Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2018, Az. III ZR 195/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9003

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Gegenstand

Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der Entgelthöhe für mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik


Leitsatz

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit einem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich und organisatorisch verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG).

2. Die Begrenzung der Entgelthöhe für "verbundene" Privatkliniken gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfasst auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde.

3. § 20 Satz 1 KHG schließt die Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf öffentlich nicht geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht aus. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - vom 2. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Entgelts für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch.

2

Die Klägerin betreibt seit 1995 die A.     Sportklinik in [X.].      . Dabei handelt es sich um eine nach § 30 [X.] konzessionierte Privatklinik, die weder in den Krankenhausplan des [X.]-[X.]        aufgenommen ist noch öffentliche Fördergelder erhält. Die A.     Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Klinikräume befinden sich sowohl am ursprünglichen Standort in der [X.]  -B.    -Straße als auch in einem circa 850 Meter entfernten, im Jahre 2006 errichteten Gebäudekomplex in der [X.]. Darin betreibt die [X.] seit der Errichtung des Gebäudes gleichzeitig die in den Krankenhausplan aufgenommene und öffentlich geförderte A.     Klinik ([X.]). Beide Kliniken schlossen mit der Grundstückseigentümerin, der [X.]Klinik Betriebs GmbH, gesonderte Mietverträge über die von ihnen genutzten Räumlichkeiten.

3

Gesellschafter der Klägerin sind die [X.]GmbH, die [X.] und die [X.] und Geschäftsführer dieser Gesellschaften sind Prof. [X.]([X.] GmbH), [X.]       ([X.]) und [X.]([X.]). Gesellschafter der Trägerin der A.     Klinik sind die [X.]GmbH und die [X.] sowie [X.]als natürliche Person. Prof. [X.], [X.]       und [X.]sind als leitende Ärzte in beiden Kliniken tätig. Darüber hinaus wird auch das weitere [X.] zum Teil in beiden Krankenhäusern eingesetzt.

4

Die A.    Klinik und die A.     Sportklinik unterhalten einen gemeinsamen Internetauftritt und nutzen bestimmte Räume und Einrichtungen gemeinsam (z.B. Röntgenabteilung, [X.], [X.], Desinfektions-, Gips- und Aufwachräume, Empfangshalle, Patientenaufnahme, Wartezimmer, Einrichtungen der Krankenhausverwaltung wie Geschäftsleitung, Buchhaltung, Personal- und Verwaltungsabteilung). Im Übrigen bestehen getrennte Operationssäle und Bettenbereiche.

5

Der Beklagte befand sich zur Durchführung eines operativen Eingriffs am 16. und 17. Februar 2012 in stationärer Behandlung in der A.    Sportklinik. Für die erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stellte die Klägerin 3.743,88 € in Rechnung. Hiervon bezahlte die private Krankenversicherung des Beklagten 1.357,29 €. Dabei handelte es sich um das Entgelt, das sich für die stationäre Behandlung in einem [X.] im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V auf der Basis des so genannten [X.] ergab. Der Restbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise mit den Patienten im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei zu vereinbaren, und unterliege nicht den preisrechtlichen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2012 geltenden § 17 Abs. 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]). Mit dieser Bestimmung, die die [X.] für allgemeine Krankenhausleistungen auf die [X.]legesätze eines [X.]es beschränke, habe der Gesetzgeber auf die nachträgliche (missbräuchliche) Ausgründung von Privatkliniken aus bestehenden Plankrankenhäusern reagieren wollen. Demgegenüber sei die Klägerin schon vor der [X.] gegründet worden. § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] sei zudem formell und materiell verfassungswidrig und damit nichtig. Die beiden Kliniken seien nicht organisatorisch verbunden. Es fehle auch an der erforderlichen räumlichen Nähe, da die A.     Sportklinik in [X.].      einen weiteren Standort unterhalte.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt sie ihren auf Zahlung von 2.386,59 € nebst Zinsen gerichteten Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zulässige Revision ist unbegrün[X.]et.

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung im Wesentlichen ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Klägerin habe zwar aus [X.]em Behan[X.]lungsvertrag mit [X.]er A.    Sportklinik ein Vergütungsanspruch zugestan[X.]en. Dieser sei je[X.]och [X.]er Höhe nach auf [X.]en bereits bezahlten Betrag beschränkt. Soweit [X.]ie gefor[X.]erte Vergütung über [X.]ie Regelungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes ([X.]) un[X.] [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung (BPflV) hinausgehe, sei sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht geschul[X.]et. Bei [X.]ieser Vorschrift han[X.]ele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne [X.]es § 134 [X.] (gesetzliche Preisbestimmung). Der Verstoß hiergegen führe nicht zur Nichtigkeit [X.]es Vertrags, son[X.]ern zu [X.]essen Aufrechterhaltung mit [X.]em zulässigen Preis.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gegen [X.]ie Verfassungsmäßigkeit [X.]er Norm bestün[X.]en keine Be[X.]enken. Sie sei bereits Gegenstan[X.] einer Überprüfung [X.]urch [X.]as [X.] gewesen, ohne [X.]ass ihre Verfassungswi[X.]rigkeit festgestellt wor[X.]en sei (Hinweis auf [X.], NVwZ-RR 2013, 985). Die Gesetzgebungskompetenz [X.]es [X.] folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht [X.]er Wirtschaft einschließlich [X.]es Rechts [X.]er Privatversicherung). Auch [X.]ie von [X.]er Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 76 Abs. 1 un[X.] Art. 42 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Verwen[X.]ung unbestimmter Rechtsbegriffe verstoße nicht gegen [X.]en Bestimmtheitsgrun[X.]satz, son[X.]ern sei eine übliche Gesetzestechnik. Grun[X.]rechte (namentlich Art. 3, 12 un[X.] 14 GG) seien nicht verletzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] wer[X.]e von § 20 Satz 1 [X.], wonach [X.]ie [X.] [X.]es [X.] auf nicht geför[X.]erte Krankenhäuser nicht anzuwen[X.]en seien, nicht erfasst. Die Entgeltbin[X.]ung solle gera[X.]e für solche Krankenhäuser gelten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Klägerin sei [X.]er Anwen[X.]ungsbereich [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nach Sinn un[X.] Zweck [X.]er Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte nicht allein auf nachträglich aus einem bestehen[X.]en [X.] ausgegrün[X.]ete Privatkliniken beschränkt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dafür, [X.]ass eine Beschränkung auf nachträgliche Ausgrün[X.]ungen nicht gewollt sei, spreche auch, [X.]ass § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht in entsprechen[X.] eingeschränkter Weise formuliert wor[X.]en sei. Insbeson[X.]ere könne [X.]er Begriff [X.]er "Einrichtung" nicht im Sinne nachträglich ausgegrün[X.]eter Kliniken verstan[X.]en wer[X.]en. Wie sich aus [X.]er Legal[X.]efinition in § 2 Nr. 1 [X.] ergebe, han[X.]ele es sich bei [X.]iesem um einen alle Krankenhäuser umfassen[X.]en Oberbegriff.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Voraussetzungen [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] seien im Fall [X.]er A.     Sportklinik erfüllt. Bei [X.]ieser han[X.]ele es sich unzweifelhaft um eine "Einrichtung" in [X.]em vorgenannten Sinn. Die erfor[X.]erliche räumliche Nähe zu einem [X.] (A.    Klinik) liege vor, [X.]a bei[X.]e Kliniken in [X.]emselben Gebäu[X.]e betrieben wür[X.]en, wobei es ohne Be[X.]eutung sei, [X.]ass [X.]ie Klägerin noch einen weiteren Stan[X.]ort nutze. Die Krankenhäuser seien auch organisatorisch miteinan[X.]er verbun[X.]en (teilweise [X.]asselbe ärztliche Personal, gemeinsame Nutzung verschie[X.]ener Funktionsräume, personelle Verflechtung [X.]er Klinikträger).

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Ausführungen halten [X.]er rechtlichen Überprüfung stan[X.].

Unstreitig ist [X.]ie Entgeltfor[X.]erung [X.]er Klägerin bis zur Höhe [X.]er nach [X.]em DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b [X.] i.V.m. §§ 7 ff [X.]) erfüllt. Einem [X.]arüber hinausgehen[X.]en Vergütungsanspruch steht [X.]ie Regelung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] entgegen, wonach eine mit einem [X.] räumlich un[X.] organisatorisch verbun[X.]ene Privatklinik für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es [X.] entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen an [X.]ie [X.] gebun[X.]en ist, [X.]ie sich aus [X.]em Krankenhausfinanzierungsgesetz un[X.] [X.]em Krankenhausentgeltgesetz ("DRG-Fallpauschalensystem") sowie [X.]er - hier nicht einschlägigen - [X.]pflegesatzveror[X.]nung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] han[X.]elt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 [X.] in Form einer Preisobergrenze. Wir[X.] gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt [X.]ies nicht zur Nichtigkeit [X.]er zugrun[X.]e liegen[X.]en Vereinbarung, son[X.]ern [X.]azu, [X.]ass [X.]er Vertrag mit [X.]em zulässigen - im Streitfall bereits bezahlten - Preis aufrechterhalten bleibt ([X.]/Vossler, [X.], § 134 Rn. 193 [Stan[X.]: 1. März 2018]; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 134 Rn. 27; zu Abrechnungen [X.]er [X.] Sportklinik siehe [X.] Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff un[X.] vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 29 f sowie [X.] Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Um[X.]ruck [X.]; jeweils mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Ohne Erfolg wen[X.]et sich [X.]ie Revision gegen [X.]ie Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.]. Die Vorschrift ist we[X.]er formell noch materiell verfassungswi[X.]rig. Dementsprechen[X.] hat [X.]as [X.] [X.]agegen gerichtete Verfassungsbeschwer[X.]en unter an[X.]erem [X.]er Klägerin mit Beschluss vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entschei[X.]ung angenommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] ist [X.]urch Art. 6 Nr. 1a [X.]es [X.] in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] - [X.]) vom 22. Dezember 2011 ([X.]l. I S. 2983) in [X.]as Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt wor[X.]en un[X.] am 1. Januar 2012 in [X.] getreten. Das zugrun[X.]e liegen[X.]e Gesetzgebungsverfahren begegnet keinen [X.]urchgreifen[X.]en verfassungsrechtlichen Be[X.]enken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) (1) Die Gesetzgebungskompetenz [X.]es [X.]gesetzgebers folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Der Kompetenztitel "Recht [X.]er Wirtschaft einschließlich [X.]es Rechts [X.]er Privatversicherung" ist weit auszulegen un[X.] erfasst auch Regelungen zur Preisbin[X.]ung von mit Plankrankenhäusern verbun[X.]enen Privatkliniken ([X.] [X.]O Rn. 19). Soweit [X.]ie Revision mit Blick auf [X.]ie Erfor[X.]erlichkeitskompetenz [X.]es Art. 72 Abs. 2 GG gelten[X.] macht, insoweit sei ein nahezu vollstän[X.]iger Ermittlungsausfall bezüglich [X.]er Notwen[X.]igkeit einer bun[X.]esgesetzlichen Regelung festzustellen, [X.]en mit Grün[X.]ung un[X.] Betrieb einer Privatpatientenklinik einhergehen[X.]en "Gefahren" für [X.]ie Krankenhausplanung un[X.] [X.]ie st[X.]tliche Investitionskostenför[X.]erung könne hinreichen[X.] [X.]urch lan[X.]esgesetzliche Regelungen Rechnung getragen wer[X.]en, vermag sie [X.]ie Gesetzgebungskompetenz [X.]es [X.] nicht in Frage zu stellen. Die Wahrung [X.]er Rechts- un[X.] Wirtschaftseinheit gebietet es unter Berücksichtigung [X.]er [X.]em [X.]gesetzgeber zukommen[X.]en [X.] (vgl. hierzu z.B. [X.], NJW 2015, 303 Rn. 111 mwN), [X.]ie Entgeltobergrenze für mit Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.]) verbun[X.]ene Privatkliniken un[X.] [X.]ort erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen [X.]eutschlan[X.]weit einheitlich zu bestimmen. Dasselbe gilt für Privatkliniken, [X.]ie mit einer Hochschulklinik (§ 108 Nr. 1 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.]) o[X.]er einem Vertragskrankenhaus (§ 108 Nr. 3 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 [X.]) verbun[X.]en sin[X.], auch wenn [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung zum [X.] stets nur von einem "[X.]" spricht. Maßgeblich ist, [X.]ass es sich bei [X.]em "an[X.]eren Krankenhaus" um ein solches mit Versorgungsauftrag han[X.]elt ([X.]/[X.], Me[X.]izinrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 393).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der mit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] unter an[X.]erem verfolgte Zweck, unzumutbare Belastungen von Privatpatienten als Beitragszahlern un[X.] von - in [X.]er Regel bun[X.]esweit tätigen - privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie [X.] zu vermei[X.]en (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]), wür[X.]e verfehlt, wenn eine etwaige Reglementierung [X.]es Entgelts [X.]em Lan[X.]esgesetzgeber überlassen bliebe. In [X.]iesem Fall wäre auf Grun[X.] unterschie[X.]licher lan[X.]esgesetzlicher Regelungen ein Wettbewerb um [X.]ie [X.] zu befürchten, [X.]er nicht nur zu abweichen[X.]en Preisreglementierungen führen, son[X.]ern auch [X.]ie gleichmäßige Versorgung [X.]er (Privat-)Versicherten gefähr[X.]en wür[X.]e (vgl. [X.] [X.]O Rn. 21). Die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) könnte auf [X.]iese Weise allenfalls eingeschränkt erreicht wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Es kommt hinzu, [X.]ass [X.]as [X.] für [X.]en Bereich [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung [X.]ie bun[X.]esgesetzliche Regelung [X.]es Rechts [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse un[X.] zur Wahrung [X.]er Rechts- un[X.] Wirtschaftseinheit für erfor[X.]erlich angesehen hat ([X.]E 113, 167, 198). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, [X.]ass [X.]ie Dinge im Bereich [X.]er privaten Krankenversicherung wesentlich an[X.]ers liegen. Vielmehr wirken sich [X.]ort unterschie[X.]liche Vergütungsregelungen angesichts [X.]er unmittelbaren Verpflichtung [X.]er Versicherten noch gravieren[X.]er aus ([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 22). Dabei kann auch nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Privatkliniken, [X.]ie räumlich un[X.] organisatorisch mit einem nach § 108 [X.] für [X.]ie Behan[X.]lung [X.]urch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbeson[X.]ere mit einem [X.] (§ 108 Nr. 2 [X.]), verbun[X.]en sin[X.], zahlenmäßig so unbe[X.]euten[X.] sin[X.], [X.]ass es keiner bun[X.]esweiten Regelung be[X.]arf. Denn unter [X.]en insgesamt 185 Privatkliniken in [X.] sollen sich nach [X.]em Kenntnisstan[X.] im Gesetzgebungsverfahren etwa 104 "verbun[X.]ene Kliniken" befin[X.]en ([X.] [X.]O Rn. 2; Antwort [X.]er [X.]regierung auf [X.]ie Kleine Anfrage von Abgeor[X.]neten sowie [X.]er Fraktion [X.]/[X.], BT-Drucks. 17/7727, S. 2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Dem [X.]gesetzgeber oblag auch keine spezifische Begrün[X.]ungspflicht für [X.]as Vorliegen [X.]er Voraussetzungen [X.]es Art. 72 Abs. 2 GG. Denn [X.]as Grun[X.]gesetz schreibt eine solche Pflicht nicht aus[X.]rücklich vor. Solange - wie hier - klar auf [X.]er Han[X.] liegt, [X.]ass im Ergebnis [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es Grun[X.]gesetzes nicht verfehlt wer[X.]en, ist es unschä[X.]lich, wenn sich [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Art. 72 Abs. 2 GG nicht bereits aus [X.]en Gesetzgebungsmaterialien ergeben (vgl. [X.]E 140, 65 Rn. 33 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Verfahrensvorschriften [X.]es Grun[X.]gesetzes wur[X.]en bei Erlass [X.]es [X.]es beachtet. We[X.]er wur[X.]e bei [X.]er Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.]as Initiativrecht für Gesetzesvorlagen (Art. 76 Abs. 1 GG) verletzt noch ist ein Verstoß gegen [X.]en Grun[X.]satz [X.]er Öffentlichkeit [X.]er Verhan[X.]lungen [X.]es [X.]tags (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) erkennbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Der gemäß Art. 76 Abs. 1 GG von [X.]er [X.]regierung eingebrachte un[X.] [X.]em [X.]tag am 5. September 2011 zugeleitete Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung [X.]er Versorgungsstrukturen in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. 17/6906) sah noch keine [X.]em späteren § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] entsprechen[X.]e Regelung vor. Erst [X.]er Ausschuss für Gesun[X.]heit, an [X.]en [X.]er [X.]tag [X.]ie Vorlage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 seiner Geschäftsor[X.]nung ([X.]) als fe[X.]erführen[X.] überwies ([X.] 17/128, [X.]5059, 15080), schlug in seiner Beschlussempfehlung vom 30. November 2011 vor, [X.]en Gesetzentwurf zu ergänzen un[X.] - neben weiteren Än[X.]erungsvorschlägen - [X.]em § 17 Abs. 1 [X.] [X.]ie nunmehr gelten[X.]en Sätze 5 un[X.] 6 anzufügen (BT-Drucks. 17/8005, [X.], 81).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]er Sitzung [X.]es [X.]tages vom 1. Dezember 2011 wur[X.]en in [X.]er Aussprache in zweiter Beratung keine Än[X.]erungsanträge gestellt, un[X.] [X.]er Gesetzentwurf wur[X.]e in [X.]er Fassung [X.]er Beschlussempfehlung [X.]es [X.] angenommen ([X.] 17/146, [X.]7317 bis 17336). Die sich unmittelbar anschließen[X.]e Schlussabstimmung in [X.]ritter Beratung ergab mit [X.]er Mehrheit [X.]er abgegebenen Stimmen eine Annahme [X.]es Gesetzes ohne weitere Än[X.]erungen ([X.] 17/146, [X.]). Der [X.]rat beschloss am 16. Dezember 2011, [X.]en Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht anzurufen ([X.]. 785/11 [Beschluss]). Damit ist [X.]as Gesetz zustan[X.]e gekommen (Art. 78 GG).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Diese Verfahrensweise verstößt nicht gegen Art. 76 Abs. 1 GG, wonach Gesetzesvorlagen beim [X.]tag [X.]urch [X.]ie [X.]regierung, aus [X.]er Mitte [X.]es [X.]tags o[X.]er [X.]urch [X.]en [X.]rat eingebracht wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Es entspricht gängiger un[X.] verfassungsrechtlich unbe[X.]enklicher parlamentarischer Praxis, [X.]ass [X.]ie mit einer Begrün[X.]ung versehene Beschlussempfehlung [X.]es fe[X.]erführen[X.]en Ausschusses [X.]es [X.]tages (§ 66 Abs. 2 Satz 1 [X.]) Än[X.]erungen un[X.] Ergänzungen [X.]er beratenen Gesetzesvorlage vorsieht, [X.]ie so[X.]ann - als so genannte Ausschussfassung [X.]es Gesetzentwurfs - Gegenstan[X.] [X.]er Aussprache im Plenum un[X.] [X.]er abschließen[X.]en Beschlussfassung wer[X.]en (siehe nur Schulze-Fielitz, Theorie un[X.] Praxis parlamentarischer Gesetzgebung, S. 305 ff; [X.] in [X.] u.a., Theorie un[X.] Metho[X.]en [X.]er Gesetzgebung, S. 63 f). Dass sich [X.]amit ein wesentlicher Teil [X.]es [X.] in [X.]en Ausschüssen [X.]es [X.]tags vollzieht, trägt [X.]em faktischen Zwang zur Arbeitsteilung im parlamentarischen Bereich Rechnung ([X.], NJW 1977, 1767, 1769). Die Ausschüsse arbeiten auf [X.]ie en[X.]gültige Beschlussfassung [X.]urch [X.]as Plenum hin un[X.] nehmen [X.]amit zugleich einen Teil [X.]es Entschei[X.]ungsprozesses entlasten[X.] vorweg ([X.], NJW 1990, 373, 375).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das in Art. 76 Abs. 1 GG auf [X.]ie [X.]regierung, [X.]ie Mitte [X.]es [X.] un[X.] [X.]en [X.]rat beschränkte Initiativrecht wir[X.] erst verletzt, wenn im Gesetzgebungsverfahren ein neuer Gesetzentwurf eingeführt wir[X.]. Dies ist [X.]ann [X.]er Fall, wenn Inhalt [X.]er Beschlussempfehlung eine neue Regelungsmaterie ist, ohne [X.]ass auch nur eine thematisch verwan[X.]te Regelung Gegenstan[X.] [X.]es vorherigen Verfahrens gewesen wäre ([X.] Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 59 unter Hinweis auf [X.]E 120, 56, 78). Damit übereinstimmen[X.] legt § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] fest, [X.]ass [X.]ie Ausschüsse als vorbereiten[X.]e Beschlussorgane [X.]es [X.]tags [X.]ie Pflicht haben, [X.]em [X.]tag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, [X.]ie sich nur auf [X.]ie ihnen überwiesenen Vorlagen o[X.]er mit [X.]iesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen[X.]en Fragen beziehen [X.]ürfen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Die in Re[X.]e stehen[X.]e nachträgliche Ergänzung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] rückte zwar erst im Zuge [X.]er [X.] ins Blickfel[X.]. Die mit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] eingeführte Regelung steht je[X.]och in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit [X.]em vom Gesun[X.]heitsausschuss behan[X.]elten Gesetzentwurf [X.]er [X.]regierung zur Verbesserung [X.]er Versorgungsstrukturen in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gesetzentwurf verfolgte [X.]as Ziel, eine flächen[X.]ecken[X.]e be[X.]arfsgerechte un[X.] wohnortnahe me[X.]izinische Versorgung [X.]er Bevölkerung sicherzustellen. Zu [X.]iesem Zwecke sollte ein Bün[X.]el von Maßnahmen auf unterschie[X.]lichen Ebenen getroffen wer[X.]en, um im konkreten [X.] [X.]ie Situation vieler Patienten spürbar zu verbessern. Die [X.]regierung wollte mit [X.]em Gesetzentwurf an bereits in [X.] befin[X.]liche Regelungen zur nachhaltigen un[X.] sozial ausgewogenen Finanzierung [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen (BT-Drucks. 17/6906, [X.], 42). Von Anfang an sah [X.]er Gesetzentwurf in Art. 6 Än[X.]erungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, in Art. 7 Än[X.]erungen [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes un[X.] in Art. 8 Än[X.]erungen [X.]er [X.]pflegsatzveror[X.]nung vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die vom [X.] [X.]tages unter Art. 6 Nr. 1a [X.]es Gesetzentwurfs zusätzlich empfohlene Ergänzung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] in Gestalt einer Entgeltbin[X.]ung für verbun[X.]ene Privatkliniken (BT-Drucks. 17/8005, [X.]. [X.]) sollte verhin[X.]ern, [X.]ass es zu unzumutbaren Belastungen für Privatpatienten als Beitragszahler sowie für private Krankenversicherungsunternehmen un[X.] Beihilfekostenträger kommt. Zur st[X.]tlichen Gewährleistungsverantwortung für eine zweckmäßige un[X.] kostengünstige Gesun[X.]heitsversorgung gehöre auch, [X.]ass alle Versicherten - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten o[X.]er gesetzlichen Krankenversicherung - zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen hätten. Zu[X.]em sei sicherzustellen, [X.]ass privat versicherte Personen, [X.]ie gesetzlich zu einer Absicherung im Krankheitsfall verpflichtet seien, für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet wür[X.]en als Versicherte [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig sollte eine im Bereich [X.]er Krankenhausfinanzierung systemwi[X.]rige Quersubventionierung verhin[X.]ert wer[X.]en (BT-Drucks. 17/8005, [X.] re. [X.]; siehe auch [X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese in [X.]er Beschlussempfehlung zum Aus[X.]ruck gebrachten sozialst[X.]tlichen Erwägungen tragen ebenfalls [X.]em Ziel [X.]er Gesetzesvorlage Rechnung, eine flächen[X.]ecken[X.]e be[X.]arfsgerechte un[X.] wohnortnahe me[X.]izinische Versorgung [X.]er Bevölkerung sicherzustellen. Die vorgeschlagene Än[X.]erung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] stellt sich als weiterer Teil [X.]es ohnehin vorgesehenen Maßnahmenbün[X.]els [X.]ar. Die Entwicklung [X.]er Kosten un[X.] [X.]ie nachhaltige Finanzierung [X.]er me[X.]izinischen Versorgung stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit [X.]er Regelung [X.]er me[X.]izinischen Versorgung selbst ([X.] Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Um[X.]ruck [X.]9). Zu Recht weist [X.]er [X.] in [X.]er Revisionserwi[X.]erung [X.]arauf hin, [X.]ass bereits [X.]ie Vermei[X.]ung [X.]er Kompensation [X.]er in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung gelten[X.]en kostenbegrenzen[X.]en Regelungen [X.]urch höhere Preise für Selbstzahler einen hinreichen[X.]en Bezug zu [X.]er im ursprünglichen Entwurf [X.]es [X.]es behan[X.]elten Problematik [X.]arstellt. In [X.]iesem Zusammenhang muss auch in [X.]en Blick genommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie mit einem [X.] verbun[X.]ene nicht öffentlich geför[X.]erte Privatklinik (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) Räume, Geräte un[X.] Abteilungen [X.]es öffentlich geför[X.]erten [X.] (siehe § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 [X.]) regelmäßig mitbenutzt un[X.] auf [X.]iese Weise an [X.]er st[X.]tlichen Investitionskostenför[X.]erung partizipiert ([X.] Köln [X.]O).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] in [X.]as [X.] auf Vorschlag [X.]es [X.] verstößt auch nicht gegen [X.]as in Art. 42 Abs. 1 GG normierte Prinzip [X.]er Öffentlichkeit [X.]er parlamentarischen Beratung. Danach muss [X.]em Plenum vor [X.]er nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgen[X.]en Beschlussfassung auf [X.]er Grun[X.]lage einer hinreichen[X.]en Information [X.]er Abgeor[X.]neten über [X.]en Beratungsgegenstan[X.] min[X.]estens einmal Gelegenheit zur Aussprache über [X.]ie Gesetzesvorlage gegeben wer[X.]en. Dies ist in [X.]er Sitzung [X.]es [X.] am 1. Dezember 2011 geschehen. Auf Grun[X.] [X.]er synoptischen Übersicht [X.]er ursprünglichen un[X.] [X.]er geän[X.]erten Fassung [X.]er Gesetzesvorlage, [X.]ie [X.]urch [X.]en Gesun[X.]heitsausschuss ausführlich begrün[X.]et wur[X.]e (BT-Drucks. 17/8005, [X.]. [X.] un[X.] [X.]32 f), war je[X.]er Abgeor[X.]nete in [X.]er Lage, sich über [X.]ie vorgesehenen Än[X.]erungen un[X.] Ergänzungen kun[X.]ig zu machen. Das genügte. Es war nicht erfor[X.]erlich, [X.]ass in [X.]er Plenar[X.]ebatte [X.]ie vom Ausschuss für Gesun[X.]heit empfohlene Ergänzung [X.]es § 17 Abs. 1 [X.] auch aus[X.]rücklich zur Sprache kam (vgl. [X.] Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 86 f un[X.] vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 60 f).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision genügt § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] auch [X.]em aus [X.]em Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgen[X.]en Gebot [X.]er hinreichen[X.]en Bestimmtheit eines Gesetzes. Dies gilt sowohl bei einer Einzelbetrachtung [X.]er Tatbestan[X.]smerkmale als auch bei einer Gesamtschau [X.]er Regelung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Gesetzliche Tatbestän[X.]e sin[X.] nach Inhalt, Zweck un[X.] Ausmaß so zu fassen, [X.]ass [X.]ie Betroffenen [X.]ie Rechtslage erkennen un[X.] ihr Verhalten [X.]aran ausrichten können. Welche Anfor[X.]erungen an [X.]ie Bestimmtheit zu stellen sin[X.], lässt sich in[X.]es nicht generell un[X.] abstrakt festlegen, son[X.]ern hängt auch von [X.]er Eigenart [X.]es Regelungsgegenstan[X.]s un[X.] [X.]em Zweck [X.]er betroffenen Norm ab sowie [X.]avon, in welchem Ausmaß Grun[X.]rechte betroffen sin[X.] ([X.]E 108, 186, 234 f mwN). Die Verwen[X.]ung von unbestimmten Rechtsbegriffen un[X.] Generalklauseln wir[X.] [X.]urch [X.]as Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Sie ist angesichts [X.]er Vielgestaltigkeit [X.]er zu regeln[X.]en Fallkonstellationen häufig unumgänglich. Auch [X.]ie Auslegungsbe[X.]ürftigkeit einer Norm steht [X.]em Bestimmtheitsgebot nicht entgegen, solange [X.]ie Auslegung unter Nutzung [X.]er anerkannten juristischen Metho[X.]ik zu bewältigen ist ([X.]E 110, 33, 56 f; [X.], Urteil vom 9. Februar 2015 - [X.] [[X.]] 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 21; jeweils mwN). Es ist in [X.]erartigen Fällen Aufgabe [X.]er Gerichte, [X.]urch schrittweise Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe [X.]ie notwen[X.]ige Normenklarheit sicherzustellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Auf [X.]ieser Grun[X.]lage bestehen an [X.]er erfor[X.]erlichen Bestimmtheit [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] keine Zweifel. Nach [X.]ieser Vorschrift [X.]arf eine Einrichtung, [X.]ie in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt un[X.] mit [X.]iesem organisatorisch verbun[X.]en ist, für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es Krankenhauses entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach [X.]en Regelungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes un[X.] [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung zu leisten wären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Wie bereits ausgeführt, han[X.]elt es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 [X.] in Form einer gesetzlichen Preisbestimmung. Verbun[X.]ene Privatkliniken wer[X.]en nicht allgemein [X.]em [X.] unterworfen, son[X.]ern es wir[X.] nur eine Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen eingeführt. Privatkliniken sollen keine höheren Entgelte erhalten, als [X.]as verbun[X.]ene [X.] hätte berechnen [X.]ürfen, wenn es selbst [X.]ie von [X.]er Privatklinik abgerechneten Leistungen erbracht hätte ([X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn. 389, 414). Dieser (beschränkte) Verbotsbefehl ergibt sich zwanglos bereits aus [X.]em Wortlaut [X.]er Norm ("…, [X.]arf für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es Krankenhauses entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, …").

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] bezieht sich auf eine "Einrichtung", [X.]ie stationäre Krankenhausleistungen erbringt un[X.] selbst nicht [X.]em [X.] unterfällt. Damit kann es sich [X.]er Sache nach nur um ein Krankenhaus han[X.]eln ([X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn. 392). Das Krankenhausfinanzierungsgesetz verwen[X.]et [X.]en Begriff [X.]er "Einrichtung" als einen auch Krankenhäuser mit umfassen[X.]en Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus [X.]er Legal[X.]efinition [X.]es § 2 Nr. 1 [X.], wonach Krankenhäuser Einrichtungen sin[X.], in [X.]enen [X.]urch ärztliche un[X.] pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Lei[X.]en o[X.]er Körperschä[X.]en festgestellt, geheilt o[X.]er gelin[X.]ert wer[X.]en sollen o[X.]er Geburtshilfe geleistet wir[X.] un[X.] in [X.]enen [X.]ie zu versorgen[X.]en Personen untergebracht un[X.] verpflegt wer[X.]en können. Dafür, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]as Tatbestan[X.]smerkmal [X.]er "Einrichtung" in § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] in einem von [X.]er Legal[X.]efinition [X.]es § 2 Nr. 1 [X.] abweichen[X.]en Sinn verstan[X.]en wissen will, ist nichts ersichtlich (so auch [X.] Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 35).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Das Tatbestan[X.]smerkmal [X.]er "räumlichen Nähe zu einem Krankenhaus" lässt sich mit [X.]en üblichen Metho[X.]en [X.]er Auslegung konkretisieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Privatklinik muss mit "einem Krankenhaus" verbun[X.]en sein. Dabei muss es sich nach [X.]em ein[X.]eutigen Wortlaut [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] um ein Krankenhaus "mit Versorgungsauftrag" han[X.]eln, [X.]as [X.]ementsprechen[X.] [X.]em [X.] unterliegt. Darunter fallen alle nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhäuser, insbeson[X.]ere Plankrankenhäuser im Sinne [X.]es § 108 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn. 394).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]er Vorstellung [X.]es Gesetzgebers, wie sie in [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Beschlussempfehlung [X.]es [X.] zum Aus[X.]ruck kommt, ist [X.]ie räumliche Nähe einer Einrichtung (Privatklinik) zu einem [X.] regelmäßig insbeson[X.]ere [X.]ann gegeben, wenn [X.]ie Einrichtung zum Beispiel auf [X.]em gleichen Gelän[X.]e o[X.]er in geographischer Nähe zum [X.] - etwa auf [X.]em "[X.]" - angesie[X.]elt ist (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]). Die bloße Lage im gleichen Sta[X.]tteil wür[X.]e hingegen nicht genügen. Ob aufgrun[X.] [X.]er geographischen Verhältnisse eine nur geringe Entfernung un[X.] [X.]amit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "räumliche Nähe" (vgl. auch [X.], Urteil vom 26. März 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 805 Rn. 10) zwischen Einrichtung un[X.] [X.] vorliegt, ist anhan[X.] [X.]er konkreten Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls zu entschei[X.]en. Der Gesetzgeber war im Hinblick auf [X.]ie Bestimmtheit [X.]er Norm je[X.]enfalls nicht gezwungen, eine bestimmte Höchstentfernung festzulegen (vgl. auch [X.], NJW 2003, 196, 197).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Soweit § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] schließlich voraussetzt, [X.]ass [X.]ie Einrichtung mit [X.]em (Plan-)Krankenhaus "organisatorisch verbun[X.]en" ist, ist [X.]ies ebenfalls ohne weiteres konkretisierbar. Eine organisatorische Verbun[X.]enheit kann in [X.]en rechtlichen Grun[X.]lagen, zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft, verankert sein o[X.]er etwa [X.]urch [X.]ie Nutzung [X.]esselben Personals beziehungsweise [X.]urch [X.]ie Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur zum Aus[X.]ruck kommen (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]). Eine organisatorische Verbun[X.]enheit kommt auch in Betracht, wenn es sich bei [X.]en Trägern [X.]er Einrichtung un[X.] [X.]es [X.] um verbun[X.]ene Unternehmen im Sinne von § 15 [X.] han[X.]elt. Sin[X.] zum Beispiel weitere Rechtspersonen an [X.]em Träger [X.]es [X.] beteiligt, kann es im Einzelfall von [X.]er Höhe [X.]es Geschäftsanteils [X.]es Trägers [X.]es [X.] abhängen, ob von einer organisatorischen Verbun[X.]enheit gesprochen wer[X.]en kann (vgl. [X.], [X.] 2012, 193, 197). Hinsichtlich [X.]es eingesetzten Personals sin[X.] [X.]ie Überschnei[X.]ungen von Tätigkeiten un[X.] Befugnissen in [X.]en Blick zu nehmen ([X.], Der Versicherungsschutz [X.]er [X.] für Leistungen von Privatkliniken, [X.]). Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur ist insbeson[X.]ere bei me[X.]izinischen Gerätschaften un[X.] Funktionsräumen aussagekräftig. Als weitere Anhaltspunkte können im Einzelfall aber auch [X.]ie Beauftragung externer Unternehmen für bei[X.]e Einrichtungen (z.B. Gebäu[X.]ereinigung, Wäschereinigung, Lebensmittelieferung) o[X.]er [X.]ie Nutzung von Versorgungseinrichtungen (Wasser- un[X.] Stromanschluss) sowie [X.]ie hierzu getroffenen Vereinbarungen über [X.]ie Verteilung [X.]er Kosten [X.]ienen ([X.] [X.]O [X.] f). Es liegt in[X.]essen auf [X.]er Han[X.], [X.]ass [X.]ie gemeinsame Nutzung le[X.]iglich marginaler Infrastruktur - etwa [X.]es Gartens - für sich allein nicht ausreicht, um eine organisatorische Verbun[X.]enheit zu begrün[X.]en (vgl. hierzu [X.], [X.] 2012, 81, 83).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision besteht auch bei einer Zusammenschau [X.]er im Tatbestan[X.] [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] verwen[X.]eten unbestimmten Rechtsbegriffe keine Notwen[X.]igkeit, [X.]ie Norm unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns un[X.] Zwecks teleologisch beziehungsweise - im Hinblick auf [X.]ie Anfor[X.]erungen [X.]es [X.] - verfassungskonform [X.]ahingehen[X.] auszulegen, [X.]ass von ihrem Anwen[X.]ungswen[X.]ungsbereich nur [X.]ie von [X.]em Träger eines nach § 108 [X.] zugelassenen (vorbestehen[X.]en) Krankenhauses, insbeson[X.]ere eines [X.], "ausgegrün[X.]ete" o[X.]er erstmalig gegrün[X.]ete Privatklinik erfasst wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Der Wortlaut [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] gibt für eine solche Einschränkung nichts her. Er spricht le[X.]iglich von einer Einrichtung, [X.]ie mit einem (an[X.]eren) Krankenhaus in räumlicher un[X.] organisatorischer Hinsicht verbun[X.]en ist, wobei auf [X.]en Zeitpunkt [X.]er Verbin[X.]ung [X.]er Einrichtung mit [X.]em Krankenhaus nicht abgestellt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Zwar mag es zutreffen, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]ie Fallkonstellation [X.]er Ausgrün[X.]ung einer Privatklinik aus einem [X.] beson[X.]ers vor Augen hatte. Denn mit [X.]er Einfügung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] reagierte er auf eine Entschei[X.]ung [X.]es Senats (Beschluss vom 21. April 2011 - [X.], NVwZ-RR 2011, 566). Nach [X.]em [X.]amals gelten[X.]em Recht unterlag [X.]ie auf [X.]em Gelän[X.]e eines [X.] von [X.]essen Träger errichtete Privatkrankenanstalt selbst [X.]ann nicht [X.]en Bestimmungen [X.]es Krankenhausentgeltrechts ([X.]), wenn sie ihre Patienten mit Hilfe [X.]er apparativen Ausstattung un[X.] unter Einsatz von Ärzten [X.]es [X.] behan[X.]elte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Je[X.]och lässt sich [X.]araus kein Wille [X.]es Gesetzgebers entnehmen, [X.]ie Neuregelung ausschließlich auf [X.]ie Fälle [X.]er (missbräuchlichen) Ausgrün[X.]ung einer Privatklinik aus einem [X.] zu beschränken, [X.]ie zu [X.]em Zweck erfolgt, zur Erzielung [X.]eutlich höherer Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen [X.]ie Behan[X.]lung von Privatpatienten vom [X.] in [X.]ie Privatklinik zu "verlagern". Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] verfolgt einen weitergehen[X.]en Zweck. Durch [X.]ie Anor[X.]nung einer Entgeltbin[X.]ung für verbun[X.]ene Privatkliniken soll - unabhängig von [X.]er Reihenfolge [X.]er Betriebsaufnahme - generell verhin[X.]ert wer[X.]en, [X.]ass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, [X.]ie in mit einem [X.] verbun[X.]enen Einrichtungen in räumlicher Nähe [X.]ieses Krankenhauses behan[X.]elt wer[X.]en, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, [X.]ie im [X.] behan[X.]elt wer[X.]en. Auf [X.]iese Weise soll zugleich sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]-Unternehmen un[X.] [X.]eren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, [X.]ie sich von [X.]en Leistungen für [X.]ie übrigen Krankenhauspatienten nicht unterschei[X.]en, mit höheren Entgelten belastet wer[X.]en (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]). Der Regelung liegt [X.]ie sozialst[X.]tliche Erwägung zugrun[X.]e, allen Versicherten - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten o[X.]er gesetzlichen Krankenversicherung - zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll vermie[X.]en wer[X.]en, [X.]ass eine im Bereich [X.]er Krankenhausfinanzierung systemwi[X.]rige Querfinanzierung stattfin[X.]et, in[X.]em zum Beispiel Krankenhausträger [X.]ie in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung gelten[X.]en kostenbegrenzen[X.]en Regelungen [X.]urch höhere Preise für Selbstzahler (privat Versicherte, Beihilfeberechtigte) kompensieren (BT-Drucks. 17/8005, [X.] re. [X.]). Durch [X.]ie Festlegung einer Entgeltobergrenze wir[X.] auch verhin[X.]ert, [X.]ass von [X.]er st[X.]tlichen För[X.]erung von Plankrankenhäusern räumlich un[X.] organisatorisch [X.]amit verbun[X.]ene Einrichtungen profitieren, ohne ihrerseits [X.]en Reglementierungen [X.]es [X.]s zu unterliegen. Zu [X.]enken ist etwa an [X.]ie gemeinsame Nutzung von Funktionsräumen o[X.]er (teuren) me[X.]izinischen Apparaturen. Ob hierfür im Einzelfall - wie [X.]ie Klägerin in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Senat gelten[X.] gemacht hat - ein Nutzungsentgelt o[X.]er Wertersatz vereinbart wir[X.], ist für [X.]ie Auslegung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht entschei[X.]en[X.]. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (insbeson[X.]ere §§ 8 ff [X.]) sowie [X.]ie lan[X.]esrechtlichen Vorschriften über [X.]ie öffentliche För[X.]erung von Plankrankenhäusern verbieten nicht [X.]ie gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen un[X.] sehen insoweit auch keine Entgeltregelung vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Alle [X.]iese Erwägungen, insbeson[X.]ere [X.]ie [X.]argelegten Ziele [X.]es Gesetzgebers, gelten sowohl für [X.]en Fall [X.]er Ausgrün[X.]ung einer Privatklinik als auch für [X.]en Fall [X.]er Ausgrün[X.]ung eines [X.] am Stan[X.]ort einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik. In bei[X.]en Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise [X.]ie Möglichkeit [X.]er "Verlagerung" von Privatpatienten in [X.]ie mit [X.]em [X.] verbun[X.]ene private Einrichtung mit [X.]er Folge, für weitgehen[X.] i[X.]entische Krankenhausleistungen [X.]eutlich höhere Entgelte verlangen zu können. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch [X.]em Nichtannahmebeschluss [X.]es [X.]s vom 20. August 2013 (NVwZ-RR 2013, 985) zugrun[X.]e. Darin wir[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass ein Teil [X.]er "verbun[X.]enen" Privatkliniken [X.]a[X.]urch entstan[X.]en ist, [X.]ass zunächst eine Privatklinik betrieben wur[X.]e, aus [X.]er sich eine weitere Klinik entwickelte, für [X.]ie [X.]ann eine Zulassung nach § 108 [X.] erlangt wur[X.]e ([X.]O Rn. 3). Das [X.] hat kein Problem [X.]arin gesehen, auch [X.]iese Fallkonstellation als von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] mit umfasst zu betrachten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision verstößt § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht gegen [X.]en allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Durch [X.]ie Festlegung einer Entgeltobergrenze für "verbun[X.]ene" Einrichtungen wer[X.]en zum einen mit einem [X.] verbun[X.]ene un[X.] nicht verbun[X.]ene Privatkliniken ungleich behan[X.]elt. Zugleich erfolgt unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Bestimmung einer Preisobergrenze eine Gleichbehan[X.]lung mit Plankrankenhäusern, ohne [X.]ass [X.]er Privatklinik ein Anspruch auf st[X.]tliche För[X.]erung nach Maßgabe [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingeräumt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Diese Differenzierung ist [X.]urch [X.]ie gesetzgeberischen Ziele sachlich gerechtfertigt, [X.]ass privat Versicherte für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet wer[X.]en sollen als Versicherte [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung un[X.] zu[X.]em eine Kompensation für [X.]ie in [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung gelten[X.]en kostenbegrenzen[X.]en Regelungen [X.]urch höhere Preise für Selbstzahler sowie insgesamt eine im Bereich [X.]er Krankenhausfinanzierung systemwi[X.]rige Quersubventionierung verhin[X.]ert wer[X.]en soll (BT-Drucks. 17/8005 [X.]O). Die Gefahr [X.]er "Verlagerung" von Privatpatienten vom [X.] zur Privatklinik allein zum Zwecke [X.]er Generierung [X.]eutlich höherer [X.] besteht typischerweise bei einer räumlichen un[X.] organisatorischen Verknüpfung zwischen [X.] un[X.] Privatklinik. Insoweit besteht ein strukturell begrün[X.]eter Anreiz für unerwünschte [X.] ([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 35 f). Dabei kann es auch - naheliegen[X.] - zu einer Fehlallokation von st[X.]tlichen För[X.]ermitteln kommen, in[X.]em [X.]ie Privatklinik auf öffentlich geför[X.]erte Organisations- un[X.] Betriebsstrukturen [X.]es [X.] zurückgreift (vgl. [X.] Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Um[X.]ruck S. 23).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der Senat hat auch keine Be[X.]enken, [X.]en Umstan[X.], [X.]ass eine von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] erfasste Privatklinik im Gegensatz zu [X.]em mit ihr verbun[X.]enen [X.] keine st[X.]tliche Investitionskostenför[X.]erung (§ 4 Nr. 1 [X.]) erhält un[X.] nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchst. [X.]) UStG von [X.]er Umsatzsteuer befreit ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 154, 162 zur Vollkostenrechnung einer privaten Belegklinik), hinter [X.]en vorgenannten sozialst[X.]tlichen Erwägungen un[X.] Gemeinwohlbelangen zurücktreten zu lassen. Die Entschei[X.]ung, [X.] un[X.] Privatklinik "unter einem Dach" zu betreiben, ist unternehmerischer Natur. Die Privatklinik könnte auch - wenn sie ein be[X.]arfsgerechtes Angebot unterbreiten kann - einen Antrag auf Aufnahme in [X.]en Krankenhausplan stellen, um in [X.]en Genuss [X.]er st[X.]tlichen Investitionskostenför[X.]erung zu kommen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Wenn sie [X.]arauf bewusst verzichtet un[X.] statt[X.]essen eine Betriebsführung außerhalb [X.]es [X.]s wählt, kann sie keinen beson[X.]eren Schutz im Hinblick auf [X.]ie Investitionskosten für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie Entgeltbegrenzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur für allgemeine, [X.]em Versorgungsauftrag [X.]es [X.] entsprechen[X.]e Krankenhausleistungen gilt. Die Preise für ärztliche Wahlleistungen bleiben von [X.]er Regelung gänzlich unberührt. Hinsichtlich [X.]er Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen [X.]er Privatklinik bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 6 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] le[X.]iglich, [X.]ass [X.]iese in keinem unangemessenen Verhältnis zu [X.]en Leistungen stehen [X.]ürfen. Darüber hinaus liegt es nahe, [X.]ass verbun[X.]ene [X.] öffentlich geför[X.]erte Ressourcen [X.]es [X.] zusätzlich in Anspruch nehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die von [X.]er Klägerin gerügte Verletzung [X.]es Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem Gesetzgeber kommt bei [X.]er Regelung [X.]er Berufsfreiheit insbeson[X.]ere auf [X.]em Gebiet [X.]er Arbeitsmarkt-, Sozial- un[X.] Wirtschaftsor[X.]nung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf [X.]ie Eignung un[X.] Erfor[X.]erlichkeit [X.]es gewählten Mittels zur Erreichung [X.]er gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- un[X.] Beurteilungsspielraum, [X.]er erst [X.]ann überschritten ist, wenn [X.]ie Erwägungen [X.]es Gesetzgebers so fehlsam sin[X.], [X.]ass sie vernünftigerweise keine Grun[X.]lage für [X.]erartige Maßnahmen abgeben können ([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 24).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] verbietet we[X.]er [X.]ie Grün[X.]ung beziehungsweise [X.]en Betrieb einer Privatklinik noch [X.]eren Verbin[X.]ung mit einem [X.] "unter einem Dach". Durch [X.]ie gesetzliche Festlegung einer Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen wir[X.] [X.]ie Berufungsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. Derartige Beeinträchtigungen [X.]er Berufsfreiheit sin[X.] wegen [X.]er geringeren Eingriffsintensität bereits [X.]ann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie aufgrun[X.] vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen zweckmäßig erscheinen un[X.] [X.]en Berufstätigen nicht übermäßig o[X.]er unzumutbar treffen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]E 85, 248, 259 mwN). Diese Voraussetzungen sin[X.] hier erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten (BT-Drucks. 17/8005 [X.]O), wir[X.] vom Sozialst[X.]tsprinzip [X.]es Art. 20 Abs. 1 GG getragen un[X.] stellt einen be[X.]eutsamen Gemeinwohlbelang [X.]ar. Nichts an[X.]eres gilt für [X.]as Ziel, für alle Bürger einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in [X.]er gesetzlichen o[X.]er privaten Krankenversicherung sicherzustellen ([X.], NVwZ-RR 2013, 985 Rn. 25). Dabei ist es [X.]em Gesetzgeber auch gestattet gewesen, auf [X.]as Mittel [X.]er hoheitlichen Preisfestsetzung zurückzugreifen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Dass es für [X.]en Träger einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik unzumutbar sein soll, im Falle eines später hinzugegrün[X.]eten "verbun[X.]enen" [X.] eine Begrenzung [X.]es Entgelts für allgemeine Krankenhausleistungen auf [X.]as Niveau [X.]es [X.]s (DRG-Fallpauschalen) hinzunehmen, vermag [X.]er Senat auch auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er von [X.]er Revision vorgelegten Rechtsgutachten nicht zu erkennen. Es ist insbeson[X.]ere nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]as auf [X.]ie Höhe [X.]er Pflegesätze begrenzte Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen bei [X.]er gebotenen generalisieren[X.]en Betrachtungsweise (vgl. [X.] [X.]O Rn. 28) keine [X.]er beruflichen Tätigkeit angemessene Vergütung mehr [X.]arstellt un[X.] [X.]amit eine unangemessene Belastung für [X.]en betroffenen Wirtschaftszweig zur Folge hat, zumal sich [X.]ie Entgeltbegrenzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur auf [X.]ie allgemeinen Krankenhausleistungen erstreckt un[X.] [X.]em Träger [X.]er Privatklinik [X.]ie Möglichkeit verbleibt, für an[X.]ere Leistungen einen über [X.]em Erstattungsbetrag [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung liegen[X.]en Betrag zu berechnen. Zum an[X.]eren [X.]arf auch hier nicht außer Betracht bleiben, [X.]ass [X.]ie vorbestehen[X.]e Privatklinik [X.]ie Organisations- un[X.] Betriebsstrukturen [X.]es öffentlich geför[X.]erten [X.] mitbenutzen un[X.] zum Beispiel auf Funktionsräume, me[X.]izinische Geräte o[X.]er auch [X.]as me[X.]izinische Personal zurückgreifen kann ([X.] Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Um[X.]ruck [X.]9, 23). Dessen ungeachtet rechtfertigt [X.]ie Möglichkeit, [X.]ass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefähr[X.]ung o[X.]er sogar zur Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, es noch nicht, sie unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Unzumutbarkeit von Verfassung wegen zu beanstan[X.]en ([X.] [X.]O mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Schließlich lässt [X.]ie angegriffene Regelung auch keinen Verstoß gegen [X.]as Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, insbeson[X.]ere keinen unzulässigen Eingriff in [X.]as Recht [X.]es Privatklinikbetreibers am eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb, erkennen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision stellt in [X.]iesem Zusammenhang vor allem [X.]ie Möglichkeit in [X.]en Raum, [X.]ass [X.]em Träger einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik in Folge [X.]er Pflegesatzbin[X.]ung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] [X.]ie wirtschaftliche Grun[X.]lage für [X.]en Betrieb [X.]er Privatklinik entzogen wer[X.]en könnte. Diese behauptete Gefahr vermag [X.]er Senat, wie er bereits unter [X.]) cc) ausgeführt hat, nicht nachzuvollziehen. Eine Überschreitung [X.]es gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist nicht ersichtlich. Dabei ist in [X.]en Blick zu nehmen, [X.]ass [X.]er Träger einer bereits bestehen[X.]en Privatklinik schon wegen [X.]er gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] erfor[X.]erlichen organisatorischen Verbun[X.]enheit nicht ohne Einfluss auf [X.]ie Grün[X.]ung eines in räumlicher Nähe gelegenen [X.] ist. Die Erwartung, [X.]ie Privatklinik in einem solchen Falle auch zukünftig gleichbleiben[X.] rentabel betreiben zu können, betrifft bloße Umsatz- un[X.] Gewinnchancen un[X.] fällt [X.]aher nicht in [X.]en Schutzbereich [X.]es Art. 14 Abs. 1 GG ([X.] [X.]O Rn. 38 mwN). Sie begrün[X.]et auch keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz, zumal § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] bei verstän[X.]iger Wür[X.]igung nur solche Behan[X.]lungsverträge betrifft, [X.]ie nach [X.]em Inkrafttreten [X.]er Vorschrift abgeschlossen wor[X.]en sin[X.]. Insofern kann grun[X.]sätzlich nicht [X.]arauf vertraut wer[X.]en, [X.]ass eine günstige Gesetzeslage unverän[X.]ert bleibt (vgl. [X.]E 61, 193, 222 f).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Nach alle[X.]em besteht auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG mangels Grun[X.]rechtsverletzung keine Notwen[X.]igkeit für eine verfassungskonforme Auslegung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] in [X.]em Sinne, [X.]ass von [X.]er Regelung nur [X.]ie von einem nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhaus "ausgegrün[X.]eten" o[X.]er erstmalig gegrün[X.]eten Privatkliniken erfasst wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Zutreffen[X.] nimmt [X.]as Berufungsgericht an, [X.]ass [X.]ie Anwen[X.]ung von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] auf nicht öffentlich geför[X.]erte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht [X.]urch § 20 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Bei[X.]e Vorschriften haben unterschie[X.]liche Regelungsgegenstän[X.]e. § 20 Satz 1 [X.], [X.]er seit [X.]er Neufassung [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Bekanntmachung vom 10. April 1991 ([X.]l. I S. 886) nicht geän[X.]ert wor[X.]en ist, schließt, was bereits in [X.]er amtlichen Überschrift zum Aus[X.]ruck kommt, Krankenhäuser, [X.]ie - wie [X.]ie [X.] Sportklinik - nach § 5 Nr. 2, 4 o[X.]er 7 [X.] nicht geför[X.]ert wer[X.]en, aus [X.]em Geltungsbereich [X.]er [X.] (Dritter Abschnitt, §§ 16-20 [X.]) grun[X.]sätzlich aus (Ausnahme: § 17 Abs. 5 [X.]). Die Norm bestimmt somit allgemein [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Vorschriften zu [X.]en [X.] un[X.] beschränkt [X.]iese auf öffentlich geför[X.]erte Krankenhäuser (vgl. [X.] Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 72 un[X.] vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 45). Demgegenüber unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht geför[X.]erte Privatkliniken nicht allgemein [X.]em [X.], son[X.]ern bestimmt le[X.]iglich für [X.]ie Höhe [X.]er Privatklinikentgelte eine sektorale preisrechtliche Schranke. In[X.]em festgelegt wir[X.], [X.]ass für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangt (vereinbart) wer[X.]en [X.]ürfen, als sie nach [X.]en Regelungen [X.]es Krankenhausfinanzierungsgesetzes, [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes un[X.] [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung zu leisten wären, wer[X.]en [X.]ie Privatkliniken [X.]amit nicht in [X.]as [X.] einbezogen ([X.]/[X.] [X.]O § 26 Rn. 389 f). Die Vorschrift erstreckt le[X.]iglich eine im Grun[X.]satz nur von Plankrankenhäusern zu beachten[X.]e Entgeltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen auf private Einrichtungen, soweit sie [X.]em Versorgungsauftrag eines verbun[X.]enen nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhauses entsprechen (vgl. [X.] Karlsruhe [X.]O). § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] fällt [X.]aher von vornherein nicht unter [X.]ie [X.], [X.]eren Anwen[X.]ung § 20 Satz 1 [X.] ausschließt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Aber selbst [X.]ann, wenn man § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] als Pflegesatzvorschrift im Sinne [X.]es § 20 Satz 1 [X.] verstün[X.]e, ergäbe sich nichts an[X.]eres. Denn für ranggleiches innerst[X.]tliches Recht gilt im Fall [X.]er Kollision [X.]er Grun[X.]satz "lex posterior [X.]erogat legi priori", es sei [X.]enn, [X.]ie ältere Regelung ist spezieller als [X.]ie jüngere o[X.]er [X.]ie Geltung [X.]es lex-posterior-Grun[X.]satzes wir[X.] abbe[X.]ungen ([X.]E 141, 1 Rn. 50). Bei[X.]e Ausnahmen treffen auf [X.]as Verhältnis von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] zu § 20 Satz 1 [X.] nicht zu. § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] ist [X.]ie jüngere un[X.] speziellere Vorschrift. Mit ihrer Einführung wur[X.]e gera[X.]e [X.]as Ziel verfolgt, nicht geför[X.]erte Privatkliniken [X.]er an sich [X.]urch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], § 20 Satz 1 [X.] ausgeschlossenen Entgeltbin[X.]ung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag räumlich un[X.] organisatorisch verbun[X.]en sin[X.]. Die Gesetzesän[X.]erung liefe ins Leere, wenn es über § 20 Satz 1 [X.] bei einem generellen Ausschluss [X.]er gesetzlichen Entgeltbin[X.]ung für private Krankenhäuser bliebe (so zutreffen[X.] [X.] Karlsruhe [X.]O Rn. 74 bzw. Rn. 47).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Angesichts [X.]ieses klaren Befun[X.]es be[X.]arf [X.]ie Frage, ob [X.]er Umstan[X.], [X.]ass § 20 Satz 1 [X.] we[X.]er im Zusammenhang mit [X.]er Einfügung [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] noch [X.]anach geän[X.]ert wor[X.]en ist, auf einem Re[X.]aktionsversehen [X.]es Gesetzgebers beruht, keiner näheren Erörterung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Das Berufungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler zu [X.]em Ergebnis gelangt, [X.]ass es sich bei [X.]er A.     Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] han[X.]elt, [X.]ie in räumlicher Nähe zu [X.]er A.     Klinik, einem [X.], liegt un[X.] mit [X.]ieser auch organisatorisch verbun[X.]en ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die räumliche Nähe [X.]er A.    Sportklinik zur A.     Klinik ist unzweifelhaft gegeben. Soweit [X.]ie Revision gelten[X.] macht, eine räumliche Nähe könne schon [X.]eshalb nicht bejaht wer[X.]en, weil sich eine weitere Organisationseinheit un[X.] weitere Betten [X.]er [X.] in einer Entfernung von circa 850 Metern zum Haupthaus [X.]er A.     Klinik befän[X.]en, vermag [X.]em [X.]er Senat nicht zu folgen. Das Gesetz verlangt eine räumliche Nähe [X.]er "Einrichtung". Es reicht [X.]aher aus, [X.]ass [X.]er wesentliche Teil [X.]er [X.] auf [X.]em [X.]emselben Gelän[X.]e wie [X.]ie A.    Klinik unter Nutzung [X.]esselben Gebäu[X.]es un[X.] [X.]erselben Anschrift betrieben wir[X.]. Dass [X.]ie [X.] ihren ursprünglichen Stan[X.]ort in einer Entfernung von run[X.] 850 Metern weiternutzt, ist insoweit ohne Belang. Der Tatbestan[X.] [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] for[X.]ert keine räumliche Nähe je[X.]es einzelnen Raumes o[X.]er Bauteils [X.]er Privatklinik zum [X.]. Im Übrigen ist [X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nur eine räumliche un[X.] keine unmittelbare Nähe verlangt (vgl. [X.] Karlsruhe, Urteil vom 1. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 37; [X.] Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Um[X.]ruck [X.] f).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ass bei[X.]e Kliniken im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] organisatorisch verbun[X.]en sin[X.], ist von Rechts wegen nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Wie oben unter 1 [X.] (4) bereits [X.]argelegt wur[X.]e, liegt eine organisatorische Verbun[X.]enheit vor, wenn [X.]iese [X.]urch rechtliche Grun[X.]lagen, wie zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft, o[X.]er in sonstiger Weise, etwa [X.]urch Nutzung [X.]esselben Personals o[X.]er [X.]urch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT-Drucks. 17/8005, [X.] li. [X.]). Im Streitfall liegt eine organisatorische Verbin[X.]ung auf [X.] [X.]er Trägerschaft auf [X.]er Han[X.]. Die unmittelbaren Klinikträger sin[X.] zwar nicht i[X.]entisch; [X.]ie A.    Sportklinik un[X.] [X.]ie A.     Klinik sin[X.] je[X.]och über [X.]ie hinter [X.]en Trägern stehen[X.]en natürlichen Personen (Prof. R.  , Dr. E.      un[X.] [X.]) eng miteinan[X.]er verbun[X.]en. Gesellschafter [X.]er Klägerin sin[X.] [X.]ie [X.] (alleiniger Gesellschafter un[X.] Geschäftsführer: Prof. R.  ), [X.]ie [X.] (alleiniger Gesellschafter un[X.] Geschäftsführer: Dr. E.    ) un[X.] [X.]ie [X.] (alleiniger Gesellschafter un[X.] Geschäftsführer: [X.] ). Trägerin [X.]er A.    Klinik ist [X.]ie [X.], [X.]eren Gesellschafter [X.]ie [X.], [X.]ie [X.] un[X.] [X.]sin[X.]. Nach [X.]en von [X.]er Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.]er Vorinstanzen befin[X.]en sich mithin bei[X.]e Klinikträger in [X.]en Hän[X.]en [X.]erselben natürlichen Personen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Bei[X.]e Krankenhäuser sin[X.] zu[X.]em [X.] miteinan[X.]er verflochten, in[X.]em sie bestimmte Bereiche (z.B. Empfangshalle) un[X.] verschie[X.]ene Funktionsräume (z.B. Röntgen, Operationsvorbereitung, Aufwachraum) gemeinsam nutzen. Darüber hinaus ist zumin[X.]est teilweise [X.]asselbe ärztliche Personal in bei[X.]en Kliniken tätig. Der Umstan[X.], [X.]ass nach [X.]em Vorbringen [X.]er Klägerin in [X.]en Plänen beziehungsweise vor Ort gekennzeichnet sei, welche Trägergesellschaft jeweils welche Räume auf Grun[X.] eines geson[X.]erten Vertrags mit [X.]er Eigentümergesellschaft gemietet habe, rechtfertigt keine an[X.]ere Beurteilung. Die Verbin[X.]ung zwischen Privatklinik un[X.] [X.] muss nicht rechtlich fun[X.]iert sein. Es genügt, [X.]ass sie in sonstiger organisatorischer Weise besteht (vgl. [X.] in [X.]/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Me[X.]izinrecht, 2. Aufl., § 17 [X.] Rn. 3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Die organisatorische Verbun[X.]enheit zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]er A.     Klinik wir[X.] auch nicht [X.]a[X.]urch in Frage gestellt, [X.]ass [X.]ie zustän[X.]igen Lan[X.]esbehör[X.]en nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstan[X.]ungen gemäß § 32 [X.]es Lan[X.]eskrankenhausgesetzes Ba[X.]en-Württemberg (L[X.]) in [X.]er Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, 13) erhoben haben. Nach [X.]ieser Vorschrift muss ein Krankenhaus, [X.]as nicht in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]es Krankenhausentgeltgesetzes o[X.]er [X.]er [X.]pflegesatzveror[X.]nung fällt un[X.] in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem [X.] betrieben wir[X.], räumlich, personell un[X.] organisatorisch von [X.]em [X.] abgegrenzt sein. Im Falle [X.]er Nichterfüllung [X.]ieser Verpflichtung kann [X.]er Beschei[X.] nach § 7 Abs. 1 L[X.] über [X.]ie Aufnahme in [X.]en Krankenhausplan, [X.]ie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] Voraussetzung für [X.]ie öffentliche För[X.]erung [X.]es [X.] ist, wi[X.]errufen wer[X.]en. § 32 L[X.], [X.]er als lan[X.]esgesetzliche Regelung [X.]ie bun[X.]esrechtliche Vorschrift [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] gemäß Art. 31 GG ohnehin nicht ver[X.]rängen kann, betrifft somit [X.]ie För[X.]erung [X.]es [X.] un[X.] nicht [X.]ie Entgeltgestaltung [X.]er Privatklinik. Die Vorschrift verlangt le[X.]iglich eine ein[X.]eutige "Abgrenzung" in räumlicher, personeller un[X.] organisatorischer Hinsicht. Dies schließt je[X.]och - wie gera[X.]e [X.]as Beispiel [X.]er A.     Sportklinik zeigt - eine "organisatorische Verbun[X.]enheit" im Sinne [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht aus.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Reiter

      

Pohl     

      

Böttcher     

      

Meta

III ZR 195/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Karlsruhe, 2. Juni 2017, Az: 20 S 162/16

§ 17 Abs 1 S 5 KHG, § 20 S 1 KHG, § 108 Nr 2 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 S 1 Nr 11 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2018, Az. III ZR 195/17 (REWIS RS 2018, 9003)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 916-918 NJW 2019, 368 REWIS RS 2018, 9003

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