Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 16/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1548

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[X.]BESCHLUSS V ZR 16/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] zwanzigtausend Eu-ro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt wer-den (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, [X.], NJW 2002, 2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, [X.], NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf [X.] zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses be-stimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot ver-hindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998, NJW 1998, 2368; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 3 Rdn. 123). Bei dem Antrag, der [X.] "mit Ausnahme der Wahrnehmung von [X.]" das Begehen oder Befahren der Grundstücke der Klägerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Be-- 3 - schwer der Klägerin überhaupt bestehen soll, zumal die Klägerin gegenüber der Streithelferin der [X.] verpflichtet ist, die Nut-zung ihrer Grundstücke als Zugang und Zufahrt zu den Bau-grundstücken zu dulden und die Klägerin die [X.] der [X.] grundsätzlich anerkennt. Mit den Leitungen in dem Straßenkörper verhält es sich im [X.] nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Te-lefon- und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung seitens der Mieter der [X.] einer Abnutzung unter-liegen oder die Klägerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst er-sichtlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 •. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2008 - 6 O 196/08 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2008 - [X.]/08 -

Meta

V ZR 16/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 16/09 (REWIS RS 2009, 1548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1548

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