Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2008, Az. 2 StR 587/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2178

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 587/07 vom 29. August 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja [X.] §§ 266, 299 a.F.; [X.]. 2 § 1 Nr. 2 a) Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrich-tung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunter-nehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 [X.]; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des [X.] zu [X.], kommt es nicht an (Weiterführung von [X.], 100). b) § 299 Abs. 2 [X.] in der bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung erfasste nur solche Handlungen im ausländischen Wettbewerb, die sich auch gegen deut-sche Mitbewerber richteten. c) Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 § 1 Nr. 2 [X.] ist nicht im Sinne der [X.], sondern autonom auf der Grundlage des [X.] über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen [X.]chäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auszulegen. [X.], [X.]eil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Nebenbeteiligte: - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. August 2008 aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. August 2008, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], St[X.]tsanwältin - bei der Verkündung - als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt , Prof. Dr. und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 20. August 2008 - als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Vertreter für die Nebenbeteiligte Firma [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der [X.]chäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 14. Mai 2007, soweit es ihn [X.], 1. im Fall I[X.]1 der [X.]eilsgründe dahin geändert, dass der Ange-klagte [X.] der Untreue schuldig ist und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr entfällt, 2. im Fall I[X.]2 der [X.]eilsgründe aufgehoben; die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und die dafür verhängte [X.] entfallen; und 3. im Strafausspruch in den Fällen I[X.]1 und I[X.]3 der [X.]eilsgrün-de sowie im [X.] jeweils mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. I[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorbezeichne-te [X.]eil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 4 - II[X.] Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft wird das [X.] [X.]eil 1. soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, in den Fällen I[X.]1 und I[X.]3 der [X.]eilsgründe im Strafausspruch sowie im [X.] mit den jeweils zugehörigen [X.] aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen; 2. soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den [X.] aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen; und 3. soweit es die Nebenbeteiligte betrifft, verworfen; insoweit trägt die St[X.]tskasse die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten insoweit entstandenen notwendigen [X.]. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.] Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das [X.]eil, soweit es sie betrifft, aufgehoben; die Anordnung des [X.] entfällt. Die durch ihre Beteiligung erwachsenen Kosten des Verfahrens fallen der St[X.]tskasse zur Last. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] der Bestechung im geschäft-lichen Verkehr in Tateinheit mit Untreue (Fall I[X.]1 der [X.]eilsgründe), der [X.] im geschäftlichen Verkehr (Fall I[X.]2 der [X.]eilsgründe) sowie der Untreue (Fall I[X.]3 der [X.]eilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. 1 Den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zur Bestechung im ge-schäftlichen Verkehr in zwei Fällen (I[X.]1 u. I[X.]2 der [X.]eilsgründe) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung eben-falls zur Bewährung ausgesetzt. 2 Gegen die Nebenbeteiligte hat das [X.] den Verfall von Wert- ersatz in Höhe von 38 Mio. • angeordnet. 3 Mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen machen die Angeklagten [X.] und [X.] geltend, ihr Verhalten sei in [X.] nicht strafbar gewesen, während sich die Nebenbeteiligte [X.] darüber hinaus auf ein aus Art. 54 [X.] (Schengener Durchführungsüber-einkommen) herzuleitendes Verfahrenshindernis beruft. 4 Die St[X.]tsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten [X.] auch wegen internationaler [X.] gemäß § 334 [X.] in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. [X.] sowie eine Verurteilung [X.]s als Mittäter bei den Bestechungsdelikten. Darüber hinaus hält sie die Höhe der verhängten Strafen und die Höhe des gegen die [X.] angeordneten [X.] für zu gering. 5 Die Revisionen haben den aus der [X.]eilsformel ersichtlichen Erfolg. 6 - 6 - A. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 7 [X.] Der Angeklagte [X.] war als leitender Angestellter der [X.] von 1991 bis zum 30. Juni 2004 einer der vier sog. —Bereichsvorständefi des [X.]chäftsbereichs —Power Generationfi (im Folgenden: [X.]). Die [X.] beschäftigte bei einem Jahresumsatz von 10 Milliarden • 30.000 [X.] und war u.a. mit der Fertigung, dem Vertrieb und der Wartung von [X.] befasst. Als —[X.] war der Angeklagte unmittelbar unter [X.] des (—Zentralfi-)Vorstandes der [X.] tätig. Ihm oblag die kaufmännische Leitung des [X.]chäftsbereichs; er war damit u.a. zuständig für Controlling, Betriebswirtschaft, Zentrale Aufgaben, Personal und Revision sowie für die Wirtschaftsregion [X.]. Er hatte die [X.] Autorisierung, Zahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen. In seine Zuständigkeit fiel auch die Umsetzung der [X.] der [X.] für seinen Ge-schäftsbereich. Diese Vorschriften sahen u.a. vor, auch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit den Einsatz von Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu [X.]. 8 Gleichwohl existierte im [X.]chäftsbereich der [X.], wie dem Angeklagten auf Grund seiner Leitungsfunktion, aber auch noch anderen Mitar-beitern von [X.], nicht jedoch [X.] wie das [X.] ausdrücklich fest-gestellt hat [X.] dem Zentralvorstand bekannt war, ein etabliertes System zur Leis-tung von Bestechungsgeldern (sog. nützlichen Aufwendungen), und zwar [X.] in [X.]talt eines Geflechts von Nummernkonten bei diversen liechten-steinischen Banken, die auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen und liechtensteinischer Stiftungen (—Eurocellfi, —[X.] Investments [X.], —[X.]) lauteten. Die Gelder auf diesen Konten, deren Höhe das 9 - 7 - [X.] nicht festgestellt hat, waren bei zuvor durchgeführten Projekten nicht aufgebraucht worden und hatten in der offiziellen Buchhaltung der [X.] [X.] für die der Angeklagte [X.]
verantwortlich zeichnete [X.] keinen Nie-derschlag gefunden. Der Angeklagte [X.]

, der von 1998 bis 2001 als freier Mitarbeiter und Berater für den [X.]chäftsbereich [X.] der [X.] tätig war, widmete etwa 2/3 seiner Tätigkeit der Abwicklung verdeckter Überweisungen für nützliche Aufwendungen, die Mitarbeiter des [X.]chäftsbereichs bei ihm in Auftrag gaben. Nachdem es in den Jahren 1999 und 2000 zur Aufdeckung [X.] und Geldwäscheaffären in [X.] gekommen war, entschie-den der Angeklagte [X.] sowie ein weiterer, ihm unterstellter Angestellter als für die [X.] Konten Verantwortliche, diese aufzulösen; die Gut-haben wurden im [X.]raum [X.] 2000 bis [X.] 2001 nach [X.] in den [X.] zu Gunsten einer Firma —Technical Consulting & Service Ltd.fi überführt und dort weiterhin vom Angeklagten [X.]in gleicher Weise betreut. 10 Der Angeklagte [X.] verwaltete neben dem [X.] Konten-geflecht seit dem [X.] zudem noch eine weitere verdeckte Kasse in [X.]. Dabei handelte es sich um Gelder verteilt auf ein [X.]rokonto, ein Fest-geldkonto und ein Wertpapierdepot. Diese Gelder stammten noch von der durch die [X.] übernommenen und in den [X.]chäftsbereich [X.] integ-rierten früheren [X.]. Der ursprüngliche Verwalter dieser Kasse, der im Bereich Buchhaltung und Bilanzierung bei der [X.] beschäftigte Zeuge Dr. [X.], hatte anlässlich seiner bevorstehenden Pensionierung Ende 1998 den Angeklagten [X.] in dessen Funktion als kaufmännischer Leiter und für die Buchhaltung Verantwortlicher über die Existenz der [X.] sonst niemandem mehr bekannten [X.] verdeckten Kasse informiert. Der Angeklagte [X.] ent-11 - 8 - schloss sich, die Gelder nicht in die offizielle Buchhaltung der [X.] ein-zustellen, sondern instruierte den Angeklagten [X.], in [X.] die [X.] zu errichten und für diese ein Konto zu eröffnen. Auf Geheiß des Angeklagten [X.] überwies Dr. [X.]Anfang 1999 den Bestand der verdeckten Kasse in Höhe von etwa 12 Mio. [X.] auf das Konto der Stiftung in [X.]. Der Angeklagte verwendete den gesamten Betrag in der Folge, um [X.] wie von Anfang an beabsichtigt [X.] —nützliche Aufwendungenfi zur Erlangung von Aufträgen nach seinem Gutdünken zu bestreiten. Zu diesem Zweck erteilte er jeweils konkrete Aufträge an den Angeklagten [X.], der ihn fortlaufend über den Kontostand unterrichtete (Fall I[X.]3 der [X.]eilsgründe). I[X.] Bei der [X.] Firma [X.].A. handelt es sich um ein zuvor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage als Stromversorger tätig gewesenes st[X.]tli-ches Unternehmen, das 1992 durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ([X.]) privatisiert worden war. Die [X.] hielt im November 1999 noch gut 68 % der Aktien. 12 1. Der [X.] Strommarkt befand sich auf Grund der Umsetzung der [X.]/[X.], die eine Marktliberalisierung anordnete und durch das [X.] vom 16. März 1999 (sog. [X.]) mit Wirkung zum 1. April 1999 in [X.]s Recht umgesetzt worden war, im Umbruch. Während vor diesem [X.]punkt die Produktion von Strom grundsätzlich nur st[X.]tlich konzes-sionierten Erzeugern gestattet gewesen war, zu denen neben [X.] nur kommu-nale Unternehmen gehört hatten, war durch das [X.] der Markt der Stromerzeugung dem freien Wettbewerb geöffnet worden. Der wichtigste Stromerzeuger in [X.] war im [X.] [X.] Produzione [X.], eine hun-dertprozentige Tochter der [X.].A., mit einem Marktanteil von ca. 56 %. Zudem konnte dieses Unternehmen satzungsgemäß auch auf dem ausländi-schen Markt der Stromerzeugung agieren. 13 - 9 - Demgegenüber blieb die Stromübertragung und -verteilung in [X.] auch nach dem 1. April 1999 st[X.]tlich konzessionierten Unternehmen [X.]. 14 2. Mit dem Ziel, eine Vielzahl verschiedener Versorgungs- und [X.] anbieten zu können, gliederte [X.].A. im Jahr 1999 den damali-gen [X.]chäftsbereich —Ingenieurwesen, Beschaffung und [X.] in eine eigene Aktiengesellschaft, die [X.]power [X.], aus. [X.]power [X.], ebenfalls eine hundertprozentige Tochter der [X.].A., war in der Folge u.a. sowohl in [X.] als auch im Ausland im Bau von [X.]werksanlagen tätig, ohne in [X.] eine Monopolstellung innezuhaben. 15 II[X.]1. Im Jahr 1999 schrieb [X.]power einen bei [X.] intern mit dem Namen —[X.] bezeichneten Auftrag zur Lieferung von Gasturbinen europaweit aus. Die [X.]power [X.] hatte zuvor ihrerseits seitens der [X.] Produzione [X.] einen Auftrag zum Einbau der Gasturbinen in bestehende Stromerzeugungsanlagen zum Zweck der Erhöhung des Wirkungsgrades erhal-ten. 16 Auf die Ausschreibung gab [X.] in einem Konsortium mit einem [X.] Unternehmen im November 1999 als einziger [X.] Wettbe-werber ein Angebot ab. Darauf wandte sich im Dezember 1999 der [X.] der [X.] Produzione [X.], der Zeuge [X.]. , an den Angeklagten [X.]und verdeutlichte diesem, dass er auf die Auftragsvergabe, die für [X.] einen Auftragswert von etwa 132,5 Mio. • repräsentierte, zu Gunsten des Konsortiums Einfluss nehmen könne; dabei gab er zu verstehen, dass er für eine solche Einflussnahme eine Schmiergeldzahlung in Millionenhöhe erwar-tete. Bei einem [X.]prächstermin am 15. Januar 2000, an dem auf [X.]r Seite neben [X.]. auch das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrates 17 - 10 - der [X.]power, [X.]. , und auf [X.] Seite der Angeklagte [X.] sowie der für [X.] zuständige kaufmännische Leiter des [X.]chäftsbereichs [X.], der Zeuge [X.], teilnahmen, wurde eine Zahlung in Höhe von ins-gesamt 2,65 Mio. • von [X.] an [X.].

und [X.]. vereinbart. Der Angeklagte [X.] war über diese Abrede unterrichtet und billigte die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Erlangung des Auftrags. Dabei hielt er es für möglich, dass sein Verhalten in [X.] zu strafrechtlichen Folgen für ihn, seine einge-bundenen Mitarbeiter und für die [X.] führen könnte. Darüber hinaus kalkulierte er ein, dass die in Folge der Schmiergeldzahlungen von seiner Ar-beitgeberin erlangten Vorteile durch zivilrechtliche oder strafrechtliche Maß-nahmen in [X.] oder [X.] wieder würden verloren gehen können. [X.] schätzte er das Entdeckungsrisiko als sehr gering ein. Nachdem [X.]. vereinbarungsgemäß am 18. Februar 2000 den [X.] an das Konsortium unter Beteiligung von [X.] unterschrieben hat-te, veranlasste der Angeklagte [X.] weisungsgemäß zunächst [X.], den Geldfluss verschleiernde Transfers der [X.] innerhalb des damals noch bestehenden Kontengeflechts in [X.], bevor er am 6. Juli 2000 den Betrag von 2,65 Mio. • auf ein von [X.]. und [X.]. an-gegebenes Konto in [X.] überwies. Der Auftrag wurde in der Folge [X.] erfüllt und abgerechnet (Fall I[X.]1 der [X.]eilsgründe). 18 2. Im Juni 2000 schrieb [X.]power erneut die Lieferung von Gasturbinen für Stromerzeugungsanlagen für [X.] Produzione europaweit aus. Für diesen Auftrag gab wiederum der [X.]chäftsbereich [X.] in einem Konsortium mit einem [X.] Unternehmen als einziger [X.] Wettbewerber ein Angebot ab. Der Auftrag, der für [X.] einen Auftragswert von 205,6 Mio. • verkörperte, lief intern unter dem Namen —[X.] In der Folge gab [X.]. erneut gegenüber dem Angeklagten [X.] zu verstehen, dass 19 - 11 - auch zur Erlangung dieses Auftrages Zahlungen an [X.]. und ihn selbst erforderlich seien. Der Angeklagte [X.]

stimmte weiteren Schmiergeldzahlun-gen in Höhe von 2.987.000 • und von 483.990 US-$ an [X.]. und [X.].

zu, wies aber seine Mitarbeiter darauf hin, im Falle einer Aufdeckung müsse jeder für sich kämpfen, die [X.] könne sie dann nicht decken. [X.]. unterzeichnete darauf am 3. August 2001 vereinbarungsgemäß den Auftrag an das Konsortium unter Beteiligung von [X.]. Schon wegen der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des in [X.] unterhaltenen Kontengeflechts musste die Zahlung der für die Erteilung des Auftrags —Repoweringfi vereinbarten [X.] auf einem ande-ren Wege erfolgen als im Fall —[X.]. Die Angeklagten nutzten hierfür die aus der früheren verdeckten Kasse der [X.] übernommenen Mittel der [X.]. Am 10. August 2001 transferierte der Angeklagte [X.] den damit aufgebrauchten Rest des Stiftungsvermögens auf ein Konto der Firma [X.] in den [X.]. Von dort wiederum überwies er nach Anweisung des Angeklagten [X.] in der [X.] von August 2001 bis Januar 2002 nach und nach die vereinbarten [X.]n auf das von [X.]. und [X.]. bezeichnete Konto in [X.] (Fall I[X.]2 der [X.]eils-gründe). Die [X.] erwirtschaftete aus den beiden Aufträgen einen Ge-samtgewinn in Höhe von 103,8 Mio. • vor Steuern. 20 [X.] Seit Mai 2003 ermittelte die [X.] Justiz gegen [X.]. u.a. wegen der Entgegennahme der von [X.] gezahlten Bestechungsgel-der. Dem lag die Einschätzung zu Grunde, dass [X.]. nach [X.]m Strafrecht als Amtsträger im Sinne von Art. 357 Abs. 2 des [X.] Straf-gesetzbuches anzusehen sei, weil [X.]power wegen der indirekten [X.] durch den [X.] St[X.]t und ihrer Tätigkeit auf dem Energiesektor eine öffentliche Verwaltungsfunktion wahrnehme ([X.]). 21 - 12 - Die Ermittlungen der [X.] Strafverfolgungsbehörden wurden in der Folge auch auf die [X.] selbst sowie auf zwei Mitarbeiter des Ge-schäftsbereichs [X.], darunter auch der Zeuge [X.], ausgedehnt. Durch [X.]eil des [X.] Mailand vom 25. Juni 2006 wurden in einem abgekürzten [X.] die beiden Mitarbeiter wegen [X.] jeweils zu [X.] verurteilt. Gegen die [X.] wurden wegen Unterlassens der Einführung und wirksamen Umsetzung von Organisations- und Management-modellen, die geeignet waren, Straftaten in der Art der begangenen zu [X.], eine Geldstrafe von 500.000 • und ein Verbot des Vertragsschlusses mit der öffentlichen Verwaltung für die Dauer von einem Jahr verhängt. Zugleich wurde gegen sie die Abschöpfung eines Gewinns in Höhe von 6.121.000 • [X.]. 22 Unter dem Druck der laufenden Ermittlungen hatte sich die [X.] bereits im Jahr 2003 mit der [X.].A. auf umfangreiche Ausgleichsleistungen geeinigt, deren Wert das [X.] mit 113 Mio. • beziffert hat. 23 Nach einer internen Untersuchung, bei der der Angeklagte [X.] wahr-heitswidrig angegeben hatte, von Zahlungen an [X.]. und [X.]. aus verdeckten Kassen und den zu Grunde liegenden Absprachen keine Kenntnis gehabt zu haben, beschloss der Zentralvorstand der [X.] wegen der unzureichenden Umsetzung der [X.] in dessen [X.]chäftsbe-reich am 14. Juni 2004 die Auflösung des Anstellungsvertrages mit dem Ange-klagten [X.]unter Gewährung von Übergangs- und Ruhebezügen. Wäre ihm der volle Umfang des Fehlverhaltens des Angeklagten bekannt gewesen, so wäre statt der Auflösung die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages er-folgt. 24 - 13 - B. [X.] Das [X.] hat das Handeln der Angeklagten in den Fällen I[X.]1 und I[X.]2 der [X.]eilsgründe (Schmiergeldzahlungen an [X.]. und [X.]. ) [X.] unter Beschränkung der Verfolgung des Angeklagten [X.]auf die Vorwürfe der Bestechung und der Beihilfe hierzu gemäß § 154a Abs. 2 StPO [X.] jeweils als Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 Abs. 2 [X.] bzw. als Beihilfe hierzu gewürdigt und zur Begründung ausgeführt, diese Vorschrift habe, auch schon vor Einfügung von § 299 Abs. 3 [X.] im August 2002, die Bestechung ausländischer Angestellter erfasst, unabhängig davon, ob durch die Schmiergeldzahlungen [X.] Mitbewerber benachteiligt wurden. 25 I[X.] Die Schmiergeldzahlungen aus der verdeckten Kasse im Fall I[X.]1 der [X.]eilsgründe (Auftrag —[X.]) hat das [X.] zudem als tateinheit-lich begangene Untreue des Angeklagten [X.]
in der Tatvariante des [X.] bewertet. 26 Ebenso erfüllten nach Auffassung der Kammer auch die Übernahme, die Fortführung und der allmähliche Verbrauch der von der [X.] herrührenden verdeckten Kasse durch den Angeklagten [X.] (Fall I[X.]3 der [X.]eilsgründe) den Treubruchstatbestand der Untreue. Im Verhältnis zur Auszahlung der [X.]sgelder an [X.]. und [X.]. im Fall —Repoweringfi (Fall I[X.]2 der [X.]eilsgründe) ging das [X.] [X.] entgegen der Anklage und seinem Eröff-nungsbeschluss [X.] von tatmehrheitlicher Begehung aus. 27 II[X.] Eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 334 [X.] in Verbindung mit den Vorschriften des [X.] ([X.]etz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der [X.] Gemeinschaften vom 10. September 1998, [X.] 2340, zuletzt geänd. durch [X.]. vom 21. Juli 2004, [X.] 1763) oder des [X.] ([X.]etz 28 - 14 - zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen [X.]chäftsverkehr vom 10. September 1998, [X.] 2327) hat das [X.] verneint. [X.] Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer besonders schwere Fälle der Untreue (§ 266 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.]) deshalb nicht angenommen, weil vom Vorsatz des Angeklagten [X.] jeweils nur der Eintritt einer Vermögensgefährdung, nicht aber der eines —Effek-tivschadensfi umfasst gewesen sei. 29 V. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte hat das [X.] auf § 73 Abs. 3, § 73a [X.] gestützt. Das [X.]. 54 [X.] stehe nicht entgegen, weil es sich bei der durch das [X.] [X.]eil vom 25. Juni 2006 angeordneten Gewinnabschöpfung nicht um eine strafähnliche Maßnahme, sondern um einen kondiktionsartigen Ausgleich gehandelt habe. 30 C. [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]führt, soweit er wegen Untreue verur-teilt worden ist, zur Aufhebung der [X.] (Fälle I[X.]1 und I[X.]3 der Ur-teilsgründe). Soweit er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr verurteilt worden ist, führt seine Revision zu einer Änderung des Schuldspruchs (Fall I[X.]1 der [X.]eilsgründe) bzw. zu einer Aufhebung des [X.]eils (Fall I[X.]2 der [X.]eils-gründe). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet. 31 - 15 - 1. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] den Angeklagten [X.] in den Fällen I[X.]1 und I[X.]3 wegen Untreue zu Lasten der [X.] verurteilt. 32 a) Das [X.] hat die Verurteilung insoweit allerdings auf unter-schiedliche rechtliche Annahmen gestützt, ohne dass die Grundlagen der Diffe-renzierung sich aus den [X.]eilsgründen hinreichend deutlich ergeben. Im Fall I[X.]1 (—[X.]) hat es die Tathandlung einer Untreue im Sinne der Treu-bruchvariante des § 266 Abs. 1 [X.] in den Zahlungen der [X.] an [X.]. und [X.]. gesehen. Den vom Tatbestand vorausgesetz-ten Vermögensnachteil hat das [X.] hier darin gesehen, dass der als Gegenleistung für die Schmiergeldzahlungen erlangte vertragliche Anspruch einschließlich der Gewinnerwartung wegen der [X.]etzwidrigkeit der [X.]shandlungen anfechtbar und daher in seinem wirtschaftlichen Wert [X.] gewesen sei ([X.]); hierdurch sei ein Schaden der [X.] in Form eines [X.]s entstanden. 33 Im Fall I[X.]3 hat das [X.] wohl angenommen, eine tatbestandliche Untreue liege schon in dem pflichtwidrigen Unterlassen, der [X.] als [X.]in die Existenz der auf verdeckten Konten in [X.] vorhandenen Geldmittel zu offenbaren; durch die hierdurch bewirkte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit sei der Treugeberin auch in diesem Fall ein Gefähr-dungsschaden entstanden ([X.]). Die Auszahlung der [X.] in Höhe von insgesamt 2.987.000 • und 483.990 US-$ an [X.]. und [X.]. , durch welche der Bestand der Kasse, der ursprünglich 12 Mio. [X.] betragen hatte, im Fall I[X.]2 —aufgebrauchtfi wurde, hat das [X.], anders als im Fall I[X.]1, nicht mehr unter dem [X.]ichtspunkt der Untreue gewürdigt. Bei der Strafzumessung hat es in beiden Fällen dem Ange-klagten mildernd zu [X.] gehalten, dass er mit seinen Taten letztlich einen Vor-teil für die [X.] erwirtschaften wollte und daher zwar eine [X.] - 16 - gefährdung, nicht jedoch den Eintritt eines endgültigen Vermögensschadens gebilligt habe ([X.]). b) Diese rechtliche Würdigung erweist sich zwar in ihrem Ergebnis als richtig; hingegen ist die Begründung nicht tragfähig. Der Angeklagte [X.] als kaufmännischer Leiter des [X.]chäftsbereichs [X.] hat sich in beiden Fällen der Untreue durch Unterlassen schuldig gemacht. 35 [X.]) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das [X.] davon ausgegan-gen, dass der Tatbestand der Untreue [X.] in der Variante des Missbrauchs- oder Treubruchstatbestands [X.] erfüllt sein kann, wenn Angestellte einer juristischen Person des Privatrechts, insbesondere auch einer [X.]italgesellschaft, dieser ohne wirksame Einwilligung Vermögenswerte entziehen, um sie nach Maßgabe eigener Zwecksetzung, wenn auch möglicherweise im Interesse des Treuge-bers zu verwenden. Für die hier zunächst erforderliche Feststellung einer § 266 Abs. 1 [X.] unterfallenden Pflichtverletzung kommt es auf einen mittelbar oder —letztlichfi erzielten Vermögenszuwachs bei dem zu betreuenden Vermögen in-soweit nicht an; dies könnte vielmehr allenfalls bei der Feststellung eines [X.] von Bedeutung sein. 36 Vorliegend ist für die Beurteilung hinsichtlich beider Fälle (I[X.]1 und I[X.]3 der [X.]eilsgründe) gleichermaßen darauf abzustellen, dass der Angeklagte es [X.], die von ihm vorgefundenen, auf verdeckten, nicht unter dem Namen der Treugeberin geführten Konten verborgenen Geldmittel seiner Arbeitgeberin zu offenbaren, indem er sie als Aktiva in die Buchführung einstellen ließ und so den Anforderungen der Bilanzwahrheit genügte. Zum [X.]bereich der Vermö-gensbetreuungspflicht des Angeklagten als für die kaufmännische Leitung des [X.]chäftsbereichs verantwortlichem Bereichsvorstand gehörte es offensicht-lich, seiner Arbeitgeberin bislang unbekannte, ihr zustehende Vermögenswerte 37 - 17 - in erheblicher Höhe zu offenbaren und diese ordnungsgemäß zu verbuchen. Diese Pflicht hat der Angeklagte verletzt. Sowohl im Hinblick auf das vom Angeklagten bereits vorgefundene [X.] bei [X.] Banken (Fall I[X.]1) als auch hinsichtlich der ihm von dem Zeugen Dr. [X.]offenbarten von der [X.] herrührenden Schmiergeldkasse in [X.] (Fall I[X.]3) lag das Schwergewicht der Pflicht-widrigkeit nicht bei einzelnen Verwaltungs- oder Verschleierungshandlungen des Angeklagten, ebenso nicht erst in einzelnen Vermögensverfügungen [X.] eines längeren [X.]raums nach Maßgabe jeweils neuer Entscheidungen, sondern schon in dem Unterlassen der [X.] durch ordnungsgemäße Verbuchung der Geldmittel. Entgegen der Annahme des [X.] war der strafrechtliche Vorwurf daher in beiden Fällen, unbeschadet einzelner aktiver Verwaltungshandlungen namentlich im Fall I[X.]3, an ein Handeln durch [X.] gem. § 13 Abs. 1 [X.] anzuknüpfen. Dass der Unrechtsgehalt dieses Ver-haltens dem eines aktiven Tuns entsprach, steht angesichts der konkreten Pflichtenstellung des Angeklagten außer Zweifel. Darauf, dass das [X.] demgegenüber nur unklar zwischen [X.] durch —Zustimmen zur [X.] im Fall I[X.]1 ([X.]) und einem —Verbrauchenfi der Geldmittel im Fall I[X.]3 durch das Unterlassen unterschieden hat, —gemäß § 667 BGB alles herauszugeben, was er in Ausführung seines Auftrags erlangtefi ([X.]), ohne jedoch auf dieses Unterlassen § 13 [X.] anzuwenden, kommt es nicht an. 38 [X.]) Dass die Vermögenswerte auf den verdeckten Konten verborgen wurden, um sie bei gegebenem Anlass zur Leistung von Bestechungszahlun-gen an Dritte und damit möglicherweise im mittelbaren wirtschaftlichen [X.] zu verwenden, steht einer Pflichtwidrigkeit nicht entgegen. 39 - 18 - An einer wirksamen Einwilligung der Treugeberin, welche eine Pflichtwid-rigkeit hätte ausschließen können (insoweit zutr. [X.]/[X.] [X.] 2008, 57, 69; vgl. auch [X.] in MünchKomm-[X.] § 266 Rn. 129; [X.] 55. Aufl. § 266 Rn. 49 ff.; Kindhäuser in [X.]. § 266 Rn. 66 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 266 Rn. 38; jew. m.w.[X.]), fehlte es. Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang etwa eine auf § 76 Abs. 1 [X.] gestützte Befugnis des [X.] der [X.] zu einer entsprechenden Einwilligung durch § 93 [X.] auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch [X.]St 34, 379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158). 40 Darauf kommt es hier nicht an, denn eine ausdrückliche oder stillschwei-gende Einwilligung des [X.] hat das [X.] nicht festgestellt. Im Gegenteil hatte dieser den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Akquisition von Aufträgen die gesetzlichen Bestimmungen [X.] seien und Schmiergelder nicht gezahlt werden dürften. Der Angeklagte [X.] , der für die Umsetzung der [X.] in seinem Unterneh-mensbereich zuständig war, hatte im Jahr 1999 selbst Rundschreiben an nach-geordnete Mitarbeiter veranlasst, in denen diese auf das arbeitsvertragliche Verbot jeglicher Schmiergeldzahlungen ausdrücklich hingewiesen wurden. Mit diesen Vorgaben war [X.] entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. [X.] in [X.] für [X.] 2008 S. 713, 721 [X.]. 38) [X.] erkennbar nicht erst die Zahlung von Bestechungsgeldern, sondern auch schon das Unterhalten von verdeckten Kassen zum Zweck solcher Zahlungen ausdrücklich untersagt; für eine konkludente Billigung oder eine mutmaßliche Einwilligung fehlt es schon deshalb an einer Grundlage. Soweit die Verteidigung des Angeklagten geltend gemacht hat, es habe sich bei den entsprechenden [X.] um eine —bloße Fassadefi gehandelt, der kein ernst gemeintes Verbot zugrunde gelegen habe, widerspricht dies den Feststellungen ([X.] f.), deren Rechts-41 - 19 - fehlerhaftigkeit die Revision nicht aufgezeigt hat. Auch eine Billigung durch den Aufsichtsrat der [X.] ist nicht ersichtlich; eine Zustimmung durch eine Hauptversammlung liegt fern. Die Annahme, eine Treupflichtverletzung scheide im vorliegenden Fall aus, weil eine —Schattenkasse – mit Kenntnis des [X.] vorgelegen habe ([X.]/[X.] [X.]O 67 ff.), findet im angefoch-tenen [X.]eil keine Grundlage. [X.]) Durch die Pflichtwidrigkeiten sind der Treugeberin des Angeklagten in beiden Fällen Vermögensnachteile im Sinne von § 266 Abs. 1 [X.] entstan-den. Anders als das [X.] angenommen hat, kam es hierbei nicht auf die Voraussetzungen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung an. Es ist [X.] im Ergebnis unschädlich, dass das [X.] im Fall I[X.]1 die Annahme eines Schadens auf die Erwägung gestützt hat, der von ihm als [X.] grundsätzlich einen Schaden ausschließende [X.] Kompensation des Vermögensverlusts durch Schmiergeldzahlung angesehene Vergütungsanspruch aus dem [X.] —[X.] sei wegen seiner Anfechtbarkeit konkret gefährdet gewe-sen ([X.]). Ebenso unschädlich ist die Feststellung des [X.], der Angeklagte habe im Fall I[X.]3 durch —Halten der schwarzen Kassefi nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bewirkt und in beiden Fällen nur eine solche Gefährdung, nicht aber den Eintritt eines —effektiven Vermögensscha-densfi billigend in Kauf genommen ([X.] f.). Darauf, dass der auf diese Feststellung gestützte Schuldspruch der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Untreue in Fällen so ge-nannter Gefährdungsschäden wohl widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Ok-tober 2006 [X.] 2 StR 499/06 = [X.], 100, 120 ff. [dazu [X.], 219, 229 ff.; [X.] NJW 2007, 1727, 1729; [X.] NStZ 2007, 545, 549 ff.]; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 [X.] 2 StR 469/06 = NStZ 2007, 704 [dazu Schlösser NStZ 2008, 397 f.]; ebenso [X.], Beschluss vom 2. April 2008 [X.] 5 StR 354/07 = [X.]St 52, 182; dagegen aber [X.], Beschluss vom 20. März 42 - 20 - 2008 [X.] 1 [X.] = NJW 2008, 2451 [dazu Klötzer/Schilling StraFo 2008, 305 ff.; [X.] NJW 2008, 2454 f.]; vgl. auch [X.] 2008, 277 ff.) kommt es nicht an, weil in beiden Fällen kein [X.], sondern ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten ist. (1) Indem der Angeklagte Geldvermögen der [X.] in den [X.] Kassen führte und der Treugeberin auf Dauer vorenthielt, entzog er diese Vermögensteile seiner Arbeitgeberin endgültig. Diese konnte auf die [X.] Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. Die Absicht, die Geldmittel [X.] ganz oder jedenfalls überwiegend [X.] bei späterer Gelegenheit im Interesse der Treugeberin einzusetzen, insbesondere um durch verdeckte Bestechungszah-lungen Aufträge für sie zu akquirieren und ihr so mittelbar zu einem Vermö-gensgewinn zu verhelfen, ist hierfür ohne Belang. Dass die Mittel in der [X.] Kasse zunächst noch vorhanden sind, ist mit Fällen nicht vergleichbar, in denen ein [X.]r eigene Mittel jederzeit bereit hält, um einen pflicht-widrig verursachten Schaden auszugleichen ([X.]St 15, 342, 344; [X.] NStZ 1995, 233; NStZ-RR 2004, 54; [X.] [X.]O S. 732 f.; [X.] in [X.]. § 266 Rn. 139; vgl. aber [X.] Rn. 75). Beim Unterhalten einer verdeckten Kasse wie im vorliegenden Fall hält der [X.] nicht eigenes Vermögen zum Ersatz bereit, sondern hält Geldvermögen seines Ar-beitgebers verborgen, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikorei-che Zwecke einzusetzen. 43 (2) Überdies sind bei der Schadensfeststellung auch normative Erwä-gungen zu berücksichtigen. Die Bestimmung über die Verwendung des eigenen Vermögens obliegt dem [X.], im Fall einer [X.]italgesellschaft dessen zuständigen Organen. Bei pflichtwidriger Wegnahme, Entziehung, Vor-44 - 21 - enthaltung oder [X.] durch einen Arbeitneh-mer kann der Eintritt eines Vermögensschadens nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Täter beabsichtigt (oder dies behauptet), die Mittel gegen die ausdrückliche Weisung des [X.] so zu verwenden, dass diesem hier-durch —letztlichfi ein Vermögensvorteil entstehen könnte. Das gilt namentlich dann, wenn dieser Vorteil nur durch einen seinerseits gesetz- oder sittenwidri-gen und ggf. strafbaren Einsatz der Mittel erzielt werden könnte. (3) Der Entziehung des Vermögenswerts steht in diesem Fall keine schadensverhindernde unmittelbare Kompensation gegenüber. Der schadens-ersatzrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den Täter ist nach ständiger Recht-sprechung kein der Schadensentstehung entgegen stehender Vorteil. Anders als in Fällen so genannter Haushaltsuntreue oder in verdeckten Kassen geführ-ter Mittel im Bereich der öffentlichen Verwaltung spielen hier aber auch Fragen der Zweckerreichung (vgl. etwa [X.]St 43, 293, 299) oder der Einschränkung haushaltsrechtlicher Dispositionsmacht (vgl. etwa [X.]St 40, 287, 296 f.) keine Rolle. Eine dem Treugeber zugute kommende Gegenleistung oder ein durch die pflichtwidrige Handlung anderweitig unmittelbar herbeigeführter ausglei-chender Vermögensvorteil liegt im Fall des verdeckten Führens einer Schmier-geldkasse nicht vor (anders [X.] in [X.] für [X.], 2008, [X.], 260 f.). [X.] die vage Chance, aufgrund des [X.] zu Bestechungszwecken später einmal einen möglicherweise im Ergebnis wirtschaftlich vorteilhaften [X.] abzuschließen, noch gar die bloße Absicht des [X.], die entzogenen [X.] für solche Zwecke zu verwenden, stellen einen zur Kompensation geeigne-ten gegenwärtigen Vermögensvorteil dar (wohl anders, aber zu weit [X.] NStZ-RR 2004, 244, 245). 45 (4) Die dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über die ver-untreuten Vermögensteile stellt für den Treugeber daher nicht nur eine (—[X.] - 22 - [X.]) Gefährdung des Bestands seines Vermögens dar, sondern einen endgültigen Vermögensverlust, der, wenn er vorsätzlich verursacht wurde, zur Vollendung des Tatbestands der Untreue und zu einem Vermögensnachteil in Höhe der in der verdeckten Kasse vorenthaltenen Mittel führt. Die Verwendung der entzogenen und auf verdeckten Konten geführten Geldmittel ist nur eine Schadensvertiefung; das [X.] von durch spätere [X.]chäfte letztlich erziel-ten Vermögensvorteilen durch den Treugeber ist, nicht anders als eine Rück-führung der entzogenen Mittel, allenfalls eine Schadenswiedergutmachung. Soweit der Senat im [X.]eil vom 18. Oktober 2006 [X.] 2 StR 499/06 [X.] ([X.], 100, 113 f.) das —[X.] Führen einer verdeckten Kasse nur als [X.] Vermögensgefährdung angesehen hat, hält er hieran nicht fest. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, eine —[X.] Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit des [X.] über Vermögensteile dürfe nicht als Schaden angesehen und der Vermögensschaden nicht mit der Pflichtverletzung gleichgesetzt werden (vgl. etwa [X.]/[X.] [X.]O 70). Die Bewertung als —[X.] Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit trifft nicht zu, wenn dem Treugeber Mittel endgültig entzogen oder vorenthalten werden. Ein [X.] kann nicht unabhängig von der konkreten Fallkonstellation oder Fallgruppe pauschal mit der Begründung verneint werden, dem Vermögensin-haber fehle, wenn er infolge von Manipulationen des Treunehmers von Vermö-genswerten keine Kenntnis und auf sie keinen Zugriff erlange, —nurfi die [X.]. Denn die Möglichkeit zur Disposition über das eigene Vermö-gen gehört zum [X.] der von § 266 [X.] geschützten Rechtsposition. Dass die pflichtwidrige Handlung und die Schadensentstehung inhaltlich und zeitlich zu-sammenfallen, ist im Übrigen eine je nach Fallkonstellation häufige und unver-meidliche Lage, die für sich allein der Feststellung eines Nachteils gleichfalls nicht entgegensteht. 47 - 23 - [X.]) Am Vorsatz des Angeklagten bestehen weder hinsichtlich der Pflicht-widrigkeit in beiden Fällen noch hinsichtlich des so verstandenen (—endgültigenfi) Vermögensschadens Zweifel. Auf die in der Literatur diskutierte Bedeutung der —guten Absichtenfi des Angeklagten kommt es auch insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, wie ein —[X.]fi hier zu berechnen wäre (vgl. dazu einerseits [X.] 2008, 277 ff.; andererseits Fischer StraFo 2008, 269 ff.; dazu auch [X.] NStZ 2008, 430 ff.). 48 ee) Der spätere Verbrauch der Mittel, der durch die Auszahlung an [X.].

und [X.]. im Fall —Repoweringfi abgeschlossen wurde, stellte an-gesichts des [X.] der Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen [X.] anders als das [X.] im Gegensatz zur Anklage und seinem eigenen Eröffnungsbeschluss meint [X.] keine neue Tat dar, sondern beendete die mit Ü-bernahme der verdeckten Kasse bereits vollendete Untreue des Angeklagten. 49 2. Demgegenüber hat der Angeklagte entgegen der Rechtsansicht des [X.] den Tatbestand des § 299 Abs. 2 [X.] nicht verwirklicht. Schmiergeldzahlungen im ausländischen Wettbewerb, durch die [X.] [X.] nicht benachteiligt wurden, wurden im Tatzeitraum von Januar 2000 bis Januar 2002 von § 299 Abs. 2 [X.] a.F. nicht erfasst: 50 a) Nach der obergerichtlichen, weitgehend zivilrechtlichen Rechtspre-chung zu der bis 1997 geltenden Vorläufernorm des § 299 Abs. 2 [X.], dem § 12 Abs. 1 UWG, wurden Bestechungshandlungen, die sich ausschließlich ge-gen den ausländischen Wettbewerb richteten, vom Schutzbereich der Vorschrift nicht erfasst (vgl. [X.] NJW 1968, 1572, 1574 f.; OLG Karlsruhe BB 2000, 635 f.; weit. Nachw. bei Haft/Schwoerer in [X.] für [X.], 2004, [X.], 374 f.; [X.] in [X.] für [X.], 2006, [X.], 656; [X.] in [X.]/[X.] Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. [X.], 109 [X.]. 271). [X.] - 24 - hinter stand der wettbewerbsrechtliche Gedanke, es sei Unternehmen, die auf Auslandsmärkten in einem Wettbewerb standen, an welchem sich keine deut-schen Wettbewerber beteiligten, nicht zuzumuten, auch in solchen Ländern den strengeren [X.]n [X.]regeln unterworfen zu sein, die vor Ort [X.] gar keine Anwendung fänden. Diese Auslegung entsprach der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. die Nachw. bei [X.] [X.]O S. 656 f.; [X.] [X.]O [X.]. 270; [X.]/[X.] [X.] 2008, 57, 62 [X.]. 24). b) Die nahezu wortgleiche Überführung der Regelung des § 12 Abs. 1 UWG in den § 299 Abs. 2 [X.] durch das [X.]etz zur Bekämpfung der [X.] vom 13. August 1997 ([X.] 2038) sollte nach der Begründung zum Ge-setzentwurf am sachlichen Gehalt der Norm nichts ändern (BTDrucks. 13/5584 S. 15; so auch [X.]St 46, 310, 316 f.; 49, 214, 229). 52 c) An der beschränkten Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 [X.] auf Taten, die sich gegen den inländischen Wettbewerb richteten, änderte auch das In-krafttreten der Gemeinsamen Maßnahme 98/742/[X.] des Rates der Europäi-schen [X.] betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 ([X.] L 358 vom 31. Dezember 1998 S. 2) nichts. 53 [X.]) Diese ordnete in Art. 3 Abs. 1 an, jeder Mitgliedst[X.]t habe die erfor-derlichen Maßnahmen zu treffen, um die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Hand-lung sicherzustellen, —durch die jemand einer Person im Rahmen ihrer geschäft-lichen Aufgaben unmittelbar oder über einen Mittelsmann irgendeinen unbilligen Vorteil für sich selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässtfi. Die von den Mitgliedst[X.]ten zu treffenden Maßnahmen sollten auf Verhaltensweisen angewendet werden, die eine Ver-zerrung des [X.], zumindest im gemeinsamen Markt, mit sich bringen 54 - 25 - oder mit sich bringen könnten und die auf Grund einer regelwidrigen Vergabe oder einer regelwidrigen Ausführung eines Vertrags eine wirtschaftliche Schädi-gung Dritter zur Folge haben oder zur Folge haben könnten (Art. 3 Abs. 2 Satz 2). [X.]) Die Gemeinsame Maßnahme, die später durch den Rahmenbe-schluss 2003/568/[X.] des Rates der Europäischen [X.] zur Bekämpfung der Bestechung im Privaten Sektor vom 22. Juli 2003 ([X.] [X.] vom 31. Juli 2003 S. 54) abgelöst wurde, erforderte keine andere Auslegung des § 299 Abs. 2 [X.] durch die nationalen Gerichte. Das vom [X.] aufge-stellte Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts ([X.], [X.]. vom 16. Juni 2005 [X.] Rs. [X.]/03, NJW 2005, 2839, 2840 f.) ist jedenfalls auf die hier maßgebliche Gemeinsame Maßnahme 98/742/[X.] nicht übertragbar (so auch [X.]/[X.] [X.]O 65 f.; [X.]/[X.] wistra 2008, 201, 205 f.; aA [X.] in [X.]. § 299 Rn. 55; [X.], [X.], 2007, [X.]). Aus dem Vergleich zwischen den [X.] in Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/[X.] einerseits und Art. 8 der Gemeinsamen Maßnahme 98/742/[X.] an-dererseits folgt, dass letzterer keine Bindungswirkung zukam, die über eine Verpflichtung der Regierungen der Mitgliedst[X.]ten zur Einbringung in das nati-onale [X.]etzgebungsverfahren hinausgegangen wäre: Art. 9 Abs. 3 des [X.] gab den Mitgliedst[X.]ten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Umsetzung vor dem 22. Juli 2005 zu treffen und bis zu diesem [X.]-punkt den Wortlaut der Umsetzungsbestimmungen ihres nationalen Rechts den zuständigen Organen der [X.] mitzuteilen, eine Verpflichtung, die ggf. auch eine gesetzgeberische Tätigkeit der nationalen Parlamente umfassen musste. Nach Art. 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Maßnahme hingegen oblag es den Mitglied-st[X.]ten lediglich, innerhalb von zwei Jahren geeignete Vorschläge zur [X.] zu unterbreiten, die von den zuständigen Stellen der [X.] im Hinblick auf 55 - 26 - ihre Annahme geprüft werden sollten, eine Verpflichtung, die gesetzgeberische Tätigkeiten der einzelnen Mitgliedst[X.]ten vor der Prüfung durch die zuständigen Stellen der [X.] also gerade ausschloss und sich mithin zunächst an die Re-gierungen der Mitgliedst[X.]ten richtete. Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass die spätere Ablösung der Gemeinsamen Maßnahme durch den Rahmenbeschluss 2003/568/[X.] ausdrücklich durch dessen größere rechtliche Bindungswirkung motiviert war (vgl. dazu die Begründung des [X.] in [X.] Nr. 9953/02 ADD 1, S. 3 f. u. 12). Hinzu kommt, dass die Gemeinsame Maßnahme durch ihre inhaltliche Aus-gestaltung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 u. 2, 6, 7 Abs. 1 Buchst. b den Mitgliedst[X.]-ten erhebliche Umsetzungsspielräume eröffnete, deren Ausgestaltung im [X.] nicht von vornherein abgeschätzt werden konnte. War aber für ein nati-onales Gericht zwischen Erlass der Gemeinsamen Maßnahme und der Befas-sung des nationalen [X.]etzgebers mit ihrer Umsetzung [X.] die in [X.] erst mit Inkrafttreten des § 299 Abs. 3 [X.] am 30. August 2002 erfolgte [X.] nicht absehbar, ob überhaupt und mit welchem Ergebnis eine solche Befassung des [X.] zukünftig erfolgen würde, konnte es für in der Zwischenzeit began-gene Taten die den Mitgliedst[X.]ten eingeräumten Spielräume nicht selbst durch eine geänderte, unionsrechts- oder maßnahmenkonforme Auslegung nationa-len Strafrechts zu Lasten eines Angeklagten ausfüllen. [X.]) Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 [X.] könnte eine solche Ausdehnung des Schutzzwecks des § 299 Abs. 2 [X.] ohne gesetzliche Grundlage bedenklich sein (vgl. hierzu [X.] NJW 2007, 1666 ff.; [X.]/[X.] [X.]O 63 f.). 56 d) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, dass der [X.]etzge-ber in der Begründung des Entwurfs des [X.]etzes vom 22. August 2002, durch das der § 299 Abs. 3 [X.] eingefügt worden war, eine Einbeziehung [X.] - 27 - schen [X.] in den Schutzbereich der Norm auch auf der Grundlage der bis dahin geltenden Fassung zumindest für möglich gehalten hatte (BTDrucks. 14/8998 S. 9 f.). In der Begründung des [X.]etzentwurfs wurde ausgeführt, eine ausdrückliche —[X.] des Anwendungsbereichs des § 299 [X.] sei deshalb geboten, weil die Vorschrift —in der Auslegung durch die überwiegende Lehre den Anforderungen der Gemeinsamen Maßnahme nicht entsprichtfi, mit anderen Worten bis zum [X.]punkt dieser Klärung in einem an-deren Sinne ausgelegt worden war (so auch [X.] [X.]O S. 654; Sali-ger/[X.] [X.]O 62; [X.]/[X.] in MünchKomm-[X.] § 299 Rn. 28). Ein den § 299 Abs. 2 [X.] einschränkendes Verständnis lag auch einem Schreiben des [X.] an die [X.] vom 10. Oktober 2002 (BStBl I 1031, 1033) zu Grunde. [X.] war bei § 299 [X.] zu beachten, dass damit zunächst nur der Wettbe-werb [X.] Unternehmen geschützt gewesen und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erst durch das Anfügen eines Absatzes 3 an § 299 [X.] mit Wirkung vom 30. August 2002 auf Handlungen im ausländischen Wettbewerb ausgedehnt worden sei mit der Folge, dass bis zu diesem [X.]punkt im auslän-dischen Wettbewerb gezahlte Schmiergelder grundsätzlich steuerlich abzugsfä-hig seien. 58 3. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall I[X.]1 der [X.]eilsgründe (nur) wegen Untreue führt zur Aufhebung der insoweit verhängten [X.]. Darüber hinaus waren die [X.] in den Fällen I[X.]1 und I[X.]3 der Ur-teilsgründe auch deshalb aufzuheben, weil das [X.] es unterlassen hat, sich mit der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 [X.] auseinanderzusetzen. Die Aufhebung der [X.]n bedingt auch die Aufhebung des [X.]s. 59 - 28 - I[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]Die Revision des Angeklagten [X.]führt, soweit das [X.]eil ihn betrifft, zur Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung der Sache. Die Schmiergeldzahlungen des Angeklagten [X.]
erfüllten aus den unter C.[X.]2 erör-terten Gründen nicht den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen [X.]. Daher scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zu diesem Delikt aus. Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kam jedoch nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung nach Wiedereinbeziehung der ursprünglich [X.], jedoch gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Untreuevor-würfe eine entsprechende Verurteilung erfolgen wird. 60 II[X.] Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft 1. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft führt, soweit das [X.]eil den Ange-klagten [X.] betrifft, zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Strafausspruchs in den Fällen I[X.]1 und I[X.]3 der [X.]eilsgründe sowie hinsichtlich des [X.]s. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 61 a) Die Begründung, mit der das [X.] in den Fällen I[X.]1 u. I[X.]3 ei-nen besonders schweren Fall der Untreue durch Herbeiführung eines Vermö-gensverlusts großen Ausmaßes gemäß § 266 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.] abgelehnt hat, hält rechtlicher [X.] nicht stand. Entgegen der Ansicht des [X.] lag in den Fällen der Untreue jeweils nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern der Eintritt eines endgültigen Schadens vor. Was das in [X.] geführte Kontengeflecht im Fall I[X.]1 anbelangt, hat der Angeklagte einen Schaden in Höhe der auf die-62 - 29 - sen Konten verborgenen Gelder herbeigeführt. Insoweit sind in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zum Volumen der dort geführten verdeckten Kasse zu treffen, wobei von einem Mindestbestand von 2,65 Mio. •, die für den Auftrag —[X.] entnommen wurden, auszugehen sein wird. Die im Fall I[X.]3 aus der [X.] Kasse stammende, nach [X.] übertra-gene Summe belief sich auf 12 Mio. [X.]. b) Erfolglos rügt die Revision hingegen, der Angeklagte [X.] habe sich gem. § 334 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 [X.] strafbar gemacht. 63 [X.]) [X.]. und [X.]. waren keine —Amtsträger eines ausländi-schen St[X.]tesfi im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.], obschon beide durch die [X.] Strafverfolgungsbehörden als Amtsträger (—pu[X.]lico uffi-cialefi) im Sinne des Art. 357 des Codice penale italiano behandelt worden [X.]. 64 Zwar soll nach verbreiteter Ansicht in der Literatur der Begriff des —Amts-trägers eines ausländischen St[X.]tesfi im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] nach dem Recht des St[X.]tes zu bestimmen sein, in dem der Betref-fende tätig ist [X.]/Vogel [X.] 1999, 488, 492; [X.], 302, 303; [X.] [X.] 2001, 78, 79; [X.], Die Globalisierung der [X.] 2007 [X.]). Das würde jedoch zur Schaffung eines Blanketttatbe-standes führen, dessen Ausfüllung allein dem jeweiligen ausländischen Ge-setzgeber überantwortet wäre. Deshalb soll nach anderer, auch vom [X.] vertretener Auffassung der Amtsträgerbegriff unter entsprechen-der Anwendung der Merkmale des [X.]n Amtsträgerbegriffs in § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bestimmen sein ([X.] in MünchKomm-[X.] § 334 Rn. 7). Hier-gegen spricht allerdings, dass Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] das [X.] - 30 - nis einer Stellung, die der eines solchen [X.]n Amtsträgers entspricht, im Gegensatz zu dem zeitgleich in [X.] getretenen Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] (dazu unten C.II[X.]1.c) gerade nicht ausdrücklich vorsieht. Eine dritte, vorzugswürdige Auffassung stellt deshalb darauf ab, dass die [X.] des [X.] auf der Umsetzung des [X.] über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen [X.]chäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 ([X.] 2329) beruhen und die [X.] selbst mehrmals verdeutlicht hat, dass die Begriffsbestimmungen des [X.]-Abkommens als autonome Definitionen zu verstehen seien, welche ohne Rückgriff auf das Heimatrecht des jeweiligen Amtsträgers auszufüllen [X.]. So hat die [X.] diejenigen St[X.]ten, die den Amtsträgerbegriff nicht auto-nom umgesetzt, sondern auf das fremde Landesrecht verwiesen hatten ([X.], [X.], [X.]), kritisiert und aufgefordert, ihre [X.]etze zu ändern (vgl. die [X.]-Landesberichte —Report on the application of the convention on com-bating bribery of foreign public officials in international business transactions and the 1997 recommendation on combating bribery in international business transactionsfi für Mexiko [X.] Phase 2 [X.] vom 2. September 2004, S. 11; für [X.] [X.] Phase 2 [X.] vom 21. Juli 2005, S. 36; für [X.] [X.] Phase 2 [X.] vom 14. März 2007, [X.]; s. auch [X.] in [X.]. der Korruptionsprävention [X.]. 9 Rn. 24 f.). Auszugehen ist deshalb vom Amtsträgerbegriff des Art. 1 Abs. 4 des [X.], wobei wegen der spezielleren Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 u. 3, § 2 [X.] die Bereiche der Legislative, der Justiz und des [X.] auszunehmen sind. Für den verbleibenden Personenkreis ist nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des [X.] der Begriff des Amtsträgers zu definieren als —eine Person, die in einem anderen St[X.]t durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der – Verwaltung – innehatfi (Möhrenschlager in Döl-ling [X.]O [X.]. 8 Rn. 352; [X.]/[X.] wistra 2008, 201, 203). Auf [X.] - 31 - ser Grundlage ergibt sich keine Amtsträgereigenschaft [X.]. s und [X.].

s im Sinne des [X.], denn es fehlt im Sinne einer solchen autono-men Bestimmung des Amtsträgerbegriffs am Merkmal der Wahl oder Ernen-nung. [X.]) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass weder [X.].

noch [X.]. im Sinne des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. [X.] Personen waren, die beauftragt waren, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im [X.] oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen St[X.]t [X.]. 67 Zwar handelte es sich sowohl bei [X.] Produzione als auch bei [X.]-power um —öffentliche Unternehmenfi im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Defi-nition der amtlichen Auslegungshilfe in Nr. 14 der —Erläuterungen zu dem Über-einkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen [X.]chäftsverkehrfi (BTDrucks. 13/10428 S. 23, 24) waren beide Unternehmen deshalb öffentliche, weil sie in Folge der Mehrheitsbeteiligung des [X.] St[X.]tes an der ihrerseits sie beherrschenden Konzernmutter [X.].A. mittelbar von der öffentlichen Hand beherrscht wurden. 68 Damit waren [X.]. und [X.]. zwar in öffentlichen Unternehmen im Sinne des [X.] tätig, sie waren jedoch nicht mit der Wahrnehmung [X.] Aufgaben betraut. Nach Nr. 12 der Erläuterungen umfasst der Begriff —öffentliche Aufgabenfi alle Handlungen im öffentlichen Interesse, die im Auftrag des anderen St[X.]tes vorgenommen werden. Nach Nr. 15 der Erläuterungen gilt ein Angestellter eines öffentlichen Un[X.] als eine Person, die derartige öffentliche Aufgaben wahrnimmt, dies jedoch nur dann, wenn das Unternehmen in dem betreffenden Markt nicht auf einer normalen geschäftlichen Grundlage tätig ist, das heißt auf einer Grundlage, die der eines privatwirtschaftlichen [X.] - 32 - [X.] ohne bevorzugende Subventionen oder sonstige Vorrechte im [X.] gleichkommt. In diesem Sinne erfüllten weder [X.] Produzione noch [X.]power öf-fentliche Aufgaben. Der ursprünglich erteilte st[X.]tliche Auftrag auf dem Gebiet der Stromerzeugung war dem [X.]-Konzern mit der Abschaffung des Konzes-sionssystems und der Liberalisierung des Erzeugermarktes in Folge des —[X.] zum 1. April 1999 entzogen worden. Ab diesem [X.]punkt handel-ten auf dem Gebiet der [X.] Stromversorgung nur noch die mit der Stromübertragung und dessen Verteilung befassten Unternehmen auf der Grundlage eines ihnen von st[X.]tlicher Seite erteilten Auftrages. Demgegenüber waren [X.] Produzione und [X.]power, wie vom [X.] zutreffend [X.], im [X.] als einer von mehreren im Wettbewerb stehenden [X.] bei der Stromproduktion in [X.] bzw. als international tätiger [X.]werksbauer auf dem jeweiligen Markt ohne Monopolstellung und ohne be-vorzugende Subventionen oder sonstige Vorrechte auf einer normalen ge-schäftlichen Grundlage tätig (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O 204). 70 c) Dahin stehen kann, in welchem Verhältnis das [X.] und das [X.]-BestG zueinander stehen. Denn nicht zu beanstanden ist auch die rechtliche Würdigung des [X.], wonach sich die Angeklagten nicht wegen [X.] gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] strafbar gemacht haben. Nach der letztgenannten Vorschrift steht für die Anwendung des Bestechungstatbestandes ein Amtsträ-ger eines anderen Mitgliedst[X.]tes der Europäischen [X.] einem [X.]n Amtsträger nur gleich, soweit seine Stellung derjenigen eines Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entspricht. Weder [X.]. s noch [X.].

s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines [X.]n Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.], da es sich weder bei [X.]power 71 - 33 - [X.] noch bei [X.] Produzione [X.] um eine einer Behörde gleichgestellte —sonstige Stellefi handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer —sonsti-gen Stellefi [X.]St 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; [X.] NStZ 2008, 560, 561 f.). 2. Soweit das angefochtene [X.]eil den Angeklagten [X.]betrifft, war es auch auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft aufzuheben, weil nach [X.] der nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Untreue-vorwurf wieder einzubeziehen sein wird und eine entsprechende Verurteilung möglich ist. Die neu entscheidende Kammer wird ggf. zu prüfen haben, ob über die angeklagte Beihilfehandlung hinaus auch eine täterschaftliche Beteiligung [X.]s an den Untreuedelikten des Mitangeklagten [X.] in Betracht kommt, weil sich etwa aus seinem Beratervertrag eine eigene Verpflichtung zur Betreu-ung von Vermögensinteressen der [X.] ergab. 72 3. Erfolglos bleibt die Revision der St[X.]tsanwaltschaft, soweit sie die An-ordnung eines höheren [X.] gegen die Nebenbeteiligte erstrebt, weil die Anordnung von [X.] wegen Fehlens einer Anknüpfungstat keinen Bestand hat. 73 [X.] [X.] [X.] führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Anordnung des [X.]. Die Voraussetzungen der Anordnung des [X.] gegen einen Drittbeteiligten nach § 73 Abs. 3, § 73a [X.] liegen nicht vor. Der Angeklagte [X.]

hat zwar in zwei Fällen den Tatbe-stand des § 266 Abs. 1 [X.], nicht aber diejenigen der Bestechung nach § 299 Abs. 2 [X.] oder nach § 334 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 2 § 1 74 - 34 - Nr. 2 [X.] oder mit Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] erfüllt. Somit handelte er nicht im Sinne des § 73 Abs. 3 [X.] —für einen anderenfi, sondern fügte im Gegenteil dem Vermögen der Nebenbeteiligten, deren Vermögensinte-ressen er zu wahren gehabt hätte, jeweils einen Nachteil zu. Damit fehlt es an einem Anknüpfungsdelikt für die Verhängung einer Maßnahme nach den §§ 73 ff. [X.]. D. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der Möglichkeit nach § 472b Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen, die notwendigen Auslagen der [X.], soweit deren Revision erfolgreich war, der St[X.]tskasse oder ei-nem anderen Beteiligten aufzuerlegen (vgl. [X.] in [X.]. § 472b Rn. 2). Soweit hingegen die Revision der St[X.]tsanwaltschaft erfolglos eine höhere [X.] erstrebt hat, richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 473 Abs. 1, 2 Satz 1 StPO. 75 [X.] Fischer Appl [X.] [X.]

Meta

2 StR 587/07

29.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2008, Az. 2 StR 587/07 (REWIS RS 2008, 2178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2178

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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