Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 26/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 6959

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles - Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung (Deckungsrückstellung) - Auszahlung in Form eines Einmalbetrages - Kapitalleistung


Leitsatz

Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls in einem Einmalbetrag ausgezahlte Abfindungen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung sind als kapitalisierte Versorgungsleistungen in der Krankenversicherung beitragspflichtig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlte Abfindung einer Anwartschaft auf [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) beitragspflichtig ist.

2

Der 1948 geborene Kläger war seit 1973 als ziviler Arbeitnehmer bei den [X.] in der [X.] versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zuge von Maßnahmen der Umstrukturierung und Reorganisation der [X.] in [X.] wurde sein Arbeitsverhältnis nach betriebsbedingter Kündigung zum [X.] beendet. In der Folgezeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war deshalb bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert.

3

Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bestand zugunsten des [X.] als versichertem Bezugsberechtigten bei der [X.] eine als Direktversicherung in einem [X.] geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung. Versicherungsnehmerin war die [X.], die den [X.] im Einvernehmen mit den obersten Behörden der [X.] abgeschlossen und die Versicherungsprämien gezahlt hatte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erlosch auch die Lebensversicherung. Der Versicherte hatte in einem solchen Fall nach dem [X.] die Möglichkeit, die Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien fortzusetzen oder aber - als "Ablösungsvergütung" - die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats berechneten Deckungsrückstellung zu verlangen. Die Deckungsrückstellung wurde als verzinslich angesammelter Teil der für die Versicherung entrichteten Prämien ([X.], zusätzliche Beiträge und sämtliche Einmalbeiträge) ermittelt, der nicht für das von der Versicherungsgesellschaft getragene Risiko und die Verwaltungskosten verbraucht worden war. Der Kläger verlangte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Deckungsrückstellung. Im September 2007 erhielt er aus der Lebensversicherung einen als Deckungskapital bezeichneten Betrag in Höhe von 61 455,94 Euro, den die [X.] der Beklagten als Leistung aus betrieblicher Altersversorgung meldete.

4

Mit (Beitrags)Bescheid vom 30.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag von 512,13 Euro monatlich, der sich bei Verteilung der ausgezahlten Summe der Deckungsrückstellung auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich ergebe, als Versorgungsbezug bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei, forderte hieraus vom Kläger ab 1.10.2007 ua Krankenversicherungsbeiträge und setzte diese auf 73,75 Euro monatlich fest. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.9.2008 zurück.

5

Die Beteiligten haben den Gegenstand des (Klage)Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf die Erhebung von [X.] aus der Auszahlungssumme beschränkt. Mit Urteil vom 2.12.2009 hat das [X.] der Klage stattgegeben und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 7.10.2010 zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ausgezahlte Deckungsrückstellung unterliege nicht iS von § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der Beitragspflicht in der [X.]. Zwar beruhe sie auf einer Direktversicherung. Entscheidend sei jedoch, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres oder des Todes nicht eingetreten sei, der Kläger vielmehr unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verloren und von der Möglichkeit der Auszahlung der Deckungsrückstellung Gebrauch gemacht habe. Diese Leistung diene nur der Abgeltung des Verlustes eines Anspruchs auf künftige Versorgung. Sie werde vom Kläger nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt, sodass sie gerade nicht an die Stelle eines Versorgungsbezugs trete. Eine missbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht, die einer solchen Beurteilung möglicherweise entgegenstehen könne, liege im konkreten Fall nicht vor, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig und erst nach dem 59. Lebensjahr verloren habe.

6

Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V. Eine Bewertung der an den Kläger ausgezahlten Deckungsrückstellung als Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V berücksichtige den Gesetzeszweck und verhindere Umgehungen, die durch kurzfristiges Beenden einer betrieblichen Altersversorgung vor dem Renteneintritt bestünden. Weil der Versicherungsvertrag die Auszahlung der Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Option vorgesehen habe, handele es sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die iS des § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V von Anfang an zugesagt gewesen sei. Deren Auszahlung vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls ändere hieran nichts. Im Übrigen habe das B[X.] in einem Fall des vorgezogenen Bezuges einer Altersrente (B[X.] Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 6) entschieden, dass das Vorziehen des Versorgungsfalls im Betriebsrentenrecht auch zur Herbeiführung des Versicherungsfalls iS des § 229 [X.]B V führe. Ferner sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die vorzeitige Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beitragsrechtlich zum Verlust ihrer Eigenschaft als Leistungen zur Altersversorgung führen könne. Die als betriebliche Altersversorgung zugesagten Leistungen seien durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Deckungsrückstellung nicht gleichsam zu beitragsfreien Leistungen einer privaten Rentenversicherung geworden. Für die Beurteilung einer Leistung als Versorgungsbezug könne es außerdem weder darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis geendet habe, noch darauf, welchem Verwendungszweck der Betroffene die Leistung nach Auszahlung zuführen wolle.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei der Bezug der aus der Lebensversicherung ausgezahlten Leistung zu seiner Berufstätigkeit entfallen. Dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig und erst im Alter von 59 Jahren beendet worden sei, zeige außerdem, dass die Regelungen über die Beitragspflicht nicht umgangen werden sollten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Beide dem Kläger günstigen Urteile sind deshalb aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.

Der (Beitrags)Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte von dem als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversicherten Kläger aus der im September 2007 in einer Summe ausgezahlten Deckungsrückstellung seiner als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ab 1.10.2007 die geforderten Kranken[X.]beiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 232a Abs 3 [X.]B V iVm § 226 Abs 1 S 1 [X.], § 229 Abs 1 S 1 [X.], S 3 [X.]B V.

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur [X.] betreffen. Nach Maßgabe eines dort abgeschlossenen Teilvergleichs hat der Kläger sein Überprüfungsbegehren bereits im Klageverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der [X.] beschränkt.

2. Der Bemessung der Beiträge zur [X.] [X.] Bezieher von Leistungen nach dem [X.]B III werden nach § 232a Abs 3 [X.]B V (in seiner ab 1.1.2007 unverändert geltenden Fassung des [X.], [X.]) iVm § 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des [X.] auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V, "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Regelung 1) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (Regelung 2), gilt nach § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 [X.] des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-Modernisierungsgesetz <[X.]>) vom 14.11.2003 ([X.] 2190, vgl Art 37 Abs 1 [X.]) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

3. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den Kläger stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im vorbeschriebenen Sinne des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V dar. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den ausgezahlten Betrag bei der Beitragsbemessung in der [X.] zu berücksichtigen. Gegen die Berechnung der Beitragshöhe in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V (als solcher) hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und bestehen auch sonst keine Bedenken. Er hält allein die Beitragspflicht dieser Leistung als eine (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung für nicht gegeben.

a) Nach den Feststellungen des [X.] war die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung als Direktversicherung in einem Gruppen[X.]vertrag geführt worden, den die [X.] als Versicherungsnehmerin im Einvernehmen mit den [X.] als Arbeitgeber zugunsten des bei ihnen als ziviler Arbeitnehmer beschäftigten [X.] bei der [X.] abgeschlossen hatte. Sie sollte im Hinblick auf den vereinbarten Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres) zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat das Versicherungsunternehmen dem Kläger vor Eintritt dieses Versicherungsfalls wegen Erlöschens der Kapitallebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses die - früher als "Ablösungsvergütung" bezeichnete - (zum Schluss des Ausscheidemonats berechnete) Deckungsrückstellung ausgezahlt. [X.] handelt es sich bei der Auszahlung der Deckungsrückstellung der als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um die Abfindung einer im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] in einem Einmalbetrag (vgl § 3 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 <[X.] 3610> - [X.]). Sie stellt eine Entschädigung für die Aufgabe der Anwartschaft durch den Arbeitnehmer dar; in einem solchen Fall erlischt das auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versorgung gerichtete Schuldverhältnis und dessen Versorgungsverpflichtung wird in eine Zahlungsverpflichtung auf Wertausgleich umgewandelt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2010, § 3 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.]/Berenz/[X.], [X.], 4. Aufl 2010, § 3 Rd[X.]6). Bei einer als Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der [X.] seiner Höhe nach dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft bei deren Übertragung, der seinerseits durch das gebildete Kapital repräsentiert wird (vgl § 3 Abs 5, § 4 Abs 5 S 2 [X.]) und der wie bei der Ermittlung des Umfangs des Verfügungsverbots (vgl § 2 Abs 2 S 4 [X.]) berechnet wird; bei älteren Kapitallebensversicherungen wie der vorliegenden erfolgt die Berechnung nach dem Deckungskapital, auch Deckungsrückstellung genannt (vgl [X.], aaO, § 4 Rd[X.] 165 ff; § 2 Rd[X.] 274; [X.], aaO, § 4 Rd[X.] 119 ff, 122; § 2 Rd[X.] 148).

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein [X.] [X.] Urteil vom [X.] - L 5 (16) [X.] 158/07 - juris Rd[X.] 24 f, und Hessisches [X.] Beschluss vom 30.4.2009 - [X.] 28/09 B ER - juris Rd[X.] 20 ff; aA [X.] Baden-Württemberg Beschluss vom [X.] [X.] 604/06 - juris Rd[X.] 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des [X.] nach § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte. Die Zahlung, der auch nach Auffassung des [X.] (ursprünglich) eine Zusage von [X.] zugrunde lag, ist gleichwohl als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V beitragspflichtig.

Allerdings hatte der [X.] bisher nur über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen (vgl - zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Kapitalabfindungen iS der Regelung 1 und Kapitalleistungen iS der Regelung 2 des § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V - B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 13) zu entscheiden, bei deren Auszahlung der vereinbarte Versicherungsfall bereits eingetreten war. Auch in dem von der Beklagten angesprochenen Fall, über den der [X.] mit Urteil vom 12.11.2008 (B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 6) entschieden hat, war der Versicherungsfall iS von § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V herbeigeführt worden, weil der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich - nach § 6 [X.] - vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen durfte. Ob die Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre Eigenschaft als Leistung zur Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V (später) überhaupt noch - mit Wirkung für die Vergangenheit - ändern kann, wurde seinerzeit ausdrücklich offengelassen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 13). Insoweit ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s lediglich, dass eine Änderung der Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung - (jedenfalls) für die Zukunft - eintritt, wenn es sich um Leistungen handelt, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf die ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers einzahlt (so B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.] 29, in Umsetzung des [X.] des [X.] vom [X.], [X.]-2500 § 229 [X.] 11); die Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung ändert sich danach hingegen - mit Wirkung für die Zukunft - nicht, wenn die Versicherungsprämien später durch den Arbeitnehmer übernommen werden, der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag aber gleichwohl als Versicherungsnehmer fortführt (stellvertretend B[X.] Urteil vom 12.12.2007 - B 12 [X.] 6/06 R - juris Rd[X.] 13, mwN; bestätigt durch Kammerbeschluss des [X.] vom 6.9.2010, [X.]-2500 § 229 [X.] 10).

Die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 und S 3 [X.]B V erzielte Einnahme ist für den vorliegenden Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird, nun dahin zu beantworten, dass der Charakter dieser (Kapital)Leistung als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht. Das ergibt eine Auslegung nach dem mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V verfolgten Zweck (dazu im Folgenden ([X.])). Der Wortlaut der Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen (dazu (aa)). Auch lassen sich einer Auslegung nach dem [X.], in den § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V gestellt ist, Einwände hiergegen nicht entnehmen (dazu ([X.])).

(aa) § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V ist nicht bereits aufgrund seines Wortlauts zu entnehmen, dass die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vereinbarten oder zugesagten betrieblichen Altersversorgung den Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls voraussetzt. Es kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V genannten [X.]e bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche) Erfüllung des [X.]s bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme (so aber Hessisches [X.] Beschluss vom 30.4.2009 - [X.] 28/09 B ER - juris Rd[X.] 20, unter Hinweis auf [X.] Speyer Urteil vom 4.6.2007 - [X.] [X.] 366/05 - juris Rd[X.] 20). Der Wortsinn der gesetzlichen Formulierungen ist offen. Soweit Regelung 2 des § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V den Terminus "vor Eintritt des Versicherungsfalls" enthält, ist dieser auf Grund seiner syntaktischen Verknüpfung lediglich dahin zu verstehen, dass die Kapitalleistung bis zu diesem Zeitpunkt vereinbart oder zugesagt worden sein muss. Auch ist das Attribut "solche" (Leistung) nur auf "eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im ersten Satzteil bezogen (vgl etwa B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 4 Rd[X.] 14). Dass die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V darüber hinaus - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Regelung 1 (dazu unten ([X.])) - erfordert, dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird, ergibt sich aus dieser Verbindung nicht. Auch aus der Formulierung in § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V "soweit sie … erzielt werden" kann für den vorliegenden Zusammenhang sprachlich-grammatikalisch nichts hergeleitet werden. § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V regelt nicht die Beitragspflicht kapitalisierter, sondern laufender Versorgungsleistungen, deren "Verbeitragung" (naturgemäß) den Eintritt des Versicherungsfalls bedingt.

([X.]) Auch eine Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V unter (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten stützt die vom [X.] vertretene Auffassung über die Beitragsfreiheit der an den Kläger ausgezahlten Abfindung von Leistungen, die unstreitig im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart oder zugesagt wurden, nicht. Die Stellung dieser Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht, wenn der [X.] bei der Auszahlung auch (tatsächlich) erfüllt wird.

Dass sowohl die Beitragspflicht von Kapitalleistungen als auch diejenige von Kapitalabfindungen (gemeinsam) in Satz 3 des § 229 Abs 1 [X.]B V geregelt ist, ist für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus ersteren als Versorgungsbezug Beiträge erhoben werden dürfen, ohne Belang. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 1 [X.]B V hat der [X.] entschieden, dass diese nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie geschuldete und tatsächlich gezahlte laufende Versorgungsleistungen ersetzen, also - nach inhaltlicher Umgestaltung der (ursprünglich) hierauf gerichteten Versorgungszusage - nur noch die Kapitalabfindung geschuldet ist und gezahlt wird; geschuldet sind laufende Versorgungsleistungen aber (ihrerseits) erst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (vgl - zu der vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Kapitalleistung einer Unterstützungskasse - B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 11, unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 10 S 58 und B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 13 S 71). Einen solchen Fall der Kompensation bestehender Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen durch eine Einmalleistung erfasst § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V gerade nicht (dazu unter ([X.])). Insofern ergibt sich allein aus dem Umstand, dass Satz 3 des § 229 Abs 1 [X.]B V die Beitragspflicht beider (aller) kapitalisierten Versorgungsleistungen regelt, nichts für die Anforderungen an die Beitragspflicht der von § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V erfassten nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

Auch im Hinblick auf Satz 1 des § 229 Abs 1 [X.]B V ist ein Verständnis, wie es das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht geboten. Zwar hat der [X.] für die Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung deren systematischer Zusammenhang mit § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V berücksichtigt werden muss, weil § 229 [X.]B V insgesamt Regelungen über Versorgungsbezüge enthält (B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 14). Er hat diesem Zusammenhang jedoch nur entnommen, dass in § 229 Abs 1 [X.]B V zwischen laufenden Versorgungsleistungen (Satz 1), die der Beitragsbemessung in der Regel für die (unbekannte) Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme zugrunde gelegt werden, und kapitalisierten Versorgungsleistungen (Satz 3), deren beitragsrechtliche Berücksichtigung zeitlich und betragsmäßig begrenzt ist, unterschieden wird. Als Gemeinsamkeit laufender und kapitalisierter Versorgungsleistungen hat er darüber hinaus lediglich angesehen, dass sie in einem der in § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V aufgeführten Rechtsverhältnisse wurzeln und die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod "bezwecken" (B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 14).

([X.]) Eindeutige Hinweise auf den sachlichen Anwendungsbereich des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V und dessen Grenzen ergeben sich jedoch bei einer Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem (Gesetzes)Zweck. Insoweit ist nämlich - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - ein Verständnis dieser Bestimmung (gerade) dahin geboten, dass hiervon auch die vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldete und gezahlte Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] als beitragspflichtige Kapitalleistung erfasst wird.

Mit der ab 1.1.2004 erfolgten Erweiterung der Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen auf Kapitalleistungen sollten im Interesse einer möglichst vollständigen Erfassung von Versorgungsbezügen [X.] bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt und mit der Einbeziehung auch von Kapitalleistungen - neben den bis dahin schon beitragspflichtigen Kapitalabfindungen - aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen Lücken in der Beitragspflicht geschlossen werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.], [X.] und [X.][X.] zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]; vgl zu den Gründen der Berücksichtigung von laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalabfindungen bei der Beitragsbemessung in der [X.] ausführlich bereits B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 15). Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile des [X.]s vom 12.11.2008, etwa B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 18 und [X.]-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.] 17). Das sollte auch für den Zufluss von Kapitalleistungen an solche Versicherten der [X.] gelten, die - wie der Kläger seinerzeit - noch nicht Rentner sind. Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat (vgl B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 17 und [X.]-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.] 16).

Im Hinblick auf den mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V verfolgten Zweck, kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos zu erfassen, ist diese Bestimmung auch auf Abfindungszahlungen wie die vorliegende anzuwenden. Mit Rücksicht auf diesen Zweck und den - dahinterstehenden - Grund, die Beitragsgerechtigkeit in der [X.] zu stärken, sowie auf allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen hat der [X.] auch bereits Kapitalleistungen als von § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V erfasst angesehen, die nicht in einem Einmalbetrag, sondern in (Jahres)Raten ausgezahlt wurden (B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 16).

Zunächst ist auch die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung ihrem Wesen nach eine kapitalisierte betriebliche Versorgungsleistung. Sie hat ihren Ursprung in einer Zusage von [X.], ist - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - ebenso wie die (eigentliche) Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden und erhöht wie jene die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat ihrer Auszahlung, sondern auch darüber hinaus. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterscheiden sich in dem hier interessierenden Zusammenhang also lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung dagegen nach dessen Eintritt ausgezahlt wird. Dass das bei einer Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital dabei nicht mehr für [X.]e, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen Bedarfs bestimmt werden könnte, ist für deren Einbeziehung in die Beitragspflicht ohne Belang; denn für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte kapitalisierte und laufende Versorgungsleistungen gilt nichts anderes. Insoweit hat der [X.] - im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Überlegungen - mehrfach betont, dass Versorgungsleistungen ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistungen dadurch nicht einbüßen (stellvertretend B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 16 mwN).

Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs 1 [X.]B V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so [X.] Baden-Württemberg Beschluss vom [X.] [X.] 604/06 - juris Rd[X.] 23). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei (vorzeitiger) Abfindung von Leistungen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein - solchermaßen angenommener - Versicherungsfall [X.] schon sehr früh eintreten könnte. Ob die Bestimmung des Versicherungsfalls iS des § 229 Abs 1 [X.]B V auf diese Weise (gänzlich) von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten [X.]en "abgelöst" werden könnte, erscheint zweifelhaft. Dass aber eine Abfindungszahlung wie die vorliegende bei der Bemessung der Kranken[X.]beiträge zu berücksichtigen ist, ist jedenfalls (auch) im Hinblick darauf gefordert, dass im Interesse der Erfassung möglichst aller, aus früherer Berufstätigkeit herrührender [X.] auch solche Abfindungszahlungen der Beitragspflicht nicht entzogen bleiben sollen.

Zutreffend führt die Beklagte aus, dass Zahlungen, die auf einer Ansparleistung beruhen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer von ihm abgeschlossenen und auf ihn (oder einen Dritten für ihn) als Versicherungsnehmer laufenden Direktlebensversicherung erbracht hat, beitragsrechtlich nicht im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt für die Vergangenheit unterschiedlich behandelt werden dürfen. Zu einer solchen Ungleichbehandlung käme es aber, wenn die (vorzeitige) Auszahlung einer solchen Ansparleistung als Abfindung beitragsfrei bliebe, während die (spätere) Auszahlung derselben Ansparleistung als (Teil)Betrag der Versicherungssumme der Beitragspflicht unterläge, zB nach Fortsetzung der Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien oder - wozu im vorliegenden Fall vertraglich allerdings keine Möglichkeit bestand - als Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung mit eigenen Prämien. Dass auch bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Kranken[X.]beiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.], [X.]-2500 § 229 [X.] 11; B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.] 24 ff). Vor diesem Hintergrund könnte es zu einer Umgehung der in der [X.] bestehenden Beitragspflicht kommen, wenn die Auszahlung einer Ansparleistung des Arbeitgebers (als Abfindung) beitragsfrei bliebe, es für die Beitragspflicht also lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie darauf ankäme, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers beendet wird. Darüber hinaus würde - in gleicher Weise wie bei einer Erhebung von [X.] aus (späteren) Ansparleistungen des Arbeitnehmers nach dessen Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer (vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.], [X.]-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 17 - 19) - bei einer "Herausnahme" der (früheren) Ansparleistung des Arbeitgebers aus der Beitragspflicht, die dieser als Versicherungsnehmer erbracht hat, betriebsrentenrechtlich ein Fehlanreiz gesetzt, die ursprünglich als Direktversicherung geführte Lebensversicherung nicht für die private Alterssicherung zu nutzen. Weil die aus früherer Berufstätigkeit herrührenden [X.] für die Beitragspflicht in der [X.] aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen möglichst vollständig erfasst werden sollen, dürfen ihr deshalb auch Abfindungszahlungen der vorliegenden Art nicht entzogen bleiben.

c) Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch.

(aa) Für die gegenteilige Auffassung wird teilweise darauf hingewiesen (vgl Hessisches [X.] Beschluss vom 30.4.2009 - [X.] 28/09 B ER - juris Rd[X.] 21; [X.] [X.] Urteil vom [X.] - L 5 (16) [X.] 158/07 - juris Rd[X.] 24), dass die Auszahlung der Abfindung auf den ([X.])vertraglichen Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhe, nicht dagegen auf jenen über den Eintritt des Versicherungsfalls; abgefunden werde der Verlust eines Anspruchs auf künftige Versorgung als Folge der Arbeitslosigkeit. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch das im Versicherungsvertrag eingeräumte Recht zur Fortsetzung der Lebensversicherung auf den Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gründet bzw gründen kann.

Soweit damit der Sache nach auch geltend gemacht werden soll, die ausgezahlte Leistung sei aus dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts "gelöst" worden bzw unterliege nicht mehr den (betriebs)rentenrechtlichen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge, dass eine Beitragspflicht in der [X.] hieran nicht (mehr) geknüpft werden dürfe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

Der [X.] hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] seit jeher - sowohl unter der Geltung der [X.] (§ 180 Abs 8 S 2 [X.] [X.]) als auch unter Geltung des [X.]B V (§ 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im [X.] eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält er auch nach dem Kammerbeschluss des [X.] vom [X.] ([X.]-2500 § 229 [X.] 11) grundsätzlich weiter fest (vgl hierzu, insbesondere zur Entwicklung der Rechtsprechung und den Hintergründen, ausführlich B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.]-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 13 f). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) und (ebenso) einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente bzw der nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung und der früheren Beschäftigung sowie zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der [X.] entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.] 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 13 S 69; zuletzt B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.]-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 14). Im Hinblick hierauf legt die Beklagte zutreffend dar, dass die ursprünglich zugesagte betriebliche Altersversorgung durch das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Abfindung in Höhe der Deckungsrückstellung nicht gleichsam "zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung geworden" ist. Die ausgezahlte Leistung stellt auch keine "anderweitige Zuwendung" des Arbeitgebers des [X.] ohne [X.]rechtliche Zwecksetzung dar, wie etwa (Einmal)Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 13 S 66 f).

([X.]) Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang schließlich dem Argument zu, der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 jene jedenfalls keiner weitergehenden Beitragspflicht als laufende Versorgungsleistungen unterwerfen wollen (vgl [X.] Speyer Urteil vom 4.6.2007 - [X.] [X.] 366/05 - juris Rd[X.] 20). Wird die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V in der [X.] "[X.]", so führt das indessen nicht zu einer Ungleichbehandlung bei der Beitragserhebung zwischen kapitalisierten und laufenden Versorgungsleistungen. Denn auch eine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf laufende Versorgungsleistungen unterliegt als Kapitalleistung iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 [X.]B V der Beitragspflicht.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 26/10 R

25.04.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 2. Dezember 2009, Az: S 13 KR 420/08, Urteil

§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 232a Abs 3 SGB 5 vom 24.04.2006, § 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 26/10 R (REWIS RS 2012, 6959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6959

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