den [X.]punkt der Fälligkeit in dem Jahr, in dem der Kläger das 66. Lebensjahr vollendete, hinreichend klar erkennbar seiner Altersversorgung (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 13).

3. Entgegen der Auffassung des [X.] unterlag die Kapitalauszahlung damit grundsätzlich der Beitragspflicht, nicht jedoch - wie die Beklagten meinen - auch insoweit, als die Leistung auf Prämien beruht, die für [X.]räume gezahlt wurden, in denen der Kläger und nicht einer seiner Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die [X.] Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das [X.] verstößt (stRspr des B[X.] und des [X.], [X.] B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 16 mwN; [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]; [X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - [X.], 416 und Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung ([X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis, aus dem die Kapitalleistung hergeleitet wird, bereits vor dem 1.1.2004 begründet wurde (B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 17 mwN; [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der [X.] vor dem 1.1.2004 durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und ein weiterer [X.] vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 stattgefunden hat, wenn es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom [X.] KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

aa) Allerdings erweitert § 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden [X.]punkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem [X.]punkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 [X.]B V nF der Beitragspflicht (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f, B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] f; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 11, B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 15; vgl auch näher Urteil des Senats vom [X.] KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

bb) Nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] war vorliegend der [X.]punkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für den 1.6.2004 vereinbart. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des [X.] betraf (zur Maßgeblichkeit des vereinbarten [X.] vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom [X.] KR 16/10 R). Nach den weiteren Feststellungen des [X.], an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 [X.]G), wurde der Vertrag nach dem Ausscheiden des [X.] aus seiner Beschäftigung im März 2003 - wenn auch beitragsfrei - bis zur Auszahlung am 1.6.2004 fortgeführt. Damit war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2004 geschuldet.

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 [X.] erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.], Satz 3 [X.]B V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen (vgl [X.] B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt ([X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des [X.] erhalten bleibt ([X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

d) Schließlich ist dem [X.] auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt ([X.] Pensionskasse, § 1b Abs 3 [X.]), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 [X.]) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]0 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen ([X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des [X.] für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für [X.]räume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des [X.] war.

aa) Dies gilt zum einen - so der vom [X.] entschiedene Fall (vgl Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - aaO) -, wenn Prämien auf einen [X.] für [X.]räume gezahlt wurden, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist. Solche Kapitalleistungen unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur [X.] Pflegeversicherung. Eine andere Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V, die zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten führt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Ein solcher [X.] wird nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des [X.] fortgeführt und ist vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom [X.] KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

bb) Zum anderen unterliegen Kapitalleistungen auch insoweit nicht der Beitragspflicht, als sie auf Prämien beruhen, die [X.] ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten [X.] abgeschlossenen Versicherungsvertrag gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen Vorgaben des [X.] abgeschlossen und noch innerhalb dieser Vorgaben geführt. Die Bestimmungen des [X.] finden während dieser [X.] auf einen solchen Vertrag keine Anwendung (vgl [X.] Urteile vom [X.] - [X.] zu § 1 [X.] sowie vom 13.11.2007 - 3 [X.] - AP [X.]9 zu § 1 [X.], juris Rd[X.]9). Selbst wenn dieser Vertrag später zu einem Direktversicherungsvertrag wird, weil ein Arbeitgeber in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, während der Arbeitnehmer versicherte Person bleibt, ändert sich damit nicht rückwirkend dessen ursprüngliche Einordnung als der privaten Vorsorge dienender privater Lebensversicherungsvertrag. Auch hier würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfen, dass der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene [X.] später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen wird und ab diesem [X.]punkt den Regelungen des [X.] unterliegt, obwohl sich zunächst der Versicherungsvertrag in keiner Weise von einem privaten durchgehend durch einen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geführten [X.] unterscheidet und keinen betrieblichen bzw beruflichen Bezug hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wird, oder ob zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer auf privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (vgl [X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15), wie oft und in welcher Reihenfolge ein [X.] erfolgt, ist deshalb unerheblich.

cc) Die Beitragspflicht besteht aber auch insoweit nicht, als die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber auf einen [X.] zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Auch in diesem Fall liegt keine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung vor, weil auf den [X.] des [X.] nicht anwendbar sind (vgl [X.] Urteile vom 10.3.1992 und 13.11.2007, aaO), sondern ein [X.] der privaten Vorsorge, der keinen hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug hat. Allein die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/09 R - USK 2010-54).

f) Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des [X.] für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebende Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft ([X.] Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) war vorliegend der [X.] ausgehend von den - insoweit ausreichenden - Feststellungen des [X.] erst ab der Übernahme durch den ersten Arbeitgeber mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom [X.] als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V zu qualifizieren. Damit durften auf die Kapitalleistung, soweit sie auf für [X.]räume vor dem [X.] gezahlten Prämien beruhte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, weil die Feststellungen des [X.] hierzu nicht ausreichen. Das [X.] hat nicht festgestellt, wer nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Jahre 1989 in welchen [X.]räumen Versicherungsnehmer des [X.] war. Dies könnte aufgrund des zwischen dem Kläger und dem weiteren Arbeitgeber am 28.4.1989 geschlossenen Vertrages, in dem sich letzterer verpflichtete, die Prämien zur Kapitallebensversicherung zu zahlen, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer dieser Arbeitgeber gewesen sein, sodass die Direktversicherung durch ihn fortgeführt wurde. Ohne Vereinbarung eines [X.]s könnte auch der bisherige Arbeitgeber die Direktversicherung fortgeführt haben. Denkbar ist jedoch auch, dass der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte. Darüber hinaus fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe derjenigen beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die für [X.]räume gezahlt wurden, in denen nicht ein Arbeitgeber, sondern der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] Folgendes zu berücksichtigen haben:

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des [X.] des [X.] vom [X.] (1 BvR 1660/08 - aaO) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl hierzu Urteil des Senats vom [X.] KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) oder zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, bevor der Arbeitgeber in diese Stellung einrückte.

b) Wie der Senat in seinem Urteil vom [X.] KR 16/10 R dargelegt hat, ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem [X.]B V ein eigenständiger Maßstab anzulegen, wie die nach dem Kammerbeschluss des [X.] vom [X.] (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Der Senat hat hierzu in seinem oben genannten Urteil vom [X.] eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 [X.]B V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden.

Danach ist der als Versorgungsbezug iS von §§ 237 Satz 1 [X.], 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für [X.]räume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug. Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte [X.]en prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 [X.]) wären hierbei herauszurechnen (vgl Urteil des Senats vom [X.] KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

c) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistung wird das [X.] eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 [X.]B V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält und den vom Senat in seinem Urteil vom [X.] (B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) genannten Anforderungen entspricht. Ist - wie vorliegend - nicht die gesamte von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossene Versicherungsleistung als Versorgungsbezug iS der §§ 237 Satz 1 [X.], 229 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V beitragspflichtig, so hat sie den Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben der §§ 237 Satz 1 [X.], 229 [X.]B V (hierzu oben b) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (idF des [X.], [X.] 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

d) Darüber hinaus wird das [X.] zu prüfen haben, ob die danach maßgeblichen Einnahmen den in § 237 Satz 2 [X.]B V iVm § 226 Abs 2 [X.]B V, § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Andernfalls wären aus der Kapitalzahlung keine Beiträge zu entrichten.

5. Das [X.] hat auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Meta

B 12 KR 24/09 R

30.03.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 17. April 2008, Az: S 15 KR 1579/05, Urteil

§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 vom 14.11.2003, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 237 S 1 Nr 1 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 KR 24/09 R (REWIS RS 2011, 8132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8132

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1 BvR 739/08

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