Bundespatentgericht, Urteil vom 07.11.2018, Az. 5 Ni 57/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2018, 2074

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 323 333

([X.] 697 40 772)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2018 durch [X.], [X.]in [X.] und [X.] Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent [X.] wird im Umfang der Ansprüche 1, 37 und 38, soweit letztere auf Anspruch 1 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der [X.] trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 2 323 333 ([X.]), das am 8. Mai 2017 durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist. Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 697 40 772.1 geführte [X.] wurde auf die [X.] Patentanmeldung Nr. 10011530.2 („[X.]anmeldung“) erteilt, die eine Teilanmeldung aus der [X.] Patentanmeldung Nr. 05075844.0 („Mutteranmeldung“), veröffentlicht als [X.], ist, welche wiederum selbst eine Teilanmeldung aus der [X.] Patentanmeldung Nr. 97924648.5 („Großmutteranmeldung“, veröffentlicht als [X.]) darstellt. Das [X.] nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung 644072 vom 9. Mai 1996 in Anspruch und trägt die Bezeichnung „Multicasting method and apparatus“. Es umfasst 38 Patentansprüche, von denen mit der Nichtigkeitsklage die nebengeordneten Ansprüche 1, 37 und 38, letztere soweit sie auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, angegriffen werden.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 37 und 38 haben nach der [X.]schrift ([X.]) folgenden Wortlaut:

Abbildung

Abbildung

3

In [X.] Übersetzung nach der [X.]schrift lauten sie:

Abbildung

Abbildung

4

der Patentinhaberin wegen Verletzung des [X.]s im Umfang der Patentansprüche 1, 37 und 38, soweit letztere auf Anspruch 1 rückbezogen sind, in Anspruch genommen wird (vgl. [X.], [X.].: [X.]/16), geltend, das [X.] sei insoweit für nichtig zu erklären, da die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 (1) Ziffer 1 [X.] [X.] Art. 138 (1) [X.] a) und der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. II § 6 (1) Ziffer 3 [X.] [X.] Art. 138 (1) [X.] c) EPÜ vorlägen.

5

Ihren Vortrag zu den [X.] stützt die Klägerin auf folgende Dokumente:

6

NK6 Vergleich der Ansprüche des [X.]s mit denen der [X.]-Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, 20 S.

7

[X.] Unterlagen aus der [X.] EP10011531 ([X.]) als Eingabe vom 29/09/2010 16:30, 72 S.

8

NK8Unterlagen aus der [X.] zum [X.], [X.], als Eingabe vom 11.04.2005, 57 S.

9

D1 [X.] 95 / 15658 A1

D2 [X.] 92 / 12599 A1

D3 EP 0 178 809 B1

D4 [X.] 4 258 386 A

D5 [X.] 4 630 108 A

D6 [X.] 94 / 14 280 A1

D7 [X.] 95 / 34 169 A1

D8 [X.] 94 / 14 281 A1

D9 [X.] 5,408,649 A

D10 [X.] 4,763,317 A

[X.] EP 0 384 339 B1

E1 [X.], [X.]C. & [X.], M.H.: [X.]: [X.]. In: [X.]-22. Georgia Tech, 22 S.

E2 [X.], [X.] et al.: [X.]: [X.]. 1996, [X.]: [X.], [X.] ([X.]), [X.]-235, Nachspann (14 S.), [X.]-56884-723-8

E3 [X.]: College of Computing Technical Reports [Portalaufruf der Seite http://www.cc.gatech.[X.]/tech_reports/ am 13.07.2016], 1 S.

E4 [X.]: College of Computing Publications [Portalaufruf der Seite [X.] am 13.07.2016], 1 S.

E5 [X.], [X.]C. & [X.], M.H.: [X.]/[X.] in the [X.]. In: [X.] S. 209 - 216

E6 [X.], [X.] & [X.], D.: Client Server Metadata Management for the Delivery of Movies in a V[X.]eo-On-Demand System. In: [X.]eedings, First International Workshop on Services in Distributed and Networked Environments, 1994, [X.] 1994, [X.]1 - 18

[X.] für die Druckschrift E6 durch Aufruf der Seite URL: ieee.org mit [X.], 1 S.

[X.] [X.], [X.] & [X.], D.: Prospects for Interactive V[X.]eo-on-Demand. In: [X.] MultiMedia Volume 1 , [X.] (15 February 1994), Seiten 14-24

[X.]‘ Publikationsnachweis für die Druckschrift [X.] durch Aufruf der Seite URL: ieee.org mit [X.], 2 S.

E8 [X.], [X.]C. & [X.], M.H.: [X.]. [X.]631 - 1635 .

E8‘ Publikationsnachweis für die Druckschrift E8 durch Inhaltsverzeichnis der zugrunde zulegenden Tagung 1995 [X.] International Conference on Communications, [X.] - XXVIII

[X.] Progressive Networks, Inc.: [X.] Server. [X.]. Release 2.0, veröffentlicht spätestens im ersten Quartal 1996, 100 S.

[X.]a BLACK, [X.]: Aff[X.]avit. 4 S.

[X.] NASH, [X.]S.: [X.]asting out the intranet sound. In: [X.] vom 1. April 1996, Seiten 1-3, 28, [URL: https://books.google.de/books? [X.]=[X.]=frontcover&hl=de&source=qbs_ge_summary_r&cad=0#v=[X.]=false; heruntergeladen am 20. März 2017]

[X.]c JOHNSTON, M. & KOTHA, S.: [X.]. [X.], in rev[X.]ierter Form vom 18. Februar 1998 [URL: http://faculty.washington. [X.]/skotha/ website/cases%20pdf/realnetworks.pdf heruntergeladen am 20. März 2017]

[X.]a1 bis [X.] sowie [X.] bis [X.]f

Ergänzende Unterlagen zur Stützung der Vorveröffentlichung (als Anlagen zum [X.] vom 15.08.2018).

[X.] & LINTON, M.: A Highly Available, [X.]. In: [X.]. Syst. [X.]., 29 (5), Dezember 1995, [X.]-67

E11 [X.], [X.] et al.: A scalable and highly available web server. In: [X.] '96. Technologies for the Information Superhighway Digest of Papers, 41

E12 CHEN, Z. et al: Real-Time V[X.]eo and Audio in the World W[X.]e Web. In: [X.]. 4th Int'l World W[X.]e Web Conference, November 1995, [X.]-348

Mit [X.] vom 20. Juli 2018 bzw. 8. Oktober 2018 haben die be[X.]en Nebenintervenientinnen ihren Beitritt zum [X.] auf Seiten der Klägerin erklärt und hierzu das Zwischenurteil des [X.] vom 18. August 2017 ([X.].: [X.]/16, vgl. [X.]. 456 GA) über den streitigen Beitritt zum Verletzungsverfahren auf Seiten der dortigen Beklagten vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 323 333 im Umfang der Ansprüche 1, 37, soweit dieser auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und 38, soweit dieser auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe einer der als Anlagen [X.] bis [X.] mit [X.] vom 27. August 2018 überreichten [X.] 1 bis 7, in dieser Reihenfolge.

Zusätzlich beantragt die Beklagte,

die Zurückweisung der [X.] einschließlich der Kostenauferlegung zu Lasten der Nebenintervenientinnen.

Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber den Fassungen nach den [X.]n aufrecht.

Wegen der Fassung der Ansprüche 1, 37 und 38 nach den [X.]n wird auf die Anlagen [X.] bis [X.] zum [X.] vom 27. August 2018 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin und deren Nebenintervenientinnen in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des [X.]s sei gegenüber den [X.] nicht unzulässig erweitert. Auch sei er patentfähig, denn aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sei er weder vorbekannt noch durch eine der [X.] nahegelegt. Jedenfalls in einer der verte[X.]igten Fassungen habe das [X.] daher Bestand.

Die Beklagte beruft sich im Streit um die Vorveröffentlichung der Druckschrift [X.] auf das Dokument

[X.] Progressive Networks. Inc.: [X.]® Server Administration and Content Creation Gu[X.]e Version 3.0. 1996, 13 S.

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 16. Juli 2018 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entsche[X.]ung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. November 2018 sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Erlöschen des Streitpatents infolge Ablaufs seiner maximalen Schutzdauer zulässig, da die Klägerin von der Beklagten weiterhin wegen Verletzung der Patentansprüche 1, 37 und 38, soweit letztere auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, gerichtlich in Anspruch genommen wird,

Sie ist auch begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 EPÜ). Es kann auch in keiner der Fassungen Bestand haben, mit denen die Beklagte das Streitpatent hilfsweise verteidigt, denn keiner seiner Gegenstände ist patentfähig.

Der Senat hat die Nebenintervention der [X.] sowie der [X.] durch [X.]uss in der mündlichen Verhandlung zugelassen, da es nach der Rechtsprechung ausreicht, wenn diese Unternehmen durch das Streitpatent in ihren geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 17.01.2006, veröff. u. a. in [X.], 438f. – [X.]). Dass dies der Fall sein könnte, ist bereits den Feststellungen des [X.] im Zwischenurteil v. 18. August 2017 zu entnehmen, denen sich der Senat für das [X.] anschließt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann insbesondere der erst am 8. Oktober 2018 erfolgte Beitritt der [X.] keinen Rechtsmissbrauch begründen, da nach §§ 99 Abs. [X.], § 66 Abs. 2 ZPO der Beitritt jederzeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung im [X.] erfolgen kann.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. [X.] befasst sich laut Absatz [0001] mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur in Echtzeit Zurverfügungstellung von Audio- und/oder Videodatenübertragungsdiensten für eine Vielzahl identifizierbarer Nutzer eines Kommunikationsnetzwerkes, wie dem [X.]. In einer bevorzugten Ausgestaltung überwache die Erfindung, welche Nutzer welchen Kanal („Programm“) aus einer Vielzahl von Kanälen empfingen und ändere in Konsequenz hierauf zumindest den Inhalt einiger Signale. Eine Anwendung hierfür sei die Zurverfügungstellung von Diensten ähnlich, wie sie aus Mehrkanalrundfunk oder –fernsehen mit Werbeinhalten bekannt sind, in welchen die Werbung entsprechend der Identität des Nutzers angepasst werde.

Systeme wie das [X.] stellten [X.] dar, in denen die Signale in eine Reihe adressierter Datenpakete konvertiert werden, die von einem Quellknoten durch eine Vielzahl von Routern / Vermittlungsknoten zu einem Zielknoten geleitet werden. In den meisten Kommunikationsprotokollen enthalte ein solches Datenpaket einen Header, der die Adressen des Quell- und des Zielknotens sowie eine Sequenznummer beinhalte, die die Abfolge der Pakete im Sendesignal festlege (Streitpatent, Abs. [0002]).

Allgemein hätten diese Systeme nicht die Fähigkeit, ein Signal von einem Quellknoten an alle anderen Knoten in einem Netzwerk zu senden, weil diese Fähigkeit zu einer Überlastung des Netzwerks führen würde. Jedoch gäbe es Situationen, in denen die Kommunikation eines Quellknotens mit einer Untermenge aller Netzwerkknoten paketorientierter Netzwerke wünschenswert sei, z. B. im Rahmen von [X.], wie sie auch im öffentlichen Telefonsystem und im Rundfunk für eine begrenzte Anzahl von Knoten realisiert seien. Um diesen Wunsch zu bedienen, würden Datenpakete, die für mehrere Empfänger gedacht sind, in einem [X.]-Paket gekapselt und von einem Quellknoten zu einem Knoten im Netzwerk gesendet, in dem diese vervielfacht und an alle betroffenen Empfänger weitergeleitet würden. Diese Methode sei als [X.] bekannt und das Netzwerk, über welches diese Pakete geleitet werden, werde als [X.] or [X.] bezeichnet. Seit kurzem seien Router verfügbar, die in der Lage seien, [X.] zu bedienen, die Kommunikationsprotokolle wie [X.]/IP und [X.]/IP vorsähen. Eine [X.] stelle eine Adresse für eine Gruppe von [X.] dar, die angeben, an der genannten Gruppe teilnehmen zu wollen. So könne ein [X.] von einem Quellknoten durch eine Vielzahl von Multicast-Routern („mrouters“) zu einem oder mehreren Geräten zum Empfang geleitet werden. Von dort werde das Datenpaket an alle [X.] verteilt, die Mitglieder der [X.] sind (Streitpatent, Abs. [0003]).

Diese Techniken würden genutzt, um über das [X.] Audio- und Video-Konferenzen anzubieten ebenso wie [X.]radio (vgl. [X.] et al. (1998); [X.] documents Request for Comments ([X.]) 1112 and 1458; [X.] et al. (1994)); andere Beispiele seien in [X.] 95 / 15 658 [X.] ([X.]) und EP 0 617 563 [X.] (Datenverarbeitungssystem nach [X.] im Rahmen von [X.]) genannt; Streitpatent, Abs. [0004] und [0005]).

In der vorliegenden Erfindung werde ein Verfahren und ein System für die Messung von [X.] zu kommerziellen Zwecken vorgestellt. Diese beinhalteten eine skalierbare Bauweise für die Zustellung von [X.] über ein Kommunikationsnetzwerk, wobei ein Kontrollmechanismus eingebettet sei, der die Verwaltung und Zulassung von Nutzern gewährleiste, die diese Echtzeit-Daten erhalten sollten. In einer Ausführungsform würden die Signale in Form von Audiodaten übertragen, aber es könnten auch Videodaten, Grafiken, Texte oder jede andere Form von Daten sein, die über ein digitales Netzwerk übertragen werden könnten. Die Signale würden in Echtzeit zu einer beliebigen Zahl von Nutzern übertragen. [X.] stünden für die Übertragung mehrere Kanäle (Programme) gleichzeitig zur Verfügung, wobei jeder Kanal (Programm) aus einem unabhängigen Datenstrom bestehe. Der Nutzer wähle einen bestimmten Kanal (Programm) oder steige aus diesem aus, wähle jedoch nicht die [X.], zu der dieser Kanal (Programm) seine Daten ausliefere. Vorzugsweise seien in das System interaktive ([X.]) Daten eingebaut, eine Vielzahl von Datenströmen könnten für einen Nutzer für eine Zustellung zusammengefasst sowie bestimmte Teile der zuzustellenden Daten könnten für den [X.] / Kunden entsprechend zugeschnitten werden (Streitpatent, Abs. [0006] – [0009]).

2. Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 37 und 38 und das übrige Streitpatent richten sich an einen Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Konzeption und praktischen Umsetzung des Datenaustausches sowie der Kommunikation zwischen Clients und Servern in digitalen Netzwerken verfügt, und gegebenenfalls einen Informatiker zuzieht.

3. Der Senat gliedert die mit der [X.] angegriffenen Patentansprüche 1 sowie 37 und 38 in ihrem Rückbezug auf Patentanspruch 1 wie folgt:

Patentanspruch 1

M       

Englisch

deutsch (EPA-Übersetzung)

1.a     

A method for metering real-time streaming media for commercial purposes, the method comprising:

Verfahren zum Messen von echtzeitigen Streamingmedia für kommerzielle Zwecke, wobei das Verfahren umfasst:

1.b     

- [X.]

Empfangen einer Anforderung für einen echtzeitigen Mediastrom von einem Client-computer;

1.c     

- [X.],

von einem [X.] an den [X.] das Weiterleiten einer kontinuierlichen Folge von einzelnen Informationsstücken, die einem echtzeitigen Mediastrom mit einem vorgegebenen Programmplan entsprechen,

1.d     

wherein the forwarding is via [X.], [X.];

wobei das Weiterleiten über [X.], Multicast und/oder Broadcast geht;

1.e     

- detecting a termination of the forwarding;

Detektieren einer Beendigung des [X.];

1.f     

- after the termination, determining information for establishing an extent of the real-time media stream that was forwarded to the client computer,

nach der Beendigung das Bestimmen von Information zum Ermitteln eines Ausmaßes des echtzeitigen [X.], der an den [X.] weitergeleitet wurde;

1.g     

wherein the extent of the real-time media stream that was forwarded to the client is less than the entire real-time media stream; and

worin das Ausmaß des echtzeitigen [X.], der an den Client weitergeleitet wurde, kleiner ist als der gesamte echtzeitige Mediastrom; und

1.h     

- logging [X.].

Protokollieren der Information für kommerzielle Zwecke.

Patentanspruch 37

M       

Englisch

deutsch (EPA-Übersetzung)

37    

A system for metering real-time streaming media for commercial purposes, com-prising one or more servers, [X.]:

System zum Messen von echtzeitigen Streamingmedia für kommerzielle Zwecke, einen oder mehrere Server umfassend, wobei der eine oder die mehreren Server Folgendes umfassen:

37.a   

one or more processors;

einen oder mehrere Prozessoren;

37.b   

memory; and

Speicher; und

37.c   

means for performing any of the methods of claims 1-36.

Mittel zum Ausführen eines der Verfahren nach den Ansprüchen 1-36.

Patentanspruch 38

M       

Englisch

deutsch (EPA-Übersetzung)

38    

[X.] readable storage medium storing one or more programs,

Computerlesbares Speichermedium, das ein oder mehrere Programme speichert,

38.a   

the one or more programs comprising instructions, which when executed by one or more servers cause the one or more servers to perform any of the methods of claims 1-36.

wobei das eine oder die mehreren Programm [sic!] Anweisungen umfassen, die, wenn sie von einem oder mehreren Servern ausgeführt werden, den einen oder die mehreren Server veranlassen, eines der Verfahren nach den Ansprüchen 1-36 auszuführen.

4. Zur Auslegung der angegriffenen Patentansprüche

Die in den angegriffenen Patentansprüchen 1, 37 und 38 verwendeten Begriffe sind für den Fachmann verständlich; im gegebenen Kontext, da sie sehr allgemein gehalten sind, bedürfen sie jedoch in ihrer Breite einer Erläuterung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 – [X.], [X.], 309 – Schussfädentransport).

Der Fachmann versteht im gegebenen technischen Kontext den Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie die diesem zuzuordnenden Begrifflichkeiten im Streitpatent wie folgt:

method for metering real-time streaming media” ist ein Verfahren, das einen – nicht zwangsläufig auf einen Audio-/Video-Datenstrom beschränkt anzusehenden – Datenstrom/Mediastrom („streaming media“) in einer allgemein als Client-Server-Umfeld zu bezeichnenden Umgebung in nicht weiter definierter Weise registriert bzw. misst („metering“), ohne dass die genannte [X.] („for commercial purposes“) eine konkrete technische Wirkung entfaltet (Merkmal 1.a).

Dabei umfasst dieses Verfahren folgende Verfahrensschritte:

receiving“) einer Anfrage für die Auslieferung eines [X.] o. g. Art von einem Client-Rechner („client computer“), wobei offen bleibt, durch welche Mittel dies realisiert wird (Merkmal 1.b);

media server“) – der gemäß Streitpatent, Absatz [0003], nicht die eigentliche Datenquelle des Mediastromes darstellt – an den [X.]/ausgeliefert („forwarding“) wird – wobei der genannte „media server“ gemäß Streitpatent, Absatz [0014] lediglich diese Funktionalität zeigt und der Begriff „forwarding“ nicht beschränkend als „weitergeleitet“ zu sehen ist, wie in der [X.] Übersetzung des Anspruchs angegeben); der Datenstrom zeigt hierbei eine kontinuierliche Abfolge von einzelnen Datenpaketen („continuous sequence of individual pieces of information“), die einen Echtzeit-Datenstrom darstellt, der einen – als vorgegeben bezeichneten, aber nicht weiter bestimmten – [X.] beinhaltet („predetermined schedule of programming“), jedoch ohne hier bereits genaue [X.] festzulegen (Merkmal 1.c);

[X.]“) oder einem Sender und einer Gruppe von Empfängern/Clients („[X.]“) oder allen möglichen Empfängern/Clients eines Netzes („broadcast“) erfolgt (Merkmal 1.d);

termination of the forwarding“), wobei unbestimmt bleibt, ob dieses Ende von außen herbeigeführt wird oder in natürlicher Weise mit einem wie auch immer definierten Ende der zur Verfügung stehenden, abzurufenden Daten einhergeht (Merkmal 1.e);

establishing an extent“), nachdem der [X.] abgeschlossen/abgebrochen worden ist (Merkmal 1.f),

less than“), als der ganze / vollständige (ggf. auf dem [X.] bereits vorhandene oder in der Datenquelle hinterlegte) Echtzeit-Datenstrom (Merkmal 1.g);

logging“) der genannten Information/Daten zu kommerziellen Zwecken auf nicht festgelegte Weise, ohne dieses technisch weiter auszugestalten, weshalb die [X.] auch hier keine konkrete technische Wirkung entfaltet (Merkmal 1.h).

Der Patentanspruch 37 betrifft ein „System zum Messen von echtzeitigen Streamingmedia“, der einen oder mehrere Server umfasst, die letztlich Mittel zum Ausführen des Verfahrensanspruchs 1 aufweisen und der Patentanspruch 38 beansprucht lediglich ein so genanntes „computer readable storage medium storing one or more programs“, das einen oder mehrere Server veranlassen soll, den Verfahrensanspruch 1 auszuführen, so dass zu diesen keine eigenen Auslegungen veranlasst sind.

Vor diesem Hintergrund ist mit den angegriffenen Patentansprüchen des Streitpatents verbunden, für einen [X.] ganz allgemein ein Verfahren bereitzustellen, welches die Auslieferung von nutzerseitig bei einem Server angeforderten Medienströmen überwacht, die dem/den Nutzer/n über ein Kommunikationsnetz zugestellt werden, damit diese/r sie letztlich auf ihrem Abspielgerät konsumieren können.

II. Zur erteilten Fassung

In der Fassung nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) kann das Streitpatent mangels Patentfähigkeit keinen Bestand haben.

[X.]).

[X.]) ist ein Verfahren zum Messen von echtzeitigen Streamingmedia bekannt, und zwar auf der Basis eines im Wesentlichen auf die Bereitstellung von [X.] abzielenden [X.], das ausgehend von einem „[X.]“ über ein so genanntes „NET[X.]RK INTERFACE 18“ in einem Netzwerk („DISTRIBUTION NET[X.]RKS 20“) eine Vielzahl von Nutzern („end-user“) bedient, die über ein „Television set 24“ oder ein „Computer Display 26“, diese Videoprogramme konsumieren können ([X.], [X.]. 1 [X.] m. S. 1, Abs. 1, insb.: „video-on-demand system controlled by viewers in real-time“ und S. 11, Abs. 1, insb.: „The present invention provides a [X.] system to supply video "events" for end-user applications.” und für das „Messen“ an sich [X.], [X.] 2 - 7, insb.: „The Video Server is characterized by ... the capability of maintaining records such as usage statistics, [X.], [X.].“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.a).

requests for service” (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal 1.b).

1.c).

1.d).

requests to PAUSE or STOP the transmission of the current stream, [X.]. [X.] keeps track of which synchronization group the viewer has left and at what point in the stream service was interrupted in order to allow the viewer to restart the transmission of a video data stream in the future from the termination point. …” und [X.], [X.] 2 - 7, insb.: „The Video Server is characterized by ... the capability of maintaining records such as usage statistics, [X.], [X.].“ und [X.] 14 - 17, insb.: „[X.] executing under the control of the operating system in the Video Server 12 coordinates the various requests for service from multiple viewers, … and records viewer [X.].” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale 1.e, 1.f, 1.g, 1.h)

[X.] bekannt.

Im Ergebnis hat der Patentanspruch 1 dieser Fassung daher mangels Neuheit keinen Bestand. Damit erübrigen sich Ausführungen zur von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. August 2016 geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Aus der fehlenden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 ergibt sich hier - sowie bei den Fassungen aller Hilfsanträge - die Nichtigkeit der Patentansprüche 37 und 38, denn Patentanspruch 37 betrifft lediglich ein System mit Mitteln zum Ausführen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und Patentanspruch 38 lediglich ein Speichermedium, das den oder die Server veranlasst, das Verfahren nach Patentanspruch 1 durchzuführen. Ein über den Gehalt des Patentanspruchs 1 hinausgehender Inhalt ist diesen Ansprüchen daher nicht beizumessen, weshalb sie hier das Schicksal des Patentanspruchs 1 teilen.

III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen

1. Die Patentansprüche 1, 37 und 38 haben in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 7 ebenfalls keinen Bestand, da die jeweils mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren im Falle der Hilfsanträge 1 und 2 nicht neu sind und im Falle der Hilfsanträge 3 bis 7 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

2. Zu Hilfsantrag 1

[X.]) vermittelten Lehre nicht neu sind.

2.1 Das Verfahren, das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verteidigt wird, lässt sich - auf Basis obiger Gliederung - in folgende Merkmale gliedern (Änderungen im Vergleich zur erteilten Fassung fett bzw. durchgestrichen hervorgehoben):

M       

englisch

deutsch (EPA-Übersetzung + Anpassung)

1.a     

A method for metering real-time streaming media for commercial purposes, the method comprising:

Verfahren zum Messen von echtzeitigen Streamingmedia für kommerzielle Zwecke, wobei das Verfahren umfasst:

1.a 1    

- receiving at a media server and via a communications network, [X.];

Empfangen eines oder mehrerer Informationsströme an einem [X.] über ein Kommunikationsnetzwerk

1.b 1    

- while receiving said [X.] at the media server, [X.]

während des Empfangs des einen oder mehrerer Informationsströme am [X.], Empfangen einer Anforderung für einen echtzeitigen Mediastrom von einem [X.];

1.c 1    

- in [X.], forwarding from a the media server to the client computer a continuous sequence of individual pieces of information that correspond to a real-time media stream having a predetermined schedule of programming,

in Reaktion auf die genannte Anfrage von einem dem [X.] an den [X.] das Weiterleiten einer kontinuierlichen Folge von einzelnen Informationsstücken, die einem echtzeitigen Mediastrom mit einem vorgegebenen Programmplan entsprechen,

1.d 1    

wherein (i) the forwarding is via [X.], and/or [X.] and/or broadcast;

wobei (i) das Weiterleiten über [X.], und/oder Multicast und/oder Broadcast geht;

1.d1 1   

and (ii) the client computer is configured to receive and process both [X.] and [X.] packets;

und (ii) der [X.] konfiguriert ist sowohl [X.]- als auch [X.]-Pakete zu empfangen und zu prozessieren

1.e     

- detecting a termination of the forwarding;

Detektieren einer Beendigung des [X.];

1.f     

- after the termination, determining information for establishing an extent of the real-time media stream that was forwarded to the client computer,

nach der Beendigung das Bestimmen von Information zum Ermitteln eines Ausmaßes des echtzeitigen [X.], der an den [X.] weitergeleitet wurde;

1.g     

wherein the extent of the real-time media stream that was forwarded to the client is less than the entire real-time media stream; and

worin das Ausmaß des echtzeitigen [X.], der an den Client weitergeleitet wurde, kleiner ist als der gesamte echtzeitige Mediastrom; und

1.h     

- logging [X.].

Protokollieren der Information für kommerzielle Zwecke.

1.i 1    

wherein the client computer and the media server are connected via the communications network.

wobei der [X.] und der [X.] über das Kommunikationsnetzwerk verbunden sind

2.2 Die mit Hilfsantrag 1 im [X.] verbundenen Änderungen ergänzen die „method for metering real-time streaming media”, die von ihrer Ausrichtung her zunächst wie im Hauptantrag zu verstehen ist, somit wie folgt:

receiving“) eines oder mehrerer nicht weiter spezifizierter Datenströme („streams of information“) an einem Server („media server“), die über ein ebenfalls nicht weiter [X.] und/oder begrenztes Kommunikationsnetzwerk („via a communications network“) - letztlich ein Verbund aus beliebigen Datenverbindungen zwischen einzelnen Komponenten eines Gesamtsystems - zu diesem gelangen (Merkmal 1.a 1 ); im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten ist hierunter

receiving“) einer Anfrage für die Auslieferung eines [X.] o. g. Art von einem Client-Rechner („client computer“)1.b 1 );

media server“) unter den Bedingungen an den Client fort-/ ausgesendet wird, wie bereits im Merkmal 1.c gemäß Hauptantrag festgelegt (Merkmal 1.c 1 );

[X.]“) oder zwischen einem Sender und einer Gruppe von Empfängern („[X.]“) (Merkmal 1.d 1 ), wobei der [X.] dazu in der Lage ist, sowohl [X.]- als auch [X.]e zu empfangen und auch weiterzuverarbeiten („process“) (Merkmal 1.d1 1 );

1.i 1 ).

2.3 Aus der Druckschrift [X.] 95 / 34 169 [X.] ([X.]) ist auch ein derart verteidigtes Verfahren zum Messen von echtzeitigen Streamingmedia bekannt.

Zur [X.] in dieser Druckschrift, die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 1 betroffen sind (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.e – 1.h), wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des [X.] verwiesen.

[X.] ist darüber hinaus bekannt, das Verfahren derart auszugestalten, dass dieses ein Empfangen eines oder mehrerer allgemein als Datenströme anzusehender Information an einem Server ([X.], [X.]. 1, „[X.]“) vorsieht, und dass dieses über ein ebenfalls nicht weiter bestimmtes und/oder begrenztes Kommunikationsnetzwerk ([X.], [X.]. 1, Pfeil zwischen der „[X.]“ und dem „[X.]“) erfolgt ([X.], [X.] auf der linken Seite der [X.]. 1 [X.] m. S. 11, [X.] 1 - 6, insb.: „... [X.] system to supply video "events" for end-user applications. An event is a stream of digital video data, …, which is transferred by a Video Server from conventional magnetic disks, [X.], [X.], or main memory to a viewer.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal 1.a 1 ).

1.b 1 ).

packets“; Unterstreichung hinzugefügt) thematisiert wird (vgl. auch [X.]fenster aus [X.]. 6A und 6B [X.] m. S. 8, Abs. 3 - S. 9, Abs. 1, insb.: „a method is described for distributing selected real-time, ... digital video data on demand by a digital video data server to one or more display systems for viewing by viewers, …video library containing … digital video data representing multiple programs, [X.].” und [X.], Abs. 2 und 3; Merkmal 1.c 1 ).

transfers video data from the processing engine of the Video Server 12 into data packets recognizable by the Distribution Networks 20. ... the Network Interface connects to the Distribution Networks 20 via an Asynchronous Transfer Mode ([X.]) [X.] (CA). An [X.] CA is a communications device that formats data into packets according to the well known [X.] protocol.” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale 1.d 1 , 1.d1 1 ).

Aufgrund der ausführlichen Diskussion zu dieser Thematik in der mündlichen Verhandlung wird darauf verwiesen, dass obige Lesart der Druckschrift [X.] insbesondere deshalb durchgreift, da - im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten - das Kommunikationsnetzwerk durch den Anspruchswortlaut eben nicht auf das [X.] beschränkt und folglich technisch auch keine in diesem Zusammenhang beklagtenseitig zwingend postulierte „best-effort“-Strategie bei der [X.] an den/die Nutzer zu berücksichtigen ist. Denn weder ist dieses mit den obigen Merkmalen explizit so beansprucht, noch im gegebenen technischen Zusammenhang aus etwaigen [X.] so mitzulesen.

1.i 1 ).

[X.] bekannt. Der Patentanspruch 1 ist folglich mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

3. Zu Hilfsantrag 2

[X.]) vermittelten Lehre nicht neu sind.

3.1. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hauptantrag):

1.c 2    

- in response to the request, forwarding from a first media server to the client computer a continuous sequence of individual pieces of information that correspond to a real-time media stream having a predetermined schedule of programming,

in Reaktion auf die Anfrage das Weiterleiten einer kontinuierlichen Folge von einzelnen Informationsstücken, die einem echtzeitigen Mediastrom mit einem vorgegebenen Programmplan entsprechend von einem ersten [X.] an den [X.]

1.d 1

1.d1 2   

and (ii) the forwarding includes forwarding the continuous sequence of individual pieces of information to a second media server that, in [X.], forwards the individual pieces of information to the client computer;

und (ii) das Weiterleiten schließt das Weiterleiten der kontinuierlichen Sequenz der einzelnen Informationsteile zu einem zweiten [X.] ein, der wiederum die einzelnen Informationsteile zum [X.] weiterleitet;

1.e – 1.h

Die Patentansprüche 37 und 38 gemäß Hilfsantrag 2 sind identisch mit denen gemäß Hilfsantrag 1.

3.2. Die mit diesem Hilfsantrag im Patentanspruch 1 verbundenen Änderungen ergänzen die „method for metering real-time streaming media”, die von ihrer Ausrichtung her zunächst wie im Hauptantrag zu verstehen ist, wie folgt:

1.b) von einem spezifisch first media server“) an den Client fort-/ ausgesendet/ausgeliefert („forwarding“) wird (Merkmal 1.c 2 ), wobei zunächst die Sender- und Empfängerfähigkeiten von Server und Client gelten, wie bereits im Hilfsantrag 1 beschrieben (Merkmal 1.d 1 ), jedoch der Weg der Daten („continuous sequence of individual pieces of information“) vom ersten Server auch (aber nicht ausschließlich) über einen explizit second media server“) verlaufen kann; diese genannten Informationsteile werden zwar nicht ausdrücklich als Echtzeit-Datenstrom bezeichnet, jedoch inkorporieren diese denselben zumindest.

Ansonsten sind die Auslegungen gültig, wie sie zum Hauptantrag bzw. dem Hilfsantrag 1 formuliert wurden.

3.3. Die gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen Merkmale und [X.] betreffen folglich die Beteiligung mehrerer explizit genannter [X.] an der Auslieferung der Daten an den oder die Nutzer.

[X.], die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 2 betroffen sind oder bereits im Rahmen des [X.] oder [X.] 1 abgehandelt wurden (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.b, 1.d1, 1.e – 1.h), wird auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen.

[X.] ist bekannt, dass der genannte Datenstrom in Reaktion auf die bereits abgehandelte Anfrage aus dem Merkmal 1.b von einem 1.c 2 ).

Decoder 22 decodes and decompresses the digital video data received over the Distribution Networks 20 and sends it to a conventional Television Set 24 or a Computer Display 26.“; Unterstreichung hinzugefügt), der den über das Netzwerk zugeleiteten Datenstrom empfängt, aufbereitet und gemäß dem Wortlaut des Anspruchs auch an die Nutzer ausliefert (Merkmal 1.d1 2 ).

Sofern beklagtenseitig vertreten wird, dass der Fachmann auf Basis seines Fachwortschatzes mit dem in der Druckschrift [X.] offenbarten „[X.]“ keine übliche [X.] für einen „zweiten [X.]“ verbinden würde, jedenfalls die dortige [X.] keine expliziten nutzerseitigen Anfragen an diesen vorsehen würde, so ist dem zum Teil zuzustimmen. Jedoch kommt es im vorliegenden Fall darauf nicht an, denn zum einen sieht das Streitpatent (vgl. dortiger Absatz [0014]) für die [X.] letztlich nur eine Routerfunktionalität vor, weshalb in der Sprache des Streitpatents ein [X.] auch keinen Server im herkömmlichen Sinne darstellt bzw. dessen komplette Fähigkeitspalette aufweisen muss, und zum anderen sind mit der bloßen Aktivierung und/oder nutzerseitig am dortigen Dekoder ggf. vorzunehmenden Einstellungen für den Fachmann auch „Anfragen“ des Nutzers im Sinne des Streitpatents angelegt.

[X.] bekannt und dieser daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

4. Zu Hilfsantrag 3

[X.]) in naheliegender Weise ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

4.1. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett bzw. durchgestrichen hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hauptantrag):

1.c 2

1.d 3    

wherein (i) the forwarding is via [X.], and/or [X.]; includes forwarding the continuous sequence of individual pieces of information to a second media server that, in [X.], forwards the individual pieces of information to the client computer,

und (ii) das Weiterleiten schließt das Weiterleiten der kontinuierlichen Sequenz der einzelnen Informationsteile zu einem zweiten [X.] ein, der wiederum die einzelnen Informationsteile zum [X.] weiterleitet;

1.d1 3   

(ii) the forwarding to the second media server is via [X.],

 (ii) das Weiterleiten zum zweiten [X.] erfolgt über [X.]

1.d2 3   

and (iii) the forwarding to the client computer is via [X.] and/or [X.]

und (iii) das Weiterleiten zum [X.] erfolgt über [X.] und/oder [X.]

1.e – 1.h

Die Patentansprüche 37 und 38 gemäß Hilfsantrag 3 sind identisch mit denen gemäß Hilfsantrag 1.

4.2. Wie obiger Tabelle zu entnehmen, wird im Hilfsantrag 3 im Vergleich zum Hilfsantrag 2 und gegenüber der erteilten Fassung erneut betont, dass der genannte Datenstrom mehrere vorhandene [X.] durchlaufen kann (bis Merkmal M1.c 2 ); hierzu werden jedoch mit dieser Verteidigung nun eigens Bedingungen verknüpft, auf welche Weise dies erfolgen soll, und zwar, indem

continuous sequence of individual pieces of information“) vom ersten Server includes“) über einen explizit second media server“) verläuft, und diese Informationsteile zudem nicht explizit als Echtzeit-Datenstrom bezeichnet werden, diesen jedoch zumindest mit inkorporieren (Merkmal M1.d 3 );

[X.] 3 ), wobei offen bleibt, ob der zweite [X.] dann lediglich als ein einziger vorhandener angesehen werden kann/muss oder als einer aus einer Mehrzahl an möglichen zweiten; im ersten Fall wäre es [X.] als sachlich falsch zu betrachten, denn es handelte sich um eine [X.]-Anbindung und im zweiten Fall wäre zu klären, wodurch sich dieser zweite [X.] auszeichnen würde, damit dieser überhaupt eingebunden werden würde; der Fachmann wird im gegebenen Kontext in beiden Fällen die sinnvollen Alternativen zu wählen und zu bestimmen wissen.

M1.d2 3 ); hierbei bleibt erneut offen, welche der Kombinationen sinnhaft verwirklicht sein kann und soll, und wird seitens des Fachmanns auch in derselben Weise entschieden wie zum vorangegangenen Punkt ausgeführt.

Ansonsten sind auch hier die Auslegungen gültig, wie sie zum Hauptantrag bzw. den vorangegangenen [X.] - sofern hier relevant - formuliert wurden.

4.3. Die gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen [X.] betreffen das Vorsehen mehrerer [X.], - die als eine mögliche Option in Reihe geschaltet - die Auslieferung des angeforderten Datenstroms an den/die Nutzer vornehmen.

[X.], die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 3 betroffen sind oder bereits im Rahmen des [X.] oder des [X.] 2 abgehandelt wurden (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.b, 1c2, 1.e - 1.h), wird auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen.

[X.] ist bekannt (wie bereits zum Hilfsantrag 2 ausgeführt), den dortigen Datenstrom über mehrere streitpatentgemäße Server zum Nutzer auszuliefern ([X.], [X.]. 1, dortige [X.]). Nicht explizit ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass die Datenübertragungsmethodik zwischen dem beanspruchten ersten und dem zweiten [X.] sowie von dort weiter zum Client explizit als [X.] bzw. uni-/[X.] ausgeführt ist. Dies liegt jedoch zweifellos im Ermessen des Fachmanns, wenn ihm eine solche Datenübertragungsart bei den sich ihm bietenden Randbedingungen notwendig oder sinnvoll erscheint, ohne dass er hierfür erfinderisch tätig werden muss. Einen Hinweis auf ein derartiges Vorgehen bzw. etwaige Ausgestaltungen, liefert die Druckschrift [X.] bereits in der Ausgestaltung des dortigen „NET[X.]RK INTERFACE 18“ ([X.], [X.]. 2, rechts unten), das im Rahmen seiner implementierten Einzelschnittstellen neben dem „[X.] interface 52“, das den dort angekommenen Video-Datenstrom für die Auslieferung über die „DISTRIBUTION NET[X.]RKS 20“ formatiert, auch explizit zeigt, dass dieser Datenstrom zunächst über ein so genanntes „[X.]“ empfangen wurde ([X.], [X.], Abs. 1).

[X.] bereits als Stand der Technik zitierte Patentschrift [X.] dienen, die mit der Nichtigkeitsklage als Druckschrift [X.] eingeführt wurde.

[X.], die aus dem Pay-TV-Umfeld stammt, beschreibt explizit die kaskadierende und hierarchische Auslieferung von Datenströmen über einen ersten Server ([X.], [X.]. 2, „[X.] CENTRAL [X.] 110“) an zwei zweite Server ([X.], [X.]. 2, „REMOTE [X.] 103“) in [X.] bzw. von den zweiten Servern zu den Nutzern ([X.], [X.]. 2, „network interface equipment 104 located at the premises of subscribers 102“) über [X.] ([X.], [X.]. 2 [X.] m. [X.] 1 Abs. 1 und [X.] 9, [X.] 20 - 51; Merkmale 1.d 3 , 1.d1 3 , 1.d2 3 ).

[X.] im gegebenen Kontext unberücksichtigt gelassen hätte, geht nicht nur deshalb ins Leere, da sie in der Druckschrift [X.] selbst als für diese zu berücksichtigender Stand der Technik zitiert wurde, sondern weil sie in übersichtlicher Weise prinzipielle Möglichkeiten der Datendistribution von einer Datenquelle über mehrere nachgeschaltete Einzelkomponenten dokumentiert, die der Fachmann im [X.] entsprechend den sich ihm bietenden Rand-bedingungen in die Planungen zur Auslieferung seiner [X.] einbezieht und gemäß dortiger Vorgaben umsetzt.

[X.] - unter Beleg des Fachwissens anhand der Druckschrift [X.] - naheliegend und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

5. Hilfsantrag 4

[X.]) in naheliegender Weise ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

5.1. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hauptantrag):

1.c 2 , 1.d 1 , 1.d1 1 , 1.e – 1.h

1.j 4    

wherein the method further comprises monitoring the forwarding and,

wobei das Verfahren ferner die Überwachung des [X.] umfasst,

1.k 4    

based on the monitoring, using a second media server different from the first media server for forwarding the continuous sequence of individual pieces of information,

wobei basierend auf der Überwachung, ein zweiter, zum ersten unterschiedlicher, [X.] für das Weiterleiten der kontinuierlichen Sequenz von einzelnen Informationsteilen genutzt wird

1.l 4    

wherein the first and second media servers are media servers in a cluster of media servers

wobei der erste und zweite [X.] [X.] aus einer Mehrzahl von [X.]n sind

Die Patentansprüche 37 und 38 gemäß Hilfsantrag 4 sind identisch mit denen gemäß Hilfsantrag 1.

5.2. Die mit Hilfsantrag 4 zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale setzen sich aus bereits in den Hilfsanträgen 1 und 2 beschriebenen Merkmalen und vollständig neu in diesen Anspruch aufgenommenen Merkmalen zusammen.

monitoring the forwarding“), ohne zu spezifizieren wie und wodurch (Merkmal 1.j 4 ), in dessen Konsequenz – ohne die Kriterien für eine derartige Entscheidung oder den Entscheidungsträger zu benennen – der zweite [X.], der sich vom ersten [X.] in nicht spezifizierter Weise unterscheidet („second media server different from the first media server“), das Weiterleiten/Ausliefern der so genannten „continuous sequence of individual pieces of information“ vornimmt (Merkmal 1.k 4 ); dabei stellen der erste und der zweite [X.] Mitglieder einer Obermenge aus [X.]n dar, wobei der Anspruchswortlaut keine Rückschlüsse auf hierarchische Verhältnisse oder technische Eigenschaften der darin zusammengefassten [X.] ermöglicht (Merkmal 1.l 4 ).

Entgegen den Ausführungen der Beklagten zu diesem Thema, kann der Senat im Wortlaut des Anspruchs das dortige „monitoring“ nicht beschränkt im Sinne eines „best-effort“-Verständnisses für eine optimierte Lastverteilung an [X.] und eine entsprechende Datenauslieferung

Ansonsten sind auch hier die Auslegungen gültig, wie sie zum Hauptantrag bzw. den vorangegangenen [X.] - sofern hier relevant - formuliert wurden.

5.3. Die gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen [X.] betreffen das Überwachen der Auslieferung des Datenstroms und die Charakterisierung bzw. Unterscheidung einzelner daran beteiligter [X.].

[X.], die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 4 betroffen sind oder bereits im Rahmen des [X.] oder der Hilfsanträge 1 oder 2 abgehandelt wurden (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.b, 1c2, 1.d1, 1.d11, 1.e – 1.h), wird auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen.

[X.] ist bekannt, einen „[X.]“ vorzusehen ([X.], [X.]. 3), der u. a. für die Lastverteilung innerhalb des [X.] verantwortlich ist ([X.], [X.], Abs. 2, insb.. „... a Control Server 54 executes an application program to provide for load balancing between the Video Servers via selective distribution of service requests, and a higher level of value-added control services. … “). Im Gegensatz zur Sichtweise der Beklagten, die dem [X.] ausschließlich diese Fähigkeit zubilligt und mit diesem Baustein generell keine anderen Funktionalitäten verbunden sehen will, sind aus fachmännischer Sicht zwangsläufig für die Durchführung eines reibungslosen Lastverteilungsbetriebs systemintern auch weitere Maßnahmen impliziert, die jedenfalls über obiges allein hinausgehen. Insbesondere muss der [X.] befähigt sein, die für seine Arbeit notwendigen Daten über die Auslastung der einzelnen Server und somit über deren „load” auf geeignete Weise zu erhalten oder auf diese Zugriff nehmen zu können; damit ist für den Fachmann auch verbunden, dass es einer Überwachung der Datenströme über die einzelnen Server im Umfang der jeweils dafür zur Verfügung stehenden Auslieferungswege, der jeweiligen Bandbreite u. ä. bedarf; somit ist für ihn zwangsläufig auch das hier beanspruchte „monitoring“ des „[X.]“ - respektive der Datenauslieferung - mit umfasst, zumindest jedoch nahegelegt (Merkmal 1.j 4 ).

[X.] bereits in Form der in Hilfsantrag 4 als zwei unterschiedliche [X.] angesprochenen streitpatentgemäßen Server 12 und 22 verwirklicht ([X.], [X.]. 1; Merkmal 1.k 4 ). Gleiches gilt mit derselben Begründung für die Angabe, dass sowohl der erste als auch der zweite [X.] einer Anzahl von [X.]n zugehören sollen ([X.], [X.]. 1; Merkmal 1.l 4 ).

[X.] naheliegend und beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

6. Hilfsantrag 5

[X.]) in naheliegender Weise ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

6.1. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hauptantrag):

1.a, 1.b

1.c 5    

- in response to the request, [X.],

in Reaktion auf die Anfrage das Weiterleiten einer kontinuierlichen Folge von einzelnen Informationsstücken, die einem echtzeitigen Mediastrom mit einem vorgegebenen Programmplan entsprechend von einem [X.] an den [X.]

1.d 1 , 1.d1 1 , 1.e – 1.h

1.m 5    

wherein the media server is a media server in a cluster of media servers managed [X.] connected to the cluster via a communications network, and

wobei der [X.] einer aus einer Mehrzahl von [X.]n ist, die von einem [X.] verwaltet werden, der über ein Kommunikationsnetzwerk mit diesen verbunden ist,

1.n 4    

wherein the method further comprises verifying, [X.], [X.].

wobei das Verfahren ferner die Verifizierung durch den [X.] beinhaltet, ob der [X.] noch funktionsbereit ist.

Die Patentansprüche 37 und 38 gemäß Hilfsantrag 5 sind identisch mit denen gemäß Hilfsantrag 1.

6.2. Die mit Hilfsantrag 5 erfolgten Ergänzungen zum erteilten Patentanspruch 1 setzen sich im Wesentlichen aus einzelnen bereits im Hilfsantrag 1 beschriebenen und neu zum Anspruch getretenen Merkmalen zusammen.

method for metering real-time streaming media” ist zunächst wie im Hilfsantrag 2 zu verstehen, jedoch abweichend wird hier

media server in a cluster of media servers“), welche mittels eines [X.]s („control server“) verwaltet werden („managed by“), der über ein unbestimmtes Kommunikationsnetzwerk mit dieser Mehrzahl verbunden ist (Merkmal 1.m 5 ).

1.n 5 ).

Ansonsten sind auch hier die Auslegungen gültig, wie sie zum Hauptantrag bzw. den vorangegangenen [X.] - sofern hier relevant - formuliert wurden.

6.3. Die gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen Merkmale und Merkmalsergänzungen betreffen im Wesentlichen das Vorsehen eines [X.]s und dessen Einsatz zur Überprüfung der [X.] des in dieser Verteidigung einzig genannten [X.]s.

[X.], die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 5 betroffen sind oder bereits im Rahmen des [X.] oder das [X.] 1 abgehandelt wurden (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.b, 1.d1, 1.d11, 1.e – 1.h), wird auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen. Dies gilt in entsprechender Weise auch für das hier erstmals in dieser Formulierung auftretende, jedoch zum entsprechenden Merkmal 1.c des [X.] bzw. 1.c1 des [X.] 1 nur redaktionell angepasste Merkmal 1.c 5 des [X.] 5.

[X.] ist - wie bereits zum Hilfsantrag 4 ausgeführt - bekannt, einen „[X.]“ vorzusehen ([X.], [X.]. 3), der u. a. für die Lastverteilung innerhalb des [X.] verantwortlich ist ([X.], [X.], Abs. 2). Er „managed“ vor diesem Hintergrund eine Mehrzahl ([X.], [X.]. 3, „[X.]“) einzelner Server, die mit ihm über ein nicht weiter [X.] Kommunikationsnetzwerk verbunden sind ([X.], [X.]. 3), und damit auch denjenigen Server, der hier das anspruchsgemäße Ausliefern des Video-[X.] an den / die Nutzer verantwortlich ist (Merkmal 1.m 5 ).

Zwar mag der Beklagten insoweit zuzustimmen sein, dass dortige [X.] ([X.], [X.]. 1 bzw. 3, „[X.]“) u.U. in einem gemeinsamen Serverraum untergebracht sind, und ihnen nicht die Notwendigkeit innewohnen könnte, jeweils eine individuelle Anbindung an ein ihrerseits auch hier als [X.] angesehenes Kommunikationsnetzwerk zu realisieren; das ist mit dem Wortlaut dieses Merkmals aber auch gar nicht explizit beansprucht, weshalb diese Sichtweise der Beklagten die Sachaussage der Druckschrift [X.] zu diesem Merkmal auch nicht in Frage zu stellen oder gar zu entkräften vermag.

[X.] selbst so nicht nahegelegt worden wäre, läge es jedenfalls im Ermessen des Fachmanns diese Kompetenz für einen anspruchsgemäßen [X.] vorzusehen, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen (Merkmal 1.n 5 ).

[X.] aus dem [X.] verwiesen, aus der bekannt ist, den Ausfall eines einzelnen Servers durch entsprechende Mittel zu detektieren ([X.], [X.], [X.]. 2.2, Abs. 3, insb.: „... The resource server also needs to keep track of changes to the system configuration which can include resource relocation, failure, and announcement of new resources.”).

[X.] naheliegend und beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

7. Hilfsantrag 6

[X.]) in naheliegender Weise ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 [X.]).

7.1. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hauptantrag):

1.a 1 , 1.b 1 , 1.c 1 , 1.d 1 , 1.d1 1 , 1.e – 1.g

1.h 6    

- logging, by a logging server separate from the media server, [X.].

Protokollieren der Information für kommerzielle Zwecke mittels eines vom [X.] beabstandeten / separierten [X.].

1.m 6    

wherein (i) the media server is a media server in a cluster of media servers

wobei der [X.] einer aus einer Mehrzahl von [X.]n ist,

1.n 6    

(ii) the method further comprises verifying, [X.], [X.],

wobei das Verfahren ferner die Verifizierung durch einen [X.] beinhaltet, ob der [X.] noch funktionsbereit ist,

1.o 6    

and (iii) the media servers, [X.], [X.].

und die [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] mit dem Kommunikationsnetzwerk verbunden sind.

Die Patentansprüche 37 und 38 gemäß Hilfsantrag 6 sind identisch zu denen gemäß Hilfsantrag 1.

7.2. Die mit Hilfsantrag 6 zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale setzen sich im Wesentlichen aus bereits im Hilfsantrag 1 beschriebenen und neu zum Anspruch getretenen Merkmalen zusammen.

method for metering real-time streaming media” ist zunächst grundsätzlich wie im Hilfsantrag 1 und 5 zu verstehen.

1.m 6 , 1.n 6 ). Zusätzlich wird ein so genannter „[X.]“ beansprucht, der beabstandet / separiert („separated“) vom genannten [X.] angeordnet sein soll, und der den im Hauptantrag bereits als Protokollierung beanspruchten Verfahrensschritt ausführt (Merkmal 1.h 6 ). Als Neuerung wird zusätzlich beansprucht, dass alle bisher im Anspruch genannten Servertypen untereinander über das nicht weiter definierte / beschränkte Kommunikationsnetzwerk verbunden sind (Merkmal 1.o 6 ), jedoch bleibt abermals offen, wie dies konkret realisiert ist.

Ansonsten sind auch hier die Auslegungen gültig, wie sie zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 formuliert wurden.

7.3. Die gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen Merkmale betreffen im Wesentlichen das Vorsehen eines [X.] zur Durchführung des bereits in der erteilten Fassung beanspruchten Protokollierungsschrittes und die Anbindung aller im Anspruch genannten Arten von Servern im Rahmen des dortigen Kommunikationsnetzwerkes.

[X.], die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 6 betroffen sind oder bereits im Rahmen des [X.] oder des [X.] 1 abgehandelt wurden (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.a1, 1.b1, 1.c1, 1.d1, 1.d11, 1.e – 1.g), wird auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen. Dies gilt in entsprechender Weise auch für die hier erstmals in dieser Formulierung auftretenden, jedoch zum entsprechenden (Teil-) Merkmal 1.l4 des [X.] 4 bzw. 1.m5 des [X.] 5 nur redaktionell angepassten Merkmale 1.m 6 und 1.n 6 des [X.] 6.

[X.] ist letztlich über den „[X.]“ auch ein „logging-server“ im Sinne des Streitpatents bekannt, der sowohl beabstandet vom hier beanspruchten [X.] angeordnet ist, als auch den als Protokollierung beanspruchten Verfahrensschritt ausführt ([X.], [X.]. 3 [X.] m. [X.], Abs. 4 - [X.], Abs. 2, insb.: „Application support functions, such as database control and administration, customer billing, viewing statistics, [X.] may be done on the same computer system which provides overall control of the video server process in small systems. ... the Control Server 54 may ... coordinate the access of the multiple Video Servers to the Video Library (not shown), and accumulates [X.] ...“; Merkmal 1.h 6 ).

[X.] angelegt, wenn der Fachmann z. B. die Größe seines dortigen Gesamtsystems mit in notwendig werdende Betrachtungen zur Weiterentwicklung einfließen lässt, wie dies im Rahmen des Servers (12) geschieht, der zunächst auch administrative Aufgaben (einschließlich „customer billing“) übernimmt, diese aber im Rahmen einer Vergrößerung des Gesamtsystems letztlich auf ein „controller computer system“ überträgt, um seine eigentlichen Aufgaben weiterhin im dort beschriebenen Sinne ausführen zu können ([X.], [X.]. 3 [X.] m. [X.], Abs. 3 - [X.], Abs. 1; Merkmal 1.o 6 )

[X.] ausschließlich ein Lastverteilungsmanagement verbunden und keinerlei weitere Funktionalitäten impliziert seien könnten, greift daher im technischen Kontext dieser Druckschrift belegbar zu kurz.

[X.] naheliegend und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

8. Hilfsantrag 7

[X.]) in naheliegender Weise ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

8.1. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 verteidigte Verfahren gliedert sich wie folgt (unter Nennung obiger Merkmalskürzel für unveränderte Merkmale [X.] m. ausformulierten fett bzw. durchgestrichen hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur [X.] gemäß Hauptantrag):

1.a 1 , 1.b 1

1.c 7    

- in response to the request, forwarding from a the first media server to the client computer a continuous sequence of individual pieces of information that correspond to a real-time media stream having a predetermined schedule of programming,

in Reaktion auf die Anfrage das Weiterleiten einer kontinuierlichen Folge von einzelnen Informationsstücken, die einem echtzeitigen Mediastrom mit einem vorgegebenen Programmplan entsprechen, von einem vom ersten [X.] an den [X.]

1.d 7    

wherein (i) the forwarding is via [X.], [X.];

wobei (i) das Weiterleiten über [X.], Multicast und/oder Broadcast geht;

1.d1 7   

the client computer is configured to receive and process both [X.] and [X.] packets;

der [X.] konfiguriert ist, sowohl [X.]- als auch [X.]-Pakete zu empfangen und zu prozessieren

1.d2 7   

(ii) the forwarding includes forwarding the continuous sequence of individual pieces of information to a second media server that, in [X.], forwards the individual pieces of information to the client computer,

(ii) das Weiterleiten schließt das Weiterleiten der kontinuierlichen Sequenz der einzelnen Informationsteile zu einem zweiten [X.] ein, der wiederum die einzelnen Informationsteile zum [X.] weiterleitet;

1.d3 7   

(iii) the forwarding to the second mediaserver is via [X.], and

(iii) das Weiterleiten zum zweiten [X.] erfolgt mittels [X.]

1.d4 7   

(iv) the forwarding to the client is via [X.] or/and [X.];

(iv) das Weiterleiten zum [X.] erfolgt mittels [X.] und/oder [X.]

1.e – 1.g,

1.h 7    

- logging, by a logging server separate from the first and second media server, [X.].

Protokollieren der Information für kommerzielle Zwecke mittels eines vom ersten und zweiten [X.] beabstandeten / separierten [X.].

1.m 7    

wherein (i) the first media server is a media server in a cluster of media servers, managed [X.] and

wobei der erste [X.] einer aus einer Mehrzahl von [X.]n ist, die von einem [X.] verwaltet werden und

1.n 6

1.n1 7   

wherein the method further comprises monitoring the forwarding and, based on the monitoring, using a third media server different from the first media server for forwarding the continuous sequence of individual pieces of information, wherein the third media server is in the same cluster as the first media server; and

wobei das Verfahren ferner die Überwachung des [X.] umfasst und basierend auf dieser Überwachung ein dritter [X.] genutzt wird, der sich vom ersten [X.] unterscheidet, um die kontinuierliche Sequenz von einzelnen Informationsteilen weiterzuleiten, wobei der dritte [X.] im gleichen Cluster liegt wie der erste, und

1.o 7    

wherein the media servers, [X.], [X.].

wobei die [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] mit dem Kommunikationsnetzwerk verbunden sind.

Die Patentansprüche 37 und 38 gemäß Hilfsantrag 7 sind identisch zu denen gemäß Hilfsantrag 1.

8.2. Die mit Hilfsantrag 7 zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugefügten oder abgewandelten Merkmale setzen sich im Wesentlichen aus bereits in den vorangegangenen Hilfsanträgen beschriebenen Merkmalen zusammen und sind lediglich an die Maßgaben des [X.] redaktionell angepasst.

1.a, 1.a 1 , 1.b 1 , 1.c 7 ). Diesem schließen sich den Client-Rechner spezifizierende Merkmale an, die auch das Weiterleiten von Daten redaktionell angepasst thematisieren, wie es teils in anderer Reihenfolge bereits in den Merkmalen des [X.] 1 (dort Merkmale 1.d 1 , 1.d1 1 ) und des [X.] 2 bzw. 3 (dort Merkmale 1.d1 2 bzw. 1.d 3 - 1.d2 3 ) erfolgt ist (nun Merkmale 1.d 7 - 1.d4 7 ).

1.h 7 , 1.m 7 , 1.n 6 , 1.n1 7 , 1.o 7 ).

8.3. Die gemäß diesem Hilfsantrag neu hinzugetretenen Merkmale stellen im Wesentlichen eine kumulative Zusammenfassung aller bisher genannten Merkmale vorangegangener Hilfsanträge dar und sehen nun zusätzlich einen so genannten dritten [X.] zur Weiterleitung/Auslieferung eines angeforderten [X.] vor.

[X.], die nicht von den Ergänzungen oder Änderungen gemäß Hilfsantrag 7 betroffen sind oder bereits im Rahmen des [X.] oder des [X.] 1 abgehandelt wurden (siehe obige tabellarische Zusammenstellung: Merkmale 1.a, 1.a1, 1.b1, 1.e – 1.g), wird auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen. Dies gilt in entsprechender Weise auch für die hier erstmals in dieser Formulierung auftretenden, jedoch zum entsprechenden (Teil-)Merkmal 1.d1, 1.d11 des [X.] 1, (Teil-) Merkmal 1.d12 des [X.] 2 bzw. 1.d12, 1.d3 bis 1.d23 des [X.] nur redaktionell angepassten Merkmale 1.d 7 bis 1.d4 7 des [X.] 7. Die weiteren, letztlich nur redaktionell an den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 angepassten Merkmale 1.h 6 , 1.m 6 , 1.n 6 , 1.n1 7 und 1.o 6 aus dem Hilfsantrag 6, ergänzen nur im Rahmen des Merkmals 1.n1 7 noch einen weiteren Aspekt, nämlich die explizite Beanspruchung eines dritten [X.]s der den vom ersten [X.] kommenden Datenstrom an den Nutzer weiterleiten/ausliefern soll. Für die übrigen Merkmale sei auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 6 verwiesen.

[X.] bekannt und zwar in Form des „NET[X.]RK INTERFACE 18“ ([X.], [X.]. 1 und 2 [X.] m. [X.], Abs. 2), das dem ersten [X.] („[X.]“) nachgeordnet und dem zweiten [X.] („[X.]“) vorgeordnet ist, und somit - bei wortgemäßer Auslegung des Anspruchswortlautes - auch die implizierte Reihenfolge der [X.] offenbart. Das „NET[X.]RK INTERFACE 18“ besitzt offensichtlich dieselben Funktionalitäten wie beansprucht ([X.], [X.]. 1, Mitte, und [X.]. 2, Mitte unten) und ist in den Verbund der genannten [X.] auch über ein Kommunikationsnetzwerk eingebunden ([X.], ebenda; Merkmale 1.n1 7 , 1.o 7 ).

Die mit dem Hilfsantrag 7 zusammengefassten und oben gegenüber dem Stand der Technik abgehandelten Merkmale haben, im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, rein aggregatorischen Charakter, bilden doch die mit den einzelnen Merkmalen verbundenen technischen Funktionalitäten den beanspruchten Gegenstand für den Fachmann nicht etwa synergistisch und somit in entscheidender Weise technisch weiter, sondern listen lediglich nebeneinandergestellte Details eines Verfahrens auf, die der Fachmann entsprechend den sich ihm stellenden Randbedingungen jeweils für sich vorzusehen und anzupassen weiß, ohne dass er hierfür erfinderisch tätig werden muss.

[X.] naheliegend und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer klageseitig schriftsätzlich geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 37 und 38 gemäß dieses [X.] sind mit derselben Begründung nicht patentfähig, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der Senat die Streitbeitritte zum [X.] auf Seiten der Klägerin für zulässig erklärt hat, fallen der Beklagten auch die Kosten der Nebenintervention zu Last (§ 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 101 Abs. 1 ZPO; vgl. auch [X.] GRUR [X.] – „Sammelhefter II“).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 57/16 (EP)

07.11.2018

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.11.2018, Az. 5 Ni 57/16 (EP) (REWIS RS 2018, 2074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2074

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