Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. VI ZR 215/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2365

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[X.] ZR 215/06 vom 20. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 16. Juli 2007 gegen den Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: 1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - nicht veröffentlicht und - [X.]/04 - [X.]-Report 2005, 1554, je-weils m.w.N.) 1 2. Die [X.] ist nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; 3 - 3 - st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-men können. Das Berufungsgericht hat sich nach umfassender Beweisaufnahme und der Einholung vieler Sachverständigengutachten keine Überzeugung bilden können, dass der Hirnschaden des [X.] durch einen Behandlungsfehler in 4 - 4 - der Klinik der Beklagten verursacht worden ist. Dies ist eine tatrichterliche Wür-digung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2001 - 9 O 9053/00 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 U 5340/01 -

Meta

VI ZR 215/06

20.08.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. VI ZR 215/06 (REWIS RS 2007, 2365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2365

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