Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZR 195/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8987

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518UIIIZR195.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 195/17

Verkün[X.]et am:

17. Mai
2018

Pellowski

Justizhauptsekretärin

als Urkun[X.]sbeamtin

[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 17 Abs. 1 Satz 5, § 20 Satz 1
a)
Zur Verfassungsmäßigkeit [X.]er Entgeltbin[X.]ung von Privatkliniken, [X.]ie mit ei-nem für [X.]ie Behan[X.]lung [X.]urch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbeson[X.]ere mit einem [X.] (§ 108 Nr. 2 [X.]), räumlich un[X.] organisatorisch verbun[X.]en sin[X.]

17 Abs. 1 Satz 5 [X.]).
b)
Die Begrenzung [X.]er [X.] für "verbun[X.]ene" Privatkliniken gemäß §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.] erfasst auch [X.]en Fall, [X.]ass zunächst eine Privatklinik be-trieben wur[X.]e, aus [X.]er sich eine weitere Klinik entwickelte, für [X.]ie [X.]ann eine Zulassung nach § 108 [X.] erlangt wur[X.]e.
c)
§ 20 Satz 1 [X.] schließt [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Regelung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] auf öffentlich nicht geför[X.]erte Privatkliniken (ohne Versorgungsauf-trag) nicht aus. Bei[X.]e Vorschriften haben unterschie[X.]liche Regelungsgegen-stän[X.]e.
[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 -
III ZR 195/17 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat [X.]es [X.]gerichtshofs hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 17. Mai
2018
[X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en Richter [X.],
[X.]ie Richter
Tombrink
un[X.] Reiter
sowie [X.]ie Richterinnen
Pohl
un[X.] Dr. Böttcher

für Recht erkannt:

Die Revision [X.]er Klägerin gegen [X.]as Urteil [X.]es Lan[X.]gerichts [X.] -
Zivilkammer XX -
vom 2. Juni 2017 wir[X.] [X.].

Die Kosten [X.]es [X.] hat [X.]ie Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestan[X.]

Die Klägerin nimmt [X.]en
[X.]n auf Zahlung restlichen Entgelts für eine stationäre Krankenhausbehan[X.]lung
in Anspruch.

Die Klägerin betreibt seit 1995 [X.]ie A.

Sportklinik
in Pf.

. Da-bei han[X.]elt es sich um eine nach § 30 [X.] konzessionierte Privatklinik, [X.]ie we[X.]er in [X.]en Krankenhausplan [X.]es Lan[X.]es B.

-W.

aufgenommen ist noch öffentliche För[X.]ergel[X.]er erhält. Die A.

Sportklinik verfügt über zwei Stan[X.]orte. Klinikräume befin[X.]en sich sowohl am ursprünglichen Stan[X.]ort in [X.]er W.

-B.

-Straße als auch in einem circa 850 Meter entfernten, im Jahre 2006 errichteten Gebäu[X.]ekomplex in [X.]er [X.]

Straße. Darin betreibt 1
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-

[X.]ie [X.]

Klinik GmbH seit [X.]er Errichtung [X.]es Gebäu[X.]es gleichzeitig [X.]ie in [X.]en Krankenhausplan aufgenommene un[X.] öffentlich geför[X.]erte A.

Klinik ([X.]). Bei[X.]e Kliniken schlossen mit [X.]er Grun[X.]stückseigentümerin, [X.]er [X.]

Klinik Betriebs GmbH, geson[X.]erte
Mietverträge
über [X.]ie von ihnen genutzten Räumlichkeiten.

Gesellschafter [X.]er Klägerin sin[X.] [X.]ie [X.]

GmbH, [X.]ie A.

GmbH
un[X.] [X.]ie O.

GmbH. Jeweils Alleingesellschafter un[X.] Geschäftsführer [X.]ieser Gesellschaften sin[X.] Prof. [X.]

([X.]

GmbH), Dr. E.

(A.

GmbH) un[X.] [X.]

(O.

GmbH). Gesellschafter [X.]er Trägerin [X.]er A.

Klinik sin[X.] [X.]ie [X.]

GmbH un[X.] [X.]ie A.

GmbH sowie [X.]

als natürliche Person.
Prof. [X.]

, Dr. E.

un[X.] [X.]

sin[X.] als leiten[X.]e Ärzte in bei[X.]en Klini-ken tätig. Darüber hinaus wir[X.] auch [X.]as weitere Ärztepersonal
zum Teil in bei-[X.]en Krankenhäusern eingesetzt.

Die A.

Klinik un[X.] [X.]ie A.

Sportklinik unterhalten
einen gemein-samen Internetauftritt un[X.] nutzen bestimmte Räume un[X.] Einrichtungen ge-meinsam (z.B. Röntgenabteilung, [X.], [X.], Desinfektions-, Gips-
un[X.] Aufwachräume, Empfangshalle, Patientenaufnahme, Wartezimmer, Einrichtungen [X.]er Krankenhausverwaltung wie Geschäftsleitung, Buchhaltung, Personal-
un[X.] Verwaltungsabteilung). Im Übrigen bestehen ge-trennte Operationssäle un[X.] Bettenbereiche.

Der [X.] befan[X.] sich zur Durchführung eines operativen Eingriffs am 16. un[X.] 17. Februar 2012 in stationärer Behan[X.]lung in [X.]er A.

Sportklinik. Für [X.]ie
erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stellte [X.]ie Klägerin
3.743,88

[X.]es [X.]n 3
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stationäre Behan[X.]lung in einem [X.]
im Sinne [X.]es § 108 Nr. 2 [X.] auf [X.]er Basis [X.]es so
genannten [X.] ergab.
Der Restbetrag ist Gegenstan[X.] [X.]er vorliegen[X.]en Klage.

Die Klägerin hat gelten[X.] gemacht, sie sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise mit [X.]en Patienten
im Rahmen [X.]es bürgerlichen Rechts
frei zu ver-einbaren, un[X.]
unterliege nicht [X.]en preisrechtlichen Vorgaben [X.]es seit [X.]em 1.
Januar 2012 gelten[X.]en § 17 Abs. 1 Satz 5
Krankenhausfinanzierungsgesetz
([X.]). Mit [X.]ieser Bestimmung, [X.]ie [X.]ie [X.] für allgemeine Kranken-hausleistungen auf [X.]ie Pflegesätze eines [X.] beschränke, ha-be [X.]er Gesetzgeber auf [X.]ie nachträgliche (missbräuchliche) Ausgrün[X.]ung von Privatkliniken aus bestehen[X.]en Plankrankenhäusern reagieren wollen. [X.] sei [X.]ie Klägerin schon vor [X.]er A.

Klinik
gegrün[X.]et wor[X.]en. § 17 Abs. 1
Satz 5 [X.] sei zu[X.]em formell un[X.] materiell verfassungswi[X.]rig un[X.] [X.] nichtig. Die bei[X.]en Kliniken seien nicht organisatorisch verbun[X.]en. Es fehle auch an [X.]er erfor[X.]erlichen räumlichen Nähe, [X.]a [X.]ie A.

Sportklinik in Pf.

einen weiteren Stan[X.]ort unterhalte.

Das
Amtsgericht hat [X.]ie Klage abgewiesen. Die Berufung [X.]er Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Lan[X.]gericht zugelassenen
Revision ver-folgt sie
ihren auf Zahlung von 2.386,59

s-antrag weiter.

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Entschei[X.]ungsgrün[X.]e

Die zulässige Revision ist unbegrün[X.]et.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung im [X.] ausgeführt:

Der Klägerin habe zwar aus [X.]em Behan[X.]lungsvertrag mit [X.]er A.

Sportklinik ein Vergütungsanspruch zugestan[X.]en. Dieser sei je[X.]och [X.]er Höhe nach auf [X.]en bereits bezahlten Betrag beschränkt. Soweit [X.]ie gefor[X.]erte Vergü-tung über [X.]ie Regelungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, [X.]es [X.] ([X.]) un[X.] [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung (BPflV) hinausgehe, sei sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht geschul[X.]et. Bei [X.]ieser Vorschrift han[X.]ele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne [X.]es § 134 [X.] (gesetzliche Preisbestimmung). Der Verstoß hiergegen führe nicht zur Nichtigkeit [X.]es Vertrags, son[X.]ern zu [X.]essen Aufrechterhaltung mit [X.]em zuläs-sigen Preis.

Gegen [X.]ie Verfassungsmäßigkeit [X.]er Norm bestün[X.]en keine Be[X.]enken. Sie sei bereits Gegenstan[X.] einer Überprüfung [X.]urch [X.]as [X.]verfassungs-gericht gewesen, ohne [X.]ass ihre
Verfassungswi[X.]rigkeit festgestellt wor[X.]en sei (Hinweis auf [X.], NVwZ-RR 2013, 985). Die Gesetzgebungskompetenz [X.]es [X.] folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht [X.]er Wirtschaft einschließlich [X.]es Rechts [X.]er Privatversicherung). Auch [X.]ie von [X.]er Klägerin
gerügten [X.] gegen Art. 76 Abs. 1 un[X.] Art. 42 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Verwen-8
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[X.]ung unbestimmter Rechtsbegriffe verstoße nicht gegen [X.]en Bestimmtheits-grun[X.]satz, son[X.]ern sei eine übliche Gesetzestechnik. Grun[X.]rechte
(namentlich Art. 3, 12 un[X.] 14 GG) seien nicht verletzt.

§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] wer[X.]e von § 20 Satz 1 [X.], wonach [X.]ie Pfle-gesatzvorschriften [X.]es Dritten Abschnitts [X.]es Krankenhausfinanzierungsgeset-zes
auf nicht geför[X.]erte Krankenhäuser nicht anzuwen[X.]en seien, nicht erfasst. Die Entgeltbin[X.]ung solle gera[X.]e für solche Krankenhäuser gelten.

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Klägerin sei [X.]er Anwen[X.]ungsbereich [X.]es §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nach Sinn un[X.] Zweck [X.]er Vorschrift sowie ihrer Ent-stehungsgeschichte
nicht allein auf nachträglich aus einem bestehen[X.]en Plan-krankenhaus ausgegrün[X.]ete Privatkliniken beschränkt.

Dafür, [X.]ass eine Beschränkung auf nachträgliche Ausgrün[X.]ungen nicht gewollt sei, spreche auch, [X.]ass § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht in entsprechen[X.] eingeschränkter Weise formuliert
wor[X.]en sei. Insbeson[X.]ere könne [X.]er Begriff [X.]er "Einrichtung"
nicht im Sinne nachträglich ausgegrün[X.]eter Kliniken verstan-[X.]en wer[X.]en. Wie sich aus [X.]er Legal[X.]efinition in § 2 Nr.
1 [X.] ergebe, han[X.]ele es sich bei [X.]iesem
um einen alle Krankenhäuser umfassen[X.]en Oberbegriff.

Die Voraussetzungen [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] seien im Fall [X.]er A.

Sportklinik erfüllt. Bei [X.]ieser han[X.]ele es sich unzweifelhaft um eine "Einrichtung"
in [X.]em vorgenannten Sinn. Die erfor[X.]erliche räumliche Nähe zu einem [X.] (A.

Klinik) liege vor, [X.]a bei[X.]e Kliniken in [X.] betrieben wür[X.]en, wobei es ohne Be[X.]eutung sei, [X.]ass
[X.]ie [X.] noch einen weiteren Stan[X.]ort nutze. Die Krankenhäuser seien
auch organi-satorisch miteinan[X.]er verbun[X.]en (teilweise
[X.]asselbe ärztliche Personal, ge-12
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meinsame Nutzung verschie[X.]ener Funktionsräume, personelle Verflechtung [X.]er Klinikträger).

II.

Diese Ausführungen halten [X.]er rechtlichen Überprüfung stan[X.].

Unstreitig ist [X.]ie Entgeltfor[X.]erung [X.]er Klägerin bis zur Höhe
[X.]er nach [X.]em DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b [X.] i.V.m. §§ 7 ff [X.]) erfüllt. Einem [X.]arüber hinausgehen[X.]en Vergütungsanspruch steht [X.]ie Regelung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] entgegen, wonach eine mit ei-nem [X.] räumlich un[X.] organisatorisch verbun[X.]ene Privatklinik für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es [X.] entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen an [X.]ie [X.] gebun[X.]en ist, [X.]ie sich aus [X.]em Krankenhausfinanzierungsgesetz un[X.]
[X.]em Krankenhausentgeltgesetz
("DRG-Fallpauschalensystem") sowie
[X.]er -
hier nicht einschlägigen -
[X.]-pflegesatzveror[X.]nung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] han[X.]elt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 [X.] in Form einer Preisobergrenze.
Wir[X.] gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt [X.]ies nicht zur Nichtigkeit [X.]er zu-grun[X.]e liegen[X.]en Vereinbarung, son[X.]ern [X.]azu, [X.]ass [X.]er Vertrag mit [X.]em [X.] -
im Streitfall bereits bezahlten -
Preis aufrechterhalten bleibt ([X.]/Vossler, [X.], §
134 Rn. 193 [Stan[X.]: 1. März
2018]; [X.]/Ellen-berger, [X.], 77. Aufl., § 134 Rn. 27; zu Abrechnungen [X.]er [X.] Sportklinik siehe [X.], Urteile
vom 28. März 2017 -
12 [X.], juris
Rn. 60 ff un[X.] vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 29 f sowie [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2017 -
20 [X.], Um[X.]ruck S. 12; jeweils mwN).

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1.
Ohne Erfolg wen[X.]et sich [X.]ie Revision gegen [X.]ie Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]. Die Vorschrift ist we[X.]er formell noch materiell ver-fassungswi[X.]rig. Dementsprechen[X.] hat [X.]as [X.]verfassungsgericht
[X.]agegen gerichtete Verfassungsbeschwer[X.]en unter an[X.]erem [X.]er Klägerin mit Beschluss vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entschei[X.]ung angenommen.

a) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] ist [X.]urch Art. 6 Nr.
1a [X.]es Gesetzes zur [X.] [X.]er Versorgungsstrukturen in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] -
[X.]) vom 22. Dezember 2011 ([X.]l. I S. 2983) in [X.]as Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt wor[X.]en un[X.] am 1.
Januar 2012 in [X.] getreten. Das zugrun[X.]e liegen[X.]e Gesetzgebungsverfah-ren begegnet keinen [X.]urchgreifen[X.]en verfassungsrechtlichen Be[X.]enken.

[X.]) (1) Die Gesetzgebungskompetenz [X.]es [X.]gesetzgebers folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Der Kompetenztitel "Recht [X.]er Wirtschaft ein-schließlich [X.]es Rechts [X.]er Privatversicherung"
ist weit auszulegen un[X.] erfasst auch Regelungen zur Preisbin[X.]ung von mit Plankrankenhäusern verbun[X.]enen
Privatkliniken ([X.] [X.]O Rn. 19). Soweit [X.]ie Revision mit Blick auf [X.]ie Erfor-[X.]erlichkeitskompetenz [X.]es Art. 72 Abs. 2 GG gelten[X.] macht, insoweit sei ein nahezu vollstän[X.]iger Ermittlungsausfall bezüglich [X.]er Notwen[X.]igkeit einer bun-[X.]esgesetzlichen Regelung festzustellen, [X.]en mit Grün[X.]ung un[X.] Betrieb einer Privatpatientenklinik einhergehen[X.]en "Gefahren"
für [X.]ie Krankenhausplanung un[X.] [X.]ie st[X.]tliche Investitionskostenför[X.]erung könne hinreichen[X.] [X.]urch lan[X.]es-gesetzliche
Regelungen Rechnung getragen wer[X.]en, vermag sie [X.]ie Gesetz-gebungskompetenz [X.]es [X.] nicht in Frage zu stellen. Die Wahrung [X.]er Rechts-
un[X.] Wirtschaftseinheit gebietet es unter Berücksichtigung [X.]er [X.]em [X.]gesetzgeber zukommen[X.]en [X.] (vgl. hierzu z.B. 17
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9

-

[X.], [X.], 303 Rn. 111 mwN), [X.]ie Entgeltobergrenze für mit Plan-krankenhäusern (§ 108 Nr. 2 [X.], §
8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.]) verbun-[X.]ene Privatkliniken
un[X.] [X.]ort erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen [X.]eutschlan[X.]weit einheitlich zu bestimmen. Dasselbe gilt für Privatkliniken, [X.]ie mit einer Hochschulklinik (§
108 Nr. 1 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.]) o[X.]er einem Vertragskrankenhaus (§ 108 Nr. 3 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 [X.]) verbun[X.]en sin[X.], auch wenn [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung zum [X.] stets nur von einem "[X.]"
spricht. Maßgeblich ist, [X.]ass es sich bei [X.]em "an[X.]eren Krankenhaus"
um ein solches mit Versorgungsauftrag han[X.]elt ([X.]/[X.], Me[X.]izinrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 393).

Der mit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] unter an[X.]erem verfolgte Zweck, unzu-mutbare Belastungen von Privatpatienten als Beitragszahlern un[X.] von -
in [X.]er Regel
bun[X.]esweit tätigen -
privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie [X.] zu vermei[X.]en (BT-Drucks. 17/8005,
[X.] li. [X.]), wür[X.]e verfehlt, wenn eine etwaige Reglementierung [X.]es Entgelts [X.]em [X.] überlassen bliebe. In [X.]iesem Fall wäre auf Grun[X.] unterschie[X.]licher lan-[X.]esgesetzlicher Regelungen ein Wettbewerb um [X.]ie [X.], [X.]er nicht nur zu abweichen[X.]en Preisreglementierungen führen, son[X.]ern auch [X.]ie gleichmäßige Versorgung [X.]er (Privat-)Versicherten gefähr[X.]en wür[X.]e
(vgl. [X.] [X.]O Rn. 21). Die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) könnte auf [X.]iese [X.] allenfalls eingeschränkt
erreicht wer[X.]en.

(2)
Es kommt hinzu, [X.]ass [X.]as [X.]verfassungsgericht für [X.]en Bereich [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung [X.]ie bun[X.]esgesetzliche Regelung [X.]es Rechts [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse un[X.] zur Wahrung [X.]er Rechts-
un[X.] Wirtschaftseinheit für 20
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erfor[X.]erlich angesehen hat ([X.]E 113, 167, 198). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, [X.]ass [X.]ie Dinge im Bereich [X.]er privaten Krankenversicherung we-sentlich an[X.]ers liegen. Vielmehr wirken sich [X.]ort unterschie[X.]liche Vergütungs-regelungen angesichts [X.]er unmittelbaren Verpflichtung [X.]er Versicherten noch gravieren[X.]er aus
([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 22).
Dabei kann auch nicht [X.]avon
ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Privatkliniken, [X.]ie räumlich un[X.] organisa-torisch mit einem nach § 108 [X.] für [X.]ie Behan[X.]lung [X.]urch Krankenkassen zugelassenen
Krankenhaus, insbeson[X.]ere mit einem [X.] (§ 108 Nr. 2 [X.]), verbun[X.]en sin[X.], zahlenmäßig so unbe[X.]euten[X.] sin[X.], [X.]ass es [X.] bun[X.]esweiten Regelung be[X.]arf. Denn unter [X.]en insgesamt
185 Privatklini-ken in [X.] sollen sich nach [X.]em Kenntnisstan[X.] im Gesetzgebungsver-fahren
etwa 104 "verbun[X.]ene Kliniken"
befin[X.]en ([X.] [X.]O Rn. 2; Antwort [X.]er [X.]regierung auf [X.]ie Kleine Anfrage von Abgeor[X.]neten sowie [X.]er Frak-tion [X.]/DIE
GRÜNEN, BT-Drucks. 17/7727,
S. 2).

(3)
Dem [X.]gesetzgeber oblag auch keine spezifische Begrün[X.]ungs-pflicht
für [X.]as Vorliegen [X.]er Voraussetzungen [X.]es Art.
72 Abs.
2 GG. Denn [X.]as Grun[X.]gesetz schreibt
eine solche Pflicht nicht aus[X.]rücklich vor. Solange -
wie hier -
klar auf [X.]er Han[X.] liegt, [X.]ass im Ergebnis [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es Grun[X.]-gesetzes nicht verfehlt wer[X.]en, ist es unschä[X.]lich, wenn sich [X.]ie Vorausset-zungen [X.]es Art. 72 Abs. 2 GG nicht bereits aus [X.]en Gesetzgebungsmaterialien ergeben (vgl. [X.]E 140, 65
Rn. 33 mwN).

bb) Die Verfahrensvorschriften [X.]es Grun[X.]gesetzes wur[X.]en bei Erlass [X.]es [X.] beachtet. We[X.]er wur[X.]e bei [X.]er Einfü-gung von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.]as Initiativrecht für Gesetzesvorlagen (Art.
76 Abs. 1 GG) verletzt noch ist ein Verstoß gegen [X.]en Grun[X.]satz [X.]er Öf-22
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11

-

fentlichkeit [X.]er Verhan[X.]lungen [X.]es [X.]tags (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG)
er-kennbar.

(1)
Der gemäß Art. 76 Abs. 1 GG von [X.]er [X.]regierung eingebrachte un[X.] [X.]em [X.]tag am 5. September 2011 zugeleitete Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung [X.]er Versorgungsstrukturen in [X.]er gesetzlichen Kran-kenversicherung (BT-Drucks. 17/6906) sah noch keine [X.]em späteren § 17 Abs.
1 Satz 5 [X.] entsprechen[X.]e Regelung vor. Erst [X.]er Ausschuss für Ge-sun[X.]heit, an [X.]en [X.]er [X.]tag [X.]ie Vorlage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 seiner Geschäftsor[X.]nung ([X.]) als fe[X.]erführen[X.] überwies
([X.] 17/128,
S. 15059,
15080), schlug in seiner Beschlussempfehlung vom 30. No-vember 2011 vor, [X.]en Gesetzentwurf zu ergänzen un[X.] -
neben weiteren Än[X.]e-rungsvorschlägen -
[X.]em § 17 Abs. 1 [X.] [X.]ie nunmehr gelten[X.]en Sätze 5 un[X.] 6 anzufügen (BT-Drucks. 17/8005,
S. 12, 81).

In [X.]er Sitzung [X.]es [X.]tages vom 1. Dezember 2011 wur[X.]en in [X.]er Aussprache in zweiter Beratung keine Än[X.]erungsanträge gestellt,
un[X.] [X.]er Ge-setzentwurf wur[X.]e in [X.]er Fassung [X.]er Beschlussempfehlung [X.]es [X.] angenommen ([X.] 17/146,
S. 17317 bis 17336). Die sich unmittelbar anschließen[X.]e Schlussabstimmung in [X.]ritter Beratung ergab mit [X.]er Mehrheit [X.]er abgegebenen Stimmen eine Annahme [X.]es Geset-zes ohne weitere Än[X.]erungen ([X.] 17/146,
S. 17337). Der [X.] beschloss
am 16. Dezember 2011, [X.]en Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht anzurufen ([X.]. 785/11 [Beschluss]). Damit ist [X.]as Gesetz zustan[X.]e gekommen (Art. 78 GG).
24
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-

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-

(2)
Diese Verfahrensweise verstößt nicht gegen Art. 76 Abs. 1 GG, wonach Gesetzesvorlagen beim [X.]tag [X.]urch [X.]ie [X.]regierung, aus [X.]er Mitte [X.]es [X.]tags o[X.]er [X.]urch [X.]en [X.]rat eingebracht wer[X.]en.

(a) Es entspricht gängiger un[X.] verfassungsrechtlich unbe[X.]enklicher par-lamentarischer Praxis, [X.]ass [X.]ie mit einer Begrün[X.]ung versehene Beschluss-empfehlung [X.]es fe[X.]erführen[X.]en Ausschusses [X.]es [X.]tages (§ 66 Abs. 2 Satz 1 [X.]) Än[X.]erungen un[X.] Ergänzungen [X.]er beratenen Gesetzesvorlage vorsieht, [X.]ie so[X.]ann -
als so genannte
Ausschussfassung [X.]es Gesetzentwurfs
-
Gegenstan[X.] [X.]er Aussprache im Plenum un[X.] [X.]er abschließen[X.]en Beschlussfas-sung wer[X.]en
(siehe nur
Schulze-Fielitz, Theorie un[X.] Praxis parlamentarischer Gesetzgebung,
S. 305 ff; [X.] in [X.] u.a., Theorie un[X.] Metho[X.]en [X.]er Ge-setzgebung, [X.] f).
Dass sich [X.]amit ein wesentlicher Teil [X.]es Willensbil[X.]ungs-
un[X.] Entschei[X.]ungsprozesses in [X.]en Ausschüssen [X.]es [X.]tags vollzieht, trägt [X.]em faktischen Zwang zur Arbeitsteilung im parlamentarischen Bereich Rechnung ([X.], NJW 1977, 1767, 1769). Die Ausschüsse arbeiten auf [X.]ie en[X.]gültige Beschlussfassung [X.]urch [X.]as Plenum hin un[X.] nehmen [X.]amit zugleich einen Teil [X.]es Entschei[X.]ungsprozesses entlasten[X.] vorweg ([X.], NJW
1990, 373, 375).

Das in Art. 76 Abs. 1 GG auf [X.]ie [X.]regierung, [X.]ie Mitte [X.]es [X.] un[X.] [X.]en [X.]rat
beschränkte Initiativrecht wir[X.]
erst verletzt, wenn im Gesetzgebungsverfahren ein
neuer Gesetzentwurf eingeführt wir[X.]. Dies ist [X.]ann [X.]er Fall, wenn Inhalt [X.]er Beschlussempfehlung eine neue Regelungsma-terie ist, ohne [X.]ass auch nur eine thematisch verwan[X.]te Regelung Gegenstan[X.] [X.]es vorherigen Verfahrens gewesen wäre ([X.], Urteil vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 59 unter Hinweis auf [X.]E 120, 56, 78). Damit übereinstimmen[X.] legt § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] fest, [X.]ass [X.]ie Ausschüsse als 26
27
28
-

13

-

vorbereiten[X.]e Beschlussorgane [X.]es [X.]tags [X.]ie Pflicht haben, [X.]em [X.] bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, [X.]ie sich nur auf [X.]ie ihnen über-wiesenen Vorlagen o[X.]er mit [X.]iesen in unmittelbarem Sachzusammenhang ste-hen[X.]en Fragen beziehen [X.]ürfen.

(b) Die in Re[X.]e stehen[X.]e nachträgliche
Ergänzung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] rückte zwar erst im Zuge [X.]er [X.] ins Blickfel[X.]. Die mit § 17 Abs. 1 Satz 5
[X.]
eingeführte Regelung steht je[X.]och in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit [X.]em vom Gesun[X.]heitsausschuss behan[X.]elten Ge-setzentwurf [X.]er [X.]regierung zur Verbesserung [X.]er Versorgungsstrukturen in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gesetzentwurf verfolgte [X.]as Ziel, eine flächen[X.]ecken[X.]e be[X.]arfsge-rechte un[X.] wohnortnahe me[X.]izinische Versorgung [X.]er Bevölkerung [X.]. Zu [X.]iesem Zwecke sollte ein Bün[X.]el von Maßnahmen auf unterschie[X.]li-chen Ebenen getroffen wer[X.]en, um im konkreten [X.] [X.]ie Situati-on vieler Patienten spürbar zu verbessern. Die [X.]regierung wollte mit [X.]em Gesetzentwurf an bereits in [X.] befin[X.]liche Regelungen zur nachhaltigen un[X.] sozial ausgewogenen Finanzierung [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung an-knüpfen (BT-Drucks. 17/6906,
S. 1, 42). Von Anfang an sah [X.]er Gesetzentwurf in Art. 6 Än[X.]erungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, in Art. 7 Än[X.]e-rungen [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes
un[X.] in Art. 8 Än[X.]erungen [X.]er Bun-[X.]espflegsatzveror[X.]nung
vor.

Die vom [X.] [X.]tages unter Art. 6 Nr. 1a [X.]es Gesetzentwurfs zusätzlich empfohlene Ergänzung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] in Gestalt einer Entgeltbin[X.]ung für verbun[X.]ene Privatkliniken (BT-Drucks. 17/8005,
S. 81 re. [X.]) sollte verhin[X.]ern, [X.]ass es zu unzumutbaren Belastun-29
30
31
-

14

-

gen für Privatpatienten als Beitragszahler
sowie für private Krankenversiche-rungsunternehmen un[X.] Beihilfekostenträger kommt. Zur st[X.]tlichen Gewähr-leistungsverantwortung für eine zweckmäßige un[X.] kostengünstige Gesun[X.]-heitsversorgung gehöre auch, [X.]ass alle Versicherten -
unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten o[X.]er gesetzlichen Krankenversicherung -
zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen hätten. Zu[X.]em sei sicherzustellen, [X.]ass privat versicherte Personen, [X.]ie gesetzlich zu einer Absicherung im Krankheitsfall verpflichtet seien, für allgemeine Kranken-hausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet wür[X.]en als Versicherte [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig sollte eine im Bereich [X.]er [X.]finanzierung systemwi[X.]rige
Quersubventionierung
verhin[X.]ert wer[X.]en
(BT-Drucks. 17/8005,
[X.] re. [X.]; siehe auch [X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35).

Diese in [X.]er Beschlussempfehlung zum Aus[X.]ruck gebrachten sozial-st[X.]tlichen Erwägungen tragen ebenfalls [X.]em Ziel [X.]er Gesetzesvorlage Rech-nung, eine flächen[X.]ecken[X.]e be[X.]arfsgerechte un[X.] wohnortnahe
me[X.]izinische Versorgung [X.]er Bevölkerung
sicherzustellen. Die vorgeschlagene Än[X.]erung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] stellt sich
als weiterer Teil [X.]es ohnehin vorgesehenen Maßnahmenbün[X.]els [X.]ar. Die Entwicklung [X.]er Kosten un[X.] [X.]ie nachhaltige [X.] [X.]er me[X.]izinischen Versorgung stehen in einem unmittelbaren Zu-sammenhang mit [X.]er
Regelung [X.]er me[X.]izinischen Versorgung selbst ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2017 -
20 [X.], Um[X.]ruck S. 19). Zu Recht weist [X.]er [X.] in [X.]er Revisionserwi[X.]erung [X.]arauf hin, [X.]ass bereits [X.]ie Vermei[X.]ung [X.]er Kompensation [X.]er in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung gelten[X.]en kostenbegrenzen[X.]en Regelungen [X.]urch höhere Preise für [X.] einen hinreichen[X.]en Bezug zu [X.]er im ursprünglichen Entwurf [X.]es [X.] behan[X.]elten Problematik [X.]arstellt. In [X.]iesem [X.]
-

15

-

sammenhang muss auch in [X.]en Blick genommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie mit einem [X.] verbun[X.]ene nicht öffentlich geför[X.]erte Privatklinik (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) Räume, Geräte un[X.] Abteilungen [X.]es öffentlich geför[X.]erten [X.] (siehe § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 [X.]) regelmäßig mitbenutzt un[X.] auf
[X.]iese Weise an [X.]er st[X.]tlichen Investitionskostenför[X.]erung partizipiert ([X.] [X.]O).

(3)
Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] in [X.]as [X.] auf Vorschlag [X.]es [X.] ver-stößt auch nicht gegen [X.]as in Art. 42 Abs. 1 GG normierte Prinzip [X.]er Öffent-lichkeit [X.]er parlamentarischen Beratung. Danach muss [X.]em Plenum vor [X.]er nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgen[X.]en Beschlussfassung auf [X.]er Grun[X.]la-ge einer hinreichen[X.]en Information [X.]er Abgeor[X.]neten über [X.]en [X.] min[X.]estens einmal Gelegenheit zur Aussprache über [X.]ie Gesetzes-vorlage gegeben wer[X.]en. Dies ist in [X.]er Sitzung [X.]es Bun[X.]etags am [X.] 2011 geschehen. Auf Grun[X.] [X.]er synoptischen Übersicht [X.]er ursprünglichen un[X.] [X.]er geän[X.]erten Fassung [X.]er Gesetzesvorlage, [X.]ie [X.]urch [X.]en Gesun[X.]heits-ausschuss ausführlich begrün[X.]et wur[X.]e
(BT-Drucks. 17/8005,
S. 81 re. [X.] un[X.] [X.]), war je[X.]er Abgeor[X.]nete in [X.]er Lage, sich über [X.]ie vorgesehenen Än-[X.]erungen un[X.] Ergänzungen kun[X.]ig zu machen. Das genügte. Es war nicht er-for[X.]erlich, [X.]ass in [X.]er Plenar[X.]ebatte
[X.]ie vom Ausschuss für Gesun[X.]heit emp-fohlene Ergänzung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] auch aus[X.]rücklich zur Sprache kam (vgl. [X.], Urteile vom 28. März 2017 -
12 [X.], juris Rn. 86 f un[X.] vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 60 f).

b) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision genügt § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] auch [X.]em aus [X.]em Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgen[X.]en Gebot [X.]er hinreichen[X.]en Bestimmtheit eines Gesetzes. Dies gilt sowohl bei ei-33
34
-

16

-

ner Einzelbetrachtung [X.]er Tatbestan[X.]smerkmale als auch bei einer [X.] [X.]er Regelung.

[X.]) Gesetzliche Tatbestän[X.]e sin[X.] nach Inhalt, Zweck un[X.] Ausmaß so zu fassen, [X.]ass [X.]ie Betroffenen [X.]ie Rechtslage erkennen un[X.] ihr Verhalten [X.]aran ausrichten können. Welche Anfor[X.]erungen an [X.]ie Bestimmtheit zu stellen
sin[X.], lässt sich in[X.]es nicht generell un[X.] abstrakt festlegen, son[X.]ern hängt auch von [X.]er Eigenart [X.]es Regelungsgegenstan[X.]s un[X.] [X.]em Zweck [X.]er betroffenen Norm ab sowie [X.]avon, in welchem Ausmaß Grun[X.]rechte betroffen sin[X.] ([X.]E 108, 186, 234 f
mwN). Die Verwen[X.]ung von unbestimmten Rechtsbegriffen un[X.] Generalklauseln wir[X.] [X.]urch [X.]as Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Sie ist angesichts [X.]er Vielgestaltigkeit [X.]er zu regeln[X.]en Fallkonstellationen häufig unumgänglich. Auch [X.]ie Auslegungsbe[X.]ürftigkeit einer
Norm steht [X.]em [X.] nicht entgegen, solange [X.]ie Auslegung unter Nutzung [X.]er an-erkannten juristischen Metho[X.]ik zu bewältigen ist ([X.]E 110, 33, 56 f; [X.], Urteil vom 9. Februar 2015
-
AnwZ [[X.]] 54/13, NJW-RR 2015, 745
Rn. 21;
jeweils mwN). Es ist in [X.]erartigen Fällen Aufgabe [X.]er Gerichte, [X.]urch schritt-weise Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe [X.]ie notwen[X.]ige Normen-klarheit sicherzustellen.

bb) Auf [X.]ieser Grun[X.]lage
bestehen an [X.]er erfor[X.]erlichen Bestimmtheit [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] keine Zweifel. Nach [X.]ieser Vorschrift [X.]arf eine Ein-richtung, [X.]ie in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt un[X.] mit [X.]iesem organisatorisch verbun[X.]en ist, für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es Krankenhauses entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach [X.]en Regelungen
[X.]es Krankenhausfinanzierungsgeset-zes, [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes un[X.] [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung zu leisten wären.
35
36
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17

-

(1)
Wie bereits ausgeführt, han[X.]elt es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 [X.] in Form einer gesetzlichen Preisbestim-mung. Verbun[X.]ene Privatkliniken wer[X.]en nicht allgemein [X.]em [X.] unterworfen, son[X.]ern es wir[X.] nur eine Entgeltobergrenze für allgemeine [X.]leistungen eingeführt. Privatkliniken
sollen keine höheren Entgelte [X.], als [X.]as verbun[X.]ene [X.] hätte berechnen [X.]ürfen, wenn es selbst [X.]ie von [X.]er Privatklinik abgerechneten Leistungen erbracht hätte ([X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn. 389, 414). Dieser (beschränkte) Verbotsbefehl ergibt sich zwanglos bereits aus [X.]em Wortlaut [X.]er Norm ("[X.]arf für [X.], [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es Krankenhauses entsprechen[X.]e [X.] keine höheren Entgelte verlangen").

(2)
§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] bezieht sich auf
eine "Einrichtung", [X.]ie [X.] erbringt un[X.] selbst nicht [X.]em [X.] unter-fällt. Damit
kann es sich [X.]er Sache nach nur um ein Krankenhaus
han[X.]eln ([X.]/[X.] [X.]O
§ 26 Rn. 392). Das Krankenhausfinanzierungsgesetz ver-wen[X.]et
[X.]en Begriff [X.]er "Einrichtung"
als einen auch Krankenhäuser mit umfas-sen[X.]en Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus [X.]er Legal[X.]efinition [X.]es § 2 Nr. 1 [X.], wonach Krankenhäuser Einrichtungen sin[X.], in [X.]enen
[X.]urch ärztliche un[X.] pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Lei[X.]en o[X.]er Körperschä[X.]en festge-stellt, geheilt o[X.]er gelin[X.]ert wer[X.]en sollen o[X.]er Geburtshilfe geleistet wir[X.] un[X.] in [X.]enen
[X.]ie zu versorgen[X.]en Personen untergebracht un[X.] verpflegt wer[X.]en können.
Dafür, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]as Tatbestan[X.]smerkmal [X.]er "Einrich-tung"
in § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] in einem von [X.]er Legal[X.]efinition [X.]es § 2 Nr. 1 [X.] abweichen[X.]en Sinn verstan[X.]en wissen will, ist nichts ersichtlich (so auch [X.], Urteil vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 35).
37
38
-

18

-

(3)
Das Tatbestan[X.]smerkmal [X.]er "räumlichen Nähe zu einem Krankenhaus"
lässt sich mit [X.]en üblichen Metho[X.]en [X.]er Auslegung konkretisieren.

Die Privatklinik muss mit "einem Krankenhaus"
verbun[X.]en sein. Dabei muss es sich nach [X.]em ein[X.]eutigen Wortlaut [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] um ein Krankenhaus "mit Versorgungsauftrag"
han[X.]eln, [X.]as [X.]ementsprechen[X.] [X.]em [X.] unterliegt. Darunter fallen
alle nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhäuser,
insbeson[X.]ere Plankrankenhäuser im Sinne [X.]es § 108 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn. 394).

Nach [X.]er Vorstellung [X.]es Gesetzgebers, wie sie in [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Beschlussempfehlung [X.]es [X.] zum Aus[X.]ruck kommt, ist [X.]ie räumliche Nähe einer Einrichtung
(Privatklinik) zu einem
[X.] regelmäßig insbeson[X.]ere [X.]ann gegeben, wenn [X.]ie Einrichtung zum Beispiel
auf [X.]em gleichen Gelän[X.]e o[X.]er in geographischer Nähe zum [X.]
-
etwa auf [X.]em "Nachbarschaftsgelän[X.]e"
-
angesie[X.]elt ist (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]). Die bloße Lage im gleichen Sta[X.]tteil wür[X.]e hingegen nicht genü-gen. Ob aufgrun[X.] [X.]er geographischen Verhältnisse eine nur geringe Entfernung un[X.] [X.]amit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "räumliche Nähe"
(vgl. auch [X.], Urteil vom 26. März
2003
-
IV [X.], NJW-RR 2003, 805
Rn. 10) zwischen Einrichtung un[X.] [X.] vorliegt, ist anhan[X.] [X.]er konkreten Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls zu entschei[X.]en.
Der Gesetzgeber war im Hinblick auf [X.]ie Bestimmtheit [X.]er Norm je[X.]enfalls nicht gezwungen, eine bestimmte Höchst-entfernung festzulegen
(vgl. auch [X.], NJW 2003, 196, 197).

(4)
Soweit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] schließlich voraussetzt, [X.]ass [X.]ie Einrich-tung mit [X.]em (Plan-)Krankenhaus "organisatorisch verbun[X.]en"
ist, ist [X.]ies ebenfalls ohne weiteres konkretisierbar. Eine organisatorische Verbun[X.]enheit 39
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42
-

19

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kann
in [X.]en rechtlichen Grun[X.]lagen, zum Beispiel über eine gemeinsame [X.], verankert sein o[X.]er etwa [X.]urch [X.]ie Nutzung [X.]esselben
Personals beziehungsweise [X.]urch [X.]ie Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur zum Aus[X.]ruck kommen (BT-Drucks. 17/8005,
[X.] li. [X.]). Eine organisatorische Verbun[X.]enheit kommt auch in Betracht, wenn es sich bei [X.]en [X.] un[X.] [X.]es [X.] um verbun[X.]ene Unternehmen im Sinne von § 15 [X.] han[X.]elt. Sin[X.] zum Beispiel weitere Rechtspersonen an [X.]em Trä-ger [X.]es [X.] beteiligt, kann es im Einzelfall von [X.]er Höhe [X.]es Geschäftsanteils [X.]es Trägers [X.]es [X.] abhängen, ob von einer organisatorischen Verbun[X.]enheit gesprochen wer[X.]en kann (vgl. [X.], [X.] 2012, 193, 197). Hinsichtlich [X.]es eingesetzten
Personals
sin[X.] [X.]ie Überschnei[X.]ungen von Tätigkeiten un[X.] Befugnissen in [X.]en Blick zu nehmen ([X.], Der Versicherungsschutz [X.]er [X.] für Leistungen von Privatkliniken, S.
55). Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur ist insbeson[X.]ere bei me-[X.]izinischen
Gerätschaften un[X.] Funktionsräumen
aussagekräftig. Als weitere Anhaltspunkte können im Einzelfall aber auch [X.]ie Beauftragung externer Unter-nehmen für bei[X.]e Einrichtungen (z.B. Gebäu[X.]ereinigung, Wäschereinigung, Lebensmittelieferung) o[X.]er [X.]ie Nutzung von Versorgungseinrichtungen (Was-ser-
un[X.] Stromanschluss) sowie [X.]ie hierzu getroffenen
Vereinbarungen
über [X.]ie Verteilung [X.]er Kosten [X.]ienen ([X.] [X.]O
S. 55 f). Es liegt in[X.]essen auf [X.]er Han[X.], [X.]ass [X.]ie gemeinsame Nutzung le[X.]iglich marginaler Infrastruktur -
etwa [X.]es Gartens -
für sich allein nicht ausreicht, um eine organisatorische Verbun-[X.]enheit zu begrün[X.]en (vgl. hierzu [X.], [X.] 2012, 81, 83).

[X.]) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision besteht auch bei einer Zu-sammenschau [X.]er im Tatbestan[X.] [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] verwen[X.]eten unbestimmten Rechtsbegriffe
keine Notwen[X.]igkeit, [X.]ie Norm unter Berücksich-tigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns un[X.] Zwecks teleologisch 43
-

20

-

beziehungsweise -
im Hinblick auf [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es
Bestimmtheitsge-bots
-
verfassungskonform [X.]ahingehen[X.] auszulegen, [X.]ass von ihrem Anwen-[X.]ungswen[X.]ungsbereich nur [X.]ie von [X.]em Träger eines nach § 108 [X.] zuge-lassenen (vorbestehen[X.]en) Krankenhauses, insbeson[X.]ere eines Plankranken-hauses, "ausgegrün[X.]ete"
o[X.]er erstmalig gegrün[X.]ete Privatklinik erfasst wir[X.].

(1)
Der Wortlaut [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] gibt für eine solche Einschrän-kung nichts her. Er spricht le[X.]iglich von einer Einrichtung, [X.]ie mit einem (an[X.]e-ren) Krankenhaus in räumlicher un[X.] organisatorischer Hinsicht verbun[X.]en ist, wobei auf [X.]en Zeitpunkt [X.]er Verbin[X.]ung [X.]er Einrichtung mit [X.]em Krankenhaus nicht abgestellt wir[X.].

(2)
Zwar mag es zutreffen, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]ie Fallkonstellation [X.]er Ausgrün[X.]ung einer Privatklinik aus einem [X.] beson[X.]ers vor [X.] hatte. Denn mit [X.]er Einfügung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] reagierte
er
auf eine Entschei[X.]ung [X.]es Senats (Beschluss vom 21. April 2011 -
III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, 566). Nach [X.]em [X.]amals gelten[X.]em Recht unterlag [X.]ie auf [X.]em Gelän[X.]e eines [X.] von [X.]essen Träger errichtete [X.] selbst [X.]ann nicht [X.]en Bestimmungen [X.]es Krankenhausentgeltrechts ([X.]), wenn sie ihre Patienten mit Hilfe [X.]er apparativen Ausstattung un[X.] unter Einsatz von Ärzten [X.]es [X.] behan[X.]elte.

(3)
Je[X.]och lässt sich [X.]araus kein Wille [X.]es Gesetzgebers entnehmen, [X.]ie Neuregelung ausschließlich auf [X.]ie Fälle [X.]er (missbräuchlichen) Ausgrün[X.]ung einer Privatklinik aus einem [X.] zu beschränken, [X.]ie zu
[X.]em Zweck erfolgt, zur Erzielung [X.]eutlich höherer Entgelte für allgemeine Kranken-hausleistungen [X.]ie Behan[X.]lung von Privatpatienten vom [X.] in [X.]ie Privatklinik zu "verlagern". Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] verfolgt einen wei-44
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-

21

-

tergehen[X.]en Zweck.
Durch [X.]ie Anor[X.]nung einer Entgeltbin[X.]ung für verbun[X.]ene
Privatkliniken soll -
unabhängig von [X.]er Reihenfolge [X.]er Betriebsaufnahme -
generell verhin[X.]ert wer[X.]en, [X.]ass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, [X.]ie in mit einem [X.] verbun[X.]enen Einrichtungen in räumlicher Nähe [X.]ieses
Krankenhauses behan[X.]elt wer[X.]en, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, [X.]ie im [X.] behan[X.]elt wer[X.]en. Auf [X.]iese [X.] soll zugleich sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]-Unternehmen un[X.] [X.]eren [X.] als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleis-tungen, [X.]ie sich von [X.]en Leistungen für [X.]ie übrigen Krankenhauspatienten nicht unterschei[X.]en, mit höheren Entgelten belastet wer[X.]en
(BT-Drucks. 17/8005,
S.
133 li. [X.]). Der Regelung liegt
[X.]ie sozialst[X.]tliche Erwägung zugrun[X.]e, allen Versicherten -
unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten o[X.]er gesetzli-chen Krankenversicherung -
zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu all-gemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll vermie[X.]en wer[X.]en, [X.]ass eine im Bereich
[X.]er Krankenhausfinanzierung systemwi[X.]rige Querfinanzierung stattfin[X.]et, in[X.]em zum Beispiel Krankenhausträger [X.]ie in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung gelten[X.]en kostenbegrenzen[X.]en Regelungen [X.]urch höhere Preise für Selbstzahler (privat Versicherte, Beihilfeberechtigte) kompensieren (BT-Drucks. 17/8005,
[X.] re. [X.]). Durch [X.]ie Festlegung einer Entgeltobergrenze wir[X.] auch verhin[X.]ert, [X.]ass von [X.]er st[X.]tlichen För[X.]erung von Plankrankenhäusern
räumlich un[X.] organisatorisch [X.]amit verbun[X.]ene Ein-richtungen profitieren, ohne ihrerseits [X.]en Reglementierungen [X.]es Pflegesatz-rechts zu unterliegen. Zu [X.]enken ist
etwa an [X.]ie gemeinsame Nutzung von Funktionsräumen o[X.]er
(teuren) me[X.]izinischen Apparaturen. Ob hierfür im Ein-zelfall -
wie [X.]ie Klägerin in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Senat gelten[X.] gemacht hat -
ein Nutzungsentgelt o[X.]er Wertersatz vereinbart wir[X.], ist für [X.]ie Auslegung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht entschei[X.]en[X.]. Das Krankenhaus--

22

-

finanzierungsgesetz (insbeson[X.]ere §§ 8 ff [X.]) sowie [X.]ie lan[X.]esrechtlichen Vorschriften über [X.]ie öffentliche För[X.]erung von Plankrankenhäusern verbieten nicht [X.]ie gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen un[X.] sehen inso-weit auch keine Entgeltregelung vor.

(4)
Alle [X.]iese Erwägungen, insbeson[X.]ere [X.]ie [X.]argelegten Ziele [X.]es [X.],
gelten sowohl für [X.]en Fall [X.]er Ausgrün[X.]ung einer Privatklinik als auch für [X.]en Fall [X.]er Ausgrün[X.]ung eines [X.] am Stan[X.]ort einer be-reits bestehen[X.]en Privatklinik.
In bei[X.]en Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise [X.]ie Möglichkeit [X.]er "Verlagerung"
von Privatpatienten in [X.]ie mit [X.]em [X.] verbun[X.]ene private Einrichtung mit [X.]er Folge, für weitgehen[X.] i[X.]entische Krankenhausleistungen [X.]eutlich höhere Entgelte verlangen zu [X.].
Diese Auffassung liegt
ersichtlich auch
[X.]em Nichtannahmebeschluss [X.]es [X.]verfassungsgerichts vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) zu-grun[X.]e. Darin wir[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass ein Teil [X.]er "verbun[X.]enen"
[X.] [X.]a[X.]urch entstan[X.]en ist, [X.]ass zunächst eine Privatklinik betrieben wur[X.]e, aus [X.]er sich eine weitere Klinik entwickelte, für [X.]ie [X.]ann eine Zulassung nach § 108 [X.] erlangt wur[X.]e ([X.]O Rn. 3). Das [X.]verfassungsgericht hat kein Problem [X.]arin gesehen, auch [X.]iese Fallkonstellation als von § 17 Abs.
1 Satz 5 [X.] mit umfasst zu betrachten.

c) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision verstößt § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht gegen [X.]en allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG).

Durch [X.]ie Festlegung einer Entgeltobergrenze für "verbun[X.]ene"
Einrich-tungen
wer[X.]en zum einen mit einem [X.] verbun[X.]ene un[X.] nicht verbun[X.]ene Privatkliniken ungleich behan[X.]elt. Zugleich erfolgt unter [X.]em Ge-sichtspunkt [X.]er Bestimmung einer Preisobergrenze
eine Gleichbehan[X.]lung mit 47
48
49
-

23

-

Plankrankenhäusern, ohne [X.]ass [X.]er Privatklinik ein Anspruch auf st[X.]tliche För[X.]erung nach Maßgabe [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingeräumt wir[X.].

[X.]) Diese Differenzierung ist [X.]urch [X.]ie
gesetzgeberischen
Ziele
sachlich gerechtfertigt, [X.]ass privat Versicherte für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet wer[X.]en sollen als Versicherte [X.]er gesetzli-chen Krankenversicherung
un[X.] zu[X.]em
eine Kompensation für [X.]ie in [X.]er gesetz-lichen Krankenversicherung gelten[X.]en kostenbegrenzen[X.]en Regelungen [X.]urch höhere Preise für Selbstzahler sowie
insgesamt eine im Bereich [X.]er Kranken-hausfinanzierung systemwi[X.]rige Quersubventionierung verhin[X.]ert wer[X.]en soll (BT-Drucks. 17/8005
[X.]O). Die Gefahr [X.]er "Verlagerung"
von Privatpatienten vom [X.] zur Privatklinik allein zum Zwecke [X.]er Generierung [X.]eut-lich höherer [X.] besteht typischerweise bei einer räumlichen un[X.] organisatorischen Verknüpfung zwischen [X.] un[X.] Privatklinik. Insoweit besteht ein strukturell begrün[X.]eter Anreiz für unerwünschte Quersub-ventionierungen ([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35 f). Dabei kann es auch -
naheliegen[X.]
-
zu einer Fehlallokation von st[X.]tlichen För[X.]ermitteln kommen, in[X.]em [X.]ie Privatklinik auf öffentlich geför[X.]erte Organisations-
un[X.] Betriebsstruk-turen [X.]es [X.] zurückgreift (vgl. [X.],
Urteil vom 1. [X.] -
20 [X.],
Um[X.]ruck S. 23).

bb) Der Senat hat auch keine Be[X.]enken, [X.]en Umstan[X.], [X.]ass eine von §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.] erfasste Privatklinik im Gegensatz zu [X.]em mit ihr [X.] [X.] keine st[X.]tliche Investitionskostenför[X.]erung (§ 4 Nr. 1 [X.]) erhält
un[X.] nicht nach § 4 Nr. 14
Buchst. b) Doppelbuchst. [X.])
UStG von [X.]er Umsatzsteuer befreit ist
(vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2003 -
IV ZR 278/01, [X.]Z 154, 154, 162
zur Vollkostenrechnung einer privaten Belegkli-50
51
-

24

-

nik), hinter [X.]en vorgenannten sozialst[X.]tlichen Erwägungen un[X.] Gemeinwohl-belangen zurücktreten zu lassen. Die Entschei[X.]ung, [X.] un[X.] [X.] "unter einem Dach"
zu betreiben, ist unternehmerischer Natur. Die [X.] könnte auch -
wenn sie ein be[X.]arfsgerechtes Angebot unterbreiten kann -
einen Antrag auf Aufnahme in [X.]en Krankenhausplan stellen, um in [X.]en Genuss [X.]er st[X.]tlichen Investitionskostenför[X.]erung zu kommen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Wenn
sie [X.]arauf bewusst verzichtet un[X.] statt[X.]essen eine Be-triebsführung außerhalb [X.]es [X.]s wählt, kann sie keinen beson[X.]e-ren Schutz im Hinblick auf [X.]ie Investitionskosten für sich in Anspruch nehmen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie Entgeltbegrenzung gemäß §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es Plankran-kenhauses entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen gilt. Die Preise für ärztliche Wahlleistungen bleiben von [X.]er Regelung gänzlich unberührt. Hinsichtlich [X.]er Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen [X.]er Privatklinik bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 6 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] le[X.]iglich, [X.]ass [X.]iese in keinem unangemessenen Verhältnis zu [X.]en Leistungen stehen [X.]ürfen.
Darüber hinaus liegt es nahe, [X.]ass verbun[X.]ene [X.] öffentlich geför[X.]erte Ressourcen [X.]es [X.]
zusätzlich
in Anspruch nehmen.

[X.]) Die von [X.]er Klägerin gerügte Verletzung [X.]es Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls
nicht vor.

Dem Gesetzgeber kommt bei [X.]er Regelung [X.]er Berufsfreiheit insbeson-[X.]ere auf [X.]em Gebiet [X.]er
Arbeitsmarkt-, Sozial-
un[X.] Wirtschaftsor[X.]nung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf [X.]ie Eignung un[X.] Erfor[X.]erlichkeit [X.]es gewählten Mittels zur Erreichung [X.]er gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs-
un[X.] Beurteilungsspielraum, [X.]er erst [X.]ann überschrit-ten ist, wenn [X.]ie Erwägungen [X.]es Gesetzgebers so fehlsam sin[X.], [X.]ass sie ver-52
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-

25

-

nünftigerweise keine Grun[X.]lage für [X.]erartige Maßnahmen abgeben können ([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 24).

[X.]) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] verbietet we[X.]er [X.]ie Grün[X.]ung beziehungs-weise [X.]en Betrieb einer Privatklinik noch [X.]eren Verbin[X.]ung mit einem Plan-krankenhaus "unter einem Dach". Durch [X.]ie gesetzliche Festlegung einer Ent-geltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen wir[X.] [X.]ie Berufungsaus-übung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. Derartige Beeinträchti-gungen [X.]er Berufsfreiheit sin[X.] wegen [X.]er geringeren Eingriffsintensität
bereits [X.]ann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie aufgrun[X.] vernünftiger Allgemein-wohlerwägungen
zweckmäßig erscheinen un[X.] [X.]en Berufstätigen nicht übermä-ßig o[X.]er unzumutbar treffen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]E 85, 248, 259
mwN).
Diese Voraussetzungen sin[X.] hier erfüllt.

bb) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu ge-währleisten (BT-Drucks. 17/8005 [X.]O), wir[X.] vom Sozialst[X.]tsprinzip [X.]es Art. 20 Abs. 1 GG getragen un[X.]
stellt einen be[X.]eutsamen Gemeinwohlbelang [X.]ar. Nichts an[X.]eres gilt für [X.]as Ziel, für alle Bürger einen bezahlbaren Krankenversi-cherungsschutz in [X.]er gesetzlichen o[X.]er privaten Krankenversicherung sicher-zustellen ([X.], NVwZ-RR 2013, 985
Rn. 25). Dabei ist es [X.]em Gesetzgeber auch gestattet gewesen, auf [X.]as Mittel
[X.]er hoheitlichen Preisfestsetzung zu-rückzugreifen.

[X.]) Dass es für [X.]en Träger einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik unzu-mutbar sein soll, im Falle eines später hinzugegrün[X.]eten "verbun[X.]enen"
[X.] eine Begrenzung [X.]es
Entgelts
für allgemeine Krankenhausleis-tungen
auf [X.]as Niveau [X.]es [X.]s (DRG-Fallpauschalen) hinzuneh-54
55
56
-

26

-

men, vermag [X.]er Senat auch auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er von [X.]er Revision vorgeleg-ten Rechtsgutachten nicht zu erkennen. Es ist insbeson[X.]ere nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]as auf [X.]ie Höhe [X.]er Pflegesätze begrenzte Entgelt für allgemeine [X.]leistungen bei [X.]er gebotenen generalisieren[X.]en Betrachtungsweise (vgl. [X.] [X.]O Rn. 28) keine [X.]er beruflichen Tätigkeit angemessene Vergü-tung mehr [X.]arstellt un[X.] [X.]amit eine unangemessene Belastung für [X.]en [X.] Wirtschaftszweig zur Folge hat, zumal sich [X.]ie Entgeltbegrenzung gemäß §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur auf [X.]ie allgemeinen Krankenhausleistungen er-streckt un[X.] [X.]em Träger
[X.]er Privatklinik
[X.]ie Möglichkeit verbleibt, für an[X.]ere Leistungen einen über [X.]em Erstattungsbetrag [X.]er gesetzlichen Krankenversi-cherung liegen[X.]en Betrag zu berechnen. Zum an[X.]eren [X.]arf auch hier nicht au-ßer Betracht bleiben, [X.]ass
[X.]ie vorbestehen[X.]e Privatklinik [X.]ie Organisations-
un[X.] Betriebsstrukturen [X.]es öffentlich geför[X.]erten [X.] mitbenut-zen un[X.] zum Beispiel auf Funktionsräume, me[X.]izinische Geräte o[X.]er auch [X.]as me[X.]izinische Personal
zurückgreifen kann
([X.], Urteil vom 1. Dezember 2017 -
20 [X.], Um[X.]ruck S. 19, 23). Dessen ungeachtet rechtfertigt [X.]ie Möglichkeit, [X.]ass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefähr-[X.]ung o[X.]er sogar zur Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte,
es noch nicht, sie unter [X.]em Gesichtspunkt
[X.]er Unzumutbarkeit von Verfassung wegen zu beanstan[X.]en ([X.] [X.]O
mwN).

e) Schließlich lässt [X.]ie angegriffene Regelung auch keinen Verstoß ge-gen [X.]as Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, insbeson[X.]ere keinen unzuläs-sigen Eingriff in [X.]as Recht [X.]es Privatklinikbetreibers am eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb,
erkennen.

Die Revision stellt in [X.]iesem Zusammenhang vor allem [X.]ie Möglichkeit in [X.]en Raum, [X.]ass [X.]em Träger einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik in Folge [X.]er 57
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-

27

-

Pflegesatzbin[X.]ung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.]ie wirtschaftliche Grun[X.]la-ge für [X.]en Betrieb [X.]er Privatklinik entzogen wer[X.]en könnte. Diese behauptete Gefahr vermag [X.]er Senat, wie er bereits unter [X.]) [X.]) ausgeführt hat, nicht nach-zuvollziehen. Eine Überschreitung [X.]es gesetzgeberischen Gestaltungsspiel-raums ist nicht ersichtlich.
Dabei ist in [X.]en Blick zu nehmen, [X.]ass
[X.]er Träger einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik schon wegen [X.]er gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] erfor[X.]erlichen organisatorischen Verbun[X.]enheit nicht ohne Einfluss auf [X.]ie Grün[X.]ung eines in räumlicher
Nähe gelegenen [X.]
ist. Die Erwartung, [X.]ie Privatklinik in einem solchen Falle auch zukünftig gleichblei-ben[X.] rentabel betreiben zu können, betrifft bloße Umsatz-
un[X.] Gewinnchancen un[X.] fällt [X.]aher nicht in [X.]en Schutzbereich [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG ([X.] [X.]O
Rn. 38
mwN). Sie begrün[X.]et auch keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz, zumal § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] bei verstän[X.]iger Wür[X.]igung nur solche Behan[X.]lungsverträge betrifft, [X.]ie nach [X.]em Inkrafttreten [X.]er [X.] abgeschlossen wor[X.]en sin[X.]. Insofern kann grun[X.]sätzlich
nicht [X.]arauf vertraut wer[X.]en, [X.]ass eine günstige Gesetzeslage unverän[X.]ert bleibt (vgl. [X.]E 61, 193, 222 f).

f) Nach alle[X.]em besteht auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1
un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG mangels Grun[X.]rechtsverletzung keine Notwen[X.]igkeit für eine ver-fassungskonforme Auslegung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] in [X.]em Sinne, [X.]ass von [X.]er Regelung nur [X.]ie von einem nach § 108 [X.] zugelassenen [X.] "ausgegrün[X.]eten"
o[X.]er
erstmalig gegrün[X.]eten Privatkliniken erfasst wür[X.]en.

2.
Zutreffen[X.] nimmt [X.]as Berufungsgericht an, [X.]ass [X.]ie Anwen[X.]ung von §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.] auf nicht öffentlich
geför[X.]erte Privatkliniken (ohne [X.]) nicht [X.]urch § 20 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist.
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-

28

-

a) Bei[X.]e Vorschriften haben
unterschie[X.]liche Regelungsgegenstän[X.]e. §
20 Satz 1 [X.], [X.]er seit [X.]er Neufassung [X.]es Krankenhausfinanzierungsge-setzes mit Bekanntmachung vom 10. April 1991 ([X.]l. I S. 886) nicht geän[X.]ert wor[X.]en ist, schließt, was
bereits in [X.]er amtlichen Überschrift zum Aus[X.]ruck kommt,
Krankenhäuser, [X.]ie -
wie [X.]ie [X.] Sportklinik -
nach § 5 Nr. 2, 4
o[X.]er 7 [X.] nicht geför[X.]ert wer[X.]en, aus [X.]em Geltungsbereich [X.]er [X.] (Dritter Abschnitt, §§ 16-20 [X.])
grun[X.]sätzlich aus (Ausnahme: §
17 Abs. 5 [X.]). Die Norm bestimmt
somit allgemein [X.]en Anwen[X.]ungsbe-reich [X.]er Vorschriften zu [X.]en Krankenhauspflegesätzen
un[X.] beschränkt [X.]iese auf öffentlich geför[X.]erte Krankenhäuser (vgl. [X.], Urteile
vom 28.
März 2017 -
12 [X.], juris Rn. 72 un[X.] vom 19. Juli 2017
-
10 U 2/17, juris Rn. 45).
Demgegenüber unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht geför[X.]erte Privatkliniken nicht allgemein [X.]em [X.], son[X.]ern bestimmt le[X.]iglich für [X.]ie Höhe [X.]er Privatklinikentgelte eine
sektorale
preisrechtliche Schranke. In[X.]em festgelegt wir[X.], [X.]ass für allgemeine Krankenhausleistungen keine höhe-ren Entgelte verlangt (vereinbart) wer[X.]en [X.]ürfen, als sie nach [X.]en Regelungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes un[X.] [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung zu leisten wären, wer[X.]en [X.]ie Privatkliniken [X.]amit nicht in [X.]as [X.] einbezogen ([X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn.
389
f). Die Vorschrift erstreckt
le[X.]iglich eine im Grun[X.]satz nur von Plan-krankenhäusern zu beachten[X.]e
Entgeltobergrenze für allgemeine Kranken-hausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie [X.]em Versorgungsauftrag eines verbun[X.]enen nach §
108 [X.] zugelassenen Krankenhauses entspre-chen (vgl. [X.] [X.]O). § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] fällt [X.]aher von [X.] nicht unter [X.]ie Pflegesatzvorschriften, [X.]eren Anwen[X.]ung § 20 Satz 1 [X.] ausschließt.
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-

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-

b) Aber selbst [X.]ann, wenn man § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] als Pflegesatz-vorschrift im Sinne [X.]es § 20 Satz 1 [X.] verstün[X.]e, ergäbe sich nichts an[X.]eres. Denn für ranggleiches innerst[X.]tliches Recht gilt im Fall [X.]er Kollision [X.]er Grun[X.]satz "lex posterior [X.]erogat legi priori", es sei [X.]enn, [X.]ie ältere Regelung ist spezieller als [X.]ie jüngere o[X.]er [X.]ie Geltung [X.]es lex-posterior-Grun[X.]satzes wir[X.] abbe[X.]ungen ([X.]E 141, 1 Rn. 50). Bei[X.]e Ausnahmen treffen auf [X.]as [X.] von
§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] zu § 20 Satz 1 [X.] nicht zu. § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] ist [X.]ie jüngere un[X.] speziellere Vorschrift. Mit ihrer Einführung wur-[X.]e gera[X.]e [X.]as Ziel verfolgt, nicht geför[X.]erte Privatkliniken [X.]er an sich [X.]urch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], § 20 Satz 1 [X.] ausgeschlossenen Entgeltbin-[X.]ung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauf-trag
räumlich un[X.] organisatorisch verbun[X.]en sin[X.]. Die Gesetzesän[X.]erung liefe ins Leere, wenn es über § 20 Satz 1 [X.] bei einem generellen Ausschluss [X.]er gesetzlichen Entgeltbin[X.]ung für private Krankenhäuser bliebe (so zutreffen[X.] [X.] [X.]O Rn. 74 bzw. Rn. 47).

c) Angesichts [X.]ieses klaren Befun[X.]es be[X.]arf [X.]ie Frage, ob [X.]er Umstan[X.], [X.]ass § 20 Satz 1 [X.] we[X.]er im Zusammenhang mit [X.]er Einfügung [X.]es
§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] noch [X.]anach geän[X.]ert wor[X.]en ist, auf einem Re[X.]aktions-versehen [X.]es Gesetzgebers beruht, keiner näheren Erörterung.

3.
Das Berufungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler zu [X.]em Ergebnis gelangt, [X.]ass es sich bei [X.]er A.

Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] han[X.]elt, [X.]ie in räumlicher Nähe zu [X.]er A.

Klinik, einem [X.], liegt un[X.] mit [X.]ieser auch organisatorisch ver-bun[X.]en ist.
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-

30

-

a) Die räumliche Nähe [X.]er A.

Sportklinik zur A.

Klinik ist un-zweifelhaft gegeben. Soweit [X.]ie Revision gelten[X.] macht, eine räumliche Nähe könne schon [X.]eshalb nicht bejaht wer[X.]en, weil sich eine weitere Organisations-einheit un[X.] weitere Betten [X.]er A.

Sportklinik in einer Entfernung von circa 850 Metern zum Haupthaus [X.]er A.

Klinik befän[X.]en, vermag [X.]em [X.]er [X.] nicht zu folgen. Das Gesetz verlangt eine räumliche Nähe [X.]er "Einrichtung". Es reicht [X.]aher aus, [X.]ass
[X.]er wesentliche
Teil [X.]er A.

Sportklinik auf [X.]em [X.]emselben Gelän[X.]e wie [X.]ie A.

Klinik unter Nutzung [X.]esselben Gebäu[X.]es un[X.] [X.]erselben Anschrift betrieben wir[X.]. Dass [X.]ie A.

Sportklinik ihren ur-sprünglichen Stan[X.]ort in einer Entfernung von run[X.]
850 Metern weiternutzt, ist insoweit ohne Belang.
Der Tatbestan[X.] [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] for[X.]ert [X.] räumliche Nähe je[X.]es einzelnen Raumes o[X.]er Bauteils [X.]er Privatklinik zum [X.]. Im Übrigen ist [X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur eine räumliche un[X.] keine unmittelbare Nähe verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris Rn. 37; [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2017 -
20 [X.], Um[X.]ruck S. 12 f).

b) Die Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ass bei[X.]e Kliniken im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]
organisatorisch verbun[X.]en sin[X.], ist von Rechts wegen nicht zu beanstan[X.]en.

[X.]) Wie oben unter 1 [X.] (4)
bereits [X.]argelegt
wur[X.]e, liegt eine [X.] Verbun[X.]enheit
vor, wenn [X.]iese [X.]urch rechtliche Grun[X.]lagen, wie zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft,
o[X.]er in sonstiger Weise, et-wa [X.]urch Nutzung [X.]esselben
Personals o[X.]er [X.]urch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]). Im Streitfall liegt eine organisatorische Verbin[X.]ung
auf [X.] [X.]er Trägerschaft auf [X.]er Han[X.]. Die unmittelbaren Klinikträger sin[X.] zwar nicht i[X.]entisch; [X.]ie A.

Sportklinik 65
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-

31

-

un[X.] [X.]ie A.

Klinik sin[X.] je[X.]och über [X.]ie hinter [X.]en Trägern stehen[X.]en natür-lichen Personen (Prof. [X.]

, Dr. E.

un[X.] [X.]

) eng miteinan[X.]er ver-bun[X.]en. Gesellschafter [X.]er Klägerin sin[X.] [X.]ie [X.]

GmbH (alleiniger Gesell-schafter un[X.] Geschäftsführer: Prof. [X.]

), [X.]ie A.

GmbH (alleiniger Gesell-schafter un[X.] Geschäftsführer: Dr. E.

) un[X.] [X.]ie O.

GmbH (alleiniger Gesellschafter un[X.] Geschäftsführer: [X.]

). Trägerin [X.]er A.

Klinik ist [X.]ie [X.]

Klinik GmbH, [X.]eren Gesellschafter [X.]ie [X.]

GmbH, [X.]ie A.

GmbH un[X.] [X.]

sin[X.]. Nach [X.]en von [X.]er Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen [X.]er Vorinstanzen befin[X.]en sich mithin bei[X.]e Klinikträger in [X.]en Hän[X.]en
[X.]erselben natürlichen Personen.

bb) Bei[X.]e Krankenhäuser sin[X.] zu[X.]em [X.] miteinan[X.]er verflochten, in[X.]em sie bestimmte Bereiche (z.B. Empfangshalle) un[X.] verschie-[X.]ene Funktionsräume (z.B. Röntgen, Operationsvorbereitung, Aufwachraum) gemeinsam nutzen. Darüber hinaus ist zumin[X.]est teilweise [X.]asselbe ärztliche Personal in bei[X.]en Kliniken tätig. Der Umstan[X.], [X.]ass nach [X.]em Vorbringen [X.]er Klägerin in [X.]en Plänen beziehungsweise vor Ort gekennzeichnet sei, welche Trägergesellschaft jeweils welche Räume auf Grun[X.] eines geson[X.]erten [X.] mit [X.]er Eigentümergesellschaft gemietet habe, rechtfertigt keine an[X.]ere Beurteilung. Die Verbin[X.]ung zwischen Privatklinik un[X.] [X.] muss nicht rechtlich fun[X.]iert sein. Es genügt, [X.]ass sie in sonstiger organisatorischer Weise besteht (vgl. [X.] in [X.]/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Me[X.]izin-recht, 2. Aufl., § 17 [X.] Rn. 3).

[X.]) Die organisatorische Verbun[X.]enheit zwischen [X.]er A.

Sportklinik un[X.] [X.]er A.

Klinik wir[X.] auch nicht [X.]a[X.]urch in Frage gestellt, [X.]ass [X.]ie zu-stän[X.]igen Lan[X.]esbehör[X.]en nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstan-[X.]ungen gemäß § 32 [X.]es Lan[X.]eskrankenhausgesetzes Ba[X.]en-Württemberg 68
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-

32

-

(L[X.]) in [X.]er Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, 13) erhoben ha-ben. Nach [X.]ieser Vorschrift muss ein Krankenhaus, [X.]as nicht in [X.]en Anwen-[X.]ungsbereich [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes
o[X.]er [X.]er [X.]pflegesatzver-or[X.]nung fällt un[X.] in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem
[X.] betrieben wir[X.], räumlich, personell un[X.] organisatorisch von [X.]em Plankranken-haus abgegrenzt sein. Im Falle [X.]er Nichterfüllung [X.]ieser Verpflichtung kann [X.]er Beschei[X.] nach § 7 Abs. 1 L[X.] über [X.]ie Aufnahme in [X.]en Krankenhausplan, [X.]ie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] Voraussetzung für [X.]ie öffentliche För[X.]erung [X.]es [X.] ist, wi[X.]errufen wer[X.]en. § 32 L[X.], [X.]er als lan[X.]esge-setzliche Regelung [X.]ie bun[X.]esrechtliche Vorschrift [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] gemäß Art. 31 GG ohnehin nicht ver[X.]rängen kann, betrifft somit [X.]ie För[X.]erung [X.]es [X.] un[X.] nicht [X.]ie Entgeltgestaltung [X.]er Privatklinik. Die Vorschrift verlangt le[X.]iglich eine ein[X.]eutige "Abgrenzung"
in räumlicher, perso-neller un[X.] organisatorischer Hinsicht. Dies schließt je[X.]och -
wie gera[X.]e [X.]as

-

33

-

Beispiel [X.]er A.

Sportklinik zeigt -
eine "organisatorische Verbun[X.]enheit"
im Sinne [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht aus.

Herrmann
Tombrink
Reiter

Pohl
Böttcher

Vorinstanzen:
[X.], Entschei[X.]ung vom
13.10.2016 -
4 [X.]/16 -

LG [X.], Entschei[X.]ung vom 02.06.2017 -
20 [X.]/16 -

Meta

III ZR 195/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZR 195/17 (REWIS RS 2018, 8987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8987

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 195/17

III ZR 114/10

20 U 135/16

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