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PDF anzeigen[X.] vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 29. November 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; [X.] 2 - 3 - Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen i[X.] Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] [X.] OPf., Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 6 U 1719/03 -
Meta
20.12.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 91/05 (REWIS RS 2005, 124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 124
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