Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 5 StR 506/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4255

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städti- schen [X.] belastet ist (im [X.] an [X.]St 38, 199). [X.], Urteil vom 18. April 2007

[X.] 5 StR 506/06 LG Hildesheim [X.]

5 StR 506/06 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. [X.] 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.]sdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und des [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2006 werden mit der Maßgabe verwor-fen, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitli-cher Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (B. ) bzw. wegen tateinheitlicher Bestechung im geschäftlichen Verkehr ([X.], [X.] und [X.] ) entfallen. Die [X.] sind damit wie folgt verurteilt: a) [X.]

ist schuldig des Betrugs in [X.] in 108 Fällen, der Steuerhinterzie-hung in drei Fällen und der versuchten Steuerhinter-ziehung. b) Der Angeklagte [X.] ist schuldig des Betrugs in [X.] mit Beihilfe zur Untreue in 89 Fällen. c) Der Angeklagte [X.]
ist schuldig des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in elf Fällen. d) Der Angeklagte [X.]
ist schuldig des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in acht Fällen. 2. [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die St[X.]tskasse trägt die Kosten der Revisio-nen der St[X.]tsanwaltschaft sowie die den Angeklagten - 4 - durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen [X.]. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betrugs in Tatein-heit mit Untreue und mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 108 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.] hat es wegen [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftli-chen Verkehr in 89 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorentscheidung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten verhängt, gegen den Angeklagten [X.]
wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in elf Fäl-len eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie ge-gen den Angeklagten [X.]wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der drei zuletzt ge-nannten Gesamtfreiheitsstrafen hat das [X.] zur Bewährung ausge-setzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten [X.]und der St[X.]tsanwaltschaft, die mit ihren Revisionen, die vom Generalbun-desanwalt vertreten werden, beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung eines Amtsträgers (§ 332/§ 334 [X.]) ver-urteilt sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise zu berichti-gen und neu zu fassen. 1 - 5 - [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 [X.] war seit 1996 bei der G.

[X.]

[X.]
GmbH ([X.]), einem 1927 gegründeten kommunalen Wohnungsunternehmen, als —technischer Bestandsbetreuerfi für die Unterhal-tung des Wohnungsbestandes verantwortlich und hatte Reparatur- sowie Renovierungsarbeiten zu vergeben. Die [X.] hielt fast 90 % der Gesellschaftsanteile an der [X.], im Übrigen war [X.] die [X.]. Die Landeshauptstadt stellte gemäß der Satzung zwölf von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, deren Amtszeit sich nach der Wahlperiode des [X.]rats bestimmte. Bei den ihr zugewiesenen Geschäften in der [X.] hatte die [X.] den —Grundsatz [X.] Verantwortung für die sozial schwachen Schichten der [X.] zu beachten (§ 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung). 3 4 Um den Satzungszweck des § 2 (—sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Bevölkerung [X.] mit dem Schwerpunkt öffentlich geförderter Wohnungsbaufi) zu erfüllen, besaß die [X.] im Tatzeitraum 1999 bis 2002 ein Belegungsrecht an 10.000 Wohnungen von einem von der [X.] verwalteten Gesamtbestand von 14.000 Wohnun-gen, die mit öffentlichen Fördermitteln errichtet worden waren. Die mit einem Belegungsrecht belasteten Wohnungen konnten nur mit einem von der [X.] vergebenen [X.] gemietet werden. Daneben hatte die [X.] Belegungsrechte bei etwa 100 anderen privaten Vermietern oder Wohnungsbaugesellschaften. Mieter mit solchen [X.]en [X.] gleichmäßig auf alle [X.] verteilt. Im Übrigen verwaltete die [X.] den Wohnungsbestand nach [X.] unter Beachtung des Mietspiegels, um zur Konsolidierung des Haushalts der Landeshauptstadt [X.] beizutragen. - 6 - [X.] war zunächst städtischer Angestellter und wurde nach [X.] vergütet. —Nach [X.] der [X.] wurde er als —Bezirks-leiter Technikfi und stellvertretender Geschäftsstellenleiter des [X.] nach einem Haustarif bezahlt. Aus privaten Geldnöten vereinbarte der Angeklagte [X.]ab 1999 mit dem ihm bekannten Angeklagten [X.] , einem Malermeister, Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte [X.]rkleis-tungen bei der Kasse der [X.] einzureichen, um anschließend den [X.] [X.]rklohn (ohne Umsatzsteueranteil) unter sich aufzuteilen. [X.] von dem Mitangeklagten [X.] ausgestellte Scheinrechnungen gab der Angeklagte [X.]zur Kasse, nachdem er sie abgezeichnet und die erfor-derliche Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters eingeholt hatte, von dem er im Einzelfall wusste, dass dieser als Vertreter des eigentlich zuständigen, aber verhinderten Kollegen die Rechnung nicht sachlich prüfen konnte. In gleicher [X.]ise erhielt der Angeklagte B.

von den Mitangeklagten [X.] und [X.] elf bzw. acht Scheinrechnungen, deren Beträge sie sich nach Auszahlung durch die [X.] teilten. Insgesamt verursachte der Angeklagte [X.]einen Schaden von rund 440.000 • zu Lasten der [X.]. 5 [X.] verschwieg gegenüber dem Finanzamt die ihm aus den vorgenannten Taten zugeflossenen Erlöse und verkürzte damit Ein-kommensteuer für 1999 bis 2001 von insgesamt fast 90.000 DM. Für das [X.] wurde die Einkommensteuer mit Hilfe der Erkenntnisse aus dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren noch vor Abschluss der allgemeinen [X.] im April 2004 zutreffend festgesetzt. 6 2. Das [X.] hat die Amtsdelikte der §§ 331 ff. [X.] nicht [X.], da die [X.] nicht als —sonstige Stellefi im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] anzusehen sei. Dies hat das [X.] insbesondere damit begründet, dass die [X.] die Wohnungsversorgung für sozial schwächere Mieter in gleicher [X.]ise über die anderen [X.] sichergestellt und sich die [X.] folglich nicht mehr von den anderen Anbie-tern unterschieden habe, zumal sie Erträge zur Entlastung des [X.] - 7 - halts erwirtschaften sollte. In der öffentlichen Wahrnehmung sei der [X.] keine öffentliche Aufgabenerfüllung mehr zugekommen. I[X.] Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte [X.] führt lediglich dazu, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in den Fällen I[X.] 1 bis I[X.] 108 der [X.] entfällt. 8 1. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 [X.] wird von den Feststellungen nicht getragen. Gleichwohl lässt dieser Rechtsfehler die verhängten Einzelstrafen unberührt. 9 10 a) Nach § 299 Abs. 1 [X.] ist unter anderem Tatbestandsvorausset-zung, dass der [X.] den Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzu-gung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im [X.]ttbe-werb fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die [X.] —[X.] und —[X.] setzen also mindestens zwei Konkurren-ten voraus, von denen einer, nämlich der [X.] oder ein von diesem bestimmter Dritter, nach der mit dem [X.]n getroffenen Unrechtsver-einbarung gegenüber dem Mitbewerber besser gestellt werden soll. Dabei muss der benachteiligte Mitbewerber in der [X.] nicht der Person nach bestimmt sein, solange feststeht, dass es überhaupt wenigstens einen anderen Konkurrenten gibt ([X.]R [X.] § 299 Abs. 2 [X.] Verkehr 1 m.w.N.; [X.] wistra 2003, 385, 386). b) Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht in ihrer Gesamtheit un-ter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte [X.]bei der —[X.] der Scheinaufträge an die Mitangeklagten andere Unternehmer übergangen hat. Dies erscheint auch von vornherein insofern ausgeschlossen, als tatsächlich keine [X.]rkleistungen erbracht werden [X.] - 8 - ten und es insoweit keine (lautere) [X.]ttbewerbssituation gab, in der der An-geklagte [X.]die Mitangeklagten gegenüber den —[X.] anderer Handwerker oder Maler —bevorzugenfi konnte. Schließlich geben die [X.] insgesamt nichts dafür her, dass der Angeklagte [X.]gegenüber den Mitangeklagten [X.] und [X.] die Vergabe von tatsächlich zu erbringen-den [X.]rkarbeiten von deren Beteiligung an den fingierten Rechnungen ab-hängig machte. c) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Fälle I[X.] 101 bis I[X.] 108 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte [X.] davon ausging, weitere tatsächlich zu erfüllende [X.] nur dann zu erhalten, wenn er dem Angeklagten [X.]das Ausstellen der Scheinrechnungen zusagte. Dies reicht nicht aus, um die Strafbarkeit des Angeklagten [X.] nach § 299 Abs. 1 [X.] bei den insoweit allein maßgeblichen Tathandlungen des —[X.] der fingierten Rechnungen, des —[X.] mit der Entgegennahme der Zusage und des —[X.] bei Aufteilung der Tater-löse zu bejahen. Denn insoweit belegen die Feststellungen nicht mehr, als dass der Angeklagte [X.] die Gelegenheit nutzen wollte, den Angeklagten [X.] zum Beteiligten und Mitnutznießer von Untreue- und Betrugstaten zu machen, nicht indes eine (zustande gekommene oder zumindest [X.]) [X.]. 12 d) Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs und der konkreten Umstände des Einzelfalls aus, dass in einer neuen Verhandlung weiterge-hende Feststellungen möglich wären, die eine Verurteilung wegen Bestech-lichkeit im geschäftlichen Verkehr rechtfertigen könnten. 13 2. Die Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten [X.]auf, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen [X.] in Tateinheit mit Untreue in 108 Fällen sowie wegen Steuerhinterzie-hung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung wendet. [X.] ist insoweit nur Folgendes: 14 - 9 - a) Die Feststellungen in den Fällen I[X.] 1 bis I[X.] 108 der Urteilsgründe belegen ausreichend, dass sich sowohl der Kollege des Angeklagten im Rah-men der Gegenzeichnung der Scheinrechnungen als auch die Kassenmitar-beiter der [X.] bei Auszahlung der —[X.] in einem Irrtum befanden. Zwar beschränkte sich der Prüfungsumfang der Kassenmitarbeiter auf die erforderlichen Abzeichnungen der Angestellten der [X.], die die [X.] in sachlicher Hinsicht zu prüfen hatten. Beide gingen jedoch [X.] zumindest in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu [X.] wistra 2007, 102, 105, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt; [X.][X.], [X.] 54. Aufl. § 263 Rdn. 35) [X.] davon aus, dass es sich um Rechnungen mit einem realen Hintergrund, mithin also nicht um bloße Scheinrechungen handelte. 15 16 b) Das [X.] hat zwischen Betrug und Untreue zutreffend [X.] angenommen, weil der Angeklagte [X.]schon bei Vornahme der Täuschungshandlungen in einem Treueverhältnis zu der [X.] stand und der Tat deshalb ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam ([X.] wistra 1991, 218, 219 m.w.N. aus der Rechtsprechung). c) Die Annahme von Tatmehrheit wird durch die Feststellungen getra-gen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe reichte der Ange-klagte [X.]die 108 Scheinrechnungen einzeln bei der Kasse der [X.] ein. 17 3. Trotz des berichtigten Schuldspruchs haben die vom [X.] auch in den Fällen I[X.] 1 bis I[X.] 108 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Bestand. Das [X.] hat die Einzelstrafen zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 [X.] dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung entnommen, hier also dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 [X.] von sechs Mona-ten bis zehn Jahren, den das [X.] im Hinblick auf die Spielsucht des Angeklagten [X.]gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 [X.] gemildert hat. Bei der [X.] hat das [X.] die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht strafschärfend in Ansatz gebracht. Es hat die 18 - 10 - Höhe der Einzelstrafen allein mit solchen Umständen begründet, die der Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zuzurechnen sind. II[X.] Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft, die die Verurteilung des [X.]wegen Steuerhinterziehung wirksam von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat, sind im [X.]sentlichen unbegründet. 19 1. Die St[X.]tsanwaltschaft erstrebt ohne Erfolg eine Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] nach §§ 331 ff. [X.]. 20 21 a) Der [X.] hat bereits in einer früheren Entscheidung ([X.]St 38, 199) den Geschäftsführer eines in Rechtsform einer GmbH ge-führten, auf dem Gebiet des Wohnungsbaus tätigen landeseigenen [X.] nicht als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. [X.] angesehen. Er hat dies im [X.]sentlichen damit begründet, dass die Wohnungsbaugesell-schaft privatrechtlich organisiert sei. Dies spreche gegen eine Amtsträger-schaft, auch wenn es Ausnahmefälle geben mag, in denen der Bürger zur Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse ohne Ausweichmöglichkeiten auf die Leistungen einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in pri-vatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen sei ([X.]St 38, 199, 204). Durch das [X.] vom [X.] 1997 ([X.]) ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] insoweit erweitert worden, als die Wörter —unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsformfi eingefügt wurden (Art. 1 Nr. 1). Auch diese Erstreckung des Amtsträgerbegriffes auf privatrechtliche Organisationsformen führt nicht dazu, dass die Mitarbeiter der [X.], obwohl die Gesellschaft von der [X.] letztlich vollständig beherrscht wird, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] angesehen werden könnten. - 11 - b) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und zwar unbescha-det der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Sonstige Stellen sind behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisato-rischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken ([X.]St 49, 214, 219; 43, 370, 375 ff.). Auch als juristische Personen des Privatrechts organi-sierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand können [X.] —sonstige Stellenfi sein. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht bereits dann der Fall, wenn sie Aufgaben [X.] Verwaltung wahrnehmen. Hinzukommen müssen weitere aussage-kräftige Unterscheidungskriterien, um privates von st[X.]tlichem Handeln ab-zugrenzen. Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfer-tigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart st[X.]tlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als —verlän-gerter Armfi des St[X.]tes erscheint ([X.] wistra 2007, 17; [X.]St 49, 214, 219; [X.]St 50, 299, 303). 22 c) Hier ist das [X.] rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte [X.]als technischer Bestandsbetreuer schon objektiv nicht als Amtsträger anzusehen ist, weil er bei einer juristischen Person des Privatrechts beschäftigt ist, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erledigt. 23 [X.]) Die [X.] ist eine öffentliche Aufgabe, deren Erfül-lung einem Hoheitsträger zugewiesen ist. Diese Aufgabe nimmt die [X.] wahr, indem sie an sozial schwache Bürger [X.] vergibt und einzelne Wohnungen mit [X.] belastet. An die-sem Vorgang ist jedoch die [X.] nicht unmittelbar beteiligt, weil sie weder über die Erteilung einer Berechtigung entscheidet noch über die [X.] - 12 - gen bestimmt, die mit den [X.] verbunden sind. Diese Entscheidungszuständigkeiten begründen den hoheitlichen Charakter der Aufgabe. In diese Verwaltungsvorgänge ist die [X.] jedoch nicht eingebun-den. Vielmehr stellt die [X.] lediglich Teile ihres Wohnungsbestandes für den entsprechenden Begünstigtenkreis zur Verfügung. Insoweit unterschei-det sich das Handeln der [X.] nicht von demjenigen anderer [X.], deren Wohnungen unter einem entsprechenden Belegungsrecht der [X.] stehen. Dass dies bei der [X.] in einer deutlich höheren Größenordnung geschieht, weil etwa 70 % ihres Wohnungsbestandes unter das Belegungsrecht der [X.] fällt, ändert qualitativ an der grundsätzli-chen Austauschbarkeit der Leistungen nichts. 25 [X.]) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen da-zu, ob und in welchem Umfang die Eigentümer solcher Wohnungen, die [X.] entsprechenden Bindung unterliegen, von der [X.] Leistun-gen erhalten oder einer besonderen Förderung unterliegen. Die fehlende Darlegung der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der [X.] Han-nover und den Eigentümern der sozialgebundenen Wohnungen begründet hier jedoch keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils nötigen könnte. Maßgeblich ist insoweit nämlich in erster Linie der Umstand, dass die in der Zurverfügungstellung der Wohnung liegende Leis-tung der [X.] keine der st[X.]tlichen Sphäre zugeordnete Leistung ist und durch gleichwertige Leistungen anderer Wohnungseigentümer ersetzt wer-den könnte. Dies nimmt dem Handeln der [X.] den hoheitlichen Charakter. Nach den Feststellungen des [X.]s wurden Belegungsrechte der [X.] bei etwa 100 anderen Wohnungseigentümern begründet, wozu auch weitere [X.]ugesellschaften mit eigenem Wohnungsbestand rech-nen. Demnach besteht kein [X.] für die Erledigung hoheitlicher Aufgaben typi-sches [X.] Aufgabenfeld der St[X.]tsverwaltung, das lediglich in einer privatrecht-lichen Organisationsform abgewickelt wird. Vielmehr verschafft sich die [X.] in Erfüllung ihrer eigenen Sozialverpflichtung Wohnungen, wobei 26 - 13 - sie unter mehreren [X.]n auswählen kann. Für diese [X.] mit Wohnraum ist ein Markt eröffnet, auf dem neben der [X.] letztlich auch andere Wohnungseigentümer Wohnraum für [X.] Zwecke zur Verfü-gung stellen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass [X.] so der vom [X.] als Zeuge einvernommene [X.]kämmerer [X.]. [X.] die Belegung der Wohnungen im marktgerechten [X.]ttbewerb unter Berücksichtigung aller Ei-gentümer von geförderten Wohnungen erfolgt. Bei einer solchen Sachver-haltskonstellation fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger städtischer Inhaberschaft stellt letztlich nur einen weiteren [X.]tt-bewerber auf einem Markt dar, der vom St[X.]t eröffnet wurde und sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat (vgl. [X.]St 50, 299, 307). Die Entstehung wettbewerblicher Strukturen im Zusammenhang mit der Vergabe sozialgebundener Wohnungen im Raum [X.] wird im Übrigen durch den Umstand belegt, dass auch die Verwertung von Wohnungen, die mit Be-legungsrechten der [X.] belastet sind, gewinnbringend sein kann, wie das Beispiel der [X.] zeigt. cc) Die [X.] Zielsetzung der [X.], die in der Satzung niedergelegt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings ist der St[X.]tsanwaltschaft zuzugeben, dass diesem Umstand Indizcharakter für eine Aufgabe zukom-men kann, die typischerweise durch die öffentliche Verwaltung wahrgenom-men wird. Das Gewicht dieses Gesichtspunktes vermindert sich im [X.] Fall jedoch dadurch deutlich, dass die [X.] nach den Feststellungen des [X.]s erwerbswirtschaftlich tätig ist und auch tatsächlich erhebli-che Gewinne erzielt hat. [X.]iterhin wurden in den [X.] der [X.] bis 2009 jährliche Gewinnerwartungen in Höhe von 4 % des Eigenkapitals eingestellt. Obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso we-nig wie tatsächlich erzielte Gewinne der Einstufung als öffentliche Aufgabe entgegenstehen ([X.]St 49, 214, 221; [X.]R [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-träger 7), relativiert ihr Vorhandensein doch die in der Satzung festgelegte [X.] Zweckbindung. Abgesehen davon, dass eine solche [X.] Zielstel-27 - 14 - lung nur ein einzelner Gesichtspunkt innerhalb der vorzunehmenden Ge-samtbewertung ([X.]St 50, 299, 305) sein könnte, kommt ihr auch deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil die [X.] tatsächlich beträchtliche Ge-winne erwirtschaftet hat. [X.]) Schließlich hat das [X.] zutreffend in seine [X.] einbezogen, dass die [X.] von der Bevölkerung als eine von 100 Wohnungseigentümern und Anbietern auf dem Wohnungsmarkt, nicht aber als verlängerter Arm des St[X.]tes wahrgenommen wird. Die [X.] tritt [X.] wie andere gewerbliche Unternehmen auch [X.] auf dem Markt werbend auf und operiert nach außen wie andere private Wohnungsbauunternehmen. Dieses Erscheinungsbild der [X.] in der Öffentlichkeit ist angesichts des von den §§ 331 ff. [X.] geschützten Rechtsguts berücksichtigungsfähig ([X.]St 49, 214, 227). Die Amtsdelikte schützen das Vertrauen der Allge-meinheit in die Integrität von Trägern st[X.]tlicher Institutionen ([X.]St [X.]O; 43, 370, 377). Wird das privatrechtlich strukturierte Unternehmen nicht als Teil der St[X.]tsverwaltung angesehen, weil eine Erfüllung öffentlicher Aufga-ben nicht mehr deutlich wird, verliert sich vor dem Hintergrund des durch die Amtsdelikte verfolgten [X.] auch im Korruptionsfalle das Bedürfnis nach einer Ahndung gemäß §§ 331 ff. [X.]. 28 3. Der Schuldspruch in den Fällen I[X.] 1 bis I[X.] 108 der Urteilsgründe ist gemäß § 301 StPO auch bei den Nichtrevidenten [X.] , [X.] und [X.]

dahingehend zu berichtigen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr entfallen. Aus den gleichen 29 - 15 - Gründen, wie beim Angeklagten [X.]ausgeführt, haben diese Schuld-spruchberichtigungen jedoch keinen Einfluss auf die verhängten Strafen.
[X.]sdorf Raum Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 506/06

18.04.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 5 StR 506/06 (REWIS RS 2007, 4255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4255

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