Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. V ZA 9/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10418

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[X.]BESCHLUSS V ZA 9/09 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Juni 2009 wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die von der Klägerin bezifferten Wohngeldrückstände sowie das laufende Wohngeld können für die Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte bleibt der von der Klägerin in den Vorinstanzen angegebene Wert von 20.000 • maßgeblich. [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 22 O 326/07 - KG [X.], Entscheidung vom 30.06.2009 - 27 U 19/08 -

Meta

V ZA 9/09

14.01.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. V ZA 9/09 (REWIS RS 2010, 10418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10418

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