Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. III ZR 114/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7296

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[X.] BESCHLUSS [X.]vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja KHEntgG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1; [X.] § 5 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 30 Abs. 1 Errichtet der Träger eines [X.] als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des [X.] eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des [X.], wenn sie ihre Patien-ten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des [X.] behandelt. [X.], Beschluss vom 21. April 2011 - [X.] - [X.] LG [X.] ([X.]) - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2010 - 29 U 5136/09 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 1.730.014 •. Gründe: [X.] Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nimmt die [X.] wegen der Gestaltung der Entgelte in einer Privatklinik auf Unterlas-sung in Anspruch. Die Beklagte zu 1, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines [X.] und zugleich Alleingesellschafterin der [X.] zu 2, die in räumlicher Nähe zum [X.] eine Privatkranken-anstalt mit 26 Betten betreibt und ihre Patienten mit Hilfe der apparativen [X.] und unter Einsatz der Chefärzte des [X.] behandelt. Der Kläger sieht in der "Ausgründung" der Privatklinik eine rechtlich nicht [X.] - 3 - erkennende Umgehung der gesetzlichen Vorschriften des Krankenhausentgelt-rechts, mit der nur das Ziel verfolgt werde, von den (Privat-)Patienten der Pri-vatklinik für dieselben Leistungen, die das [X.] nach dem [X.] abzurechnen habe, eine höhere Vergütung zu verlangen. Der Kläger verfolgt daher mit verschiedenen Anträgen das [X.], für Patienten der Privatklinik höhere Entgelte als nach dem Kranken-hausentgeltrecht geschuldet zu verlangen und Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer und im Zweibettzimmer abzurechnen, hilfsweise diese auf angemessene Beträge herabzusetzen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. 2 I[X.] Die Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu Recht hat das Berufungsgericht - ohne Rechte des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen - seiner Beur-teilung zugrunde gelegt, dass die von der [X.] zu 2 betriebene Privat-klinik, die auch nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Versicherten nach § 109 Abs. 4 SGB V zugelassen ist, nicht den Bestimmungen des Kran-kenhausentgeltrechts unterliegt. 3 1. Die Anwendung des [X.] gilt nicht voraussetzungs-los als Regel für alle Arten von Krankenhäusern. Vielmehr stehen die die [X.] bei Vergütungsvereinbarungen einschränkenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes im [X.] - 4 - menhang mit der Investitionsförderung, auf die insbesondere Plankrankenhäu-ser nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ([X.]) einen Anspruch haben. In der Investitionsförderung wird daher ein verfassungsrechtlich gebote-ner Ausgleich für die Beschränkungen der Vergütungsvereinbarung gesehen (vgl. [X.]/[X.], Medizinrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 103). Demgegenüber haben nicht geförderte Krankenhäuser auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage zu kalkulieren (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2003 - [X.], [X.] 154, 154, 162). Die Frage, ob die "Ausgründung" einer Privatklinik Einfluss auf die von ihr vorzunehmende Preisgestaltung hat, hat sich daher zunächst und vor allem daran zu orientieren, ob sie weiterhin der Krankenhausförderung [X.]. 2. Die von der [X.] zu 2 aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 [X.] betriebene Privatkrankenanstalt erfüllt nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Voraussetzungen des § 67 AO und wird mithin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gefördert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Sie ist daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2003 aaO [X.] ff). Welche versicherungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergeben, betrifft allein das Verhältnis des Krankenversicherers zum Patienten. Außerhalb des in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG angesprochenen Bereichs ist dem Kläger von Gesetzes wegen kein Recht eingeräumt worden, die Herabsetzung unan-gemessen hoher Entgelte zu verlangen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. August 2000 - [X.], [X.] 145, 66). 5 a) Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Alleingesellschafter der [X.] zu 2 der Träger eines [X.] ist. Weder die [X.] noch die des [X.] - 5 - zierungsgesetzes hindern den Träger eines [X.] daran, eine Privatkrankenanstalt zu gründen und zu betreiben. Jedenfalls solange das [X.] - wovon hier auszugehen ist - seinen durch den [X.] zugewiesenen Versorgungsauftrag erfüllt und nach dem legislativen Vorbild auch Selbstzahler und Privatpatienten behandelt, ist gegen eine solche Verfahrensweise von Gesetzes wegen nichts einzuwenden (vgl. [X.], [X.] 2009, 1, 7). b) Unerheblich ist weiter, dass die ärztliche und apparative Ausstattung des von der [X.] zu 1 betriebenen [X.] maßgeblich dazu beiträgt, dass die Beklagte zu 2 ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen kann. Dies ändert nichts daran, dass die von der [X.] zu 2 betriebene Pri-vatklinik rechtlich selbständig und nicht lediglich eine Abteilung für Privatpatien-ten des [X.] ist. Es versteht sich, dass ein Krankenhaus in der Lage sein muss, die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Leistun-gen des Krankenhauses notwendigerweise vollumfänglich durch "eigenes" Per-sonal und "eigene" Apparaturen und Geräte erbracht werden müssten; [X.] sein muss nur, dass diese Leistungen jederzeit - auf rechtlich gesicher-ter Grundlage - abrufbar sind (vgl. [X.]/[X.] aaO § 24 Rn. 42; [X.], [X.]/[X.] Nr. 5485 Rn. 6 [Stand Juni 2010]; [X.] aaO S. 5 f). Wäre die [X.] anders zu beurteilen, hätte die Beklagte zu 2 keine Konzession erhalten dürfen; denn diese ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1a [X.] unter ande-rem dann zu versagen, wenn die Leitung der Krankenanstalt unzuverlässig oder die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet sind. 7 - 6 - 3. Allerdings mag dann, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen dem [X.] und der "ausgegründeten" Privatklinik in räumlicher, personel-ler und organisatorischer Hinsicht nicht klar genug abgegrenzt sind - was das Berufungsgericht, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, im Übrigen [X.] aufgrund tatrichterlicher Würdigung verneint hat -, eine Quersub-ventionierung der öffentlichen Hand zugunsten von Privatkliniken zu befürchten sein (vgl. [X.], [X.], 741, 742 f). Wenn es aber darum geht sicherzustellen, dass [X.] ihren Versorgungsauftrag wahrneh-men und die Förderungsvoraussetzungen einhalten, so ist es allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (so auch [X.] aaO Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 5 Rn. 71, 75; [X.] aaO S. 7). Demgegenüber geht es in einem sol-chen Falle nicht an, über den zivilrechtlichen Gedanken der "Umgehung" die Einhaltung der ordnungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes zu erzwingen mit der Folge, dass die Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem [X.] nach Maßgabe der §§ 134, 138 BGB sanktioniert werden oder aber die Privatklinik vergütungsrechtlich in ein [X.] "umfunk-tioniert" und damit den Vorgaben des § 17 Abs. 1 [X.] unterworfen wird (in diesem Sinne jedoch [X.]/[X.]/[X.], Abrechnung von Arzt- und Kranken-hausleistungen, 3. Aufl., 2. Teil, Gesamtübersicht Rn. 69 ff; siehe auch [X.]/Wilde, [X.], 707, 708 ff). 8 4. Soweit die Beschwerde allgemein das Bedenken sieht, bei einer Zu-sammenarbeit, wie sie hier zwischen den [X.] bestehe, sei es zum Nach-teil der Privatpatienten möglich, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen, ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des [X.] oder [X.] zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere 9 - 7 - dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begründete Zweifel an der [X.] bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 2630 f). 5. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-begründenden Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird in-soweit abgesehen. 10 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 O 2344/08 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2010 - 29 U 5136/09 -

Meta

III ZR 114/10

21.04.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2011, Az. III ZR 114/10 (REWIS RS 2011, 7296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7296

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