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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 114/10
vom
30. Juni
2011
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
Juni
2011
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des
[X.]
gegen den [X.]sbeschluss vom 21.
April 2011
wird zurückgewiesen.
Der
Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1.
Die Anhörungsrüge
hält den angegriffenen [X.]sbeschluss für eine die
Rechte des [X.] aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzende Überraschungsent-scheidung, weil sie der [X.] damit
begründet
habe, die Beklagte zu
2 [X.] deshalb nicht dem [X.], weil sie (vermeintlich) nicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] gefördert werde (Rn.
5) und es auf eine ausrei-chende Abgrenzung in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht ankomme (Rn.
8). Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der [X.] auch nur in Erwägung ziehen könnte, die mindestens entsprechende Anwendbarkeit des [X.]s auf die Beklagte zu
2 sei [X.] zu verneinen, weil diese nicht unmittelbare Empfängerin öffentlicher För-derung sei. Wäre ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er [X.], dass das vom [X.] entwickelte Kriterium der Maßgeblichkeit der öffentlichen Förderung für die Anwendung krankenhausrechtlicher Entgeltrege-lungen,
insbesondere für Fälle der Ausgründung von Privatkliniken,
nach §
17 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] Einschränkungen unterliege. Darüber hinaus ist die
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Anhörungsrüge
der Auffassung, der [X.] habe auch zu weiteren Einzelpunk-ten seiner Begründung
ersichtlich das Vorbringen des [X.] nicht berücksich-tigt und vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellungen ge-troffen.
2.
Die Rüge ist nicht begründet. Der [X.] hat weder Vorbringen des
Klä-gers
unberücksichtigt gelassen
noch war er zu einem vorherigen Hinweis ver-pflichtet.
Im Einzelnen gilt:
a) Für die Wahrnehmung der Rechte des [X.] aus §
17 Abs.
1 Satz
5 KHEntgG gegenüber der
Beklagten zu
2 kommt es darauf an, ob diese den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt. Das ist -
im unmittel-baren Anwendungsbereich dieses Gesetzes
-
nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nach §
1 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 KHEntgG zu verneinen, weil das von der
Beklagten
zu 2 [X.] Krankenhaus nicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] gefördert wird. Insoweit hat der [X.] in Rn.
5 des angegriffenen Beschlusses kein "Kriterium entwickelt", sondern an Tatbestandsmerkmale angeknüpft, die von den genannten [X.] vorgegeben werden.
Eines vorherigen Hinweises bedurfte es inso-weit nicht.
Das ist nicht im Hinblick auf die Bestimmung des §
17 Abs.
5 Satz 1 und 2 [X.], zu der sich der Kläger zwar nicht in der Beschwerde, aber bereits in den Vorinstanzen geäußert hat, anders zu beurteilen. Von dieser
Bestimmung wird
die Beklagte zu
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wiederum in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich
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nicht erfasst. Das von ihr betriebene Krankenhaus
ist nicht zur stationären Ver-sorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen
(Rn.
3 des angegriffenen [X.]), so dass
von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-2
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rechtlichen Kostenträgern keine (höheren) Pflegesätze gefordert
werden (§
17 Abs.
5 Satz
1 [X.]).
Die Beklagte zu
2 unterliegt auch nicht §
17 Abs.
5 Satz
2 [X.];
denn
sie betreibt im Sinne dieser Vorschrift kein Krankenhaus, das nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert wird, weil es keinen Antrag auf Förderung stellt, sondern weil es nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 [X.] nicht gefördert wird
beziehungsweise in der Art, in der es durch einen rechtlich selbständigen Träger betrieben wird, dem Grunde nach nicht gefördert werden kann
(vgl.
Leber [X.] 2007, 49, 53).
Daran ändert
sich auch dann nichts, wenn die Bet-tenreduzierung bei der Beklagten zu
1 im Jahr 2005
von 380 auf 360 Betten,
die nach der Einschätzung
des Landgerichts darauf beruhte, eine Prämienmög-lichkeit durch das [X.] in Anspruch zu nehmen, mit der Gründung der Beklagten zu
2 in einem Zusammenhang stünde.
b) Wenn der angegriffene
Beschluss gleichwohl nicht mit den [X.] in Rn.
5 schließt, beruht dies auf dem
Umstand, dass sich der [X.] im Einzelnen mit dem nachvollziehbaren -
unter Beifügung einer ein Parallelver-fahren betreffenden Beschwerdebegründung
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ausführlich begründeten Petitum des [X.] auseinandergesetzt hat, im Falle der "Ausgründung"
einer Privat-klinik aus einem Plankrankenhaus müsse unter den Voraussetzungen, wie sie hier gegeben seien, das Krankenhausentgeltgesetz jedenfalls entsprechend angewendet werden.
Das hat der [X.] aus Rechtsgründen, die im [X.] in der Rn.
8 des angegriffenen Beschlusses zusammengefasst dargestellt sind, und nicht deshalb verneint, weil er das Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen hätte.
Die Rüge des [X.], der [X.] habe in Rn.
6 des angegriffenen [X.] eine vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellung
zur Erfüllung des [X.] durch die Beklagte zu
1 getroffen, ist 5
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nicht begründet. Der [X.] hat als Revisionsgericht keine Tatsachenfeststel-lung getroffen, sondern sich insoweit auf eine Feststellung des Berufungsge-richts bezogen, die von der Beschwerde im Tatsächlichen nicht angegriffen worden ist.
Auch die weiter erhobenen [X.] greifen nicht durch, da der [X.] den Vortrag des [X.] berücksichtigt und erwogen hat. Art.
103 Abs.
1 GG ge-währt dem Kläger
kein Recht, dass sich das Gericht seiner Auffassung an-schließt.
Schlick
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 19.06.2009 -
1 O 2344/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2010 -
29 [X.] -
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Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. III ZR 114/10 (REWIS RS 2011, 5241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5241
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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