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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 62/09 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2010 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 5. März 2010 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Im Rubrum ist nur die Klägerin zu 1 als Revisionsklägerin zu be-zeichnen. Im ersten Absatz des Tenors heißt es statt Klägerinnen Klägerin zu [X.][X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 481 C 9182/08 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2009 - 9 S 90/08 -
Meta
18.05.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. V ZR 62/09 (REWIS RS 2010, 6625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6625
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