Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 398/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4256

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. März 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 Be, § 254 A, ZPO § 286 Ca) Zu den Voraussetzungen des [X.] als Schutzgesetz i.S.d. § 823Abs. 2 BGB.b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verweh[X.], sichauf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu [X.]) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommtgrundsätzlich nicht in Betracht.[X.], U[X.]eil vom 5. März 2002 - [X.]/00 - [X.] -LG Dessau- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n zu 1 wird das [X.] [X.] des 11. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des [X.]n zu 1 erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckve[X.]en.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.]n und [X.] waren (in einer Gesellschaft rgerlichenRechts) Eigentmer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten [X.].. Sie beabsichtigten, gemß § 8 Abs. 1 WEG eine Teilung in [X.] herbeizufren und Wohnungseigentum zu begr. Zu diesemZweck ließen sie am 16. Juni 1994 eine Teilungserklrung notariell beurkun-den, die dem zustigen Grundbuchamt am 21. Juni 1994 zum Vollzug vor-gelegt wurde. Am 13. und 19. Dezember 1994 gaben die [X.]n eine weite-re notariell beurkundete Teilungserklrung ab. Diese unterschied sich inhaltlichvon der Erklrung vom 16. Juni 1994 und sah die Teilung ihres Eigentums inff Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einerWohnung, vor.Mit notariellem Ve[X.]rag vom 19. Dezember 1994 kaufte die [X.],ve[X.]reten durch eine Notariatsangestellte, von den [X.]n und [X.] aufder Grundlage der Teilungserklrung vom 13. und 19. Dezember 1994 einen179,27/1000 Miteigentumsanteil an dem [X.], verbunden mit dem Son-dereigentum an der Wohnung [X.], zum Kaufpreis von 219.241 DM. Der Er-werb dieser Wohnung war ihr von dem Finanzberater B. empfohlen worden, umihre steuerliche Belastung zu minimieren. [X.] sollte [X.] nach Baufo[X.]schritt in [X.] auf ein von den Verkfern noch einzu-richtendes Konto geleistet und erst dann fllig werden, wenn entweder zugun-sten der [X.] eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder ihr eineBankrgschaft in Höhe der jeweiligen [X.] verschafft worden war. In§ 12 des Ve[X.]rages erkl[X.]en die [X.]n und [X.], daß der [X.], der die Teilungserklrung vom 16. Juni 1994 nicht wieder-- 5 -gab, den aktuellen Stand ausweise und unerledigte, das Kaufobjekt betreffendeAntrf Eintragung in das Grundbuch nicht gestellt seien.Mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 forde[X.]e der Finanzberater [X.] auf, zur Abwicklung des Kaufve[X.]rages 69.500 DM auf ein Konto derS.-Bautrr GmbH zu zahlen. Diesem Schreiben war eine Rechnung derS.-GmbH, deren alleinige Gesellschafter und Gescftsfrer die [X.] [X.] waren, r 149.969 DM beigeft, welche auf [X.] Finanzberaters B. sowie des Versicherungsberaters der [X.] gefe[X.]igtworden war. Obwohl die ve[X.]raglichen [X.]svoraussetzungen noch nichtvorlagen, [X.] die [X.] am 29. Dezember 1994 den von ihrem Finanz-berater genannten Betrag an die S.-Bautrr [X.] 1995 lehnte das zustige Grundbuchamt den grundbuchrecht-lichen Vollzug der Teilungserklrung vom 13. und 19. Dezember 1994 sowiedes Kaufve[X.]rages mit der [X.] unter Hinweis auf die [X.] 16. Juni 1994 ab. Über das Vermögen der S.-GmbH wurde in der [X.] das [X.] eröffnet.Die [X.] begeh[X.] von den [X.]n im Wege des Schadensersat-zes die Rckzahlung des an die S.-Bautrr GmbH gezahlten Betrages. [X.] die Auffassung ve[X.]reten, die [X.] den Straftatbestand des [X.] verwirklicht; sie hat behauptet, ihnen sei im Nota[X.]ermin [X.] Dezember 1994 [X.] gewesen, [X.] zuvor eine abweichende [X.] protokollie[X.], dem Grundbuchamt vorgelegt und do[X.] noch nicht erle-digt worden sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kle-rin hat das [X.] die [X.]n - den im Termin zur [X.] nicht erschienenen [X.]n zu 2 durch [X.] - an-trags[X.] veru[X.]eilt. Mit der Revision verfolgt der [X.] zu 1 seinen [X.] weiter.[X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der [X.] auch gegenden [X.]n zu 1 ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.[X.].§ 263 Abs. 1 StGB zu. Die [X.] die [X.] dadurch getscht,[X.] sie die Unwahrheit r die Existenz aus dem vorgelegten Grundbuchaus-zug nicht ersichtlicher unerledigter Antrkundet [X.]n. [X.] bei der [X.] bzw. ihrer Ve[X.]reterin einen Ir[X.]um erregt, aufgrund dessendie [X.] zu einer [X.] Gestalt des [X.] worden sei. Der erforderliche [X.], fr den eine Ver-msgefr, liege darin, [X.] die [X.] mit [X.] desVe[X.]rages Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei, obwohl die [X.] dadurch gefrdet gewesen sei, [X.] dem Grundbuchamt bereits eineandere als die dem Ve[X.]rag zugrundeliegende Teilungserklrung [X.] [X.]s vorgelegen habe. Zwar scheide eine Vermsgefrdungin der Regel dann aus, wenn der Getschte auf einer Vorleistung bestehenkr ein Zurckbehaltungsrecht habe. Auch in dieser Konstellation seijedoch ein [X.] dann nicht ausgeschlossen, wenn der Getschteunter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleiste. Das gelte ins-besondere dann, wenn die Vorleistung des [X.] erfolgreich verlangtworden sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen, da fr die [X.] schon am- 7 -Tag der Ve[X.]ragsunterzeichnung eine Rechnung der S.-GmbH, deren einzigeGesellschafter und Gescftsfrer die [X.]n und M. gewesen seien, reinen Betrag in [X.] 149.969 DM gefe[X.]igt worden sei. Die Rechnung ent-halte damit eine den [X.]n zuzurechnende Zahlungsaufforderung.Die [X.] auch vorstzlich gehandelt. Da die objektiven Vor-aussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erflltseien, spreche [X.] der Beweis des ersten Anscheins. Dies[X.]n die [X.] nicht ersc[X.][X.]. Der Umstand, [X.] die [X.] nicht vorleistungs-pflichtig gewesen sei, hindere nicht die Feststellung, [X.] die [X.]n hin-sichtlich der durch den [X.] und die Rechnungslegung entstande-nen Vermsgefrdung vorstzlich gehandelt [X.]n. Nach den Regeln [X.] sei davon auszugehen, [X.] sie es jedenfalls nicht [X.] gehalt[X.]n, auf die Rechnung vom 19. Dezember 1994 einesofo[X.]ige Zahlung zu erhalten. Der von den [X.]n beabsichtigte rechtswid-rige Vermsvo[X.]eil liege in dem [X.] der [X.],den sie nur durch die Tschungshandlung erlangt [X.]n.Die [X.]n mûten der [X.] daher die durch ihre Zahlung [X.] ausgleichen. Der Kausalzusammenhang zwischen demdeliktischen Verhalten der [X.]n und dem der [X.] entstandenenSchaden fehle nicht deshalb, weil ihre Zahlung auch auf die Aufforderung [X.] sei. Der erforderliche Rechtswidrigkeitszu-sammenhang sei ebenfalls gegeben. Der Anspruch der [X.] sei auch nichtwegen Mitverschuldens [X.] § 254 BGB geminde[X.]. Selbst wenn man davonausgehe, [X.] sie aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaûnahmen auûeracht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlssigkeit hinter dem Vorwurf vor-stzlichen Fehlverhaltens der [X.]n zurck.- 8 -II.Diese Ausfrungen halten den Angriffen der Revision des [X.] (kftig: der [X.]) nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungenverminen Schadensersatzanspruch der [X.] aus § 823 Abs. 2 BGBi.[X.]. § 263 Abs. 1 StGB nicht zu tragen.1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus-gegangen, [X.] der [X.] den objektiven Tatbestand des Betruges gegen-r der [X.] erfllt hat.a) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem durch die [X.] des [X.]n in § 12 des notariellen Kaufve[X.]rages hervorgerufenenIr[X.]um der [X.] nicht entgegen, [X.] diese vor Genehmigung der auf den[X.] des Ve[X.]rages gerichteten Erklrung ihrer Ve[X.]reterin nichts unter-nommen hat, um die Angaben des [X.]n zrprfen. Denn fr die [X.] ist der Umstand, [X.] der Getschte bei hinreichendsorgfltiger Prfung die Tsc[X.] erkennen k, unerheblich([X.]St 34, 199, 201; [X.], U[X.]eil vom 25. Juli 2000 - 1 [X.], 3013, 3014).b) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, [X.] das [X.] zur Verwirklichung des [X.] erforderliche Vermsverf-gung der [X.] bereits im [X.] des notariellen [X.]. Eine [X.] diesem Sinne setzt ein Handeln, Dulden oderUnterlassen des [X.] voraus, das sich unmi[X.]lbar [X.] -dernd auswirkt (vgl. [X.]St 14, 170, 171). Wie das Berufungsgericht im Ansatzzutreffend ausgef[X.] hat, t der [X.] eines Ve[X.]rages, der den Ge-tschten nur Zug um Zug zur Leistung verpflichtet oder aufgrund dessen [X.] auf Vorleistung des [X.] bestehen kann, diesen [X.] in der Regel nicht. In dera[X.]igen Fllen f[X.] der [X.] noch keinen [X.] oder eine diesem gleichstehendeVermsgefrdung herbei; vielmehr siche[X.] das Leistungsverweigerungs-recht des [X.] den in seiner We[X.]haltigkeit beeintrchtigten Gegenan-spruch (st. Rechtspr., vgl. z.B. [X.], U[X.]eile vom 2. Mrz 1994 - 2 [X.]/93 - NJW 1994, 1745, 1746; vom 9. Dezember 1994 - 3 [X.] - [X.], 255; vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - NStZ 1998, 85 und vom12. Juni 2001 - 4 [X.], 328, 329). Unter Bercksichti-gung dieser Grundstze wirkte sich der [X.] fr die [X.] nichtunmi[X.]lbar vermsmindernd aus. Die ve[X.]raglichen [X.] sie hinreichend vor einer Vermseinbuûe: Sie war zur Kaufpreis-zahlung so lange nicht verpflichtet, als nicht zu ihren Gunsten eine Auflas-sungsvormerkung eingetragen oder ihr eine Bankrgschaft in [X.] [X.] e[X.]eilt worden war. Eine Vormerkung konnte nur unter [X.] eingetragen werden, [X.] die der Erfllung des [X.] vom 16. Juni 1994 beseitigt oder ent-sprec[X.] worden war. An dieser rechtlichen Bewe[X.]ung des [X.] sich nichts dadurch, [X.] die [X.] in der [X.] DM an die S.-Bautrr GmbH gezahlt hat. Dem [X.] alssolchem kommt nicht aufgrund der steren Entwicklung eine unmi[X.]lbar ver-msscigende Wirkung zu.Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, [X.] des-halb eine Verwirklichung des objektiven [X.] ausgeschlossen- 10 -wre. Eine tschungs- und ir[X.]umsbedingte [X.] Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vielmehr in ihrer vor [X.] und unterVerzicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht erfolgten Zahlung von 69.500 [X.] die S.-Bautrr GmbH. Dieses Verhalten f[X.]e - anders als der [X.] - unmi[X.]lbar einen [X.] herbei, da sich die [X.] begeben hat, dem lediglich ein zum Zeitpunkt derZahlung nicht erfllbarer und damit erheblich im We[X.] geminde[X.]er Anspruchrstand.c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung der [X.]auch urschlich auf den von dem [X.]n hervorgerufenen Ir[X.]um zurckzu-fren. Zwar wurde sie auch durch die Aufforderung des Finanzberaters B.vom 28. Dezember 1994 veranlaût. Dieser Umstand lût den Kausalzusam-menhang im hier maûgeblichen strafrechtlichen Sinn jedoch nicht entfallen.Nach der von den Strafsenaten des [X.] in stiger Recht-sprechung angewandten Bedingungstheorie ist als haftungsbegrUr-sache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen,die nicht hinweggedacht werden kann, ohne [X.] der Erfolg entfiele. Dabei istgleicltig, ob neben dieser Bedingung noch andere [X.] Herbeifh-rung des Erfolges mitgewirkt haben ([X.]St 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324, [X.] m.w.N.). Eine haftungsbegrUrschlichkeit des [X.] nicht dadurch ausgeschlossen, [X.] das Verhalten des Opfers oder einesDri[X.]n zur [X.] des Erfolges mitgewirkt haben (vgl. [X.]St 39, 195,197 f. m.w.N.). Ein [X.] wre nur dann zu verneinen,wenn ein steres Ereignis die Fo[X.]wirkung der ursprlichen Bedingung be-seitigt und seinerseits allein unter [X.] einer neuen Ursachenreihe [X.] hat (vgl. [X.]St 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324); so liegt [X.] jedoch nicht. Es ist vielmehr auf der Grundlage der getroffenen [X.] -stellungen davon auszugehen, [X.] die [X.], [X.] sie [X.], [X.] [X.] bereits am 21. Juni 1994 eine Teilungserklrung vorgelegt [X.] war, die sich inhaltlich von der dem Kaufve[X.]rag zugrundeliegenden [X.] vom 13. und 19. Dezember 1994 unterschied und daher [X.] des Kaufve[X.]rages in Frage stellte, nicht zur Abwicklung [X.] ungesiche[X.] und vor [X.] eine Anzahlung auf den Kaufpreisgeleistet [X.]. Ihr Ir[X.]um war fr ihre Zahlung jedenfalls [X.] Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen [X.] des Berufungsgerichts, zwischen dem von ihm angenommenendeliktischen Verhalten des [X.]n und dem der [X.] durch ihre Zahlungentstandenen Schaden seien auch im zivilrechtlichen Sinne eine Kausalitts-beziehung und ein haftungsrechtlicher [X.] zu [X.]) Der durch die falschen Angaben des [X.]n bei [X.]hervorgerufene Ir[X.]um der [X.] die Realisierbarkeit des Kaufve[X.]rageswar auct kausal fr ihre Zahlung. Ein dera[X.]iger ter Ursachen-zusammenhang besteht, wenn ein Ereignis im allgemeinen und nicht nur unterbesonders eigena[X.]igen, ganz unwahrscheinlichen und nach [X.] der Dinge auûer Betracht zu lassenden [X.] [X.]eines Erfolges geeignet ist (vgl. z.B. [X.], U[X.]eil vom 9. Oktober 1997 - [X.] - NJW 1998, 138, 140). Es liegt nicht vllig auûerhalb des zu erwa[X.]endenVerlaufs der Dinge, [X.] der Kfer einer Eigentumswohnung, die ihm von ei-nem Finanzberater vermi[X.]lt worden war und zu deren Erwerb er sich ausGrr Steuerersparnis entschlossen ha[X.], noch vor Jahresende und vor[X.] einen Teil des Kaufpreises auf die Aufforderung des [X.] an die von diesem benannte Bautrrgesellschaft [X.] 12 -b) Auch fehlt es nicht am [X.] zwischen demvom Berufungsgericht bejahten deliktischen Verhalten des [X.]n und demeingetretenen Schaden (vgl. dazu [X.]Z 57, 137, 142; Senatsu[X.]eil vom2. Februar 1988 - [X.] - [X.], 736, 737). Durch die [X.] hat sich eine Gefahr verwirklicht, der durch § 263 StGB begegnet [X.]. Denn die [X.] hat sich durch eine tschungs- und ir[X.]umsbedingteVermsverfselbst gescigt. Der haftungsrechtliche Zusammen-hang entfllt nicht dadurch, [X.] ihre Handlung unmi[X.]lbar erst durch ein weite-res Ereignis, mlich die Aufforderung des Finanzberaters, verbunden mit ihrerEntscheidung, auf die ihr im Kaufve[X.]rag eingermten Sicherungen zu ver-zichten, ausgelst worden ist. Da es fr die Verwirklichung des objektiven Tat-bestandes des § 263 Abs. 1 StGB ausreicht, [X.] der Ir[X.]um des [X.]fr seine Vermsverfzumindest mitbestimmend war, verlie[X.] dieserIr[X.]um seine [X.] nicht dadurch, [X.] das Verhal-ten eines Dri[X.]n die Vermsverfmitveranlaût hat (vgl. [X.]St 39,195, 197 f.). Auch insoweit will die [X.] den [X.] in seinenVermsinteressen sctzen. Dann aber kann bei der gebotenen we[X.]endenBetrachtungsweise unter Bercksichtigung der Zielsetzung des die [X.] § 823 Abs. 2 BGB auslsenden strafrechtlichen Schutzgesetzes nicht auszivilrechtlicher Sicht der [X.] als unterbrochen erach-tet werden, zumal die [X.] nicht irgendeinen Folgeschaden, sondern un-mi[X.]lbar den Schaden geltend macht, dessen Entstehung Tatbestandsvoraus-setzung des § 263 Abs. 1 StGB ist.c) Entgegen der Auffassung der Revision entfllt eine Haftung des [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtmûigen Alternativverhaltens.Zwar ist dem [X.] in der Regel ein Schaden dann nicht zuzurechnen,wenn er auch bei rechtmûigem Verhalten entstanden wre (vgl. [X.]Z 120,- 13 -281, 285 f.; [X.], U[X.]eil vom 26. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 661,663). Ein dera[X.]iger Fall liegt hier aber nicht vor. Es spricht nichts [X.], [X.]die [X.], [X.]n ihr die [X.]n bei [X.] mitgeteilt, [X.] [X.] bereits am 21. Juni 1994 eine anderslautende Teilungserkl-rung zum Vollzug vorgelegt worden war, auch dann vor [X.] und ungesi-che[X.] einen Teil des Kaufpreises gezahlt [X.].3. Die Revision [X.] jedoch mit Erfolg, [X.] das Berufungsgericht [X.] des subjektiven Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB bezg-lich des [X.]n nicht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht hat.a) Von Rechtsir[X.]um beeinfluût ist [X.] die Auffassung des [X.], fr den erforderlichen Vorsatz des [X.]n spreche der [X.] des ersten Anscheins. Ein dera[X.]iger Anscheinsbeweis kommt nur dann [X.], wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nachder Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und sosehr das [X.] und Üblichen t[X.], [X.] die besonderenindividuellen Umstin ihrer Bedeutung zurcktreten (vgl. z.B. [X.]Z 100,214, 216; 104, 256, 259; Senatsu[X.]eil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW1991, 230, 231). Er scheidet demr aus, wenn es um die [X.] individuellen menschlichen Willensentschlusses geht, wie etwa bei [X.], ob jemand vorstzlich einen Straftatbestand verwirklicht hat. Ob [X.] ein kriminelles Verhalten dieser A[X.] zuzutrauen ist, t so starkvon seiner Perslichkeit, seinen besonderen LebensumstseinenWe[X.]- und Moralvorstellungen ab, [X.] die Annahme einer Typizitt eines sol-chen Verhaltens nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]Z 104, 256, 261; 100, 214,216). Da es vorliegend um einen Betrugsvorsatz des [X.]n geht, [X.] dasBerufungsgericht fr den Nachweis dieser "inneren" Tatsache der [X.]- 14 -nicht die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute kommen lassenrfen.b) Des weiteren hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konse-quent - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob sich der [X.] des [X.]n auf die Zahlung der [X.] vor [X.] und den ihr da-durch entstandenen [X.] erstreckte. Der [X.]vorsatz muû sichauf alle Merkmale des objektiven Straftatbestandes beziehen. Da die rechtlichentscheidende Vermsverfr [X.] entgegen der Annahme [X.] nicht bereits im [X.], sondern erst in der Zahlungder 69.500 DM zu sehen ist, [X.] der [X.] nur dann vorstzlich gehandelt,wenn er es bei [X.] zumindest fr mlich gehalten und billigendin Kauf genomm[X.], [X.] die [X.] abweichend von den ve[X.]raglichenRegelungen bereits vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung und ohneE[X.]eilung einer Bankrgschaft einen Teil des Kaufpreises erbringen wird (vgl.dazu [X.], U[X.]eile vom 2. Mrz 1994 - 2 StR 620/93 - aaO; vom 9. [X.] - 3 [X.] - aaO und vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - aaO;[X.], [X.] vom 4. Juni 1991 - 1 StR 169/91 - [X.]R StGB § 263 Abs. 1[X.] 31 und vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 584/95 - [X.]RStGB 263 Abs. 1 [X.] 49) und hierdurch eine Vermsein-buûe erleidet. [X.] ist es mangels des auch zum bedingten Vorsatz [X.] voluntativen Elementes allein nicht ausreichend, wenn der [X.]- wie das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Heranziehung der Grund-stzr den Anscheinsbeweis feststellt - eine sofo[X.]ige Zahlung der [X.]lediglich fr nicht ausgeschlossen hielt.c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfe[X.]igenauch nicht die Annahme, der [X.] habe in der Absicht gehandelt, sich oder- 15 -einen Dri[X.]n zu bereichern. [X.] in diesem Sinne ist nur danngegeben, wenn es dem [X.] auf die Erlangung eines dem [X.]des [X.] entsprechenden Vermsvo[X.]eils ankommt, auf den er kei-nen Anspruch hat (vgl. [X.]St 6, 115, 116; 34, 379, 391). Da der [X.] der [X.] nicht bereits im [X.], sondern erst in derZahlung der 69.500 DM liegt, mûte der [X.] dementsprechend bei [X.] nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - lediglich [X.] gegen die [X.], sondern auch die (durch die Zahlung)stigere Gestaltung der [X.] der S.-Bautrr [X.]. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen [X.] Durchgreifenden Bedenken begegnen auch die Erws Be-rufungsgerichts zum Mitverschulden der [X.]. Zwar [X.] die Abwder Verantwo[X.]lichkeiten von [X.] und [X.] in den Bereichtatrichterlicher Wrdigung und ist mit der Revision nur beschrkt angreifbar.Das Revisionsgericht kann jedoch nachprfen, ob der Tatrichter alle in [X.] und richtig bercksichtigt und der [X.] rechtlich zulssige [X.] hat (vgl. z.B. [X.] vom 12. Juli 1988 - [X.] - [X.], 1238, 1239 und vom12. Januar 1993 - [X.] - [X.], 442, 443).Vorliegend hat das Berufungsgericht ausgef[X.], selbst wenn man davonausgehe, [X.] die [X.] aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaûnah-men auûer acht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlssigkeit hinter demVorwurf vorstzlichen Verhaltens der [X.]n zurck. Das [X.] insoweit ersichtlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts zu-grunde gelegt, [X.] einem vorstzlichen [X.] in jedem Fall die Berufungauf ein fahrlssiges mitwirkendes Verhalten des Gescigten verweh[X.] sei. Es- 16 -hat nicht hinreichend bercksichtigt, [X.] ein solcher Grundsatz keineswegsuneingeschrkt gilt, sondern [X.] Ausnahmen von dieser Abwsregelzugelassen werden mssen, wenn besondere [X.] Einzelfall Anlaû zueiner abweichenden We[X.]ung geben und eine Schadensteilung rechtfe[X.]igen(vgl. Senatsu[X.]eile vom 22. September 1970 - [X.] - [X.], 1154 und vom 6. Dezember 1983 - [X.] - [X.], 191, [X.]. auch [X.]Z 98, 148, 158; [X.] U[X.]eil vom 21. Mai 1987 - [X.] - NJW1988, 129, 130). Dem liegt die [X.], [X.] der Vorsatz des[X.]s nicht schlechthin zum Freibrief fr jeden Leichtsinn des Gesch-digten werden darf (vgl. Senatsu[X.]eile vom 3. Februar 1970 - [X.], 633, 637 und vom 6. Dezember 1983 - [X.] - aaO; [X.],U[X.]eil vom 9. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 310, 311). Das Beru-fungsgericht [X.] vorliegend Anlaû zu einer Prfung unter [X.] gehabt, da die Schadensursache zu einem erheblichen Teilbei der [X.] liegt. H[X.] sie nicht ohne erkennbare Notwendigkeit und ohnehierzu verpflichtet zu sein auf die Sicherungen, die im Kaufve[X.]rag zu ihrenGunsten vereinba[X.] worden waren, verzichtet und vor [X.] und vllig un-gesiche[X.] gezahlt, wre ihr der nun geltend gemachte Schaden nicht entstan-den. Hinzu kommt, [X.] sie die Zahlung an eine andere Person als ihren Ver-tragspa[X.]ner geleistet hat. Die [X.] hat hier die in eigenen Angelegenheitengebotene Vorsicht in erheblichem Maûe auûer acht gelassen. Jedenfalls dann,wenn der [X.] bedingt vorstzlich gehandelt haben sollte, was [X.] entsprechender Feststellungen nicht beu[X.]eilt werden kann, wre eineSchadensteilung [X.] § 254 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen.5. Das Berufungsu[X.]eil kann auch nicht aus anderen Grfrecht-erhalten werden. Fr einen Anspruch der [X.] aus § 826 BGB fehlt es anhinreichenden Feststellungen, die eine Beu[X.]eilung dahin tragen kten, der- 17 -[X.] habe die [X.] in einer gegen die guten Si[X.]n verstoûenden Wei-se vorstzlich gescigt. Auch eventuelle ve[X.]ragsrechtliche Ansprche der[X.] gegen den [X.]n auf Rckgewr ihrer an die [X.] erbrachten Zahlung, zu denen im Berufungsu[X.]eil nicht Stellung ge-nommen worden ist, lassen sich auf der Grundlage der bisher getroffenenFeststellungen nicht abschlieûend beu[X.]eilen.[X.] Berufungsu[X.]eil war daher aufzuheben und die Sache zur weiterenAufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Pauge

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VI ZR 398/00

05.03.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 398/00 (REWIS RS 2002, 4256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4256

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