Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. X ZR 47/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2942

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:031115XZR47.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
47/13
Verkündet am:
3. November
2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3.
November
2015 durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, [X.], [X.] und die Richterin
Schuster

für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 6. Februar 2013 verkündete Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der
Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom
9.
Juni 1999
am 3.
Juni 2000
angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 1
067
442
B2 (Streitpatents). [X.] betrifft eine Funkarmbanduhr. Patentanspruch
1
hat aufgrund der Entscheidung der [X.] 3.5.02 des [X.] vom 9. Februar 2010
folgende Fassung erhalten:
"1.
Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-[X.] (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen sei-nem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes [X.] (13) [X.], dem gegenüber der Antennen-[X.] (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen [X.] hin versetzt ist, [X.] ein [X.] (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem [X.] (13) und dem mit dem An-tennen-[X.] (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleis-tung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-[X.] (29) zur lnnenwandung des [X.]s (13) vorgese-hen ist, wobei sich der [X.] (20) in der Montageebene des Antennen-[X.]s (29) befindet."
Die Klägerin hat
geltend gemacht, der Gegenstand des
Patentan-spruchs
1 des
Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Überdies sei die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Der
Beklagte hat
das Streitpatent verteidigt.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Patents im 1
2
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-
4
-
Umfang des Patentanspruchs 1 anstrebt. Der Beklagte
tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. [X.] betrifft eine Funkarmbanduhr.
1. Nach der Beschreibung waren [X.]
bekannt, bei denen die flexible Ferritstab-Antenne der [X.] folgend in die [X.] mit dem [X.] für die
elektronischen Empfangs-, Dekodierungs-
und Uhrenschaltungen integriert ist.
Ein derartiger Aufbau
sei zwar außergewöhnlich kompakt,
erfordere jedoch ein nicht-metallisches Uhrengehäuse, um [X.] zu vermeiden, die sonst durch die
Nähe des Metalls hervorgerufen würden.
Sei
demgegenüber aus gestalterischen Gründen ein metallenes [X.] gewünscht, könne
die magnetische Langwellen-Antenne zum Empfang der kodierten Zeitinformation aus dem Uhrgehäuse
heraus verlegt werden,
also etwa in das Armband hinein. Eine solche Lösung habe aber den Nachteil,
dass der [X.] am
Uhrgehäuse und das Armband selbst tragebedingt störanfällig seien. Aus dem [X.] Gebrauchsmuster 296 07 866 sei es auch bekannt, bei [X.] mit metallischem [X.] die magnetische Langwellen-Antenne fest am [X.] anzubringen.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, eine Funkarmbanduhr mit einem metallischen [X.] zu entwickeln, 4
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5
-
die einen kompakten Aufbau des Uhrwerks mit möglichst geringer Störanfällig-keit der Langwellen-Antenne
verbindet.
Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Anordnung erreicht wer-den:
1.
Funkarmbanduhr (11),
2.
mit einem
Gehäuse (12), in das
aufgenommen
sind:
a)
eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-[X.] (29) und
b)
ein mit dem Antennen-[X.] ausgestattetes Uhrwerk (22).
3.
Das Gehäuse
(12) weist zwischen seinem
Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metalli-sches [X.] (13) auf.
4.
Gegenüber dem [X.] (13) ist der Antennen-[X.]
(29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zent-rum hin versetzt.
5.
Ein [X.] (20) aus elektrisch nicht leitendem Material
a)
ist zwischen dem [X.] (13) und dem Uhr-werk
(22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Ab-standes des Antennen-[X.]s
(29) zur Innenwandung des [X.]s (13)
vorgesehen
und
b)
befindet sich in der Montageebene des Antennen-[X.]s
(29).
9
-
6
-

Nach den Feststellungen des Patentgerichts versteht der Fachmann auf-grund seines Fachwissens und in Übereinstimmung mit
der Beschreibung (Abs.
13) und der nachfolgend wiedergegebenen einzigen Zeichnung des Streitpatents

unter einem "Uhrwerk"
einer Funkuhr einen funktionalen Verbund, der im [X.] aus einem Räderwerk (24)
für die Bewegung der Zeiger und aus ei-nem Elektronikblock (26)
für die Antriebssteuerung des elektrischen Antriebs sowie
den Empfang und die Dekodierung der kodierten Zeitinformation zur pe-riodischen Kontrolle und erforderlichenfalls Korrektur der Zeigerstellung besteht. Nach Merkmal 2b
ist ein solches Uhrwerk mit dem Antennen-[X.] ausgestattet.
Damit ist ausgeschlossen, dass die Antenne -
wie noch im Stand der Technik (Abs. 4) -
am [X.] angebracht wird. Vielmehr soll
sie in das Uhrwerk integriert und damit nicht von diesem beabstandet sein, so wie dies bereits bei Uhren mit nicht-metallischem Gehäuse bekannt war, deren kompakten Aufbau die erfindungsgemäße Lehre beibehalten möchte
(vgl. Abs. 2).
Dies ist trotz des
metallischen [X.]s möglich, weil erfindungsgemäß ein [X.] aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem [X.] und 10
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dem mit dem Antennen-[X.] ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist, und
die [X.] auch nicht durch den aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehenden Gehäuseboden beeinträchtigt
werden kann.
Darüber hinaus wird in der Beschreibung ausgeführt, dass der Rand des sichtseitig auf dem Uhrwerk aufliegenden, aus elektrisch nicht leitendem Mate-rial bestehenden Zifferblatts vom Zifferblattring radial übergriffen und somit sichtseitig kaschiert werde (Abs. 13). Wie das Patentgericht zutreffend ausge-führt hat, bestätigt dies für das Streitpatent die fachliche Sichtweise, dass das Uhrwerk durch das Zifferblatt "nach oben"
begrenzt wird.

Merkmal 5 enthält keine Angaben zur Breite des
[X.]
aus elek-trisch nicht leitendem Material zwischen dem [X.] und dem mit dem Antennen-[X.]
ausgestatteten Uhrwerk; diese
Breite ist daher auch nicht zahlenmäßig, insbesondere auf die in der Beschreibung (Abs. 14) und in [X.] genannte Größenordnung von 20 bis 30
% des Innendurchmessers des Gehäuses, eingeschränkt. Der [X.] darf
allerdings nicht dünner sein, als dies
für die
Erfüllung seiner
Funktion, Beeinträchtigungen
des Antennen-empfangs möglichst gering zu halten, erforderlich ist.
Entsprechend heißt es in der Beschreibung, dass
die Zwischenlage des [X.] die Einhaltung ei-nes
"hinreichenden
radialen
Abstands"
des [X.]s
vom Inneren des metal-lenen Gehäuses sicherstellt
(Abs. 14).
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Erfindung des Streitpatents sei auch hinsichtlich des Merkmals 5b
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
11
12
13
14
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8
-

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. In dem ursprünglich [X.] Patentanspruch 4 sei ein [X.] beliebiger Breite offenbart, der
der Gewährleistung des allseitigen radialen Abstandes von Antennen-[X.] zur Innenwandung des elektrisch leitenden [X.]s diene.
Soweit au-ßerdem in der Anmeldung von einem nicht unerheblichen radialen Abstand des [X.] die Rede sei, handele es sich lediglich um ein [X.].
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. Durch die [X.] Patentanmeldung 0 564 236 ([X.]) werde er nicht vorweggenommen. Die Entge-genhaltung, aus der die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 stammt,

offenbare zwar eine Funkarmbanduhr mit einer Antenne (19)
und einem Uhr-werk (timepiece module), die in das Gehäuse aufgenommen seien. Zwischen Uhrenglas (3)
und einem Boden
(40), dessen Material nicht spezifiziert werde, 15
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9
-
weise die Uhr ein metallisches [X.] (1) auf. In radialer Sicht in Bezug auf das Gehäuse sei der Antennen-[X.] gegenüber dem [X.] zum [X.] des Gehäuses hin versetzt. Die [X.] zeige aber
kein mit dem Antennen-[X.] ausgestattetes Uhrwerk, weil die Antenne über dem [X.] (10)
liege und damit nicht im Bereich des Uhrwerkes angeordnet sei. Die [X.] lehre den Fachmann auch ausdrücklich, dass es vorteilhaft sei, Antenne und Uhrwerk räumlich voneinander zu trennen und gegeneinander zu isolieren. Darüber hinaus könne die in der [X.] offenbarte Lünette
(2), wenn man in ihr ei-nen [X.] sehen wolle, keinen Beitrag zur Gewährleistung eines allseiti-gen radialen Abstands vom Antennen-[X.] zur Innenwandung eines metalli-schen [X.]s leisten.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Das [X.] Gebrauchsmuster 296 07 866 ([X.]) betreffe eine magnetische Langwellen-Antenne für eine Funkarmbanduhr.
Dabei sei die
[X.] an einem großflächigen und im Wesentlichen ebenen, am [X.] der Armbanduhr austauschbar befestigten Gehäuseteil
ausgebildet. [X.] werde darauf verwiesen, dass durch die Verlagerung der Antenne in [X.] Richtung
möglichst weit vom Mittelpunkt des [X.] entfernt im Boden oder unter dem Uhrglas ein ausreichender Abstand von den metalli-schen Teilen des Werkes und der Batterie gegeben sei.
Das Gehäuse könne aus Metall bestehen, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen oder einer parallel zum Boden oder Uhrenglas angeordneten, mit [X.] versehenen [X.]ule gewahrt bleibe.
Da die [X.] in den Ausführungsbeispielen jeweils am Uhrenglas oder dem [X.] festgelegt und
damit auch der radiale Abstand zwischen Antenne und Ge-häuse-Mittelteil gewährleistet sei, habe der Fachmann keinen Grund gehabt, noch einen [X.] vorzusehen. Zudem habe für den Fachmann auch keine Veranlassung bestanden, die Antenne in das Uhrwerk aufzunehmen, weil dies
17
-
10
-
der Intention der [X.] widersprochen habe, ein Austauschteil bereitzustellen und eine Verlagerung in [X.] Richtung möglichst weit entfernt von den me-tallischen Teilen des Werkes und der Batterie vorzusehen.
Die nach dem Vortrag der Klägerin offenkundig vorbenutzte [X.] stimme
zwar nach der vorgelegten Fotoserie ([X.] bis [X.]e) weitgehend mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 überein, weise aber
kein metallenes [X.]
zwischen dem Uhrglas und dem Boden auf. Der Fachmann habe damit zwar möglicherweise eine Veranlassung gehabt, über die Einsatz-möglichkeiten eines metallischen Gehäuse-Mittelgehäuses bei der [X.] nachzudenken. Zur Lösung dieser Aufgabe hätte er aber nicht die [X.] herange-zogen, weil diese, anders als die [X.] von der Bereitstellung einer leicht
austauschbaren Antenne ausgehe. Hätte er dennoch zur [X.] gegriffen, hätte ihn diese gelehrt, die Antenne in [X.] Richtung möglichst weit vom [X.] entfernt an den Boden
oder an das Uhrenglas zu verlagern und ihn damit nicht zur Lehre des Streitpatents
geführt.
III. Die Begründung des Patentgerichts hält der Überprüfung im Beru-fungsverfahren
stand.
1. [X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Rüge
der Berufung,
der in Merk-mal
5 vorgesehene
[X.] könne eine beliebige Breite aufweisen und [X.] auch sehr dünn sein, ohne dass beschrieben sei, wie mit einem sehr dün-nen [X.] ein für die Funktionsfähigkeit der Funkarmbanduhr hinreichen-der, allseitig
radialer Abstand gewährleistet werden könne, ist nicht begründet. Wie erläutert, ist die Lehre des Patentanspruchs 1 aus fachlicher Sicht so zu verstehen, dass der [X.] nicht dünner sein darf, als dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des [X.] erforderlich ist. Eine
für die 18
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11
-
Ausführbarkeit dieser Lehre hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenba-rung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am An-melde-
oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (st. Rspr.; s. nur [X.], Urteil vom 11.
Mai 2010

X
ZR
51/06, [X.], 901 Rn.
31 -
Polymerisierbare Zementmischung). Der
Beschreibung entnimmt der
Fachmann, dass
die Breite des
[X.]
typischerweise bei 20 % bis 30 % des Innendurchmessers des Armbanduhren-gehäuses liegt
(Abs. 14). Dass ein [X.] dieser Breite die Störanfälligkeit der Antenne möglichst weitgehend reduziert, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist dem Fachmann ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung aufgezeigt, was dem Gebot hinreichend deutlicher und vollständiger Offenbarung genügt (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2013 -
X [X.], [X.]Z 198, 205 Rn. 17 -
Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).
2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der [X.] in der Ursprungsfassung hinaus. Das Patentgericht hat zutreffend [X.] hingewiesen, dass der in Merkmal 5 genannte [X.] in [X.] der ursprünglichen Patentanmeldung
unter Rückbezug auf [X.] mit identischem Wortlaut offenbart
worden ist. Dem steht, wie ausge-führt,
nicht entgegen, dass nach
der Beschreibung der [X.] bei einem Ausführungsbeispiel durch die Zwischenlage des
[X.]
zwi-schen dem metallischen Uhrgehäuse und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk sichergestellt werden soll, dass der [X.] einen hinreichenden radialen Abstand zwischen dem [X.] und dem Innern des metallenen Ge-häuses aufweist
([X.], Abs. 12, vgl. auch Abs. 4).
3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.
21
22
-
12
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a) Dieser ist gewerblich anwendbar. Die erfindungsgemäße Funkarm-banduhr ist geeignet, in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu wer-den (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 1967
Ia [X.], [X.]Z 48, 313 -
Glatzenoperation).
Die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Erfin-dung im Hinblick auf das Vorhandensein eines beliebig breiten [X.]
so hinreichend deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie aus-führen kann, stellt sich nur bei der Prüfung des [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], nicht aber im Hinblick auf das Erfordernis der ge-werblichen Anwendbarkeit bei der Prüfung des [X.] der [X.] Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]
([X.], Entschei-dung vom 30. Juni 1998 -
T 718/96, Rn. 2.1
-
selbstentlüftbarer Flaschenver-schluss; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., 2013, § 5, Rn. 7; § 1, Rn. 12; [X.]/[X.], 7. Lieferung, 1985, Art.
83, Rn. 63; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
September 1984

X [X.], [X.] 1985, 117 f.).
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. Er wird durch die [X.] nicht vorweggenommen.
Wie das Patentgericht von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat, offenbart die Entgegenhaltung zwar eine Funkarmbanduhr im Wesentlichen nach Maßgabe der Merkmale 1 bis 4. Von dem erfindungsgemäßen Gegen-stand unterscheidet sich die aus der [X.] bekannte Funkarmbanduhr aber [X.] dadurch, dass das Uhrwerk nicht, wie in Merkmal 2b
vorgesehen, mit ei-nem Antennen-[X.] ausgestattet
ist. Wie auch aus der oben
wiedergegebenen Zeichnung hervorgeht ([X.], Figur 3),
besteht das Uhrwerk (timepiece module) im Wesentlichen aus einer metallischen Grundplatte (20), einem Plastikhalter (21)
für die Schaltung, einem [X.] (22), einem Plastikbatterierah-men
(23), einer Batterie (24), einer Aufnahmefeder (25)
für die Batterie, einer 23
24
25
-
13
-
Halteplatte für die Batterie, einer Trägerplatte (27)
für die Schalung, einem Plas-tikabstandshalter (plastic spacer) (28)
und einer [X.] (shield pla-te)
(29)
([X.], [X.]. 9, [X.] 2 ff.). Dabei haben der [X.] (28)
und die [X.] (29)
die Funktion,
die Empfangseigenschaften der Funkuhr
da-durch zu verbessern, dass die Antenne (19)
von dem Uhrwerk räumlich ge-trennt und gegenüber diesem
isoliert wird ([X.], [X.]. 11, [X.] 22 ff.). Das in der [X.] offenbarte Uhrwerk ist damit nicht mit dem Antennen-[X.] ausgestattet.
Daran ändert sich auch dadurch
nichts, dass die Antenne (19)
über einen Kunststoffantennenwicklungsrahmen (19c)
und eine Antennenanschlussplat-te
(19d)
am Uhrwerk gehalten wird, mithin
das Uhrwerk,
wie es das Patentge-richt ausgedrückt
hat, als "Montageplattform"
der Antenne genutzt wird. Denn auch durch diese
mechanische
Verbindung wird
bei der vorveröffentlichten An-tennenarmbanduhr die
erfindungsgemäß erforderliche
Integration der Antenne in das Uhrwerk
nicht erreicht, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Antenne gegenüber der metallischen Grundplatte (20)
des Uhrwerks nach un-ten hin
abgeschirmt werden muss ([X.], [X.]. 9, [X.] 37 ff.).
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.
Er wird nicht durch die in den Anlagen [X.]a bis [X.]e (= Anlage E5) fo-tografisch wiedergegebene
[X.] nahegelegt, die nach dem Vorbringen der Klägerin offenkundig vorbenutzt worden sein soll.
[X.]) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts ent-spricht die [X.] den Vorgaben des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 3, da das Uhrgehäuse aus Kunststoff
besteht und damit kein metalli-sches [X.] aufweist.
Auch kann angenommen werden, dass
aus gestalterischen Gründen am [X.] ein Interesse
bestand, Funkarmband-26
27
28
29
-
14
-
uhren mit einem metallischen Gehäuse zu versehen (vgl. [X.], [X.], [X.] 3 ff.; Streitpatent, Abs. 3). Dieses allgemeine Interesse gab dem Fachmann jedoch keine hinreichende Veranlassung, bei der [X.] das Kunststoffgehäuse durch ein metallisches Gehäuse zu ersetzen. Denn dafür hätte er erkennen müssen, dass dem
Werkhaltering der [X.] (vgl. [X.]c) zwischen dem Ge-häuse und dem Uhrwerk nicht nur die Funktion zukommt, das Werk in einer sicheren Position zu halten, sondern dieser auch dazu dienen kann, die [X.] gegenüber einem metallischen Gehäuse abzuschirmen, um
einen störungs-freien
Empfang zu gewährleisten. Erst wenn er auf diesen Gedanken gekom-men wäre, hätte er auch einen Grund
gehabt, durch Versuche, wie sie von der Klägerin im Nachhinein durchgeführt wurden,
herauszufinden, ob die Ab-schirmwirkung des vorhandenen Werkhalterings tatsächlich stark genug ist, um einen störungsfreien Empfang der Antenne sicherzustellen. Ein Anlass für sol-che Überlegungen des Fachmanns zu einer Zweitfunktion des Werkhalterings der [X.] ist jedoch von der Klägerin nicht aufgezeigt worden.
[X.]) Ein solcher Anlass
ergab
sich auch nicht aus der [X.]. Die Entgegen-haltung sieht es bei vorbekannten [X.] als nachteilig an, wenn Gehäuse aus elektrisch nichtleitendem Material gewählt werden müssen, weil die Antennen bei einem metallischen Gehäuse keine ausreichenden [X.] mehr aufweisen. Nachteilig sei zudem
ein hoher Integrati-onsgrad der Antenne in die [X.] selbst, was einen Austausch der An-tenne erschwere oder unmöglich mache ([X.], [X.], [X.] 7 ff.). Als Lösung lehrt die [X.] eine Verlagerung der Antenne in [X.] Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des [X.] entfernt, nämlich am Boden oder unter das Uhr-glas, um einen funktional ausreichenden Abstand von den metallischen Teilen des Werks und der Batterie zu erreichen
([X.], [X.], [X.] 13 ff.). Auch könne das Gehäuse aus Metall bestehen, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen [X.]ule gewahrt bleibe
([X.], [X.], [X.] 13 ff.).
30
-
15
-
Alternativ wird in der [X.] auch die Verwendung einer
[X.] mit [X.] gelehrt, die kraft-
oder formschlüssig auf dem Boden eines flach-topfförmigen Gehäusedeckels gehaltert oder in dessen Kunststoff-Material eingeformt
ist ([X.], [X.], [X.] 22 ff.; [X.], [X.] 23 ff.; Anspruch 7).
Durch keine der beiden Alternativen wird der Fachmann dazu angeregt, bei der [X.]
das Kunststoffgehäuse durch ein Gehäuse mit metallischem Mittelteil zu ersetzen. Bei der ersten Alternative ist zwar beschrieben, dass das Gehäuse aus Metall bestehen kann, wenn nur ein radialer
Mindestabstand zur kernlosen [X.]ule besteht
([X.], [X.], [X.] 16 ff.; vgl. auch [X.], [X.] 8 ff.
und
Figuren 6 und 7). Der Fachmann wird diese
Ausführungen jedoch allein auf eine [X.] beziehen, bei der die Antenne -
entsprechend der allgemeinen [X.] im vorangegangenen Satz ([X.], [X.], [X.] 13 ff.) -
in [X.] Rich-tung möglichst weit in den Boden oder unter das Uhrglas verlagert worden ist (vgl. auch [X.], [X.], [X.] 5, [X.] 5 ff., 14 ff.; Figuren 6 und 7) und damit nicht auf eine Armbanduhr, bei der,
wie bei der [X.],
die Antenne
in das Uhrwerk [X.] ist, zumal es der [X.] auch darauf ankommt, die Antenne als "separat funk-tionsgeprüftes Austauschteil"
zur Verfügung zu stellen ([X.], [X.], [X.] 19 ff.) und deshalb ein "hoher Integrationsgrad"
vermieden werden soll (vgl. [X.], [X.], [X.]
11
ff.). Im Übrigen
handelt es sich bei der ersten Alternative
-
auch insoweit anders als bei der [X.] -
lediglich um eine
kernlose [X.]ule.
Die zweite in der [X.] offenbarte Alternative hat zwar eine [X.] mit [X.] zum Inhalt,
lehrt aber wiederum nur die Anordnung der [X.] am Gehäuseboden und nicht im Uhrwerk und
betrifft außerdem
nur ein Gehäuse aus Kunststoff und damit kein Gehäuse mit einem metallischen [X.].
cc) Eine Anregung,
die [X.] mit einem metallischen [X.] zu versehen, konnte sich auch nicht aus der [X.]n Patentan-meldung 0 896 262 (E1) und dem [X.] Gebrauchsmuster 93 15 670 (E3)
31
32
-
16
-
ergeben, weil für die darin offenbarten
[X.]
keine metallischen Gehäuse bzw. Gehäusemittelteile gelehrt werden.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97
Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2013 -
5 Ni 18/11 (EP) -

33

Meta

X ZR 47/13

03.11.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. X ZR 47/13 (REWIS RS 2015, 2942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2942

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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