Bundespatentgericht, Urteil vom 24.07.2017, Az. 5 Ni 13/15

5. Senat | REWIS RS 2017, 7559

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 103 12 663

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 103 12 663 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 103 12 663 (Streitpatent), das am 21. März 2003 beim [X.] angemeldet wurde und die Bezeichnung trägt: "Kommunikationsvorrichtung und Fahrzeug mit Kommunikationsvorrichtung".

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 16 und 18 lauten nach der [X.] 103 12 663 B4 wie folgt:

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3

Wegen der auf die unabhängigen Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 und 17 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4

Mit Klageschrift vom 10. Februar 2015 hatte die [X.] die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang geltend gemacht. Aus den von ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vorgelegten Auszügen aus dem Handelsregister des [X.] zu HRB 88898 geht laut Eintragung vom 1. Oktober 2015 hervor, dass die Klägerin im Wege des Formwechsels in die [X.] (vgl. auch [X.]) umgewandelt wurde.

5

K3b), unzulässig erweitert (§§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Die Gegenstände des Streitpatents seien zudem gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. beruhten demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

6

Zum Stand der Technik beruft sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

7

K4: [X.] (Ying)

8

K5: [X.] 6,282,433 [X.] (Holshouser)

9

K6: [X.] 00/28617 (Sadler)

K7: [X.] 6,531,985 (Jones)

K8: [X.] 2002/0135460 (Stockhammer)

K9: [X.] 6,396,444 [X.] (Goward)

[X.]: EP 0 543 645 [X.] (Growney)

K11: [X.] 2002-64329 A (Masatoshi)

K11a: Beglaubigte [X.] Übersetzung der [X.] 2002-64329 A

[X.]: [X.] 199 25 570 [X.] (Spaney)

K14: Wikipedia Artikel zu [X.]CT; https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Enhanced_Cordless_Telecommunications (aufgedrucktes Datum des Downloads: 15.10.2015)

K16 [X.] 100 06 126 [X.]

[X.] [X.] 5 801 946

K19 [X.] 2002/0077144 [X.] ("Keller")

[X.] [X.], [X.] und [X.], "In-Car Communication using Wireless Technology", 2001 ("Schiller")

[X.]a Akzessionsbescheinigung zu [X.].

K21 [X.] und [X.], "[X.]", 2002 ("Li")

K22 ("[X.]") bestehend aus:

K22a [X.], "Multimedia Technologies on Terminals Based on the [X.]™ Platform", 2002

K22b [X.], "Developing Speech Applications for Personal Handheld Devices on TPs [X.]™ Platform", 2002

[X.] [X.] 98/58506 ("Birgerson")

K24 Kin-Lu [X.], "[X.]", 2003 ("[X.]")

K24a Veröffentlichungsnachweis zu K24

K24b Kopie von [X.] mit [X.] der British Library

[X.] [X.] 6,339,400 [X.] ("Flint")

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 103 12 663 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] 1, 3 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 19.01.2017, verteidigt wird,

weiter hilfsweise, soweit das Streitpatent mit Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, verteidigt wird.

Die Klägerin rügt die Verspätung des neuen Hilfsantrags 6.

Die Beklagte beantragt darüber hinaus,

die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 [X.].

Hierzu führt die Beklagte aus, durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert sei ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet. Dem Antrag vorausgegangen war ein Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, wonach der endgültig festzusetzende Streitwert gegenüber dem vorläufig festgesetzten Wert von 2.500.000,-- € deutlich höher ausfallen könne, und insbesondere auch ein Betrag bis zur Höchstgrenze von 30.000.000,-- € in Frage käme.

Zur Glaubhaftmachung der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage überreicht die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung von [X.], dem Geschäftsführer der [X.] und somit der Komplementärin der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der eidesstattlichen Erklärung wird auf die Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der jeweilige Hauptanspruch der hilfsweise verteidigten Fassungen, an den sich entsprechend umnummeriert und angepasst die erteilten Ansprüche 3-6, 12-18 anschließen, lautet wie folgt:

Hilfsantrag 1:

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Hilfsantrag 3:

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Hilfsantrag 4:

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Hilfsantrag 5:

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Hilfsantrag 6 (mit handschriftlichen Änderungen des Beklagtenvertreters, vgl. Anlage 4 der Sitzungsniederschrift):

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Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält das Streitpatent in den verteidigten Fassungen für ursprünglich offenbart und patentfähig.

Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen:

N[X.]: Merkmalsgliederung

NB2: Ausdruck der Homepage [X.] mit Datum 9.9.2015

www.izmf.de/de/welche-frequenzen-nutzt-der-mobilfunk-deutschland#header mit Datum 9.9.2015

NB3: [X.] zur Übertragungsstandard [X.] und [X.] bestehend aus zwei Beiträgen der Online-Enzyklopädie Wikipedia mit Datum 9.9.2015

NB4: Abschrift der Klageerwiderung im [X.]/14

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 29. November 2016 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, denn der mit ihr geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß §§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist gegeben. Somit ist das Streitpatent in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären. Es erweist sich auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen (Hilfsanträge 1, 3 bis 5 und 6) jedenfalls als nicht patentfähig.

I. Zum Gegenstand des [X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine Kommunikationsvorrichtung, ein Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung (Abs. [0001]) und ein Verfahren zur Herstellung eines Produkts (Abs. [0031]). Das Streitpatent geht von bekannten Datenkommunikationssystemen mit autonomen, insbesondere mobilen Einheiten aus, bei denen für die Kommunikation mehrere Kanäle bereitgestellt würden, die sowohl elektromagnetische Signale (Funk, Licht, Infrarot) als auch magnetische Wechselfelder (Transponder) nutzen würden. Sie können für die Datenübertragung im Fernbereich oder im Nahbereich ausgelegt sein. Bei Bedarf könnten Kanäle nachträglich hinzugenommen werden, was zu Unverträglichkeiten, Installationsaufwand, Fehlinstallationen, Hardwareschäden und Ähnlichem führen könne. Nachteilig an bisherigen Systemen sei, dass verschiedene Kanäle einzeln und je nach Bedarf hinzugenommen und dementsprechend "angebaut" werden müssten (Abs. [0003]). Die aus dem Stand der Technik bekannten Systeme seien auf den Unterhaltungsbereich beschränkt oder besäßen externe Anschlüsse für Antennen (Abs. [0004], [0005]). Davon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Kommunikationsvorrichtung anzugeben, die in einfacher Weise vielfältig eingesetzt werden könne (Abs. [0006]). Die offenbarte Kommunikationsvorrichtung weist im Wesentlichen ein Display, eine oder mehrere Schnittstellen (insbesondere Antennen, IR-Sender oder Transponder) für mehrere Funkstandards im Nah- und Fernbereich auf und dazu passende Transceiver.

2. Die streitpatentgemäße Aufgabe wird gelöst durch eine Kommunikationsvorrichtung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1, ein Fahrzeug gemäß Patentanspruch 16 und durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 18.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

[X.] Kommunikationsvorrichtung (10)

[X.].1 mit einer flächigen [X.] (1),

[X.] die zur Übertragung von Daten beliebiger Formate im Nah- und/oder Fernbereich ausgelegt ist, wobei

M1.3 eine oder mehrere [X.] (2-4) für elektromagnetische Signalübertragung

M1.4 in die Wandung des Gehäuses (9) eingearbeitet sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 16 lautet:

Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung (10) nach einem der vorherigen Ansprüche.

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 18 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

V18.1 Verfahren zur Herstellung eines Produkts,

V18.2 wobei während der Produktherstellung dem Produkt eine Kommunikationsvorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 15 insbesondere räumlich zugeordnet wird

V18.3 und während der Herstellung Kommunikation über die Kommunikationseinrichtung erfolgt.

3. Als einschlägigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Funk- und Antennentechnik und profunden Kenntnissen über Aufbau und Funktionsweise von drahtlosen Kommunikationsendgeräten sowie deren mechanischen und elektrischen Komponenten.

4. Der Fachmann versteht die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche und die verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen der [X.] wie folgt:

4.1 Zur Begrifflichkeit "in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet" (M1.4): Soweit die Schnittstellen (M1.3) in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet sind, ist der Begriff "eingearbeitet" in der ganzen Breite seiner Sinnhaftigkeit (einbauen, einfügen, einmontieren, einpassen, einsetzen, hineinarbeiten, integrieren) auszulegen. Die Beschreibung führt aus, dass die [X.], also insbesondere die Antennen werks- bzw. herstellerseitig integriert sind (vgl. [0012]) oder sie insbesondere im bzw. am Gehäuse 9 vorgesehen sind (vgl. [0017]). Da diese Maßnahmen alle unter die Begrifflichkeit "Einarbeiten" fallen, subsumiert der Fachmann darunter alle bekannten Maßnahmen, welche geeignet sind, eine wie auch immer geartete Schnittstelle (insb. Antenne) mit der Wandung des Gehäuses (Merkmal M1.4), ob innen oder außen, in feste Verbindung zu bringen (bspw. Vergießen, Einlaminieren, Aufdrucken, Verkleben, Aufdampfen usw.). Eine Beschränkung, dass sich die Antenne komplett innerhalb der Wandung (z. B. durch [X.]ritzguß i. S. von moulding) befinden müsse, lässt sich der [X.] nicht entnehmen.

4.2 Gemäß Patentanspruch 1 wird eine Kommunikationsvorrichtung beansprucht ([X.]). Sie soll eine flächige [X.] aufweisen ([X.].1), was gemäß den Konkretisierungen des Unteranspruchs 15, eine LCD- oder Kathodenstrahlröhren - oder Plasmaanzeige sein könnte. Der Fachmann entnimmt daraus, dass die [X.] eine flache Oberfläche zum Darstellen von Informationen aufweisen soll. Über die räumliche Tiefe oder weitere geometrische Ausgestaltung ist nichts beansprucht. Es kann sich also auch um ein herkömmliches Display (mit ebener – auch gekrümmter - Oberfläche) handeln. Das Merkmal [X.] betrifft die Kommunikationseinrichtung, nicht die [X.]. Die Kommunikationseinrichtung soll gemäß [X.] zur Übertragung von Daten im Nah- und/oder Fernbereich ausgelegt sein, wobei die Formate beliebig sein sollen. Der Fachmann versteht darunter, dass für die Übertragung der Daten keinerlei Beschränkung gelten soll. Zwar sind in der Beschreibung (vgl. Abs. [0023]) beispielsweise Datenübertagungen nach [X.], [X.]/IP, [X.], GPRS, [X.], [X.], [X.], TT[X.], [X.], [X.] oder Feldbusprotokollen genannt, jedoch beschränkt dies nicht die Kommunikationsvorrichtung des Patentanspruchs 1. Implizit geht der Fachmann davon aus, dass es sich um drahtlose Kommunikation handeln soll (M1.3 "elektromagnetische Signalübertragung"), die über die [X.] erfolgen soll (M1.3). Das Merkmal M1.4 beschränkt die Kommunikationsvorrichtung insofern, als eine Schnittstelleneinrichtung (insb. Antenne) in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist. Somit fällt (unter anderen) insb. auch ein Mobiltelefon (~ Kommunikationsvorrichtung) mit Display und mit Antenne im oder am Gehäuse unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1. Es muss im Nah- (BT, WLAN) und/oder im Fernbereich ([X.], [X.] usw.) funktionieren.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die [X.] gemäß [X.] 1 müsse zur Verwendung in einem Fahrzeug geeignet sein, kann der Senat diese Eigenschaft nicht dem Patentanspruch 1 zuordnen.

4.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Fahrzeug mit der Kommunikationsvorrichtung gemäß Anspruch 1. Es ist nicht beansprucht, in welcher Weise die Kommunikationseinrichtung und das Fahrzeug zusammenwirken. Ein fester Einbau oder eine bestimmte Stelle (z. B. vom Fahrer einsehbar) ist nicht beansprucht.

4.4 Der nebengeordnete Patentanspruch 18 betrifft die Herstellung eines Produkts – nicht die Herstellung der Kommunikationsvorrichtung – wobei die Kommunikationsvorrichtung dem Produkt räumlich zugeordnet wird und die Kommunikationseinrichtung während der Herstellung kommuniziert.

[X.] Zum [X.] fehlender Patentfähigkeit

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag ist gegenüber der aus der Druckschrift [X.] 6 282 433 [X.] ([X.]) bekannten Kommunikationsvorrichtung nicht neu. Der [X.] gemäß § 22 Abs. 1 [X.] i. V. m § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach § 3 [X.] nicht patentfähig ist.

Im Einzelnen ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] (= [X.] 6 282 433 [X.]) bekannt:

[X.] Kommunikationsvorrichtung (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 41 ff.,:

[X.].1 mit einer flächigen [X.] (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 53-54:

[X.] die zur Übertragung von Daten beliebiger Formate im Nah- und/oder Fernbereich ausgelegt ist (zur Übertragung im Fernbereich vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 23:

M1.3 eine oder mehrere [X.] für elektromagnetische Signalübertragung ([X.], [X.]. 3, [X.]. 36 zeigt ein [X.]; [X.], [X.]. 3, [X.]. 96 zeigt i. V. m. [X.]. 3, [X.] 41 eine Antenne für Fernbereichsübertragung, dort:

M1.4 in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet sind (die [X.] 44 der [X.] ist eine Slot-Antenne und befindet sich in der Gehäusewand, vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 64:

Sowohl jedes einzelne Merkmal für sich als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtheit sind aus der Druckschrift [X.] 6 282 433 [X.] ([X.]) bekannt.

Im Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin ebenfalls behauptete [X.] der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (§§ 22 Abs. 1 i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) vorliegt.

2. Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Fahrzeug. Das Fahrzeug soll eine Kommunikationsvorrichtung nach einem der Patentansprüche 1 bis 15 aufweisen. Fahrzeuge mit Kommunikationseinrichtungen sind dem Fachmann hinreichend bekannt, insbesondere ist aus der [X.] ein Fahrzeug bekannt, dessen Kommunikationsvorrichtung die Formate [X.] und [X.] handhaben kann. [X.] durch die [X.] wird der Fachmann den dortigen Hinweis in [X.]. 4, [X.] 51ff. aufgreifen, wonach auch ein Handy an die Bordelektronik des Fahrzeugs angeschlossen werden kann, und das Fahrzeug mit einer Kommunikationsvorrichtung gemäß [X.] ausstatten. Eine erfinderische Tätigkeit erfordert diese selbst dem Laien geläufige Ausgestaltung nicht.

Der nebengeordnete Patentanspruch 18 betrifft die Herstellung eines (nicht näher definierten) Produkts (V18.1) – nicht die Herstellung der Kommunikationsvorrichtung – wobei eine Kommunikationsvorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 15 während der Produktherstellung insbesondere räumlich zugeordnet (Merkmal V18.2) und während der Herstellung darüber kommuniziert wird (Merkmal V18.3). Die mit Merkmal V18.2 beanspruchte räumliche Zuordnung ist fakultativ und beschränkt den Patentanspruch nicht. Aus der [X.] ist die Produktion eines Fahrzeugs und die Kommunikation mit einer Kommunikationsvorrichtung gegen Ende des Herstellungsprozesse (also noch Teil der Produktion) bekannt (vgl. [X.], [X.]alte 11, Zeilen 54-58:

3. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der erteilten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

I[X.] Zu den hilfsweise verteidigten Fassungen

1. Keiner der Hilfsanträge ist zur Selbstbeschränkung des erteilten Patents geeignet. Dem jeweiligen Gegenstand der Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 fehlt schon im [X.] die Patentfähigkeit. Insofern können Bedenken des Senats sowie der Klägerin gegen die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 1 und 3 bis 6 dahinstehen.

Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Änderung des Wortlauts (Merkmal [X.]) von "beliebige Formate" in "bestimmte Formate" würde den Schutzbereich erweitern, sieht der Senat diesen [X.] als nicht erfüllt. Da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den betreffenden [X.] mit sämtlichen Merkmalen als Ganzes zu verstehen ist, ist hinsichtlich der beanspruchten beliebigen bzw. bestimmten Formate auch das jeweilige Merkmal [X.] zu berücksichtigen, das eine abschließende Auflistung der Formate angibt und sowohl das Begriffspaar "bestimmte Formate" entsprechend spezifiziert als auch das Begriffspaar "beliebige Formate" entsprechend beschränkt. Beiden Anspruchsformulierungen entnimmt der Fachmann denselben technischen Gegenstand.

2. Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lässt sich wie folgt gliedern (Gliederungszeichen hinzugefügt):

[X.] Kommunikationsvorrichtung, insbesondere zur Anordnung und Verwendung in einem Fahrzeug, die zur Übertragung von Daten bestimmter Formate im Nah- und Fernbereich ausgelegt ist,

[X.] mit einer flächigen [X.], die von einem Gehäuse umfangen ist, und

[X.] mit mehreren [X.], die als Baueinheit mit der [X.] ausgebildet sind und von denen mindestens je eine für die Signalübertragung im Nahbereich und mindestens eine für die Signalübertragung im Fernbereich ausgestaltet ist,

[X.] wobei die [X.] Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen aufweisen, die die von der Vorrichtung [X.] Daten entsprechend einem gewünschten Format aufbereiten und/oder die von der Vorrichtung empfangenen Daten nach Maßgabe des Formats der empfangenen Daten bearbeiten und/oder zur Anzeige bringen und/oder weiterleiten,

[X.] wobei die Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen folgende Formate bzw. Protokolle handhaben können: [X.]/IP, [X.], GPRS, [X.], [X.], GPS und WLAN,

[X.] wobei die [X.] weiterhin Antennen aufweisen, welche im Gehäuse angeordnet sind und entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen ausgelegt und zueinander unterschiedlich sind,

[X.] wobei diese Antennen durch geeignete Beschaltung für die einzelnen Formate, Frequenzen und Protokolle eingestellt werden, und

[X.] wobei eine dieser Antennen für die elektromagnetische Signalübertragung in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist und vorzugsweise als Antenne in einem Nahbereich von weniger als 500 m z.B. zur Übertragung von Daten nach dem [X.]-Standard vorgesehen ist.

Das Merkmal [X.] entspricht den Merkmalen [X.] und [X.] der erteilten Fassung, wobei ein fakultatives nicht beschränkendes Merkmal hinzugefügt wurde, wonach die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung, insbesondere zur Anordnung und Verwendung in einem Fahrzeug geeignet sein soll. Zudem soll die Kommunikationsvorrichtung nunmehr zur Übertragung von Daten bestimmter (im Gegensatz zu "beliebiger") Formate, welche im Merkmal [X.] spezifiziert sind, ausgelegt sein. Darüber hinaus wurde das "oder" gestrichen und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf Nah- und Fernbereichbereich beschränkt.

Der Fachmann versteht das Merkmal [X.] dahingehend, dass die Kommunikationsvorrichtung ein Display aufweist, das im Gehäuse der Kommunikationsvorrichtung angeordnet sein soll. In Verbindung mit Merkmal [X.] soll in das Gehäuse vorzugsweise eine [X.] eingearbeitet sein.

Der Fachmann versteht das Merkmal [X.] dahingehend, dass die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung mindestens zwei ("mehrere") [X.] aufweisen muss, wobei [X.] im Absatz [0011] der [X.] eindeutig definiert sind als Antennenvorrichtungen (insbesondere [X.] und/oder Empfangseinrichtungen). Zusätzlich oder alternativ können Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen vorhanden sein, die Daten aus empfangenen Formaten extrahieren oder vorhandene Daten in gewünschte Formate oder Protokolle bringen (vgl. Abs. [0011]). [X.] können somit durch eine oder mehrere der Vorrichtungen Antenne, Sende- bzw. Empfangseinrichtung, Formatierungseinrichtung, Protokolleinrichtung verwirklicht sein. In Verbindung mit Merkmal [X.] versteht der Fachmann, dass (zumindest) eine Schnittstelleneinrichtung WLAN oder [X.] (~ Nahbereich) unterstützen und (zumindest) eine weitere Schnittstelleneinrichtung [X.]/IP, GPS, [X.], GPRS oder [X.] (~ Fernbereich) unterstützen muss. In Verbindung mit Merkmal [X.] soll die Schnittstelleneinrichtung mit der Anzeigeeinheit eine Baueinheit bilden, d. h. aus fachmännischer Sicht, dass sie vormontiert sein soll. Dies betrifft ein Herstellverfahren der Kommunikationsvorrichtung. Die beanspruchte Vorrichtung als Ganzes wird damit nicht spezifiziert, da das Erzeugnis, auch mit seinen Komponenten, regelmäßig eine Baueinheit bildet.

Das Merkmal [X.] basiert auf dem Kennzeichen des erteilten Unteranspruchs 7. Der Fachmann versteht das Merkmal [X.] funktional dahingehend, dass die [X.] empfangene bzw. zu sendende Daten entsprechend einem bestimmten Format (durch [X.] spezifiziert) aufbereiten und bei Bedarf ("oder") anzeigen (auf der Anzeigevorrichtung gemäß [X.]) können, womit lediglich die Eignung der [X.] dazu angesprochen ist.

Mit den Merkmalen [X.] und [X.] wird zum einen beansprucht, dass Antennen vorgesehen sein sollen, die für den Betrieb mit den unterschiedlichen Formaten/Protokollen ([X.]) entsprechend geeignet sein sollen sowie beschaltet werden können ([X.]) und zweitens, dass die Antennen im Gehäuse angeordnet sind. Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann darunter, dass die beanspruchten Antennen nicht außerhalb des Gehäuses angesteckt werden. Gemäß Merkmal [X.] ist eine der Antennen in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet. Darunter versteht der Fachmann bei fachlicher Lesart alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Antenne mit der Wandung des Gehäuses in feste Verbindung zu bringen. Optional kann es sich dabei um eine [X.] handeln ([X.]).

2.1 Aus der Druckschrift [X.] 6 282 443 [X.] ([X.]) ist eine Kommunikationsvorrichtung (

Im Einzelnen ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift [X.] 6 282 443 [X.] ([X.]) folgendes bekannt:

[X.] Kommunikationsvorrichtung (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 41 ff.,:

[X.] mit einer flächigen [X.] ( vgl. [X.]. 2, [X.] 53-54:

[X.] mit mehreren [X.] ([X.] offenbart eine [X.] 50 mit Antenne 52, vgl. [X.]. 3, [X.] 17-20, eine [X.] mit Antenne 44, vgl. [X.]. 3, [X.] 7-15, und eine [X.] 80 mit Antenne 96, vgl. [X.]. 3, [X.] 38-40, sowie weitere Schnittstelle 32, 34, 36 zur Datenübertragung, vgl. [X.]. 3), die als Baueinheit mit der [X.] ausgebildet sind und von denen mindestens je eine für die Signalübertragung im Nahbereich (vgl. [X.]. 3, [X.] 9-11:

[X.] wobei die [X.] Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen aufweisen, die die von der Vorrichtung [X.] Daten entsprechend einem gewünschten Format aufbereiten (vgl. [X.]. 3, [X.] 9-10:

[X.] wobei die Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen folgende Formate bzw. Protokolle handhaben können: [X.]/IP (vgl. [X.]. 5, [X.] 52 bis 54:

[X.] wobei die [X.] weiterhin Antennen aufweisen (Die Schnittstellen für [X.], GPS 50 und Mobilfunk 80 weisen Antennen 44, 52, 96 auf, vgl. [X.]. 3 mit Beschreibung), welche im Gehäuse angeordnet sind die Kommununikationsvorrichtung gemäß [X.] umfasst/beinhaltet (

[X.] wobei diese Antennen durch geeignete Beschaltung für die einzelnen Formate, Frequenzen und Protokolle eingestellt werden (Jeder Antenne ist ein Transceiver bzw. für GPS ein Receiver 50 zugeordnet, der die Abstimmung vornimmt, vgl. [X.]. 3, [X.] 40-45 für Mobilfunk sowie [X.]. 3, [X.] 9-10 für [X.] bzw. [X.]. 3, [X.] 19 für GPS), und

[X.] wobei eine dieser Antennen ([X.]. 3, [X.] 55:

Nicht explizit beschrieben ist, dass die Schnittstellen als Baueinheit mit der [X.] ausgestaltet sein sollen (Merkmal [X.] teilweise). Dieses Merkmal beschränkt die Vorrichtung nicht (siehe Argumentation oben zur Auslegung). Dennoch ist dem Fachmann klar, dass die in [X.], [X.]. 3 schematisch gezeigte Anordnung der Schnittstellen und der [X.] üblicherweise aus fertigungstechnischen Gründen auf einer Platine vormontiert wird, bevor sie in das Gehäuse einlegt wird.

Der Kommunikationsvorrichtung gemäß [X.] fehlt eine [X.]-Protokolleinrichtung (Merkmal [X.] teilweise). Soweit der Vertreter der Beklagten aus der [X.] ein [X.], jedoch kein [X.] entnimmt, kann der Senat diese Interpretation nicht teilen. Obwohl nicht expressis verbis genannt, liest der Fachmann die beiden 2G-Standards [X.] und GPRS aus dem vierten Absatz der [X.]alte 3 unmittelbar mit ([X.], [X.] im 900MHz und 1800 [X.]). [X.] (3G-Standard) ist in [X.] nicht genannt.

Soweit der Vertreter der Beklagten ausgeführt hat, dass die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung gemäß [X.] nicht zwei Antennen innerhalb des Gehäuses aufweise, kann der Senat diese Auffassung nicht teilen. Vielmehr ist die Argumentation der Klägerin schlüssig, die auf [X.], [X.]. 1, [X.] 43 verweist, wonach die in der Kommunikationsvorrichtung vorhandenen Antennen für Nah- und Fernbereich räumlich getrennt werden sollen, um Interferenzen bei gleichzeitigem Betrieb zu vermeiden. Die [X.] bietet hierzu an, die [X.] in die Seitenwand einzuarbeiten. Aus Sicht des Fachmanns bleibt die Anordnung der anderen Antennen unverändert. In diesem Kontext vertritt die Beklagte die Auffassung, nur der quaderförmigen Teil der in der [X.]. 1 dargestellten Kommunikationsvorrichtung würde ein anspruchsgemäßes Gehäuse bilden und die Kappe gehöre nicht dazu. Jedoch weist das mit der Kommunikationsvorrichtung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Gehäuse keine [X.]ezifika auf – weder im Anspruchssatz noch in der Beschreibung - , die von der Quaderform abweichende Kappen oder Ausbuchtungen als Gehäuse ausschließen würden. Die [X.] gemäß [X.], die der Fachmann als in der oberen Kappe des Gehäuses angeordnet mitliest, befindet sich somit auch im Sinne des Patentanspruchs 1 im Gehäuse.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gilt somit als neu, jedoch beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der [X.] als nächstliegenden Stand der Technik löst die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die Aufgabe, ein Kommunikationsgerät für die zusätzliche Verwendung in einem 3G-Mobilfunkstandard bereitzustellen.

Der Fachmann versteht den Hinweis aus der [X.], dass die [X.] über bekannte Standards kommunizieren soll (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 25-27), als Aufforderung, die [X.] entsprechend anzupassen, sobald weitere Standards festgelegt werden. Letzteres ist auch unmittelbar der Tatsache geschuldet, dass Standards in der Regel normativ vorgegeben und eingeführt werden und eine weitere Funktionsfähigkeit nur durch entsprechende Anpassungs- oder Ergänzungsmaßnahmen sichergestellt werden kann. Ausgehend von der [X.] war es dem Fachmann, dem bei der Lösung der an ihn herangetragenen Probleme stets eine planvolle Vorgehensweise zu unterstellen ist, daher nahe gelegt, das Kommunikationsgerät der [X.] um eine Schnittstelle für die am Anmeldetag des [X.] bekannten Standards, insbesondere auch für den [X.]-Standard, zu ergänzen. Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht dieser durch [X.] angeregte gedankliche Schritt nach Überzeugung des Senats nicht.

3. Zum Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 um die Merkmale [X.] und [X.]0 ergänzt:

[X.] und wobei mit der [X.]/IP-Funktionalität die Kommunikationsvorrichtung Teil des [X.] ist, so dass über die standardisierte Struktur des [X.] unmittelbar auf die Kommunikationsvorrichtung und die eingehenden und ausgehenden Informationen zugegriffen werden kann.

[X.]0 und wobei die Kommunikationsvorrichtung über [X.], GPRS, WLAN oder [X.] mit einem [X.] verbindbar ist, der neue Software für Komponenten einspielt. (Abs. [0030]).

Das Merkmal [X.] beschreibt die Folge einer Verbindung via [X.]/IP mit dem [X.]. Das Merkmal [X.] spezifiziert die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung nicht näher als die Merkmale [X.] (Anzeige der Daten im gewünschten Format) und [X.] ([X.]/IP).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 umfasst mit dem Merkmal [X.]0 auch das Einspielen von Software durch einen [X.] auf beliebige Geräte, somit selbstredend auch auf die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung. Der Senat hat zwar Zweifel, ob das Einspielen von Software auf das Kommunikationsgerät in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart ist, doch kann dies wegen der Ausführungen unter 3.1 dahingestellt bleiben.

3.1 Der Hilfsantrag 3 ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da er zumindest unter dem [X.] gemäß § 22 Abs. 1 [X.] i. V. m § 21 Abs. 1 Nr. 1 leidet, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nach § 4 [X.] nicht patentfähig ist.

Die einleitende Beschreibung der [X.] würdigt allgemeine Eigenschaften von gattungsgemäßen Kommunikationsvorrichtungen (vgl. [X.]. 1, [X.] 14 – 19:

Dass Kommunikation gemäß den genannten Standards die Verbindung zu einem [X.] ermöglichen muss, zumindest zum Mobilfunkbetreiber, ist für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Welche Aktion der [X.] bei einer solchen Verbindung ausführt, spezifiziert die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung nicht, insbesondere nicht, ob er Software einspielt.

Das einzige Merkmal, das die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung von der aus [X.] bekannten Kommunikationsvorrichtung unterscheidet, ist das Handhabenkönnen von Formaten und Protokollen gemäß [X.]. Das unter Ziffer 2.2 zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 Ausgeführte gilt entsprechend für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3.

4. Zum Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 in den Merkmale [X.], [X.] und [X.] geändert und um das Merkmal [X.]a ergänzt (wobei die Merkmalsgliederungen mit dem Suffix "a" markiert sind):

[X.]a wobei die Formatierungseinrichtungen bzw. Protokolleinrichtungen eines oder mehrere der folgenden Formate bzw. Protokolle handhaben können: [X.], [X.]/IP, [X.], GPRS, [X.], [X.], GPS, [X.], WLAN,

[X.]a wobei diese Antennen einzeln oder kombiniert miteinander vorgesehen sein können,

[X.]a wobei eine erste Antennen für die elektromagnetische Signalübertragung in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist und vorzugsweise als Antenne für [X.] in einem Nahbereich von weniger als 500 m vorgesehen ist, und

[X.]a wobei eine zweite Antenne für die elektromagnetische Signalübertragung als metallisierter Streifen ausgestaltet ist.

Das Merkmal [X.]a entspricht dem Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, wobei die beanspruchte Kommunikationsvorrichtung gemäß [X.] nur noch eine der aufgezählten Formate bzw. Protokolle handhaben muss. Bei Gesamtschau des Patentanspruchs 1 müssen mindestens zwei der Formate bzw. Protokolle gehandhabt werden, nämlich eines für die [X.] und eines für die [X.]. Dies ist dem Fachmann jedoch aus [X.] bekannt, siehe dazu die unter Ziffer 2.1 zu Merkmal [X.] aufgeführten Fundstellen.

Das Merkmal [X.]a bedeutet aus fachmännischer Sicht in der ersten Oder-Variante, dass eine oder mehrere Antennen für jeweils ein Format bzw. Protokoll vorgesehen ist/sind. Bei der zweiten Oder-Variante (

Das Merkmal [X.]a entspricht dem Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, wobei die [X.] nun als erste Antenne bezeichnet wird. Die Nummerierung der Antennen beschränkt den Gegenstand nicht. Die unter Ziffer 2.1 zu [X.] aufgeführten Fundstellen in der [X.] gelten für [X.]a somit entsprechend. Das Merkmal [X.]a ist somit auch aus der [X.] bekannt.

Das Merkmal [X.]a sieht vor, dass die sogenannte zweite Antenne als metallisierter Streifen ausgestaltet sein soll. Die [X.] sieht eine als metallisierten Streifen ausgebildete Antenne nicht vor.

4.1 Der Hilfsantrag 4 ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da er zumindest unter dem [X.] gemäß § 22 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 leidet, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 nach § 4 [X.] nicht patentfähig ist.

Alle Kennzeichen der Kommunikationsvorrichtung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, außer den Metallstreifen gemäß Merkmal [X.]a, sind aus der Druckschrift [X.] bekannt. (Das beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fehlende [X.]-Protokoll ist für den vorliegenden Patentanspruch nicht mehr obligatorisch).

Die technische Lehre der Druckschrift [X.] ([X.]) betrifft eine anspruchsgemäße Kommunikationsvorrichtung ("

Ausgehend von der [X.] als nächstliegenden Stand der Technik sucht der Fachmann gemäß der Anregung aus [X.] nach einer Anordnung von Nah- und [X.]n, die voneinander separiert sind, um Interferenzen zu vermeiden (

Soweit der Vertreter der [X.] vorgetragen hat, das Gehäuse der Kommunikationsvorrichtung gemäß [X.] bestehe aus Metall und es käme zu Interferenzproblemen, wenn der Fachmann die Lehre der [X.] auf die bekannte Kommunikationsvorrichtung anwende, kann der Senat dem nicht beitreten. Denn die Kommunikationsvorrichtung der [X.] sieht auch ein Metallgehäuse vor ([X.], [X.]. 2, 34-41:

5. Zum Hilfsantrag 5

Bei dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 4 das Merkmal [X.]a durch das Merkmal [X.]b ersetzt:

[X.]b wobei eine zweite Antenne für die elektromagnetische Signalübertragung als metallisierter Streifen an der Rückseite der [X.] ausgestaltet ist.

Gemäß Merkmal [X.]b soll sich die als metallisierter Streifen ausgestaltete Antenne an der Rückseite der [X.] ([X.]) befinden.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist nach § 4 [X.] nicht patentfähig ist. Der Hilfsantrag 5 ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

Die Druckschrift [X.] lehrt dem Fachmann die Anordnung von metallisierten Streifen auf dem Glassubstrat des Displays, vgl. [X.]uren 1 bis 3 mit Beschreibung. Der Senat folgt dem Vortrag der Klägerin, dass es für den Fachmann auf der Hand liege, die Metallstreifen alternativ auch an der Rückseite anzubringen, zumal damit ein zusätzlicher Schutz gegen elektromagnetische Abstrahlung in Richtung des Benutzers erzeugt werde.

6. Zum Hilfsantrag 6

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 weist die Merkmale [X.] bis [X.] des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf, wobei GPRS aus Merkmal [X.] gestrichen wurde, sowie geänderte Merkmale [X.]b, [X.]b, [X.]b und das Merkmal [X.]a gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sowie das Merkmal [X.] gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:

[X.]b wobei einige [X.] weiterhin Antennen aufweisen, welche im Gehäuse angeordnet sind und entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen ausgelegt und zueinander unterschiedlich sind,

[X.]b wobei diese Antennen durch geeignete Beschaltung für die einzelnen Formate, Frequenzen und Protokolle eingestellt werden, und wobei diese Antennen kombiniert miteinander vorgesehen sind,

[X.]b wobei eine erste Antennen für die elektromagnetische Signalübertragung in die Wandung des Gehäuses eingearbeitet ist und als Antenne für [X.] in einem Nahbereich von weniger als 500 m vorgesehen ist,

Gemäß Wortlaut des Merkmals [X.]b sollen (im Vergleich zu Merkmal [X.]) nun nur einige [X.] Antennen aufweisen, welche im Gehäuse angeordnet sind. Aus fachmännischer Sicht ist Merkmal [X.]b technisch identisch mit Merkmal [X.]. Da [X.] (vgl. Hilfsantrag 1) nicht beansprucht, dass alle Schnittstellenvorrichtungen Antennen aufweisen müssen, genügen auch bei der wortsinngemäßen Auslegung der Merkmals [X.] einige Schnittstellenvorrichtungen. Zu [X.]b gelten die Ausführungen zum Merkmalsvergleich der Druckschrift [X.] mit [X.] unter Ziffer 2.1 entsprechend.

Das Merkmal [X.]b entspricht dem Merkmal [X.] mit dem Merkmal [X.]a in der zweiten Oder-Variante. Zu [X.]b gelten somit die Ausführungen zu [X.] (siehe Ziffer 2.1) und [X.]a (siehe Ziffer 4) entsprechend.

Soweit der Vertreter der Klägerin geltend gemacht hat, das Merkmal M6, wonach die Antennen zueinander unterschiedlich sein sollen, stünde im Widerspruch zu Merkmal [X.]b, wonach die Antennen kombiniert sein sollen, geht diese Annahme insofern fehl, als dem Fachmann bekannt ist, dass unterschiedliche Antennen mittels eines gemeinsamen Einspeisepunkts oder einer für mehrere Antennen gemeinsamen Recheneinheit für verschiedene Formate kombiniert beschaltet werden können. Einer expliziten [X.] bedarf es dazu nicht. In der Patentschrift sind die Antennen einiger Schnittstellen über den Rechner 6 kombiniert, vgl. [X.]. 1 i. V. m. mit Abs. [0018].

Das Merkmal [X.]b entspricht dem Merkmal [X.], wobei die [X.] für [X.] nun mit [X.]b obligatorisch beansprucht ist. Aus der [X.], [X.]. 3, [X.] 11-14 liest der Fachmann eine für [X.] geeignete Schnittstelle mit (siehe Ausführungen unter Ziffer 2.1 zu Merkmal [X.]). In [X.], [X.]. 9 – 11 ist explizit beschrieben, dass die dazu benutzte Schnittstelle eine [X.] umfasst ([X.]. 3, [X.] 10-14:

6.1 Der Hilfsantrag 6 ist somit zwar trotz der Verspätungsrüge der Vertreter der Klägerin zur Entscheidung zuzulassen, jedoch zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da der Gegenstand seines [X.]s mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 [X.]) nicht patentfähig ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom nächstliegenden Stand der Technik nach [X.] vor allem dadurch, dass eines der handhabbaren Formate [X.] sein soll ([X.] teilweise) und eine zweite Antenne als metallisierter Streifen ausgebildet sein soll ([X.]a).

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 2.2 war es naheliegend, ausgehend von der Kommunikationsvorrichtung gemäß [X.] eine Schnittstellenvorrichtung für [X.] vorzusehen. Auch bei Verwendung einer Schnittstelle mit 3G-Standard wird der Fachmann eine Anordnung von Nah- und [X.]n in Erwägung ziehen, die den beschränkten Umgebungsbedingungen Rechnung tragend eine geringe Baugröße aufweist. Entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 4.1 wird der Fachmann die metallischen Streifen gemäß [X.] in bekannter Weise bei der Kommunikationsvorrichtung der [X.] anwenden und kommt im Ergebnis direkt zur beanspruchten Kommunikationsvorrichtung. Eine erfinderische Tätigkeit kann der Senat darin nicht erkennen.

7. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des nebengeordneten Anspruchs 16 wird auf die Ausführungen unter [X.] verwiesen. Nachdem Anspruch 1 in keiner der [X.] Fassungen Bestand hat, gilt dies für Anspruch 18 schon wegen der Rückbeziehung auf eine Kommunikationsvorrichtung nach Anspruch 1 der jeweiligen Fassung entsprechend.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 13/15

24.07.2017

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.07.2017, Az. 5 Ni 13/15 (REWIS RS 2017, 7559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7559


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 13/15

Bundespatentgericht, 5 Ni 13/15, 24.07.2017.


Az. X ZR 84/17

Bundesgerichtshof, X ZR 84/17, 20.08.2019.


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