Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.12.2017, Az. 2 B 41/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 62

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein "Verbrauch" der Disziplinarbefugnis bei späterer Ahndung noch nicht entscheidungsreifer Vorwürfe; "letztes Wort"; Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens


Gründe

1

[X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]n ist zulässig, aber nicht begründet.

2

1. [X.]er 1966 geborene [X.] steht als Lehrer im [X.]ienst des klagenden [X.]. [X.]urch bestandskräftig gewordene [X.]isziplinarverfügung vom 7. August 2008 ahndete der Kläger durch Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 300 €, dass der [X.] den Vater einer Schülerin über die Versetzung seiner Tochter belogen und sich unter falschem Namen bei der [X.]utter dieser Schülerin gemeldet hatte, um diese zu beruhigen und davon abzuhalten, in die Schule zu kommen. [X.]er in der Einleitungsverfügung noch erhobene Vorwurf, der [X.] habe mit zwei Schülerinnen einen Vertrag abgeschlossen, wonach er als Gegenleistung für Informationen über Tests oder Arbeiten die beiden [X.]ädchen habe anfassen oder zumindest dabei zusehen dürfen, wie ein [X.]ädchen dem anderen mehrere "Klapse" auf den Hintern gebe, habe sich nicht beweisen lassen. [X.]ie gegen den [X.]n erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf Vorfälle an anderen Schulen würden nicht zum Gegenstand dieses [X.]isziplinarverfahrens gemacht, weil die hierauf bezogenen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Wegen des drohenden [X.] wegen Zeitablaufs werde das Ermessen dahin ausgeübt, das entscheidungsreife Verfahren nicht durch eine Erweiterung um die anderen ungeklärten Vorwürfe weiter zu verzögern.

3

Ende April 2009 leitete der Kläger ein weiteres [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]n ein. Im [X.]ärz 2012 hat er mit dem Ziel [X.] erhoben, den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen. In der [X.]schrift hat er dem [X.]n zur Last gelegt, im Zeitraum von September 2000 bis Januar 2009 an verschiedenen staatlichen Schulen acht Schülerinnen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren körperlich berührt und teilweise mehrfach auf das Gesäß geschlagen zu haben. [X.]as Verwaltungsgericht hat vier dieser Vorwürfe ausgeschieden und dem [X.]n wegen der verbliebenen vier Vorwürfe die monatlichen [X.]ienstbezüge für die [X.]auer von drei Jahren um zehn von Hundert gekürzt. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

[X.]ie Vorwürfe Ziff. 2 und 4 der [X.]schrift seien nicht durch die bestandskräftige [X.]isziplinarverfügung vom 7. August 2008 verbraucht. [X.]ie nicht zeitnahe Einleitung eines weiteren [X.]isziplinarverfahrens oder die unterbliebene Einbeziehung dieser Sachverhalte in das damals gegen den [X.]n geführte [X.]isziplinarverfahren verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens. [X.]ie dem [X.]ienstherrn demgegenüber vorzuwerfende verzögerte Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens sei als mildernder Umstand bei der [X.]emessung der jetzigen [X.]isziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. [X.]ie tatsächlichen Feststellungen zu den vier verbliebenen Vorwürfen beruhten auf den durch das Verwaltungsgericht erhobenen [X.]eweisen, die das [X.]erufungsgericht ohne weitere [X.]eweisaufnahme zugrunde lege. [X.]urch das festgestellte Verhalten habe der [X.] ein einheitliches innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen. Er habe jeweils gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. [X.]enn er habe nicht die strikt einzuhaltende körperliche [X.]istanz zu minderjährigen Schülerinnen gewahrt. Hinsichtlich eines Vorwurfs habe sich der [X.] eines sexuellen [X.]issbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 1 StG[X.] in Tateinheit mit sexuellen [X.]issbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] schuldig gemacht. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände sei der [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das einheitliche [X.]ienstvergehen das Vertrauen des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. [X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis wäre auch dann die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme, wenn die festgestellte Handlung zum Nachteil einer der Zeuginnen nicht als strafbare Handlung zu bewerten wäre.

5

2. [X.]ie Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). [X.]as ist hier nicht der Fall.

7

[X.]er [X.] sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in folgender Fragestellung:

"Steht es mit dem Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens in Einklang, wenn der [X.]ienstherr in Kenntnis weiterer (vorgeblicher) [X.]ienstvergehen eine [X.]isziplinarmaßnahme durch [X.]isziplinarverfügung verhängt, diese [X.]isziplinarverfügung bestandskräftig wird und wegen des bekannten weiteren (vorgeblichen) [X.]ienstvergehens erst mehrere Jahre später [X.] erhebt? Oder hat der [X.]ienstherr dann - entgegen der Auffassung des [X.] - seine [X.]isziplinarbefugnis durch die bestandskräftige [X.]isziplinarverfügung verbraucht?"

8

[X.]iese Fragestellung vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] im Sinne des Urteils des [X.] bereits geklärt ist. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht dargelegt.

9

Unter der Geltung der [X.]disziplinarordnung hatte die disziplinarrechtliche Rechtsprechung aus dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. "ein [X.]ienstvergehen" den verfahrensrechtlichen Grundsatz der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße eines [X.]eamten abgeleitet. Nur in Ausnahmefällen hatte die Rechtsprechung in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine [X.]urchbrechung dieses Einheitsgrundsatzes und damit eine gesonderte Verfolgung von Pflichtverletzungen eines [X.]eamten zugelassen ([X.], Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 [X.][X.] 20.99 - [X.]E 111, 54 <56 ff.>).

Angesichts der Regelungen des [X.]disziplinargesetzes und der insoweit gleichlautenden [X.]estimmungen des [X.]disziplinargesetzes lässt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG das verfahrensrechtliche Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße eines [X.]eamten nicht mehr herleiten. [X.]ie Gesetzgeber haben die verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und Voraussetzungen der grundsätzlich einheitlichen Würdigung einer [X.]ehrzahl von Pflichtverletzungen durch die Aufnahme von [X.] in § 19 Abs. 2 sowie §§ 53 und 56 [X.] und § 19 Abs. 2 sowie §§ 53 und 55 [X.] NRW kodifiziert und damit die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausdrücklich im Sinne einer weiteren Einschränkung des Einheitsgrundsatzes modifiziert. [X.]em Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens ist nicht mehr vorwiegend durch bestimmte Verfahrensweisen, sondern materiell-rechtlich durch die abschließende Würdigung der [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.]eamten Rechnung zu tragen. [X.]er Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren hat bei der [X.]estimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten [X.]ienstvergehens vorauszugehen ([X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 [X.] 12.05 - [X.]E 128, 125 Rn. 21 ff.). Ist bereits ein [X.]isziplinarverfahren eingeleitet und ergibt sich der Verdacht weiterer [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.]n aufgrund eines anderen Sachverhalts, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, entweder ein weiteres [X.]isziplinarverfahren einzuleiten oder das bereits laufende Verfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW auf die neuen Handlungen auszudehnen ([X.], [X.]eschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 10). Insoweit ist dem [X.]ienstherrn ein Ermessen eröffnet ([X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 [X.] 12.05 - [X.]E 128, 125 Rn. 24 unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Für die dienstvorgesetzte Stelle folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW die Pflicht zur Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. Zwar darf der [X.]ienstherr auch [X.] durchführen, weil ein [X.]isziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf [X.], in: GKÖ[X.], [X.], Stand November 2017, [X.]isziplinarrecht des [X.] und der Länder, Teil 4 [X.], [X.] § 17 Rn. 32). [X.] müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der [X.]ienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der [X.]eamte schuldhaft seine [X.]ienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat ([X.], Urteil vom 29. [X.]ärz 2012 - 2 A 11.10 - [X.]ok[X.]er 2012, 260 Rn. 21). Ein Verstoß der dienstvorgesetzten Stelle gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW kann bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme nach § 13 [X.] NRW als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn der Verstoß für das weitere Fehlverhalten des [X.]eamten ursächlich war ([X.], [X.]eschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 16 und 26 ff.).

Als generell-abstrakte Regelungen gelten diese gesetzlichen Vorgaben, die das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt hat ([X.]erufungsurteil, [X.] und 41 f.), auch für die im konkreten Fall vorliegende Konstellation. [X.]ie der [X.]eschwerde zugrunde liegende Annahme eines "Verstoßes gegen den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens" mit der Folge des "Verbrauchs der [X.]isziplinarbefugnis" des [X.] im Hinblick auf die Vorwürfe Ziff. 2 und 4 ist angesichts der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat sich die [X.]ezirksregierung in der bestandskräftig gewordenen [X.]isziplinarverfügung vom 7. August 2008 auch ausdrücklich auf das ihr eröffnete - nach den vorstehenden Ausführungen tatsächlich bestehende - Ermessen berufen, nicht entscheidungsreife Pflichtverletzungen (Vorfälle an den Schulen in [X.]) in das entscheidungsreife [X.]isziplinarverfahren einzubeziehen oder diese Vorwürfe im Hinblick auf ein drohendes [X.]isziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs zum Gegenstand eines weiteren [X.]isziplinarverfahrens zu machen.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen der in der [X.]eschwerde geltend gemachten [X.]ivergenz zuzulassen (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 67 Satz 1 [X.] NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18).

[X.]er [X.] macht in der [X.]eschwerde geltend, das [X.]erufungsgericht habe gegen den Rechtssatz des [X.] verstoßen, wonach eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung entsprechend dem im [X.]isziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraussetze, dass die sich aus § 13 Abs. 2 [X.] NRW ergebenden [X.]emessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung einzustellen seien ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 ff.>, vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 20 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 13 ff.). Zwar habe das Oberverwaltungsgericht die sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergebenden [X.]aßstäbe zugrunde gelegt, tatsächlich habe es jedoch verkannt, dass alle entlastenden Umstände in die Abwägung der be- und entlastenden Zumessungsgesichtspunkte einzustellen seien.

[X.]it diesen Ausführungen wird eine [X.]ivergenz gerade nicht dargelegt, sondern allenfalls deutlich gemacht, das [X.]erufungsgericht habe die vom [X.]verwaltungsgericht aufgestellten [X.]emessungskriterien nicht fehlerfrei angewandt. In [X.]isziplinarverfahren kann eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht damit begründet werden, das [X.] habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 [X.] 18.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.] Nr. 1 Rn. 4 ff., vom 5. Februar 2008 - 2 [X.] 127.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2012 - 2 [X.] - [X.]ok[X.]er 2012, 305 Rn. 15). In der Sache bemängelt der [X.], das Oberverwaltungsgericht habe den Aspekt der verspäteten Einleitung des zweiten [X.]isziplinarverfahrens oder den Umstand der nicht verfügten Ausdehnung des ersten Verfahrens nicht als entlastenden Umstand in die Ermessensentscheidung mit einbezogen. [X.]amit beanstandet der [X.] die tatrichterliche Würdigung des [X.]ienstvergehens durch das Oberverwaltungsgericht, legt jedoch nicht, wie für den Zulassungsgrund der [X.]ivergenz erforderlich, dar, dass sich das [X.]erufungsgericht dabei von einem [X.]aßstab habe leiten lassen, der mit dem vom [X.]verwaltungsgericht aufgestellten unvereinbar ist.

4. [X.]as [X.]erufungsurteil leidet schließlich auch nicht an dem von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat dem [X.]n nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es diesem zum Schluss der [X.]erufungsverhandlung nicht förmlich das "letzte Wort" eingeräumt hat. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht war aufgrund der für das [X.]erufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften nicht verpflichtet, dem [X.]n - vergleichbar § 258 Abs. 2 StPO - das "letzte Wort" zu erteilen.

Während sich das [X.]isziplinarverfahren nach der [X.]disziplinarordnung gemäß § 25 Satz 1 [X.][X.]O maßgeblich an der Strafprozessordnung orientierte, die dem Angeklagten im § 258 Abs. 2 StPO das "letzte Wort" einräumt ([X.], Urteil vom 3. [X.]ai 1988 - 1 [X.] 144.87 - juris Rn. 18), richtet sich das Verfahren nach dem [X.]isziplinargesetz für das [X.] nach seinem § 3 Abs. 1 [X.] NRW ergänzend nach den [X.]estimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit diese Regelungen nicht zu den [X.]estimmungen des [X.]isziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Weder dem [X.]isziplinargesetz noch dem Verwaltungsverfahrensgesetz und auch nicht der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Verpflichtung entnommen werden, dass das Gericht - vergleichbar § 258 Abs. 2 StPO - dem betroffenen [X.]eamten das "letzte Wort" zu erteilen hat. [X.]em Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ist dadurch Rechnung getragen worden, dass ausweislich des Protokolls die [X.]eteiligten das Wort erhielten, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in der [X.]eschwerdebegründung angeführten [X.]eschluss des Senats vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - ([X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 33). [X.]enn es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der [X.]etreuer des dort beklagten [X.]eamten in der mündlichen Verhandlung das "letzte Wort" erhalten hat. Es wird jedoch nicht die Rechtsansicht vertreten, das Gericht sei im [X.]isziplinarverfahren zu einer solchen Verfahrensweise verpflichtet.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 [X.] NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 [X.] NRW erhoben werden.

Meta

2 B 41/17

27.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. März 2017, Az: 3d A 1512/13.O, Urteil

§ 53 BDG, § 56 BDG, § 3 Abs 1 DG NW 2004, § 19 Abs 2 DG NW 2004, § 53 DG NW 2004, § 55 DG NW 2004, § 258 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.12.2017, Az. 2 B 41/17 (REWIS RS 2017, 62)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 62

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 B 27/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme; ungenehmigte Nebentätigkeit während der Zeit einer Dienstunfähigkeit; mangelhafte Klageschrift


2 B 5/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Außerdienstlicher Diebstahl und exhibitionistische Handlung eines Lehrers


2 C 60/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens


2 C 38/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikt; Einbeziehung von entlastenden Umständen


2 C 12/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Belehrungspflicht im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.