Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZR 195/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8987

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ECLI:DE:BGH:2018:170518UIIIZR195.17.0

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 195/17

Verkündet am:

17. Mai
2018

Pellowski

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.]§ 17 Abs. 1 Satz 5, § 20 Satz 1
a)
Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit ei-nem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem [X.](§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich un[X.]organisatorisch verbunden sind

17 Abs. 1 Satz 5 KHG).
b)
Die Begrenzung der [X.]für "verbundene" Privatkliniken gemäß §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.]erfasst auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik be-trieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde.
c)
§ 20 Satz 1 [X.]schließt die Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]auf öffentlich nicht geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauf-trag) nicht aus. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegen-stände.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 -
III ZR 195/17 -
LG Karlsruhe

AG Pforzheim
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai
2018
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann,
die Richter
Tombrink
un[X.]Reiter
sowie die Richterinnen
Pohl
un[X.]Dr. Böttcher

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts [X.]-
Zivilkammer XX -
vom 2. Juni 2017 wir[X.]zurückgewie-sen.

Die Kosten des [X.]hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den
Beklagten auf Zahlung restlichen Entgelts für eine stationäre Krankenhausbehandlung
in Anspruch.

Die Klägerin betreibt seit 1995 die A.

Sportklinik
in Pf.

. Da-bei handelt es sich um eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatklinik, die weder in den Krankenhausplan des Landes B.

-W.

aufgenommen ist noch öffentliche Fördergelder erhält. Die A.

Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Klinikräume befinden sich sowohl am ursprünglichen Standort in der W.

-B.

-Straße als auch in einem circa 850 Meter entfernten, im Jahre 2006 errichteten Gebäudekomplex in der R.

Straße. Darin betreibt 1
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-

die R.

Klinik GmbH seit der Errichtung des Gebäudes gleichzeitig die in den Krankenhausplan aufgenommene un[X.]öffentlich geförderte A.

Klinik (Plankrankenhaus). Beide Kliniken schlossen mit der Grundstückseigentümerin, der R.

Klinik Betriebs GmbH, gesonderte
Mietverträge
über die von ihnen genutzten Räumlichkeiten.

Gesellschafter der Klägerin sin[X.]die R.

GmbH, die A.

GmbH
un[X.]die O.

GmbH. Jeweils Alleingesellschafter un[X.]Geschäftsführer dieser Gesellschaften sin[X.]Prof. R.

(R.

GmbH), Dr. E.

(A.

GmbH) un[X.]Dr. B.

(O.

GmbH). Gesellschafter der Trägerin der A.

Klinik sin[X.]die R.

GmbH un[X.]die A.

GmbH sowie Dr. B.

als natürliche Person.
Prof. R.

, Dr. E.

un[X.]Dr. B.

sin[X.]als leitende Ärzte in beiden Klini-ken tätig. Darüber hinaus wir[X.]auch das weitere Ärztepersonal
zum Teil in bei-den Krankenhäusern eingesetzt.

Die A.

Klinik un[X.]die A.

Sportklinik unterhalten
einen gemein-samen Internetauftritt un[X.]nutzen bestimmte Räume un[X.]Einrichtungen ge-meinsam (z.B. Röntgenabteilung, Operationsvorbereitungsraum, Steri-Lager, Desinfektions-, Gips-
un[X.]Aufwachräume, Empfangshalle, Patientenaufnahme, Wartezimmer, Einrichtungen der Krankenhausverwaltung wie Geschäftsleitung, Buchhaltung, Personal-
un[X.]Verwaltungsabteilung). Im Übrigen bestehen ge-trennte Operationssäle un[X.]Bettenbereiche.

Der [X.]befan[X.]sich zur Durchführung eines operativen Eingriffs am 16. un[X.]17. Februar 2012 in stationärer Behandlung in der A.

Sportklinik. Für die
erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stellte die Klägerin
3.743,88

des Beklagten 3
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stationäre Behandlung in einem Plankrankenhaus
im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V auf der Basis des so
genannten [X.]ergab.
Der Restbetrag ist Gegenstan[X.]der vorliegenden Klage.

Die Klägerin hat gelten[X.]gemacht, sie sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise mit den Patienten
im Rahmen des bürgerlichen Rechts
frei zu ver-einbaren, und
unterliege nicht den preisrechtlichen Vorgaben des seit dem 1.
Januar 2012 geltenden § 17 Abs. 1 Satz 5
Krankenhausfinanzierungsgesetz
(KHG). Mit dieser Bestimmung, die die [X.]für allgemeine Kranken-hausleistungen auf die Pflegesätze eines [X.]beschränke, ha-be der Gesetzgeber auf die nachträgliche (missbräuchliche) Ausgründung von Privatkliniken aus bestehenden Plankrankenhäusern reagieren wollen. [X.]sei die Klägerin schon vor der A.

Klinik
gegründet worden. § 17 Abs. 1
Satz 5 [X.]sei zudem formell un[X.]materiell verfassungswidrig un[X.][X.]nichtig. Die beiden Kliniken seien nicht organisatorisch verbunden. Es fehle auch an der erforderlichen räumlichen Nähe, da die A.

Sportklinik in Pf.

einen weiteren Standort unterhalte.

Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen
Revision ver-folgt sie
ihren auf Zahlung von 2.386,59

s-antrag weiter.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.]ausgeführt:

Der Klägerin habe zwar aus dem Behandlungsvertrag mit der A.

Sportklinik ein Vergütungsanspruch zugestanden. Dieser sei jedoch der Höhe nach auf den bereits bezahlten Betrag beschränkt. Soweit die geforderte Vergü-tung über die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des [X.](KHEntgG) un[X.]der [X.](BPflV) hinausgehe, sei sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nicht geschuldet. Bei dieser Vorschrift handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (gesetzliche Preisbestimmung). Der Verstoß hiergegen führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zuläs-sigen Preis.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden keine Bedenken. Sie sei bereits Gegenstan[X.]einer Überprüfung durch das Bundesverfassungs-gericht gewesen, ohne dass ihre
Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei (Hinweis auf BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985). Die Gesetzgebungskompetenz des [X.]folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich des Rechts der Privatversicherung). Auch die von der Klägerin
gerügten [X.]gegen Art. 76 Abs. 1 un[X.]Art. 42 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Verwen-8
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dung unbestimmter Rechtsbegriffe verstoße nicht gegen den Bestimmtheits-grundsatz, sondern sei eine übliche Gesetzestechnik. Grundrechte
(namentlich Art. 3, 12 un[X.]14 GG) seien nicht verletzt.

§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]werde von § 20 Satz 1 KHG, wonach die Pfle-gesatzvorschriften des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgeset-zes
auf nicht geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden seien, nicht erfasst. Die Entgeltbindung solle gerade für solche Krankenhäuser gelten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Anwendungsbereich des §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nach Sinn un[X.]Zweck der Vorschrift sowie ihrer Ent-stehungsgeschichte
nicht allein auf nachträglich aus einem bestehenden Plan-krankenhaus ausgegründete Privatkliniken beschränkt.

Dafür, dass eine Beschränkung auf nachträgliche Ausgründungen nicht gewollt sei, spreche auch, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nicht in entsprechen[X.]eingeschränkter Weise formuliert
worden sei. Insbesondere könne der Begriff der "Einrichtung"
nicht im Sinne nachträglich ausgegründeter Kliniken verstan-den werden. Wie sich aus der Legaldefinition in § 2 Nr.
1 [X.]ergebe, handele es sich bei diesem
um einen alle Krankenhäuser umfassenden Oberbegriff.

Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]seien im Fall der A.

Sportklinik erfüllt. Bei dieser handele es sich unzweifelhaft um eine "Einrichtung"
in dem vorgenannten Sinn. Die erforderliche räumliche Nähe zu einem [X.](A.

Klinik) liege vor, da beide Kliniken in [X.]betrieben würden, wobei es ohne Bedeutung sei, dass
die [X.]noch einen weiteren Standort nutze. Die Krankenhäuser seien
auch organi-satorisch miteinander verbunden (teilweise
dasselbe ärztliche Personal, ge-12
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meinsame Nutzung verschiedener Funktionsräume, personelle Verflechtung der Klinikträger).

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe
der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b [X.]i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG) erfüllt. Einem darüber hinausgehenden Vergütungsanspruch steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]entgegen, wonach eine mit ei-nem [X.]räumlich un[X.]organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des [X.]entsprechende Krankenhausleistungen an die [X.]gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und
dem Krankenhausentgeltgesetz
("DRG-Fallpauschalensystem") sowie
der -
hier nicht einschlägigen -
Bundes-pflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze.
Wir[X.]gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der zu-grunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem [X.]-
im Streitfall bereits bezahlten -
Preis aufrechterhalten bleibt (BeckOGK/Vossler, BGB, §
134 Rn. 193 [Stand: 1. März
2018]; Palandt/Ellen-berger, BGB, 77. Aufl., § 134 Rn. 27; zu Abrechnungen der [X.]Sportklinik siehe OLG Karlsruhe, Urteile
vom 28. März 2017 -
12 U 143/16, juris
Rn. 60 ff un[X.]vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 29 f sowie OLG Köln, Urteil vom 1.
Dezember 2017 -
20 U 135/16, Umdruck S. 12; jeweils mwN).

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1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell ver-fassungswidrig. Dementsprechen[X.]hat das Bundesverfassungsgericht
dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden unter anderem der Klägerin mit Beschluss vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

a) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]ist durch Art. 6 Nr.
1a des Gesetzes zur [X.]der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-
GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 ([X.]I S. 2983) in das Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt worden un[X.]am 1.
Januar 2012 in [X.]getreten. Das zugrunde liegende Gesetzgebungsverfah-ren begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Der Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft ein-schließlich des Rechts der Privatversicherung"
ist weit auszulegen un[X.]erfasst auch Regelungen zur Preisbindung von mit Plankrankenhäusern verbundenen
Privatkliniken ([X.]aaO Rn. 19). Soweit die Revision mit Blick auf die Erfor-derlichkeitskompetenz des Art. 72 Abs. 2 GG gelten[X.]macht, insoweit sei ein nahezu vollständiger Ermittlungsausfall bezüglich der Notwendigkeit einer bun-desgesetzlichen Regelung festzustellen, den mit Gründung un[X.]Betrieb einer Privatpatientenklinik einhergehenden "Gefahren"
für die Krankenhausplanung un[X.]die staatliche Investitionskostenförderung könne hinreichen[X.]durch landes-gesetzliche
Regelungen Rechnung getragen werden, vermag sie die Gesetz-gebungskompetenz des [X.]nicht in Frage zu stellen. Die Wahrung der Rechts-
un[X.]Wirtschaftseinheit gebietet es unter Berücksichtigung der dem Bundesgesetzgeber zukommenden [X.](vgl. hierzu z.B. 17
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BVerfG, NJW 2015, 303 Rn. 111 mwN), die Entgeltobergrenze für mit Plan-krankenhäusern (§ 108 Nr. 2 SGB V, §
8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG) verbun-dene Privatkliniken
un[X.]dort erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen deutschlandweit einheitlich zu bestimmen. Dasselbe gilt für Privatkliniken, die mit einer Hochschulklinik (§
108 Nr. 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG) oder einem Vertragskrankenhaus (§ 108 Nr. 3 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHEntgG) verbunden sind, auch wenn die Gesetzesbegründung zum [X.]stets nur von einem "Plankrankenhaus"
spricht. Maßgeblich ist, dass es sich bei dem "anderen Krankenhaus"
um ein solches mit Versorgungsauftrag handelt (Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 393).

Der mit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]unter anderem verfolgte Zweck, unzu-mutbare Belastungen von Privatpatienten als Beitragszahlern un[X.]von -
in der Regel
bundesweit tätigen -
privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie [X.]zu vermeiden (BT-Drucks. 17/8005,
[X.]li. Sp.), würde verfehlt, wenn eine etwaige Reglementierung des Entgelts dem [X.]überlassen bliebe. In diesem Fall wäre auf Grun[X.]unterschiedlicher lan-desgesetzlicher Regelungen ein Wettbewerb um die Klinikstandorte zu befürch-ten, der nicht nur zu abweichenden Preisreglementierungen führen, sondern auch die gleichmäßige Versorgung der (Privat-)Versicherten gefährden würde
(vgl. [X.]aaO Rn. 21). Die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG) könnte auf diese [X.]allenfalls eingeschränkt
erreicht werden.

(2)
Es kommt hinzu, dass das [X.]für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die bundesgesetzliche Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse un[X.]zur Wahrung der Rechts-
un[X.]Wirtschaftseinheit für 20
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erforderlich angesehen hat ([X.]113, 167, 198). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Dinge im Bereich der privaten Krankenversicherung we-sentlich anders liegen. Vielmehr wirken sich dort unterschiedliche Vergütungs-regelungen angesichts der unmittelbaren Verpflichtung der Versicherten noch gravierender aus
(BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 22).
Dabei kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Privatkliniken, die räumlich un[X.]organisa-torisch mit einem nach § 108 SGB V für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen
Krankenhaus, insbesondere mit einem [X.](§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden sind, zahlenmäßig so unbedeuten[X.]sind, dass es [X.]bundesweiten Regelung bedarf. Denn unter den insgesamt
185 Privatklini-ken in [X.]sollen sich nach dem Kenntnisstan[X.]im Gesetzgebungsver-fahren
etwa 104 "verbundene Kliniken"
befinden ([X.]aaO Rn. 2; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten sowie der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, BT-Drucks. 17/7727,
S. 2).

(3)
Dem Bundesgesetzgeber oblag auch keine spezifische Begründungs-pflicht
für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.
72 Abs.
2 GG. Denn das Grundgesetz schreibt
eine solche Pflicht nicht ausdrücklich vor. Solange -
wie hier -
klar auf der Han[X.]liegt, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grund-gesetzes nicht verfehlt werden, ist es unschädlich, wenn sich die Vorausset-zungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben (vgl. [X.]140, 65
Rn. 33 mwN).

bb) Die Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des [X.]beachtet. Weder wurde bei der Einfü-gung von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]das Initiativrecht für Gesetzesvorlagen (Art.
76 Abs. 1 GG) verletzt noch ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öf-22
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fentlichkeit der Verhandlungen des [X.](Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG)
er-kennbar.

(1)
Der gemäß Art. 76 Abs. 1 GG von der Bundesregierung eingebrachte un[X.]dem [X.]am 5. September 2011 zugeleitete Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Kran-kenversicherung (BT-Drucks. 17/6906) sah noch keine dem späteren § 17 Abs.
1 Satz 5 [X.]entsprechende Regelung vor. Erst der Ausschuss für Ge-sundheit, an den der [X.]die Vorlage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 seiner Geschäftsordnung (GO-BT) als federführen[X.]überwies
([X.]17/128,
S. 15059,
15080), schlug in seiner Beschlussempfehlung vom 30. No-vember 2011 vor, den Gesetzentwurf zu ergänzen un[X.]-
neben weiteren Ände-rungsvorschlägen -
dem § 17 Abs. 1 [X.]die nunmehr geltenden Sätze 5 un[X.]6 anzufügen (BT-Drucks. 17/8005,
S. 12, 81).

In der Sitzung des [X.]vom 1. Dezember 2011 wurden in der Aussprache in zweiter Beratung keine Änderungsanträge gestellt,
un[X.]der Ge-setzentwurf wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des [X.]angenommen ([X.]17/146,
S. 17317 bis 17336). Die sich unmittelbar anschließende Schlussabstimmung in dritter Beratung ergab mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Annahme des Geset-zes ohne weitere Änderungen ([X.]17/146,
S. 17337). Der [X.]beschloss
am 16. Dezember 2011, den Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht anzurufen (BR-Drucks. 785/11 [Beschluss]). Damit ist das Gesetz zustande gekommen (Art. 78 GG).
24
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(2)
Diese Verfahrensweise verstößt nicht gegen Art. 76 Abs. 1 GG, wonach Gesetzesvorlagen beim [X.]durch die Bundesregierung, aus der Mitte des [X.]oder durch den Bundesrat eingebracht werden.

(a) Es entspricht gängiger un[X.]verfassungsrechtlich unbedenklicher par-lamentarischer Praxis, dass die mit einer Begründung versehene Beschluss-empfehlung des federführenden Ausschusses des [X.](§ 66 Abs. 2 Satz 1 GO-BT) Änderungen un[X.]Ergänzungen der beratenen Gesetzesvorlage vorsieht, die sodann -
als so genannte
Ausschussfassung des Gesetzentwurfs
-
Gegenstan[X.]der Aussprache im Plenum un[X.]der abschließenden Beschlussfas-sung werden
(siehe nur
Schulze-Fielitz, Theorie un[X.]Praxis parlamentarischer Gesetzgebung,
S. 305 ff; [X.]in [X.]u.a., Theorie un[X.]Methoden der Ge-setzgebung, [X.]f).
Dass sich damit ein wesentlicher Teil des Willensbildungs-
un[X.]Entscheidungsprozesses in den Ausschüssen des [X.]vollzieht, trägt dem faktischen Zwang zur Arbeitsteilung im parlamentarischen Bereich Rechnung (BVerfG, NJW 1977, 1767, 1769). Die Ausschüsse arbeiten auf die endgültige Beschlussfassung durch das Plenum hin un[X.]nehmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses entlasten[X.]vorweg (BVerfG, NJW
1990, 373, 375).

Das in Art. 76 Abs. 1 GG auf die Bundesregierung, die Mitte des [X.]un[X.]den Bundesrat
beschränkte Initiativrecht wird
erst verletzt, wenn im Gesetzgebungsverfahren ein
neuer Gesetzentwurf eingeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn Inhalt der Beschlussempfehlung eine neue Regelungsma-terie ist, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstan[X.]des vorherigen Verfahrens gewesen wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 59 unter Hinweis auf [X.]120, 56, 78). Damit übereinstimmen[X.]legt § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]fest, dass die Ausschüsse als 26
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28
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vorbereitende Beschlussorgane des [X.]die Pflicht haben, dem [X.]bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen über-wiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang ste-henden Fragen beziehen dürfen.

(b) Die in Rede stehende nachträgliche
Ergänzung des § 17 Abs. 1 [X.]rückte zwar erst im Zuge der [X.]ins Blickfeld. Die mit § 17 Abs. 1 Satz 5
KHG
eingeführte Regelung steht jedoch in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem vom Gesundheitsausschuss behandelten Ge-setzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gesetzentwurf verfolgte das Ziel, eine flächendeckende bedarfsge-rechte un[X.]wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzu-stellen. Zu diesem Zwecke sollte ein Bündel von Maßnahmen auf unterschiedli-chen Ebenen getroffen werden, um im konkreten [X.]die Situati-on vieler Patienten spürbar zu verbessern. Die Bundesregierung wollte mit dem Gesetzentwurf an bereits in [X.]befindliche Regelungen zur nachhaltigen un[X.]sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung an-knüpfen (BT-Drucks. 17/6906,
S. 1, 42). Von Anfang an sah der Gesetzentwurf in Art. 6 Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, in Art. 7 Ände-rungen des Krankenhausentgeltgesetzes
un[X.]in Art. 8 Änderungen der Bun-despflegsatzverordnung
vor.

Die vom [X.][X.]unter Art. 6 Nr. 1a des Gesetzentwurfs zusätzlich empfohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 [X.]in Gestalt einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken (BT-Drucks. 17/8005,
S. 81 re. Sp.) sollte verhindern, dass es zu unzumutbaren Belastun-29
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gen für Privatpatienten als Beitragszahler
sowie für private Krankenversiche-rungsunternehmen un[X.]Beihilfekostenträger kommt. Zur staatlichen Gewähr-leistungsverantwortung für eine zweckmäßige un[X.]kostengünstige Gesund-heitsversorgung gehöre auch, dass alle Versicherten -
unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung -
zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen hätten. Zudem sei sicherzustellen, dass privat versicherte Personen, die gesetzlich zu einer Absicherung im Krankheitsfall verpflichtet seien, für allgemeine Kranken-hausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet würden als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig sollte eine im Bereich der Kran-kenhausfinanzierung systemwidrige
Quersubventionierung
verhindert werden
(BT-Drucks. 17/8005,
[X.]re. Sp.; siehe auch BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35).

Diese in der Beschlussempfehlung zum Ausdruck gebrachten sozial-staatlichen Erwägungen tragen ebenfalls dem Ziel der Gesetzesvorlage Rech-nung, eine flächendeckende bedarfsgerechte un[X.]wohnortnahe
medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 1 [X.]stellt sich
als weiterer Teil des ohnehin vorgesehenen Maßnahmenbündels dar. Die Entwicklung der Kosten un[X.]die nachhaltige [X.]der medizinischen Versorgung stehen in einem unmittelbaren Zu-sammenhang mit der
Regelung der medizinischen Versorgung selbst (OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 -
20 U 135/16, Umdruck S. 19). Zu Recht weist der [X.]in der Revisionserwiderung darauf hin, dass bereits die Vermeidung der Kompensation der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für [X.]einen hinreichenden Bezug zu der im ursprünglichen Entwurf des [X.]behandelten Problematik darstellt. In diesem Zu-32
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sammenhang muss auch in den Blick genommen werden, dass die mit einem [X.]verbundene nicht öffentlich geförderte Privatklinik (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG) Räume, Geräte un[X.]Abteilungen des öffentlich geförderten [X.](siehe § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 KHG) regelmäßig mitbenutzt un[X.]auf
diese Weise an der staatlichen Investitionskostenförderung partizipiert ([X.]aaO).

(3)
Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]in das [X.]auf Vorschlag des [X.]ver-stößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 GG normierte Prinzip der Öffent-lichkeit der parlamentarischen Beratung. Danach muss dem Plenum vor der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgenden Beschlussfassung auf der Grundla-ge einer hinreichenden Information der Abgeordneten über den [X.]mindestens einmal Gelegenheit zur Aussprache über die Gesetzes-vorlage gegeben werden. Dies ist in der Sitzung des Bundetags am [X.]2011 geschehen. Auf Grun[X.]der synoptischen Übersicht der ursprünglichen un[X.]der geänderten Fassung der Gesetzesvorlage, die durch den Gesundheits-ausschuss ausführlich begründet wurde
(BT-Drucks. 17/8005,
S. 81 re. [X.]un[X.]S. 132 f), war jeder Abgeordnete in der Lage, sich über die vorgesehenen Än-derungen un[X.]Ergänzungen kundig zu machen. Das genügte. Es war nicht er-forderlich, dass in der Plenardebatte
die vom Ausschuss für Gesundheit emp-fohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 [X.]auch ausdrücklich zur Sprache kam (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 -
12 U 143/16, juris Rn. 86 f un[X.]vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 60 f).

b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Gesetzes. Dies gilt sowohl bei ei-33
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ner Einzelbetrachtung der Tatbestandsmerkmale als auch bei einer [X.]der Regelung.

aa) Gesetzliche Tatbestände sin[X.]nach Inhalt, Zweck un[X.]Ausmaß so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen un[X.]ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen
sind, lässt sich indes nicht generell un[X.]abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands un[X.]dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sin[X.]([X.]108, 186, 234 f
mwN). Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen un[X.]Generalklauseln wir[X.]durch das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Sie ist angesichts der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Fallkonstellationen häufig unumgänglich. Auch die Auslegungsbedürftigkeit einer
Norm steht dem [X.]nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der an-erkannten juristischen Methodik zu bewältigen ist ([X.]110, 33, 56 f; BGH, Urteil vom 9. Februar 2015
-
AnwZ [Brfg] 54/13, NJW-RR 2015, 745
Rn. 21;
jeweils mwN). Es ist in derartigen Fällen Aufgabe der Gerichte, durch schritt-weise Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe die notwendige Normen-klarheit sicherzustellen.

bb) Auf dieser Grundlage
bestehen an der erforderlichen Bestimmtheit des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift darf eine Ein-richtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt un[X.]mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen
des Krankenhausfinanzierungsgeset-zes, des Krankenhausentgeltgesetzes un[X.]der [X.]zu leisten wären.
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-

17

-

(1)
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB in Form einer gesetzlichen Preisbestim-mung. Verbundene Privatkliniken werden nicht allgemein dem [X.]unterworfen, sondern es wir[X.]nur eine Entgeltobergrenze für allgemeine Kran-kenhausleistungen eingeführt. Privatkliniken
sollen keine höheren Entgelte er-halten, als das verbundene [X.]hätte berechnen dürfen, wenn es selbst die von der Privatklinik abgerechneten Leistungen erbracht hätte (Quaas/[X.]aaO § 26 Rn. 389, 414). Dieser (beschränkte) Verbotsbefehl ergibt sich zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Norm ("darf für allgemei-ne, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende [X.]keine höheren Entgelte verlangen").

(2)
§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]bezieht sich auf
eine "Einrichtung", die [X.]erbringt un[X.]selbst nicht dem [X.]unter-fällt. Damit
kann es sich der Sache nach nur um ein Krankenhaus
handeln (Quaas/[X.]aaO
§ 26 Rn. 392). Das Krankenhausfinanzierungsgesetz ver-wendet
den Begriff der "Einrichtung"
als einen auch Krankenhäuser mit umfas-senden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG, wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, in denen
durch ärztliche un[X.]pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festge-stellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wir[X.]un[X.]in denen
die zu versorgenden Personen untergebracht un[X.]verpflegt werden können.
Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der "Einrich-tung"
in § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 [X.]abweichenden Sinn verstanden wissen will, ist nichts ersichtlich (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris
Rn. 35).
37
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-

18

-

(3)
Das Tatbestandsmerkmal der "räumlichen Nähe zu einem Krankenhaus"
lässt sich mit den üblichen Methoden der Auslegung konkretisieren.

Die Privatklinik muss mit "einem Krankenhaus"
verbunden sein. Dabei muss es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]um ein Krankenhaus "mit Versorgungsauftrag"
handeln, das dementsprechen[X.]dem [X.]unterliegt. Darunter fallen
alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser,
insbesondere Plankrankenhäuser im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V (vgl. Quaas/[X.]aaO § 26 Rn. 394).

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung der Beschlussempfehlung des [X.]zum Ausdruck kommt, ist die räumliche Nähe einer Einrichtung
(Privatklinik) zu einem
[X.] regelmäßig insbesondere dann gegeben, wenn die Einrichtung zum Beispiel
auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zum [X.]
-
etwa auf dem "Nachbarschaftsgelände"
-
angesiedelt ist (BT-Drucks. 17/8005, [X.]li. Sp.). Die bloße Lage im gleichen Stadtteil würde hingegen nicht genü-gen. Ob aufgrun[X.]der geographischen Verhältnisse eine nur geringe Entfernung un[X.]damit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "räumliche Nähe"
(vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März
2003
-
IV ZR 270/02, NJW-RR 2003, 805
Rn. 10) zwischen Einrichtung un[X.][X.]vorliegt, ist anhan[X.]der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Der Gesetzgeber war im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm jedenfalls nicht gezwungen, eine bestimmte Höchst-entfernung festzulegen
(vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 196, 197).

(4)
Soweit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]schließlich voraussetzt, dass die Einrich-tung mit dem (Plan-)Krankenhaus "organisatorisch verbunden"
ist, ist dies ebenfalls ohne weiteres konkretisierbar. Eine organisatorische Verbundenheit 39
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-

19

-

kann
in den rechtlichen Grundlagen, zum Beispiel über eine gemeinsame Trä-gerschaft, verankert sein oder etwa durch die Nutzung desselben
Personals beziehungsweise durch die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur zum Ausdruck kommen (BT-Drucks. 17/8005,
[X.]li. Sp.). Eine organisatorische Verbundenheit kommt auch in Betracht, wenn es sich bei den [X.]un[X.]des [X.]um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt. Sin[X.]zum Beispiel weitere Rechtspersonen an dem Trä-ger des [X.]beteiligt, kann es im Einzelfall von der Höhe des Geschäftsanteils des Trägers des [X.]abhängen, ob von einer organisatorischen Verbundenheit gesprochen werden kann (vgl. Quaas, [X.]2012, 193, 197). Hinsichtlich des eingesetzten
Personals
sin[X.]die Überschneidungen von Tätigkeiten un[X.]Befugnissen in den Blick zu nehmen (Jahn, Der Versicherungsschutz der [X.]für Leistungen von Privatkliniken, S.
55). Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur ist insbesondere bei me-dizinischen
Gerätschaften un[X.]Funktionsräumen
aussagekräftig. Als weitere Anhaltspunkte können im Einzelfall aber auch die Beauftragung externer Unter-nehmen für beide Einrichtungen (z.B. Gebäudereinigung, Wäschereinigung, Lebensmittelieferung) oder die Nutzung von Versorgungseinrichtungen (Was-ser-
un[X.]Stromanschluss) sowie die hierzu getroffenen
Vereinbarungen
über die Verteilung der Kosten dienen ([X.]aaO
S. 55 f). Es liegt indessen auf der Hand, dass die gemeinsame Nutzung lediglich marginaler Infrastruktur -
etwa des Gartens -
für sich allein nicht ausreicht, um eine organisatorische Verbun-denheit zu begründen (vgl. hierzu Huster, [X.]2012, 81, 83).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch bei einer Zu-sammenschau der im Tatbestan[X.]des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe
keine Notwendigkeit, die Norm unter Berücksich-tigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns un[X.]Zwecks teleologisch 43
-

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-

beziehungsweise -
im Hinblick auf die Anforderungen des
Bestimmtheitsge-bots
-
verfassungskonform dahingehen[X.]auszulegen, dass von ihrem Anwen-dungswendungsbereich nur die von dem Träger eines nach § 108 SGB V zuge-lassenen (vorbestehenden) Krankenhauses, insbesondere eines Plankranken-hauses, "ausgegründete"
oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird.

(1)
Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]gibt für eine solche Einschrän-kung nichts her. Er spricht lediglich von einer Einrichtung, die mit einem (ande-ren) Krankenhaus in räumlicher un[X.]organisatorischer Hinsicht verbunden ist, wobei auf den Zeitpunkt der Verbindung der Einrichtung mit dem Krankenhaus nicht abgestellt wird.

(2)
Zwar mag es zutreffen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Ausgründung einer Privatklinik aus einem [X.]besonders vor [X.]hatte. Denn mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]reagierte
er
auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 21. April 2011 -
III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, 566). Nach dem damals geltendem Recht unterlag die auf dem Gelände eines [X.]von dessen Träger errichtete [X.]selbst dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts (Pflegesatzrecht), wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung un[X.]unter Einsatz von Ärzten des [X.]behandelte.

(3)
Jedoch lässt sich daraus kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Neuregelung ausschließlich auf die Fälle der (missbräuchlichen) Ausgründung einer Privatklinik aus einem [X.]zu beschränken, die zu
dem Zweck erfolgt, zur Erzielung deutlich höherer Entgelte für allgemeine Kranken-hausleistungen die Behandlung von Privatpatienten vom [X.]in die Privatklinik zu "verlagern". Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]verfolgt einen wei-44
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-

21

-

tergehenden Zweck.
Durch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbundene
Privatkliniken soll -
unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme -
generell verhindert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem [X.]verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses
Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im [X.]behandelt werden. Auf diese [X.]soll zugleich sichergestellt werden, dass PKV-Unternehmen un[X.]deren [X.]als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleis-tungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden
(BT-Drucks. 17/8005,
S.
133 li. Sp.). Der Regelung liegt
die sozialstaatliche Erwägung zugrunde, allen Versicherten -
unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten oder gesetzli-chen Krankenversicherung -
zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu all-gemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass eine im Bereich
der Krankenhausfinanzierung systemwidrige Querfinanzierung stattfindet, indem zum Beispiel Krankenhausträger die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler (privat Versicherte, Beihilfeberechtigte) kompensieren (BT-Drucks. 17/8005,
[X.]re. Sp.). Durch die Festlegung einer Entgeltobergrenze wir[X.]auch verhindert, dass von der staatlichen Förderung von Plankrankenhäusern
räumlich un[X.]organisatorisch damit verbundene Ein-richtungen profitieren, ohne ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesatz-rechts zu unterliegen. Zu denken ist
etwa an die gemeinsame Nutzung von Funktionsräumen oder
(teuren) medizinischen Apparaturen. Ob hierfür im Ein-zelfall -
wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gelten[X.]gemacht hat -
ein Nutzungsentgelt oder Wertersatz vereinbart wird, ist für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nicht entscheidend. Das Krankenhaus--

22

-

finanzierungsgesetz (insbesondere §§ 8 ff KHG) sowie die landesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Förderung von Plankrankenhäusern verbieten nicht die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen un[X.]sehen inso-weit auch keine Entgeltregelung vor.

(4)
Alle diese Erwägungen, insbesondere die dargelegten Ziele des Gesetz-gebers,
gelten sowohl für den Fall der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines [X.]am Standort einer be-reits bestehenden Privatklinik.
In beiden Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlagerung"
von Privatpatienten in die mit dem [X.]verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehen[X.]identische Krankenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu kön-nen.
Diese Auffassung liegt
ersichtlich auch
dem Nichtannahmebeschluss des [X.]vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) zu-grunde. Darin wir[X.]davon ausgegangen, dass ein Teil der "verbundenen"
[X.]dadurch entstanden ist, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde (aaO Rn. 3). Das [X.]hat kein Problem darin gesehen, auch diese Fallkonstellation als von § 17 Abs.
1 Satz 5 [X.]mit umfasst zu betrachten.

c) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG).

Durch die Festlegung einer Entgeltobergrenze für "verbundene"
Einrich-tungen
werden zum einen mit einem [X.]verbundene un[X.]nicht verbundene Privatkliniken ungleich behandelt. Zugleich erfolgt unter dem Ge-sichtspunkt der Bestimmung einer Preisobergrenze
eine Gleichbehandlung mit 47
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-

23

-

Plankrankenhäusern, ohne dass der Privatklinik ein Anspruch auf staatliche Förderung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingeräumt wird.

aa) Diese Differenzierung ist durch die
gesetzgeberischen
Ziele
sachlich gerechtfertigt, dass privat Versicherte für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet werden sollen als Versicherte der gesetzli-chen Krankenversicherung
un[X.]zudem
eine Kompensation für die in der gesetz-lichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler sowie
insgesamt eine im Bereich der Kranken-hausfinanzierung systemwidrige Quersubventionierung verhindert werden soll (BT-Drucks. 17/8005
aaO). Die Gefahr der "Verlagerung"
von Privatpatienten vom [X.]zur Privatklinik allein zum Zwecke der Generierung deut-lich höherer [X.]besteht typischerweise bei einer räumlichen un[X.]organisatorischen Verknüpfung zwischen [X.]un[X.]Privatklinik. Insoweit besteht ein strukturell begründeter Anreiz für unerwünschte Quersub-ventionierungen (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35 f). Dabei kann es auch -
naheliegend
-
zu einer Fehlallokation von staatlichen Fördermitteln kommen, indem die Privatklinik auf öffentlich geförderte Organisations-
un[X.]Betriebsstruk-turen des [X.]zurückgreift (vgl. OLG Köln,
Urteil vom 1. [X.]-
20 U 135/16,
Umdruck S. 23).

bb) Der Senat hat auch keine Bedenken, den Umstand, dass eine von §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.]erfasste Privatklinik im Gegensatz zu dem mit ihr [X.][X.]keine staatliche Investitionskostenförderung (§ 4 Nr. 1 KHG) erhält
un[X.]nicht nach § 4 Nr. 14
Buchst. b) Doppelbuchst. aa)
UStG von der Umsatzsteuer befreit ist
(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 -
IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162
zur Vollkostenrechnung einer privaten Belegkli-50
51
-

24

-

nik), hinter den vorgenannten sozialstaatlichen Erwägungen un[X.]Gemeinwohl-belangen zurücktreten zu lassen. Die Entscheidung, [X.]un[X.][X.]"unter einem Dach"
zu betreiben, ist unternehmerischer Natur. Die [X.]könnte auch -
wenn sie ein bedarfsgerechtes Angebot unterbreiten kann -
einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, um in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung zu kommen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Wenn
sie darauf bewusst verzichtet un[X.]stattdessen eine Be-triebsführung außerhalb des Pflegesatzrechts wählt, kann sie keinen besonde-ren Schutz im Hinblick auf die Investitionskosten für sich in Anspruch nehmen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entgeltbegrenzung gemäß §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nur für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankran-kenhauses entsprechende Krankenhausleistungen gilt. Die Preise für ärztliche Wahlleistungen bleiben von der Regelung gänzlich unberührt. Hinsichtlich der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen der Privatklinik bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 6 [X.]i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.]lediglich, dass diese in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen.
Darüber hinaus liegt es nahe, dass verbundene [X.]öffentlich geförderte Ressourcen des Plankrankenhauses
zusätzlich
in Anspruch nehmen.

d) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls
nicht vor.

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbeson-dere auf dem Gebiet der
Arbeitsmarkt-, Sozial-
un[X.]Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung un[X.]Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs-
un[X.]Beurteilungsspielraum, der erst dann überschrit-ten ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so fehlsam sind, dass sie ver-52
53
-

25

-

nünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 24).

aa) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]verbietet weder die Gründung beziehungs-weise den Betrieb einer Privatklinik noch deren Verbindung mit einem Plan-krankenhaus "unter einem Dach". Durch die gesetzliche Festlegung einer Ent-geltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen wir[X.]die Berufungsaus-übung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. Derartige Beeinträchti-gungen der Berufsfreiheit sin[X.]wegen der geringeren Eingriffsintensität
bereits dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie aufgrun[X.]vernünftiger Allgemein-wohlerwägungen
zweckmäßig erscheinen un[X.]den Berufstätigen nicht übermä-ßig oder unzumutbar treffen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]85, 248, 259
mwN).
Diese Voraussetzungen sin[X.]hier erfüllt.

bb) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu ge-währleisten (BT-Drucks. 17/8005 aaO), wir[X.]vom Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG getragen und
stellt einen bedeutsamen Gemeinwohlbelang dar. Nichts anderes gilt für das Ziel, für alle Bürger einen bezahlbaren Krankenversi-cherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sicher-zustellen (BVerfG, NVwZ-RR 2013, 985
Rn. 25). Dabei ist es dem Gesetzgeber auch gestattet gewesen, auf das Mittel
der hoheitlichen Preisfestsetzung zu-rückzugreifen.

cc) Dass es für den Träger einer bereits bestehenden Privatklinik unzu-mutbar sein soll, im Falle eines später hinzugegründeten "verbundenen"
[X.]eine Begrenzung des
Entgelts
für allgemeine Krankenhausleis-tungen
auf das Niveau des Pflegesatzrechts (DRG-Fallpauschalen) hinzuneh-54
55
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-

26

-

men, vermag der Senat auch auf der Grundlage der von der Revision vorgeleg-ten Rechtsgutachten nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das auf die Höhe der Pflegesätze begrenzte Entgelt für allgemeine Kran-kenhausleistungen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. [X.]aaO Rn. 28) keine der beruflichen Tätigkeit angemessene Vergü-tung mehr darstellt un[X.]damit eine unangemessene Belastung für den [X.]Wirtschaftszweig zur Folge hat, zumal sich die Entgeltbegrenzung gemäß §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen er-streckt un[X.]dem Träger
der Privatklinik
die Möglichkeit verbleibt, für andere Leistungen einen über dem Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenversi-cherung liegenden Betrag zu berechnen. Zum anderen darf auch hier nicht au-ßer Betracht bleiben, dass
die vorbestehende Privatklinik die Organisations-
un[X.]Betriebsstrukturen des öffentlich geförderten [X.]mitbenut-zen un[X.]zum Beispiel auf Funktionsräume, medizinische Geräte oder auch das medizinische Personal
zurückgreifen kann
(OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 -
20 U 135/16, Umdruck S. 19, 23). Dessen ungeachtet rechtfertigt die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefähr-dung oder sogar zur Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte,
es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt
der Unzumutbarkeit von Verfassung wegen zu beanstanden ([X.]aaO
mwN).

e) Schließlich lässt die angegriffene Regelung auch keinen Verstoß ge-gen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, insbesondere keinen unzuläs-sigen Eingriff in das Recht des Privatklinikbetreibers am eingerichteten un[X.]ausgeübten Gewerbebetrieb,
erkennen.

Die Revision stellt in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit in den Raum, dass dem Träger einer bereits bestehenden Privatklinik in Folge der 57
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27

-

Pflegesatzbindung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]die wirtschaftliche Grundla-ge für den Betrieb der Privatklinik entzogen werden könnte. Diese behauptete Gefahr vermag der Senat, wie er bereits unter d) cc) ausgeführt hat, nicht nach-zuvollziehen. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspiel-raums ist nicht ersichtlich.
Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass
der Träger einer bereits bestehenden Privatklinik schon wegen der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]erforderlichen organisatorischen Verbundenheit nicht ohne Einfluss auf die Gründung eines in räumlicher
Nähe gelegenen Plankrankenhauses
ist. Die Erwartung, die Privatklinik in einem solchen Falle auch zukünftig gleichblei-ben[X.]rentabel betreiben zu können, betrifft bloße Umsatz-
un[X.]Gewinnchancen un[X.]fällt daher nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.]aaO
Rn. 38
mwN). Sie begründet auch keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz, zumal § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]bei verständiger Würdigung nur solche Behandlungsverträge betrifft, die nach dem Inkrafttreten der [X.]abgeschlossen worden sind. Insofern kann grundsätzlich
nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Gesetzeslage unverändert bleibt (vgl. [X.]61, 193, 222 f).

f) Nach alledem besteht auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1
un[X.]Art. 14 Abs. 1 GG mangels Grundrechtsverletzung keine Notwendigkeit für eine ver-fassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]in dem Sinne, dass von der Regelung nur die von einem nach § 108 SGB V zugelassenen [X.]"ausgegründeten"
oder
erstmalig gegründeten Privatkliniken erfasst würden.

2.
Zutreffen[X.]nimmt das Berufungsgericht an, dass die Anwendung von §
17 Abs. 1 Satz 5 [X.]auf nicht öffentlich
geförderte Privatkliniken (ohne Ver-sorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 [X.]ausgeschlossen ist.
59
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-

28

-

a) Beide Vorschriften haben
unterschiedliche Regelungsgegenstände. §
20 Satz 1 KHG, der seit der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsge-setzes mit Bekanntmachung vom 10. April 1991 ([X.]I S. 886) nicht geändert worden ist, schließt, was
bereits in der amtlichen Überschrift zum Ausdruck kommt,
Krankenhäuser, die -
wie die [X.]Sportklinik -
nach § 5 Nr. 2, 4
oder 7 [X.]nicht gefördert werden, aus dem Geltungsbereich der [X.](Dritter Abschnitt, §§ 16-20 KHG)
grundsätzlich aus (Ausnahme: §
17 Abs. 5 KHG). Die Norm bestimmt
somit allgemein den [X.]zu den Krankenhauspflegesätzen
un[X.]beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile
vom 28.
März 2017 -
12 U 143/16, juris Rn. 72 un[X.]vom 19. Juli 2017
-
10 U 2/17, juris Rn. 45).
Demgegenüber unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nicht geförderte Privatkliniken nicht allgemein dem Pflegesatzrecht, sondern bestimmt lediglich für die Höhe der Privatklinikentgelte eine
sektorale
preisrechtliche Schranke. Indem festgelegt wird, dass für allgemeine Krankenhausleistungen keine höhe-ren Entgelte verlangt (vereinbart) werden dürfen, als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes un[X.]der [X.]zu leisten wären, werden die Privatkliniken damit nicht in das [X.]einbezogen (Quaas/[X.]aaO § 26 Rn.
389
f). Die Vorschrift erstreckt
lediglich eine im Grundsatz nur von Plan-krankenhäusern zu beachtende
Entgeltobergrenze für allgemeine Kranken-hausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsauftrag eines verbundenen nach §
108 [X.]zugelassenen Krankenhauses entspre-chen (vgl. [X.]aaO). § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]fällt daher von [X.]nicht unter die Pflegesatzvorschriften, deren Anwendung § 20 Satz 1 [X.]ausschließt.
61
-

29

-

b) Aber selbst dann, wenn man § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]als Pflegesatz-vorschrift im Sinne des § 20 Satz 1 [X.]verstünde, ergäbe sich nichts anderes. Denn für ranggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori", es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung des [X.]wir[X.]abbedungen ([X.]141, 1 Rn. 50). Beide Ausnahmen treffen auf das [X.]von
§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]zu § 20 Satz 1 [X.]nicht zu. § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]ist die jüngere un[X.]speziellere Vorschrift. Mit ihrer Einführung [X.]gerade das Ziel verfolgt, nicht geförderte Privatkliniken der an sich durch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, § 20 Satz 1 [X.]ausgeschlossenen Entgeltbin-dung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauf-trag
räumlich un[X.]organisatorisch verbunden sind. Die Gesetzesänderung liefe ins Leere, wenn es über § 20 Satz 1 [X.]bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bliebe (so zutreffen[X.][X.]aaO Rn. 74 bzw. Rn. 47).

c) Angesichts dieses klaren Befundes bedarf die Frage, ob der Umstand, dass § 20 Satz 1 [X.]weder im Zusammenhang mit der Einfügung des
§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]noch danach geändert worden ist, auf einem Redaktions-versehen des Gesetzgebers beruht, keiner näheren Erörterung.

3.
Das Berufungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der A.

Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]handelt, die in räumlicher Nähe zu der A.

Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt un[X.]mit dieser auch organisatorisch [X.]ist.
62
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30

-

a) Die räumliche Nähe der A.

Sportklinik zur A.

Klinik ist un-zweifelhaft gegeben. Soweit die Revision gelten[X.]macht, eine räumliche Nähe könne schon deshalb nicht bejaht werden, weil sich eine weitere Organisations-einheit un[X.]weitere Betten der A.

Sportklinik in einer Entfernung von circa 850 Metern zum Haupthaus der A.

Klinik befänden, vermag dem der [X.]nicht zu folgen. Das Gesetz verlangt eine räumliche Nähe der "Einrichtung". Es reicht daher aus, dass
der wesentliche
Teil der A.

Sportklinik auf dem demselben Gelände wie die A.

Klinik unter Nutzung desselben Gebäudes un[X.]derselben Anschrift betrieben wird. Dass die A.

Sportklinik ihren ur-sprünglichen Standort in einer Entfernung von rund
850 Metern weiternutzt, ist insoweit ohne Belang.
Der Tatbestan[X.]des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]fordert [X.]räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nur eine räumliche un[X.]keine unmittelbare Nähe verlangt (vgl. OLG Karls-ruhe, Urteil vom 1. Juli 2017 -
10 U 2/17, juris Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 1.
Dezember 2017 -
20 U 135/16, Umdruck S. 12 f).

b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass beide Kliniken im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG
organisatorisch verbunden sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

aa) Wie oben unter 1 [X.](4)
bereits dargelegt
wurde, liegt eine [X.]Verbundenheit
vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen, wie zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft,
oder in sonstiger Weise, et-wa durch Nutzung desselben
Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005, [X.]li. Sp.). Im Streitfall liegt eine organisatorische Verbindung
auf [X.]der Trägerschaft auf der Hand. Die unmittelbaren Klinikträger sin[X.]zwar nicht identisch; die A.

Sportklinik 65
66
67
-

31

-

un[X.]die A.

Klinik sin[X.]jedoch über die hinter den Trägern stehenden natür-lichen Personen (Prof. R.

, Dr. E.

un[X.]Dr. B.

) eng miteinander ver-bunden. Gesellschafter der Klägerin sin[X.]die R.

GmbH (alleiniger Gesell-schafter un[X.]Geschäftsführer: Prof. R.

), die A.

GmbH (alleiniger Gesell-schafter un[X.]Geschäftsführer: Dr. E.

) un[X.]die O.

GmbH (alleiniger Gesellschafter un[X.]Geschäftsführer: Dr. B.

). Trägerin der A.

Klinik ist die R.

Klinik GmbH, deren Gesellschafter die R.

GmbH, die A.

GmbH un[X.]Dr. B.

sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen der Vorinstanzen befinden sich mithin beide Klinikträger in den Händen
derselben natürlichen Personen.

bb) Beide Krankenhäuser sin[X.]zudem [X.]miteinander verflochten, indem sie bestimmte Bereiche (z.B. Empfangshalle) un[X.]verschie-dene Funktionsräume (z.B. Röntgen, Operationsvorbereitung, Aufwachraum) gemeinsam nutzen. Darüber hinaus ist zumindest teilweise dasselbe ärztliche Personal in beiden Kliniken tätig. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin in den Plänen beziehungsweise vor Ort gekennzeichnet sei, welche Trägergesellschaft jeweils welche Räume auf Grun[X.]eines gesonderten [X.]mit der Eigentümergesellschaft gemietet habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Verbindung zwischen Privatklinik un[X.][X.]muss nicht rechtlich fundiert sein. Es genügt, dass sie in sonstiger organisatorischer Weise besteht (vgl. [X.]in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizin-recht, 2. Aufl., § 17 [X.]Rn. 3).

cc) Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A.

Sportklinik un[X.]der A.

Klinik wir[X.]auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zu-ständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine [X.]gemäß § 32 des [X.]68
69
-

32

-

(LKHG) in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, 13) erhoben ha-ben. Nach dieser Vorschrift muss ein Krankenhaus, das nicht in den Anwen-dungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes
oder der Bundespflegesatzver-ordnung fällt un[X.]in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem
[X.]betrieben wird, räumlich, personell un[X.]organisatorisch von dem Plankranken-haus abgegrenzt sein. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Beschei[X.]nach § 7 Abs. 1 L[X.]über die Aufnahme in den Krankenhausplan, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]Voraussetzung für die öffentliche Förderung des [X.]ist, widerrufen werden. § 32 LKHG, der als landesge-setzliche Regelung die bundesrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]gemäß Art. 31 GG ohnehin nicht verdrängen kann, betrifft somit die Förderung des [X.]un[X.]nicht die Entgeltgestaltung der Privatklinik. Die Vorschrift verlangt lediglich eine eindeutige "Abgrenzung"
in räumlicher, perso-neller un[X.]organisatorischer Hinsicht. Dies schließt jedoch -
wie gerade das

-

33

-

Beispiel der A.

Sportklinik zeigt -
eine "organisatorische Verbundenheit"
im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]nicht aus.

Herrmann
Tombrink
Reiter

Pohl
Böttcher

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom
13.10.2016 -
4 C 190/16 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2017 -
20 S 162/16 -

Meta

III ZR 195/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZR 195/17 (REWIS RS 2018, 8987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8987

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 114/10

10 U 2/17

III ZR 195/17

20 U 135/16

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