Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 2964

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz nach dem SGB 7 bei Arbeits- bzw Ausbildungsplatzsuche - Kennenlern-Praktikum - keine Beschäftigung - keine Wie-Beschäftigung - keine Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit - Versicherung kraft Satzung - Auslegung einer Satzungsbestimmung des Unfallversicherungsträgers - Teilnahme an einer Betriebsbesichtigung - Einzelbesichtigung im Rahmen einer Arbeitsplatzvorstellung - keine Bindung der Rechtsprechung an Interpretationen des Normgebers durch spätere Änderungen


Leitsatz

Dem in der Satzung eines Unfallversicherungsträgers geregelten Versicherungsschutz während einer Betriebsbesichtigung steht nicht entgegen, dass die Besichtigung der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen Arbeitsplatz bei diesem Unternehmen erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 28. Juli 2020 und des [X.] vom 15. Februar 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. April 2017 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch erfolgten Besichtigung eines Hochregallagers einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin meldete sich bei der [X.] ([X.]) arbeitslos und bezog seit dem 1.3.2017 Arbeitslosengeld. Sie erhielt von der [X.] Terminvorschläge sowie einen Vermittlungsvorschlag. Zusätzlich bewarb sie sich eigeninitiativ ohne Vermittlungsvorschlag der [X.] um eine Stelle als [X.] bzw -Operatorin bei einer [X.]. Mit diesem Unternehmen schloss die Klägerin am [X.] eine "Kennenlern-"/Praktikums-Vereinbarung und absolvierte an diesem Tag im Rahmen ihrer Bewerbung ein unentgeltliches eintägiges "[X.]". Es fanden ua Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung sowie eine Besichtigung des Hochregallagers des Unternehmens statt. Während der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.

3

Die Beklagte als für das Unternehmen zuständiger Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung des Ereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall ab. Ein Beschäftigungsverhältnis habe zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden. Private Bemühungen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses ohne konkrete ausdrückliche Aufforderung der [X.] seien nicht versichert. Es habe sich auch nicht um ein nach der Satzung der [X.] gehandelt (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Beigeladene als für Arbeitsunfälle meldepflichtiger Personen nach dem [X.] zuständiger Unfallversicherungsträger lehnte ebenfalls die Anerkennung des Ereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 7.8.2017). Der Antrag der Klägerin auf Neufeststellung nach § 44 [X.] blieb erfolglos (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Über die Klage gegen die Überprüfungsbescheide der Beigeladenen ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

4

Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen (Urteil vom 15.2.2018). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt keine den Versicherungsschutz begründende Beschäftigung ausgeübt. Auch sei sie nicht als Wie-Beschäftigte versichert gewesen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung des [X.] keine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe. Ebenfalls habe sie sich nicht in einer versicherten beruflichen Aus- oder Fortbildung befunden. Sie sei auch nicht aufgrund der Satzung der Beklagten als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung oder als Praktikantin versichert gewesen. Wesentlicher Zweck des Rundgangs im Hochregallager sei das Kennenlernen wesentlicher Bereiche ihres potenziellen Arbeitgebers als einer von vielen Bestandteilen des [X.] gewesen. Die Beigeladene könne wegen der durch sie gegenüber der Klägerin erfolgten bindenden Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht verurteilt werden (Urteil vom [X.]).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 1 [X.]B VII sowie sinngemäß der §§ 2 Abs 1 [X.], 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII und 3 Abs 1 Nr 2 [X.]B VII iVm § 52 Abs 1 Buchst b und f der Satzung der Beklagten. Sie sei als Beschäftigte versichert gewesen, weil sie am Unfalltag in das Unternehmen eingegliedert gewesen sei und zudem eine vertragliche Vereinbarung vorgelegen habe. Andernfalls habe sie als Wie-Beschäftigte unter Versicherungsschutz gestanden, denn sie habe eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Jedenfalls habe Versicherungsschutz aufgrund der Satzung der Beklagten bestanden, weil es sich bei der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung um eine versicherte Betriebsbesichtigung gehandelt habe bzw sie als Praktikantin versichert gewesen sei.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. Juli 2020 und des [X.] vom 15. Februar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18. April 2017 ein Arbeitsunfall ist.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der [X.] sind rechtswidrig, denn die Klägerin hat am [X.] einen bei der [X.] versicherten Arbeitsunfall erlitten.

1. Im Revisionsverfahren ist über die mit einer Anfechtungsklage gegen die Bescheide der [X.] vom [X.] und [X.] verbundene Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls zu entscheiden (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G). Die insoweit auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der [X.] und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Versicherter berechtigt, die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]1 mwN). Dass die Klägerin vor dem [X.] und [X.] zunächst die Verpflichtung der [X.] zur Anerkennung des Ereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall beantragt hatte (Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 2 [X.]G), steht der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Verletzten ein Wahlrecht zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage. Der Übergang von der einen zu der anderen Klage ist jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung eine nach § 99 Abs 3 [X.]G zulässige Antragsänderung (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]1 mwN).

2. Die Beklagte hat zu Unrecht in den angefochtenen Bescheiden die Anerkennung des Ereignisses vom [X.] als Arbeitsunfall abgelehnt. Die Klägerin hat am [X.] einen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]2; vgl auch B[X.] Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 3/19 R - [X.] Aktuell 2021, 393, juris Rd[X.]3; vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - B[X.]E 131,144 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] und vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Klägerin erlitt nach den bindenden, weil unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) am [X.] einen Unfall, als sie stürzte und sich den rechten Oberarm brach. Sie war im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung nach § 3 Abs 1 [X.] [X.]B VII iVm § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung der [X.] Versicherte. Auch übte sie eine versicherte Tätigkeit aus, als sie das Hochregal des Unternehmens, bei dem sie sich beworben hatte, besichtigte und hierbei stürzte.

Nach § 3 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B VII (idF des Artikel 1 des [X.], [X.]) kann die Satzung des [X.] bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf Personen erstreckt, die sich auf der [X.] aufhalten. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vertreterversammlung, ob und ggf unter welchen Bedingungen die das Unternehmen besuchenden Personen versichert sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 2 RU 32/93 - [X.] 3-2200 § 544 [X.] S 2 mwN zu § 544 RVO). Die Beklagte hat von dieser Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht und ihrer Satzung in § 52 Abs 1 Buchst b (in der seit 1.1.2011 geltenden, am [X.] beschlossenen, am 29.10.2010 genehmigten und insoweit unverändert geltenden Fassung der Satzung) geregelt, dass Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert sind, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Eine Erweiterung der in der Satzung geregelten Versicherungstatbestände des § 52 Abs 1 erfolgte mit [X.] des 10. Nachtrags zur Satzung durch Beschluss der Vertreterversammlung vom [X.] (genehmigt am 16.12.2019 und bekannt gemacht am 27.12.2019, gemäß [X.]I des 10. Nachtrags in [X.] getreten zum 1.1.2020). Danach sind nunmehr unter den oben genannten weiteren Voraussetzungen ua auch Personen versichert, die sich zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses (Buchst i) und als Besucher ([X.]) auf der [X.] aufhalten.

Die Klägerin stand zum Zeitpunkt ihres Unfalls unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie war Versicherte iS des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung (dazu unter a). Unmittelbar vor dem Sturz übte sie auch eine mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehende Verrichtung aus (dazu unter b). Der Versicherungsschutz war nicht wegen einer vorrangigen anderweitigen Versicherung iS des § 52 Abs 1 [X.] der Satzung ausgeschlossen (dazu unter c). Da der [X.] des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung erfüllt war, kann dahinstehen, ob hier auch schon Versicherungsschutz aufgrund der durch den 10. Nachtrag geänderten Versicherungstatbestände des § 52 Abs 1 Buchst i oder [X.] der Satzung bestanden hätte.

a) Die Klägerin war als Teilnehmerin einer Besichtigung des Unternehmens Versicherte iS des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung. Der Senat ist zur Auslegung dieser Satzungsbestimmung befugt, weil es sich um revisibles Recht iS des § 162 [X.]G handelt. Nach dieser Vorschrift kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Gemäß § 3 Abs 1 der Satzung erstreckt sich der Wirkungsbereich der [X.] als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl § 1 Abs 2 der Satzung) auf das gesamte [X.]. Die Satzung beansprucht damit bundesweit Geltung, sodass ihr Geltungsbereich über den Bezirk des [X.] hinausgeht (vgl zum Ganzen auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-2700 § 162 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Vom Versicherungsschutz des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung sind Personen erfasst, deren Zweck des Aufenthalts auf der Betriebsstätte die Besichtigung des Unternehmens ist. Weder erfordert eine Teilnahme an einer Besichtigung in diesem Sinne einen Aufenthalt in einer Gruppe noch ist sie ausgeschlossen, wenn die Besichtigung im Zusammenhang mit einem Besuch des Unternehmens aus anderem Anlass erfolgt. Eine Teilnahme an einer Unternehmensbesichtigung liegt deshalb auch vor, wenn lediglich einer Person aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens um einen Arbeitsplatz ein Betriebsteil gezeigt wird. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmung anhand des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs, der Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 27/17 R - B[X.]E 128, 92 = [X.]-2700 § 67 [X.], Rd[X.]1 mwN). Soweit dem Urteil des Senats vom [X.] (2 RU 32/93 - [X.] 3-2200 § 544 [X.]) etwas anderes zu dem hier nach § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung der [X.] iVm § 3 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B VII versicherten Personenkreis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.

Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass jeder Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unabhängig von der Art, den weiteren Umständen der Besichtigung und der individuellen Motivationslage unter Versicherungsschutz steht (vgl zum Wortsinn als äußerster Grenze zulässiger richterlicher Interpretation B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - B[X.]E 130, 25 = [X.]-1300 § 105 [X.] Rd[X.]4 mwN). Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass unter Besichtigung eines Unternehmens nur die vom Unternehmen organisierte Führung einer Gruppe von Interessierten zu verstehen ist, bei der aus der Sicht der Teilnehmer die Besichtigung Hauptzweck des Aufenthalts auf der Betriebsstätte sein muss. Ein dahingehender Wille des [X.] hat in der Satzung auch keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. In Ausübung des gemäß § 3 Abs 1 [X.] Halbsatz 1 [X.]B VII dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens kann die Satzung bezwecken, mehr oder weniger allen Personen Versicherungsschutz zu gewähren, die sich auf der [X.] aufhalten. Die Vertreterversammlung der [X.] hat ihr Ermessen als Satzungsgeber anhand dieser Vorgaben dahin ausgeübt, dass nicht alle, sondern nur im Einzelnen aufgeführte Personen versichert sein sollen. Sie hat damit den Ermächtigungsrahmen des § 3 Abs 1 [X.] [X.]B VII nicht voll ausgeschöpft, sondern den Personenkreis in personeller und sachlicher Hinsicht nach dem [X.] eingegrenzt (vgl auch zu 544 [X.] RVO Urteil vom [X.] - 2 RU 32/93 - [X.] 3-2200 § 544 [X.]). Innerhalb der gewählten Aufzählung hat sie indes Personen als Teilnehmer an einer Unternehmensbesichtigung ohne weitere Einschränkungen in den Versicherungsschutz gemäß § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung einbezogen. Weder Systematik noch Normzweck lassen daher Sachgründe erkennen, den Versicherungsschutz für Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung von der weiteren Einbindung in einer Besuchergruppe abhängig zu machen, die der Wortlaut der Satzung nicht nahelegt.

Die später im 10. Nachtrag zur Satzung hinzugekommene zusätzliche Aufzählung von Besuchern des Unternehmens und Personen, die die [X.] zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses aufsuchen (§ 52 Abs 1 Buchst i und j), besagt nichts über den Umfang des Versicherungsschutzes vor dessen Inkrafttreten. Selbst wenn die Vertreterversammlung der [X.] die konstitutive Wirkung des 10. Nachtrags angeordnet hätte, wäre diese Form der authentischen Norminterpretation der zeitlich früheren Satzungsregelung für den Senat nicht von Belang. Die authentische Interpretation des [X.] ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich ([X.] Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1, 15 = juris Rd[X.] 48; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2530/05 ua - [X.]E 126, 369, 392 = juris Rd[X.] 73). Der 10. Nachtrag schließt es deshalb nicht aus, dass bereits nach der vor dem 10. Nachtrag geltenden Satzungsbestimmung des § 52 Abs 1 Buchst b Versicherungsschutz bestand. In der gesetzlichen Unfallversicherung können ohnehin grundsätzlich mehrere Versicherungstatbestände gleichzeitig erfüllt sein.

Der Versicherungsschutz für [X.] bei Betriebsbesichtigungen steht schließlich im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, Unternehmer von Haftungsrisiken freizustellen (vgl dazu B[X.] zuletzt Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - juris Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, und Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - B[X.]E 98, 285 = [X.]-2700 § 105 [X.], Rd[X.]6). Die Satzungsbestimmung des § 52 Abs 1 Buchst b verfolgt das Ziel, Unternehmer vor erhöhten Haftungsrisiken zu schützen, die durch die Besichtigung von Betriebsstätten durch nicht dem Betrieb angehörende, ggf ortsunkundige Personen entstehen. Diese Haftungsrisiken bestehen unabhängig davon, ob die Besichtigung als Gruppe oder allein und unter welchen sonstigen Umständen erfolgt. Eine einschränkende Auslegung, wie von der [X.] befürwortet, würde der bezweckten Haftungsfreistellung zuwiderlaufen.

b) Die unmittelbar vor dem Sturz ausgeübte Verrichtung der Klägerin, die Besichtigung des Hochregals, stand mit der versicherten Tätigkeit der Betriebsbesichtigung im sachlichen Zusammenhang. Für die Prüfung, ob die zum Unfall führende Verrichtung im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, ist entgegen der Gesamtbetrachtung des [X.] auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen (stRspr; vgl zB B[X.] Urteile vom [X.] - B 2 U 31/17 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3; vgl auch Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6). Die Klägerin besichtigte nach den bindenden Feststellungen des [X.] unmittelbar vor dem Unfall das Hochregallager des Unternehmens und war damit Teilnehmerin einer Besichtigung des Unternehmens. Dass die Besichtigung im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um einen Arbeitsplatz in dem Unternehmen erfolgte, schließt mangels weiterer an den Versicherungsschutz zu stellenden Voraussetzungen die Erfüllung des [X.]es des § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung nicht aus.

c) Der Versicherungsschutz war nicht wegen einer vorrangigen anderweitigen Versicherung iS des § 52 Abs 1 [X.] der Satzung ausgeschlossen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin während der zum Unfall führenden Verrichtung, der Besichtigung des Hochregals, weder als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII (dazu unter aa) noch als sog [X.] iS des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII (dazu unter [X.]) oder wegen der Wahrnehmung einer Meldepflicht iS des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII (dazu unter [X.]) versichert.

aa) Eine nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl § 7 Abs 1 [X.]B IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 [X.] [X.]B VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl B[X.] Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 3/19 R - [X.] Aktuell 2021, 393, juris Rd[X.]5 und vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]5). Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl B[X.] Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]5 mwN). Zutreffend hat das [X.] danach das Vorliegen einer versicherten Beschäftigung verneint.

Die Klägerin wurde nicht im Rahmen oder in Erfüllung der Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bestand zwischen der Klägerin und dem Unternehmen kein Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsvertrag war nicht geschlossen worden, weil bei den Vertragsverhandlungen ein wesentlicher Punkt - die Höhe des Gehalts - noch offengeblieben war. Die abgeschlossene "[X.] war kein Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag war auch nicht durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, weil nach den bindenden Feststellungen des [X.] sich die Klägerin und das Unternehmen noch in einer unverbindlichen, vorvertraglichen Phase befanden. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] bestand auch keine Beschäftigung ohne Arbeitsverhältnis, denn es lag weder eine Weisungsgebundenheit noch eine Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen vor. Nach den Feststellungen des [X.] übernahm die Klägerin keine eigenständigen Tätigkeiten. Sie war nicht in den laufenden [X.] des Unternehmens eingebunden. Soweit der Senat in seinem Urteil vom [X.] (B 2 U 1/18 R - B[X.]E 129, 44 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3) entschieden hat, die Eingliederung iS des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV setze äußerlich klar ersichtliche Merkmale, wie zB Uniform, Firmenkleidung etc, voraus, hält er hieran nicht fest (vgl auch [X.] in Knickrehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 7 [X.]B IV Rd[X.]3 Stichwort Eingliederung; Plagemann, [X.]b 2020, 425, 429).

[X.]) Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als [X.] gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII kraft Gesetzes versichert. Voraussetzung einer [X.] nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl B[X.] Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]7 mwN und vom [X.] - B 2 U 16/16 R - [X.]-1300 § 105 [X.] Rd[X.]0 mwN). Eine versicherte [X.] nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 3/19 R - [X.] Aktuell 2021, 393, juris Rd[X.]7). Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen. Bei Probearbeiten ist eine [X.] etwa bejaht worden, wenn der Versicherte als Dritter (§ 267 Abs 1 Satz 1 BGB) Leistungen bewirkt, die der potentielle Arbeitgeber seinen Kunden schuldet, und der Versicherte als "kostenloser" Mitarbeiter entsprechende Forderungen der Kunden nach § 362 Abs 1 BGB zum Erlöschen bringt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 1/18 R - B[X.]E 129, 44 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]9). Zu Recht ist das [X.] danach davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht als [X.] versichert war.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen hat die Klägerin am [X.] keine dem Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen dieses Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Es fanden an diesem Tag nur ein Kennenlernen und in der IT-Abteilung ein Erfahrungsaustausch statt. Die Klägerin führte weder selbstständig Tätigkeiten aus noch bearbeitete sie am Telefon oder schriftlich Anfragen unter Anleitung. Der Erfahrungsaustausch hatte für das Unternehmen im Hinblick auf die Einstellung geeigneter Personen zwar einen gewissen Wert. Für die Annahme einer dem Unternehmen dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert genügte aber allein das Eigeninteresse des Unternehmens an einer geeigneten Personalauswahl nicht (vgl hierzu auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 1/18 R - B[X.]E 129, 44 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]8 ff).

[X.]) Die Besichtigung des Hochregals durch die Klägerin stand auch nicht gemäß § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII unter Versicherungsschutz. [X.] kann, ob im Rahmen der Prüfung der anderweitigen Versicherung iS des § 52 Abs 1 [X.] der Satzung Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII bereits aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Beigeladene ausscheidet. Die für die Durchführung der Versicherung gemäß § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII zuständige Beigeladene hatte mit bindendem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.8.2017 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und hat diesen Bescheid bisher nicht gemäß § 44 [X.]B X zurückgenommen. Ob im hier anhängigen Klageverfahren gegen die Beklagte eine Bindung an die bestandskräftige Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Beigeladene besteht, kann offenbleiben. Diese Frage wäre nur zu entscheiden, wenn der [X.] des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII erfüllt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin am [X.] mit ihrem Besuch des Unternehmens keiner an sie im Einzelfall gerichteten besonderen Aufforderung der [X.] iS des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII nachkam.

Gemäß § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII (in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057) sind Personen versichert, die nach den [X.] oder [X.] der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der [X.], des nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II zuständigen Trägers oder eines nach § 6a [X.]B II zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Eine Aufforderung iS des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII liegt vor, wenn dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 2 Abs 1 [X.]4), andererseits aber schon Äußerungen genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder Einladung umschrieben sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]7 mwN). Wer hingegen ohne Aufforderung der [X.] ein Unternehmen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufsucht, steht nicht unter Versicherungsschutz (vgl B[X.] Urteile vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]19 S 342 und vom [X.] - [X.] 1986, 542, juris Rd[X.]2; so auch schon [X.]/938 [X.] zu § 539 [X.] 4). Dies gilt selbst beim Aufsuchen der in § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII genannten Stellen aufgrund anerkennenswerter und zwingender Gründe (vgl B[X.] Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - USK 2003-104, juris Rd[X.]9). Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift für die Fälle, in denen Beziehern von Leistungen nach dem [X.]B II oder [X.] bei Nichterfüllung ihrer Bewerbungspflichten Sanktionen und Leistungskürzungen drohen, steht entgegen, dass die gesetzliche Regelung weiterhin das Erfordernis der persönlichen Aufforderung für den Versicherungsschutz voraussetzt und dass nach den Vorschriften des [X.]B VII grundsätzlich Tätigkeiten im Rahmen der Arbeits- bzw Ausbildungsplatzsuche nicht eigenständig unter Versicherungsschutz stehen. Allein, dass der Arbeitslose verpflichtet ist, sich selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen, vermag deshalb angesichts des klaren Wortlautes und den den Gesetzesmaterialien (aaO) zu entnehmenden Zwecken der Regelung den Versicherungsschutz während eines selbst organisierten Vorstellungsgespräches nicht zu begründen.

Danach waren die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII während des Aufenthalts der Klägerin im Unternehmen nicht erfüllt. Aus den Feststellungen des [X.] sowie dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine auf den Einzelfall bezogene Aufforderung iS des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII im Hinblick auf den Besuch des Unternehmens im Rahmen ihrer Bewerbung um einen Arbeitsplatz am [X.] erhalten hatte.

Die Klägerin stand damit mangels anderweitiger Versicherung während der zum Unfall führenden Besichtigung des Hochregals am [X.] unter Versicherungsschutz nach § 52 Abs 1 Buchst b der Satzung der [X.] und erlitt durch den Sturz einen Arbeitsunfall.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

                [X.]                [X.]

Meta

B 2 U 13/20 R

31.03.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Augsburg, 15. Februar 2018, Az: S 18 U 169/17, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 3 Abs 1 Nr 2 Halbs 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R (REWIS RS 2022, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2964

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2 U 3/19

1 BvL 5/08

2 U 3/16

2 U 32/17

2 U 1/18

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