Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2006, Az. VI ZR 71/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2287

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[X.] ZR 71/05 vom 7. August 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. August 2006 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 13. Juni 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der 2 - 3 - Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-men können. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - [X.] -

Meta

VI ZR 71/05

07.08.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2006, Az. VI ZR 71/05 (REWIS RS 2006, 2287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2287

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