Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2015, Az. X ZR 47/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2952

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Gegenstand

Nichtigkeitsverfahren für ein Europäisches Patent: Patentfähigkeit einer Funkarmbanduhr


Tenor

Die Berufung gegen das am 6. Februar 2013 verkündete Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 9. Juni 1999 am 3. Juni 2000 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 067 442 [X.] ([X.]). Das Streitpatent betrifft eine Funkarmbanduhr. Patentanspruch 1 hat aufgrund der Entscheidung der [X.] 3.5.02 des [X.] vom 9. Februar 2010 folgende Fassung erhalten:

"1. Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit [X.] (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes [X.] (13) aufweist, dem gegenüber der [X.] (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen [X.] hin versetzt ist, wobei ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem [X.] (13) und dem mit dem [X.] (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom [X.] (29) zur Innenwandung des [X.]s (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des [X.]s (29) befindet."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Überdies sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Beklagte hat das Streitpatent verteidigt.

3

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 anstrebt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

I. [X.] betrifft eine Funkarmbanduhr.

6

1. Nach der Beschreibung waren [X.] bekannt, bei denen die flexible Ferritstab-Antenne der [X.] folgend in die Leiterplatte mit dem [X.] für die elektronischen Empfangs-, Dekodierungs- und Uhrenschaltungen integriert ist. Ein derartiger Aufbau sei zwar außergewöhnlich kompakt, erfordere jedoch ein nicht-metallisches Uhrengehäuse, um Beeinträchtigungen der [X.] zu vermeiden, die sonst durch die Nähe des Metalls hervorgerufen würden.

7

Sei demgegenüber aus gestalterischen Gründen ein metallenes Uhrgehäuse gewünscht, könne die magnetische [X.] zum Empfang der kodierten Zeitinformation aus dem Uhrgehäuse heraus verlegt werden, also etwa in das Armband hinein. Eine solche Lösung habe aber den Nachteil, dass der [X.] am Uhrgehäuse und das Armband selbst tragebedingt störanfällig seien. Aus dem [X.] Gebrauchsmuster 296 07 866 sei es auch bekannt, bei [X.] mit metallischem [X.] die magnetische [X.] fest am Bodendeckel anzubringen.

8

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, eine Funkarmbanduhr mit einem metallischen [X.] zu entwickeln, die einen kompakten Aufbau des Uhrwerks mit möglichst geringer Störanfälligkeit der [X.] verbindet.

9

Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Anordnung erreicht werden:

1. Funkarmbanduhr (11),

2. mit einem Gehäuse (12), in das aufgenommen sind:

a) eine magnetische [X.] (28) mit Antennen-[X.] (29) und

b) ein mit dem Antennen-[X.] ausgestattetes Uhrwerk (22).

3. Das Gehäuse (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallisches [X.] (13) auf.

4. Gegenüber dem [X.] (13) ist der Antennen-[X.] (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen [X.] hin versetzt.

5. Ein [X.] (20) aus elektrisch nicht leitendem Material

a) ist zwischen dem [X.] (13) und dem Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes des Antennen-[X.]s (29) zur Innenwandung des [X.]s (13) vorgesehen und

b) befindet sich in der Montageebene des Antennen-[X.]s (29).

Nach den Feststellungen des Patentgerichts versteht der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und in Übereinstimmung mit der Beschreibung (Abs. 13) und der nachfolgend wiedergegebenen einzigen Zeichnung des Streitpatents

Abbildung

unter einem "Uhrwerk" einer Funkuhr einen funktionalen Verbund, der im Wesentlichen aus einem Räderwerk (24) für die Bewegung der Zeiger und aus einem Elektronikblock (26) für die Antriebssteuerung des elektrischen Antriebs sowie den Empfang und die Dekodierung der kodierten Zeitinformation zur periodischen Kontrolle und erforderlichenfalls Korrektur der Zeigerstellung besteht. Nach Merkmal 2b ist ein solches Uhrwerk mit dem Antennen-[X.] ausgestattet. Damit ist ausgeschlossen, dass die Antenne - wie noch im Stand der Technik (Abs. 4) - am Bodendeckel angebracht wird. Vielmehr soll sie in das Uhrwerk integriert und damit nicht von diesem beabstandet sein, so wie dies bereits bei Uhren mit nicht-metallischem Gehäuse bekannt war, deren kompakten Aufbau die erfindungsgemäße Lehre beibehalten möchte (vgl. Abs. 2). Dies ist trotz des metallischen [X.]s möglich, weil erfindungsgemäß ein [X.] aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem [X.] und dem mit dem Antennen-[X.] ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist, und die [X.] auch nicht durch den aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehenden Gehäuseboden beeinträchtigt werden kann.

Darüber hinaus wird in der Beschreibung ausgeführt, dass der Rand des sichtseitig auf dem Uhrwerk aufliegenden, aus elektrisch nicht leitendem Material bestehenden Zifferblatts vom Zifferblattring radial übergriffen und somit sichtseitig kaschiert werde (Abs. 13). Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt dies für das Streitpatent die fachliche Sichtweise, dass das Uhrwerk durch das Zifferblatt "nach oben" begrenzt wird.

Merkmal 5 enthält keine Angaben zur Breite des [X.] aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem [X.] und dem mit dem Antennen-[X.] ausgestatteten Uhrwerk; diese Breite ist daher auch nicht zahlenmäßig, insbesondere auf die in der Beschreibung (Abs. 14) und in [X.] genannte Größenordnung von 20 bis 30 % des Innendurchmessers des Gehäuses, eingeschränkt. Der [X.] darf allerdings nicht dünner sein, als dies für die Erfüllung seiner Funktion, Beeinträchtigungen des [X.] möglichst gering zu halten, erforderlich ist. Entsprechend heißt es in der Beschreibung, dass die Zwischenlage des [X.] die Einhaltung eines "hinreichenden radialen Abstands" des [X.]s vom Inneren des metallenen Gehäuses sicherstellt (Abs. 14).

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Erfindung des Streitpatents sei auch hinsichtlich des Merkmals 5b so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. In dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 4 sei ein [X.] beliebiger Breite offenbart, der der Gewährleistung des allseitigen radialen Abstandes von Antennen-[X.] zur Innenwandung des elektrisch leitenden [X.]s diene. Soweit außerdem in der Anmeldung von einem nicht unerheblichen radialen Abstand des [X.] die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. Durch die [X.] Patentanmeldung 0 564 236 ([X.]) werde er nicht vorweggenommen. [X.], aus der die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 stammt,

Abbildung

offenbare zwar eine Funkarmbanduhr mit einer Antenne (19) und einem Uhrwerk (timepiece module), die in das Gehäuse aufgenommen seien. Zwischen Uhrenglas (3) und einem Boden (40), dessen Material nicht spezifiziert werde, weise die Uhr ein metallisches [X.] (1) auf. In radialer Sicht in Bezug auf das Gehäuse sei der Antennen-[X.] gegenüber dem [X.] zum [X.] des Gehäuses hin versetzt. Die [X.] zeige aber kein mit dem Antennen-[X.] ausgestattetes Uhrwerk, weil die Antenne über dem Zifferblatt (10) liege und damit nicht im Bereich des Uhrwerkes angeordnet sei. Die [X.] lehre den Fachmann auch ausdrücklich, dass es vorteilhaft sei, Antenne und Uhrwerk räumlich voneinander zu trennen und gegeneinander zu isolieren. Darüber hinaus könne die in der [X.] offenbarte Lünette (2), wenn man in ihr einen [X.] sehen wolle, keinen Beitrag zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstands vom Antennen-[X.] zur Innenwandung eines metallischen [X.]s leisten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das [X.] Gebrauchsmuster 296 07 866 ([X.]) betreffe eine magnetische [X.] für eine Funkarmbanduhr. Dabei sei die [X.] an einem großflächigen und im Wesentlichen ebenen, am Gehäuse der Armbanduhr austauschbar befestigten Gehäuseteil ausgebildet. Ausdrücklich werde darauf verwiesen, dass durch die Verlagerung der Antenne in [X.] Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des [X.] entfernt im Boden oder unter dem Uhrglas ein ausreichender Abstand von den metallischen Teilen des Werkes und der Batterie gegeben sei. Das Gehäuse könne aus Metall bestehen, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen oder einer parallel zum Boden oder Uhrenglas angeordneten, mit [X.] versehenen [X.]ule gewahrt bleibe. Da die [X.] in den Ausführungsbeispielen jeweils am Uhrenglas oder dem Boden festgelegt und damit auch der radiale Abstand zwischen Antenne und [X.] gewährleistet sei, habe der Fachmann keinen Grund gehabt, noch einen [X.] vorzusehen. Zudem habe für den Fachmann auch keine Veranlassung bestanden, die Antenne in das Uhrwerk aufzunehmen, weil dies der Intention der [X.] widersprochen habe, ein Austauschteil bereitzustellen und eine Verlagerung in [X.] Richtung möglichst weit entfernt von den metallischen Teilen des Werkes und der Batterie vorzusehen.

Die nach dem Vortrag der Klägerin offenkundig [X.] stimme zwar nach der vorgelegten Fotoserie ([X.] bis [X.]e) weitgehend mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 überein, weise aber kein metallenes [X.] zwischen dem Uhrglas und dem Boden auf. Der Fachmann habe damit zwar möglicherweise eine Veranlassung gehabt, über die Einsatzmöglichkeiten eines metallischen Gehäuse-Mittelgehäuses bei der [X.] nachzudenken. Zur Lösung dieser Aufgabe hätte er aber nicht die [X.] herangezogen, weil diese, anders als die [X.] von der Bereitstellung einer leicht austauschbaren Antenne ausgehe. Hätte er dennoch zur [X.] gegriffen, hätte ihn diese gelehrt, die Antenne in [X.] Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des [X.] entfernt an den Boden oder an das Uhrenglas zu verlagern und ihn damit nicht zur Lehre des Streitpatents geführt.

III. Die Begründung des Patentgerichts hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. [X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Rüge der Berufung, der in Merkmal 5 vorgesehene [X.] könne eine beliebige Breite aufweisen und damit auch sehr dünn sein, ohne dass beschrieben sei, wie mit einem sehr dünnen [X.] ein für die Funktionsfähigkeit der Funkarmbanduhr hinreichender, allseitig radialer Abstand gewährleistet werden könne, ist nicht begründet. Wie erläutert, ist die Lehre des Patentanspruchs 1 aus fachlicher Sicht so zu verstehen, dass der [X.] nicht dünner sein darf, als dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des [X.] erforderlich ist. Eine für die Ausführbarkeit dieser Lehre hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (st. Rspr.; s. nur [X.], Urteil vom 11. Mai 2010  [X.], [X.], 901 Rn. 31 - [X.] Zementmischung). Der Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass die Breite des [X.] typischerweise bei 20 % bis 30 % des Innendurchmessers des [X.] liegt (Abs. 14). Dass ein [X.] dieser Breite die Störanfälligkeit der Antenne möglichst weitgehend reduziert, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist dem Fachmann ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung aufgezeigt, was dem Gebot hinreichend deutlicher und vollständiger Offenbarung genügt (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2013 - [X.], [X.]Z 198, 205 Rn. 17 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Ursprungsfassung hinaus. Das Patentgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Merkmal 5 genannte [X.] in Patentanspruch 4 der ursprünglichen Patentanmeldung unter Rückbezug auf Patentanspruch 1 mit identischem Wortlaut offenbart worden ist. Dem steht, wie ausgeführt, nicht entgegen, dass nach der Beschreibung der [X.] bei einem Ausführungsbeispiel durch die Zwischenlage des [X.] zwischen dem metallischen Uhrgehäuse und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk sichergestellt werden soll, dass der [X.] einen hinreichenden radialen Abstand zwischen dem [X.] und dem Innern des metallenen Gehäuses aufweist ([X.], Abs. 12, vgl. auch Abs. 4).

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.

a) Dieser ist gewerblich anwendbar. Die erfindungsgemäße Funkarmbanduhr ist geeignet, in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 1967 - Ia ZB 1/65, [X.]Z 48, 313 - Glatzenoperation). Die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Erfindung im Hinblick auf das Vorhandensein eines beliebig breiten [X.] so hinreichend deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann, stellt sich nur bei der Prüfung des [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], nicht aber im Hinblick auf das Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit bei der Prüfung des [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.], Entscheidung vom 30. Juni 1998 - [X.], Rn. 2.1 - selbstentlüftbarer Flaschenverschluss; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., 2013, § 5, Rn. 7; § 1, Rn. 12; [X.]/[X.], 7. Lieferung, 1985, Art. 83, Rn. 63; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. September 1984 - [X.], [X.] 1985, 117 f.).

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. Er wird durch die [X.] nicht vorweggenommen.

Wie das Patentgericht von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat, offenbart die Entgegenhaltung zwar eine Funkarmbanduhr im Wesentlichen nach Maßgabe der Merkmale 1 bis 4. Von dem erfindungsgemäßen Gegenstand unterscheidet sich die aus der [X.] bekannte Funkarmbanduhr aber jedenfalls dadurch, dass das Uhrwerk nicht, wie in Merkmal 2b vorgesehen, mit einem Antennen-[X.] ausgestattet ist. Wie auch aus der oben wiedergegebenen Zeichnung hervorgeht ([X.], Figur 3), besteht das Uhrwerk (timepiece module) im Wesentlichen aus einer metallischen Grundplatte (20), einem Plastikhalter (21) für die Schaltung, einem [X.] (22), einem Plastikbatterierahmen (23), einer Batterie (24), einer Aufnahmefeder (25) für die Batterie, einer Halteplatte für die Batterie, einer Trägerplatte (27) für die Schalung, einem Plastikabstandshalter (plastic spacer) (28) und einer [X.] (shield plate) (29) ([X.], [X.] 9, [X.] 2 ff.). Dabei haben der Plastikabstandshalter (28) und die [X.] (29) die Funktion, die Empfangseigenschaften der Funkuhr dadurch zu verbessern, dass die Antenne (19) von dem Uhrwerk räumlich getrennt und gegenüber diesem isoliert wird ([X.], [X.] 11, [X.] 22 ff.). Das in der [X.] offenbarte Uhrwerk ist damit nicht mit dem Antennen-[X.] ausgestattet.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Antenne (19) über einen Kunststoffantennenwicklungsrahmen (19c) und eine [X.] (19d) am Uhrwerk gehalten wird, mithin das Uhrwerk, wie es das Patentgericht ausgedrückt hat, als "Montageplattform" der Antenne genutzt wird. Denn auch durch diese mechanische Verbindung wird bei der vorveröffentlichten [X.] die erfindungsgemäß erforderliche Integration der Antenne in das Uhrwerk nicht erreicht, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Antenne gegenüber der metallischen Grundplatte (20) des Uhrwerks nach unten hin abgeschirmt werden muss ([X.], [X.] 9, [X.] 37 ff.).

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er wird nicht durch die in den Anlagen [X.]a bis [X.]e (= Anlage E5) fotografisch wiedergegebene [X.] nahegelegt, die nach dem Vorbringen der Klägerin offenkundig vorbenutzt worden sein soll.

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts entspricht die [X.] den Vorgaben des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 3, da das Uhrgehäuse aus Kunststoff besteht und damit kein metallisches [X.] aufweist. Auch kann angenommen werden, dass aus gestalterischen Gründen am [X.] ein Interesse bestand, [X.] mit einem metallischen Gehäuse zu versehen (vgl. [X.], [X.], [X.] 3 ff.; Streitpatent, Abs. 3). Dieses allgemeine Interesse gab dem Fachmann jedoch keine hinreichende Veranlassung, bei der [X.] das Kunststoffgehäuse durch ein metallisches Gehäuse zu ersetzen. Denn dafür hätte er erkennen müssen, dass dem [X.] der [X.] (vgl. [X.]c) zwischen dem Gehäuse und dem Uhrwerk nicht nur die Funktion zukommt, das Werk in einer sicheren Position zu halten, sondern dieser auch dazu dienen kann, die Antenne gegenüber einem metallischen Gehäuse abzuschirmen, um einen störungsfreien Empfang zu gewährleisten. Erst wenn er auf diesen Gedanken gekommen wäre, hätte er auch einen Grund gehabt, durch Versuche, wie sie von der Klägerin im Nachhinein durchgeführt wurden, herauszufinden, ob die Abschirmwirkung des vorhandenen [X.]s tatsächlich stark genug ist, um einen störungsfreien Empfang der Antenne sicherzustellen. Ein Anlass für solche Überlegungen des Fachmanns zu einer Zweitfunktion des [X.]s der [X.] ist jedoch von der Klägerin nicht aufgezeigt worden.

bb) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht aus der [X.]. [X.] sieht es bei vorbekannten [X.] als nachteilig an, wenn Gehäuse aus elektrisch nichtleitendem Material gewählt werden müssen, weil die Antennen bei einem metallischen Gehäuse keine ausreichenden Empfangseigenschaften mehr aufweisen. Nachteilig sei zudem ein hoher Integrationsgrad der Antenne in die [X.] selbst, was einen Austausch der Antenne erschwere oder unmöglich mache ([X.], [X.], [X.] 7 ff.). Als Lösung lehrt die [X.] eine Verlagerung der Antenne in [X.] Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des [X.] entfernt, nämlich am Boden oder unter das Uhrglas, um einen funktional ausreichenden Abstand von den metallischen Teilen des Werks und der Batterie zu erreichen ([X.], [X.], [X.] 13 ff.). Auch könne das Gehäuse aus Metall bestehen, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen [X.]ule gewahrt bleibe ([X.], [X.], [X.] 13 ff.). Alternativ wird in der [X.] auch die Verwendung einer [X.] mit [X.] gelehrt, die kraft- oder formschlüssig auf dem Boden eines flach-topfförmigen Gehäusedeckels gehaltert oder in dessen Kunststoff-Material eingeformt ist ([X.], [X.], [X.] 22 ff.; [X.], [X.] 23 ff.; Anspruch 7).

Durch keine der beiden Alternativen wird der Fachmann dazu angeregt, bei der [X.] das Kunststoffgehäuse durch ein Gehäuse mit metallischem Mittelteil zu ersetzen. Bei der ersten Alternative ist zwar beschrieben, dass das Gehäuse aus Metall bestehen kann, wenn nur ein radialer Mindestabstand zur kernlosen [X.]ule besteht ([X.], [X.], [X.] 16 ff.; vgl. auch [X.], [X.] 8 ff. und Figuren 6 und 7). Der Fachmann wird diese Ausführungen jedoch allein auf eine Armbanduhr beziehen, bei der die Antenne - entsprechend der allgemeinen Beschreibung im vorangegangenen Satz ([X.], [X.], [X.] 13 ff.) - in [X.] Richtung möglichst weit in den Boden oder unter das Uhrglas verlagert worden ist (vgl. auch [X.], [X.], [X.] 5, [X.] 5 ff., 14 ff.; Figuren 6 und 7) und damit nicht auf eine Armbanduhr, bei der, wie bei der [X.], die Antenne in das Uhrwerk integriert ist, zumal es der [X.] auch darauf ankommt, die Antenne als "separat funktionsgeprüftes Austauschteil" zur Verfügung zu stellen ([X.], [X.], [X.] 19 ff.) und deshalb ein "hoher Integrationsgrad" vermieden werden soll (vgl. [X.], [X.], [X.] 11 ff.). Im Übrigen handelt es sich bei der ersten Alternative - auch insoweit anders als bei der [X.] - lediglich um eine kernlose [X.]ule. Die zweite in der [X.] offenbarte Alternative hat zwar eine [X.] mit [X.] zum Inhalt, lehrt aber wiederum nur die Anordnung der [X.] am Gehäuseboden und nicht im Uhrwerk und betrifft außerdem nur ein Gehäuse aus Kunststoff und damit kein Gehäuse mit einem metallischen [X.].

cc) Eine Anregung, die [X.] mit einem metallischen [X.] zu versehen, konnte sich auch nicht aus der [X.]n Patentanmeldung 0 896 262 (E1) und dem [X.] Gebrauchsmuster 93 15 670 ([X.]) ergeben, weil für die darin offenbarten [X.] keine metallischen Gehäuse bzw. Gehäusemittelteile gelehrt werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                            Grabinski                            Bacher

                      [X.]

Meta

X ZR 47/13

03.11.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 6. Februar 2013, Az: 5 Ni 18/11 (EP), Urteil

Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 EuPatÜbk, Art 2 § 6 IntPatÜbkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2015, Az. X ZR 47/13 (REWIS RS 2015, 2952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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