Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2011, Az. III ZR 114/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem Gelände des Plankrankenhauses betriebene Privatklinik


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge hält den angegriffenen [X.]sbeschluss für eine die Rechte des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung, weil sie der [X.] damit begründet habe, die Beklagte zu 2 unterliege deshalb nicht dem [X.], weil sie (vermeintlich) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gefördert werde (Rn. 5) und es auf eine ausreichende Abgrenzung in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht ankomme (Rn. 8). Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der [X.] auch nur in Erwägung ziehen könnte, die mindestens entsprechende Anwendbarkeit des [X.]s auf die Beklagte zu 2 sei deshalb zu verneinen, weil diese nicht unmittelbare Empfängerin öffentlicher Förderung sei. Wäre ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er vorgetragen, dass das vom [X.] entwickelte Kriterium der Maßgeblichkeit der öffentlichen Förderung für die Anwendung krankenhausrechtlicher Entgeltregelungen, insbesondere für Fälle der Ausgründung von Privatkliniken, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] Einschränkungen unterliege. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge der Auffassung, der [X.] habe auch zu weiteren Einzelpunkten seiner Begründung ersichtlich das Vorbringen des [X.] nicht berücksichtigt und vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellungen getroffen.

2

2. Die Rüge ist nicht begründet. Der [X.] hat weder Vorbringen des [X.] unberücksichtigt gelassen noch war er zu einem vorherigen Hinweis verpflichtet. Im Einzelnen gilt:

3

a) Für die Wahrnehmung der Rechte des [X.] aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG gegenüber der [X.] zu 2 kommt es darauf an, ob diese den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt. Das ist - im unmittelbaren Anwendungsbereich dieses Gesetzes - nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zu verneinen, weil das von der [X.] zu 2 betriebene Krankenhaus nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gefördert wird. Insoweit hat der [X.] in Rn. 5 des angegriffenen Beschlusses kein "Kriterium entwickelt", sondern an Tatbestandsmerkmale angeknüpft, die von den genannten Bestimmungen vorgegeben werden. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.

4

Das ist nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.], zu der sich der Kläger zwar nicht in der Beschwerde, aber bereits in den Vorinstanzen geäußert hat, anders zu beurteilen. Von dieser Bestimmung wird die Beklagte zu 2 - wiederum in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich - nicht erfasst. Das von ihr betriebene Krankenhaus ist nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen (Rn. 3 des angegriffenen Beschlusses), so dass von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine (höheren) Pflegesätze gefordert werden (§ 17 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Die Beklagte zu 2 unterliegt auch nicht § 17 Abs. 5 Satz 2 [X.]; denn sie betreibt im Sinne dieser Vorschrift kein Krankenhaus, das nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert wird, weil es keinen Antrag auf Förderung stellt, sondern weil es nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht gefördert wird beziehungsweise in der Art, in der es durch einen rechtlich selbständigen Träger betrieben wird, dem Grunde nach nicht gefördert werden kann (vgl.  Leber [X.] 2007, 49, 53). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Bettenreduzierung bei der [X.] zu 1 im Jahr 2005 von 380 auf 360 Betten, die nach der Einschätzung des [X.] darauf beruhte, eine Prämienmöglichkeit durch das [X.] in Anspruch zu nehmen, mit der Gründung der [X.] zu 2 in einem Zusammenhang stünde.

5

b) Wenn der angegriffene Beschluss gleichwohl nicht mit den Ausführungen in Rn. 5 schließt, beruht dies auf dem Umstand, dass sich der [X.] im Einzelnen mit dem nachvollziehbaren - unter Beifügung einer ein Parallelverfahren betreffenden Beschwerdebegründung - ausführlich begründeten Petitum des [X.] auseinandergesetzt hat, im Falle der "Ausgründung" einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus müsse unter den Voraussetzungen, wie sie hier gegeben seien, das Krankenhausentgeltgesetz jedenfalls entsprechend angewendet werden. Das hat der [X.] aus Rechtsgründen, die im [X.] in der Rn. 8 des angegriffenen Beschlusses zusammengefasst dargestellt sind, und nicht deshalb verneint, weil er das Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen hätte.

6

Die Rüge des [X.], der [X.] habe in Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses eine vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellung zur Erfüllung des [X.] durch die Beklagte zu 1 getroffen, ist nicht begründet. Der [X.] hat als Revisionsgericht keine Tatsachenfeststellung getroffen, sondern sich insoweit auf eine Feststellung des Berufungsgerichts bezogen, die von der Beschwerde im Tatsächlichen nicht angegriffen worden ist.

7

Auch die weiter erhobenen [X.] greifen nicht durch, da der [X.] den Vortrag des [X.] berücksichtigt und erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt dem Kläger kein Recht, dass sich das Gericht seiner Auffassung anschließt.

Schlick                                Dörr                                Wöstmann

                    Hucke                              [X.]

Meta

III ZR 114/10

30.06.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. April 2011, Az: III ZR 114/10, Beschluss

§ 1 Abs 2 S 2 Nr 2 KHG, § 5 Abs 1 Nr 2 KHG, § 17 Abs 5 S 1 KHG, § 17 Abs 1 S 5 KHEntgG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2011, Az. III ZR 114/10 (REWIS RS 2011, 5227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5227


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 114/10

Bundesgerichtshof, III ZR 114/10, 30.06.2011.

Bundesgerichtshof, III ZR 114/10, 21.04.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 114/10 (Bundesgerichtshof)

Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem …


III ZR 114/10 (Bundesgerichtshof)


III ZR 114/10 (Bundesgerichtshof)


III ZR 195/17 (Bundesgerichtshof)

Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der Entgelthöhe für mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik


III ZR 195/17 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.