Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. VI ZR 350/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 240

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Dezember 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 aZur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei [X.] zur Sozialversicherung.[X.], Urteil vom 11. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 11. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende [X.] nimmt den [X.] als [X.]ren Gescfts[X.]erder [X.] auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von [X.] [X.] den Monat Juni 1995 in Höhe von [X.] in Anspruch.Die [X.] zahlte [X.] den Monat Juni 1995 keine Löhne an ihre Ar-beitnehmer aus und [X.]te die auf die Lohnforderungen entfallenden [X.] am 15. Juli 1995 nicht an die [X.] ab. [X.] des [X.] vom 8. August 1995 wurr das [X.] [X.] das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist- 3 -mittlerweile beendet. Über das Verms [X.] wurde mit [X.] [X.] vom 29. September 1995 das Konkursverfahren erffnet.Auf die Teilnahme an diesem Verfahren hat die [X.] im vorliegenden, nachErffnung des Konkursverfahrens eingeleiteten Rechtsstreit [X.].Die [X.] hat behauptet, dem [X.] sei die Ab[X.]ung der Sozi-alversicherungsbeitr[X.] Juni 1995 mlich gewesen. Die [X.] sei im[X.] zahlungsfig gewesen; zumindest habe der [X.] imVorfeld Sorge da[X.] tragen mssen, [X.] die Gesellschaft im maûgeblichenZeitpunkt r eine ausreichende Liquiditt verf. Der [X.] hat dagegenvorgetragen, er habe [X.] die [X.] im [X.] keine Zahlungenmehr erbringen k. Die Gesellschaft sei im Juni 1995 in eine finanzielleKrise geraten, da die von ihr erbrachten Bauleistungen mangels [X.] Kalkulationen nicht tten abgerechnet werden k. [X.] Anfang Juli flliGlter [X.] den Monat Juni 1995 erstmalignicht gezahlt werden [X.] hinaus habe ein Gliger unmittelbarvor [X.] des Klagebetrages smtliche Konten der [X.] bei [X.], der [X.], gepft, weshalb diese keine Verfmehr zugelassen habe.Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme eines geringfigen Teilsder geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat dieBerufung des [X.] zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage [X.] 4 [X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts [X.] der [X.] [X.] § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB da[X.]einstehen, [X.] die [X.] [X.] den Monat Juni 1995 [X.] in [X.] 166.061,18 DM nicht an die [X.] abge[X.]that. Zwar trage die [X.] die Darlegungs- und Beweislast [X.] alle haftungs-begrTatbestandsmerkmale, d.h. auch da[X.], [X.] der [X.] gegenein Schutzgesetz verstoûen habe. Da bei einem stra[X.]echtlichen [X.] die objektive Mlichkeit der Pflichterfllung Tatbestandsvoraus-setzung [X.] eine Strafbarkeit sei, msse die [X.] auch darlegen und bewei-sen, [X.] es dem [X.] zum Zeitpunkt der [X.] am 15. Juli 1995 mg-lich gewesen sei, die streitgegenstlichen Sozialversicherungsbeitrdie [X.] abzu[X.]en. Dem [X.] obliege jedoch eine gesteigerte Dar-legungslast, da sich die maûgeblichen Vorsschlieûlich in [X.] abgespielt tten. Die [X.] [X.] Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfigkeit der [X.] haben. [X.] hingegen sei als Gescfts[X.]er [X.] die Feststellung der mangelndenZahlungsfigkeit und der sich daraus mlicherweise ergebenden Verpflich-tung zur Vergleichs- oder Konkursanmeldung zustig. [X.] hinaus [X.] zumindest nach [X.] des Konkursverfahrens die Mlichkeit, durchEinblick in die Gescftsunterlagen die Zahlungsentwicklung der [X.]in nachzuvollziehen und darzulegen.Dieser sekren Darlegungslast s Vorbringen des [X.] jedoch nicht. Er widerspreche sich, wenn er vortrage, [X.] Zahlungsunf-higkeit schon Ende Juni 1995 mangels rechtzeitiger Rechnungsstellung der M-- 5 -GmbH r Kunden vorgelegen habe, aber gleichzeitig behaupte, dieZahlungsunfigkeit sei durch die stere [X.] worden.Auf den Vortrag des [X.] zur Kontenpfkomme es im rigen [X.]. Als [X.] hafte auch derjenige, der zur Vornahme der gebo-tenen Handlung unfig sei, sich jedoch zuvor durch aktives Handeln selbst indiese Lage gebracht habe (sog. omissio libera in causa). Da der [X.] ein-rme, die Illiquiditt der [X.] beruhe auf nicht rechtzeitiger Abrechnungdurchge[X.]ter Kundenauftr, sei die fehlende Zahlungsfigkeit [X.] ihn alsGescfts[X.]er schon vor Juni 1995 absehbar gewesen; denn bei ordnungs-[X.]er Abrechnung und Rechnungsstellung seien [X.] vier Wochen nach Rechnungsstellung zu erwarten gewesen. Wenn er sei-ne Mitarbeiter im Juni 1995 bescftigt habe, obwohl ihm zu diesem Zeitpunktmangels ordnungs[X.]er Abrechnung und [X.] erkennbar gewesen sei, [X.] er weder dizahlen noch die [X.] 15. Juli 1995 werde ab[X.]en k, habe erbilligend in Kauf genommen, die aus § 266 a Abs. 1 StGB resultierende Pflichtnicht erfllen zu k. Es sei Sache des [X.] gewesen, anhand [X.] und aufgrund seiner eigenen Kenntnis der Zahlungsent-wicklung darzulegen, warum er Anfang Juni seine Arbeitnehmer weiterbescf-tigt habe, obwohl ihm weder deren Bezahlung noch das Ab[X.]en der [X.] sein [X.].II.Diese Aus[X.]ungen halten revisionsrechtlicher Überprfung nicht stand.- 6 -1. Allerdings lt das Berufungsgericht zu Recht die Klage trotz des rdas Verms [X.] eingeleiteten Konkursverfahrens [X.] zulssig.Zwar hat der [X.] dadurch die Prozeû[X.]ungsbefugnis [X.] Rechtsstreitig-keiten verloren, die die Konkursmasse betreffen (vgl. [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], 17. Aufl., § 6 [X.]. 3a; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 10 [X.]. 1). Auch krsliche Gliger wie [X.] Be[X.]iedigung ihrer vor Konkurserffnung entstandenen Ansprche ausder Konkursmasse [X.] dem im Streitfall nach § 103 EGInsO noch anwend-baren § 12 KO nur nach [X.] der §§ 138 ff. KO suchen. Die [X.] be-gehrt jedoch nicht Deckung ihrer Forderung aus der Konkursmasse. Sie willvielmehr den [X.] perslich in Anspruch nehmen. Ein derartiges Vorge-hen ist zulssig. § 12 KO begrt keine allgemeine Klagesperre (vgl. [X.],Urteil vom 28. Mrz 1996 - [X.] - [X.], 61, 62; vgl. schon [X.], 73, 74; [X.]/[X.], Konkursordnung, 11. Aufl., § 12 [X.]. 4; [X.]. z.§ 10 KO, S. 48, 49; aA [X.]/[X.], aaO, § 12 [X.]. 3; [X.], Konkursord-nung, 6. Aufl., § 12 [X.]. 6 jeweils unter unzutreffender Berufung auf [X.], [X.], 474). Vielmehr kann jeder Gliger gegen den [X.] auch wrend des Konkurses wegen einer vorkonkurslichen Forde-rung Klage erheben, wenn er auf die Beteiligung am Konkursverfahren ver-zichtet (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mrz 1996 - [X.] - aaO m.w.[X.]; RGZ86, 394, 397). [X.] einen solchen Verzicht t entgegen der Auffassung [X.] eine ausdrckliche Erklrung im Prozeû gegen den Gemeinschuld-ner, auf die sich der Konkursverwalter gegebenenfalls sttzen kann (vgl. [X.],Urteil vom 28. Mrz 1996 - [X.] - aaO: Erklrung des Teilnahmever-zichts in der Klageschrift im Verfahren gegen den Gemeinschuldner - insoweitnicht verffentlicht; [X.]Z 25, 395: Erklrung des [X.] in der- 7 -Berufungsinstanz des gegen den Gemeinschuldner eingeleiteten [X.] 29, 73, 75 f.; [X.]. z. § 10 KO, S. 49).Auch das bei einer Klage gegen den Gemeinschuldner [X.] besonders zu beachtende Rechtsschutzinteresse (vgl.[X.], Urteil vom 28. Mrz 1996 - [X.] - aaO) ist gegeben. Die [X.]kann ihr Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem oder billigerem Wege errei-chen. Sie [X.] einen Titel gegen den [X.] zwar in koststigererWeise durch Eintragung ihrer Forderung in die [X.] erlangen, [X.] nur wenn der [X.] nicht widersprechen [X.] (vgl. §§ 144 Abs. 1,164 Abs. 2 KO). Der [X.] bestreitet die Berechtigung der von der [X.]geltend gemachten Forderung umfassend; es gibt keinen Anhaltspunkt da[X.],[X.] er einer Anmeldung zur [X.] nicht ebenso [X.] Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, [X.] eine Haftungdes [X.] bereits deshalb ausscheide, weil der Konkursverwalter eineAb[X.]ung der am 15. Juli 1995 flligen [X.] die [X.] erfolgreich angefochttte. Zwar wre der erforderliche Kausalzu-sammenhang zwischen dem dem [X.] vorgeworfenen Versmnis unddem [X.] der [X.] zu verneinen, wenn diese die Beitr- wren sie bei [X.] gezahlt worden - infolge einer Anfechtung an dieMasstte zurckgewren mssen (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.] - [X.] - VersR 2001, 343, 344). Die [X.] lagen jedoch nicht vor. Eine Anfechtung kme [X.] § 30 Nr. 1 2. Alt. [X.] dann in Betracht, wenn die [X.] ig von der Begleichung [X.] der [X.] ihre Zahlungen eingestellt tte unddie [X.] hiervon zum Zeitpunkt der hypothetischen Ab[X.]ung der Beitr,d.h. am 15. Juli 1995 Kenntnis hatte. [X.] eine solche Kenntnis bestehen aber- 8 -keine Anhaltspun[X.]. Insbesondere vermag die Tatsache, [X.] die [X.] vonder unterlassenen Ab[X.]ung der Arbeitnehmerbeitr[X.] Juni 1995 wuûte,die erforderliche Kenntnis nicht zu begr.Abgesehen davon [X.]t eine Kenntnis der [X.] von der einmaligenNichtzahlung der [X.] die [X.] nicht schon dazu,[X.] ihr die Zahlungseinstellung bekannt war. Als Ursache [X.] ein derartigesVersmnis kommen auch rein organisatorische bzw. [X.] vorrgehende Liquidittsschwierigkeiten in Betracht, die [X.](vgl. [X.], Urteile vom 27. April 1995- IX ZR 147/94 - NJW 1995, 2103, 2105 und vom 17. Mai 2001- IX ZR 188/98 Œ NJW-RR 2001, 1204, 1205).3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, [X.] das Berufungsgerichtdas Vorbringen des [X.] zur Zahlungsunfigkeit der [X.] [X.] nichtausreichend gehalten hat.a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht [X.]eilich zu Recht davonaus, [X.] der [X.] den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB nur dann ver-wirklicht haben kann, wenn der GmbH die Ab[X.]ung der Sozialversicherungs-beitrim [X.] mlich war. Die Unmlichkeit norm[X.]enVerhaltens lût mlich die Tatbestandsmûigkeit bei Unterlassungsdeli[X.]nwie dem vorliegenden entfallen. Unmlichkeit in diesem Sinne kann [X.] gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber im maûgeblichen Zeitpunkt [X.] fehlt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 133, 370, 379 f.; [X.] 18. November 1997 - [X.] - [X.], 468, 469).b) Ferner trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, [X.] die Kle-rin die Darlegungs- und Beweislast [X.] die hiernach erforderliche [X.] -higkeit der [X.] bei [X.] der Sozialversicherungsbeitrtrt. [X.] aus dem allgemeinen Grundsatz, [X.] der Anspruchsteller alle Tatsachenbehaupten und beweisen [X.], aus denen sich sein Anspruch herleitet. [X.] sich - wie die [X.] im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegenVerletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grundstzlich alle Umstr-zulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnenTatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. Senatsurteil vom24. November 1998 - [X.] - [X.], 774, 775 m.w.[X.]). Eine [X.], auf die die Revisionserwiderung der Sache nach abzielt,kommt hier nicht in Betracht. Zwar steht der [X.] als ehemaliger Ge-scfts[X.]er der [X.] dem Beweis einer Zahlungsunfigkeit [X.] insoweit maûgeblichen Vorsich in seinem Wahrnehmungsbe-reich abgespielt; die [X.] hat von ihnen keine Kenntnis. Dieser [X.] es jedoch nicht, dem [X.] das Risiko der Sachverhaltsaufkl-rung aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.], 198, 199; OLG [X.]ankfurt, ZIP1995, 213, 216; Diller/[X.], EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456; Wus-sow, [X.] 1999, 121; Holzkmper, [X.] 1996, 2142, 2143 a.A.; [X.],NJW-RR 1996, 289, 290; [X.], NJW-RR 1997, 1124; [X.], [X.], 372 f.; [X.], [X.], 71, 73; [X.], NJW-RR 2000, 410, 411; [X.], GmbHR 2000, 1261; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1998 - 7 U 76/98; [X.], [X.] 8. Juni 1999 - 1 U 39/99; [X.]/[X.], [X.] 1996, 829, 833). Es ist [X.] weder unzumutbar noch von vornherein unmlich,den Beweis der Zahlungsfigkeit des Arbeitgebers zu erbringen. Hier[X.] ge-t bereits der Nachweis irgendeiner Zahlung in nicht nur unwesentlicher H-he an einen [X.]. Denn eine den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB aus-schlieûende Unmlichkeit der Pflichterfllung ist nicht schon dann [X.] 10 -wenn der Arbeitgeber rschuldet und nicht mehr in der Lage ist, seinen [X.] Gligerr generell nachzukommen, sondern erstdann, wenn ihm die Mittel nicht mehr zur [X.], um ganz konkretdie flligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und nur diese) abzu-[X.]en (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - [X.] - [X.], 1542). Abgesehen davon wird in den Fllen, in denen die Zahlungsf-higkeit des Arbeitgebers zwischen den Parteien ernsthaft in Streit steht, in allerRegel von einem der Betroffenen ein Insolvenzantrag gestellt; der [X.] kann sich dann auf den (vorlfigen) Insolvenzverwalter [X.] berufen (vgl. [X.], [X.], 198, 199; OLG [X.]ankfurt, ZIP1995, 213, 216; Diller/[X.], EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456). [X.] liefe eine Beweislastumkehr der Einheit der Rechtsordnung zuwider.[X.] dem Arbeitgeber nach strafprozessualen Grundstzen nach-gewiesen werden mûte, [X.] ihm die Ab[X.]ung der [X.] war, tte er im [X.] das Nichtvorliegen dieser tatbe-standlichen Voraussetzung zu beweisen.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt eine Umkehrder Beweislast auch nicht aus dem Grundsatz (vgl. § 279 BGB), [X.] derSchuldner [X.] seine finanzielle Leistungsfigkeit einzustehen hat. Zum einenist der [X.] im [X.] zur [X.] nicht Schuldner in diesem Sinne.Denn nicht er perslich, sondern allein die [X.] ist r der Kle-rin [X.] § 28 e Abs. 1 SGB IV zur Ab[X.]ung der Sozialversicherungsbeitr-ge verpflichtet. Zum anderen [X.] jener Grundsatz keine Beweisregel; erbedeutet lediglich, [X.] der Schuldner nicht aus diesem Grund [X.] § 275Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Leistung [X.]ei wird (vgl. [X.]Z 107, 92,102).- 11 -c) Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht auch davonausgegangen, [X.] der [X.] gehalten war, das Vorbringen der [X.] zurZahlungsfigkeit der [X.] substantiiert zu bestreiten. Ihm obliegt [X.] Darlegungslast. Es entspricht der stigen Rechtsprechungdes [X.], [X.] es Sache der Gegenpartei sein kann, sich [X.] der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklrungspflicht zu [X.] der [X.] konkret zûern (vgl. [X.] 24. November 1998 - [X.] Œ aaO m.w.[X.]; [X.]Z 140, 156, 158 f.Œ jeweils m.w.[X.]). Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige [X.] auûerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keinere Kenntnis der maûgebenden Tatsachen besitzt, der [X.] aberdie wesentlichen Umstkennt und es ihm zumutbar ist, [X.] zu machen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1998 - [X.] -aaO; [X.]Z 140, 156, 158 f. Œ jeweils m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen liegenhier vor. Die [X.] die Zahlungsfigkeit der [X.] im Zeitpunkt der [X.]der [X.], wie dasBerufungsgericht zutreffend ausge[X.]t hat, ausschlieûlich im [X.] des [X.] abgespielt. Die [X.] hatte von ihnen keine [X.]) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch das Vorbringen des[X.] [X.] nicht ausreichend erachtet. Der [X.] hatte vorgetragen, [X.]die [X.] im Juni 1995 in eine finanzielle Krise geraten sei, weil die von ihrerbrachten Bauleistungen mangels ordnungs[X.]er Kalkulationen nicht t-ten abgerechnet werden k. Da deshalb kein Geld an sie geflossen sei,tten die Anfang Juli 1995 flliGlter [X.] Juni 1995 erstmalignicht bezahlt werden [X.] hinaus habe ein Gliger smtlicheKonten der [X.] bei ihrer Hausbank, der [X.], unmittelbar vor- 12 -[X.] der streitgegenstlichen [X.],was dazu ge[X.]t habe, [X.] diese keine Verfmehr zugelassen habe.aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortragnicht widersprchlich. Beide vom [X.] ange[X.]ten Ereignisse kzusammengetroffen sein. Es gibt keine Regel, wonach Zahlungsunfigkeit nurdurch eine Ursache ausgelst wird. Im Streitfall erscheint es denkbar, [X.] sichdie nach dem Vortrag des [X.] im Juni 1995 eingetretene finanzielle [X.] der GmbH erst durch die behauptete [X.] ltigen [X.] ausgeweitet hat.bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] zurKontenpf[X.] rechtlich unerheblich gehalten.Zwar ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,[X.] als [X.] auch derjenige haftet, der zur Vornahme der gebo-tenen Handlung nicht in der Lage ist, sich jedoch zu einem Zeitpunkt, zu demer noch handlungsfig war, selbst in diese Lage gebracht hat, sofern er sichdieses Umstands [X.] gewesen ist und ihn sowie die Mlichkeit, [X.] er diegebotene Handlung nicht vornehmen wird, zumindest billigend in Kauf genom-men hat (sog. omissio libera in causa; vgl. Tag, [X.] 1997, 1115, 1116; vgl. auchSenatsurteil [X.]Z 134, 304, 308 m.w.[X.]). Mithin kann ein Arbeitgeber [X.] straf- und haftungsrechtlich verantwortlich sein, wenn ihm die [X.] im [X.] ihrerseits als - zumindestbedingt vorstzliches - pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Senats-urteil [X.]Z 134, 304, 308).Das Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen einer derartigenVorverlagerung der Tatbestandsverwirklichung zu Unrecht bejaht. Seinen- 13 -Aus[X.]ungen lût sich nicht zweifels[X.]ei entnehmen, durch welches Verhaltender [X.] seine Handlungsunfigkeit herbeige[X.]t haben soll.Soweit es ihm zur Last legt, Bauleistungen der [X.] nicht abgerech-net zu haben, fehlt es an den hier[X.] erforderlichen Feststellungen. Es ist nichtersichtlich, ob der [X.] die Abrechnungen so rechtzeititte erstellenk, [X.] vor [X.] der streitgegenstlichen Beitrmit [X.] verzeichnen gewesen wren. Auch ist nicht festgestellt,[X.] er von der Erstellung der Abrechnungen abgesehen und [X.] in [X.], er werde diese [X.] nicht ab[X.]en [X.]. Da[X.] t es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht,[X.] die Gefahr der Zahlungsunfigkeit [X.] den [X.] erkennbar war. [X.] ist, [X.] er sie tatschlich erkannt und in Kauf genommen hat. [X.] hat ferner nicht festgestellt, der [X.] habe in diesem Be-wuûtsein die Bildung ihm mlicher Rcklagen unterlassen. [X.] hinaushat es, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht hinreichend bercksichtigt,[X.] sowohl die rechtzeitige Abrechnung der Bauleistungen als auch die Bil-dung von Rcklagen die Zahlungsfigkeit der [X.] am 15. Juli 1995 nurdann sichergestellt tten, wenn diese Gelder nicht von der behaupteten Pfn-dung [X.] worden wren. Auch zu dieser [X.]age fehlen Feststellungen.Soweit das Berufungsgericht seine Annahme einer "omissio libera incausa" auf den Umstand sttzen will, [X.] der [X.] die Mitarbeiter trotz [X.] der [X.] weiterbescftigt habe, erweitertes zudem den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB in unzulssiger Weise. [X.], [X.] sich der [X.] durch dieses Verhalten nicht der [X.] Vornahme der gebotenen Handlung, d. h. zur Ab[X.]ung der Sozialversi-cherungsbeitrt. Denn durch die Weiterbescftigung der [X.] -beitnehmer hat er die von ihm behauptete Zahlungsunfigkeit der [X.]nicht herbeige[X.]t. [X.] er die Mitarbeiter im Juni 1995 nicht bescftigt, sotte die Gesellschaft am 15. Juli 1995 nicht r zustzliche Zahlungsmittelverft. Er tte dadurch allenfalls - sofern es ihm gelungen wre, die zwi-schen der [X.] und ihren Mitarbeitern bestehenden Arbeitsverltnissezum 31. Mai 1995 zu beenden, wozu es an jeglichen Feststellungen fehlt, - [X.] der Gesellschaft zur Ab[X.]ung von Sozialversicherungsbeitr-gen zum Erlschen gebracht. [X.] er dies nicht getan hat, [X.] jedoch nichtden Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung sanktioniert alleindie Nichtzahlung der geschuldeten [X.]. Sie [X.] hingegen nicht den Fall, [X.] der Arbeitgeber in der wirtschaft-lichen Krise des Unternehmens davon absieht, die [X.] Arbeitnehmer durch sofortige Auflsung smtlicher Bescftigungsver-ltnisse zu beenden.[X.]Dr. Dressler[X.]DiederichsenPauge

Meta

VI ZR 350/00

11.12.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. VI ZR 350/00 (REWIS RS 2001, 240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 240

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