Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 434/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5003

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 434/00Verkündet am:17. Januar 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3; BGB § 839 H Abs. 3a)Ist eine notarielle Urkunde aus vom [X.] zu vertretenden [X.] fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durchumgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeur-kundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu ([X.] an [X.], [X.]. v. 10. Februar 1994 - [X.], [X.], 1473).b)Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem [X.] keine Gele-genheit gegeben, die erforderliche Berichti-gung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten [X.] 2 -Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundstzlich nicht als Scha-den geltend machen.c)Das Unterlassen einer Erinnerung ist fr einen Schaden nicht kausal, wennfeststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholf[X.].[X.], [X.]eil vom 17. Januar 2002 - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] 19. Oktober 2000 aufgehoben.Soweit mit der Klage Ersatz fr Nachbeurkundungskosten in [X.] 2.681,80 DM nebst Zinsen verlangt wird, wird sie abgewie-sen. Im rigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung [X.] - aucr die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] kaufte zur Urkunde des verklagten Notars vom 8. Sep-tember 1995 zwei [X.]e in den neuen [X.]. [X.] war die Ehefrau des [X.] der [X.]; Verkfer desanderen [X.]s war die Ehefrau zusammen mit ihrem Bruder. Die Ver-kfer waren bei Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1995 nochnicht als Eigentmer im [X.]undbuch eingetragen. Die Ehefrau des [X.] 4 -frers der [X.] wurde erst am 29. Juli 1996 als Eigentmerin des einen[X.] eingetragen; wann sie und ihr Bruder als Eigentmer deszweiten [X.] eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen. Die Kauf-grundstcke mußten noch vermessen werden. Um die Erlangung der [X.] Teilungsgenehmigung wollte sich die [X.] selbst bem. Sie [X.] damit den Vermessungsingenieur.Auf den [X.] wollte die [X.] ein Bauvorhaben mit achtWohnungen durchfren, die als Wohnungseigentum verßert werden soll-ten. Der Beklagte beurkundete am 9. Oktober 1995 die Teilungserk[X.]ung der[X.].Anschließend kam es zwischen den Parteien zu [X.] die Gestaltung der [X.]. Nach den Vorstellun-gen der [X.] und ihres Steuerberaters sollten die Wohnungserwerber eineBauherrengemeinschaft bilden. Sie sollten den Kaufpreis gemß den [X.] entsprechend dem Baufort-schritt in Raten bezahlen, wobei die Eintragung einer Auflassungsvormerkungzu ihren Gunsten Flligkeitsvoraussetzung sein sollte. Der Beklagte war [X.], daß der Bau fr eine Vermarktung im [X.] schon zu weitfortgeschri[X.]n sei, und schlug statt dessen die Wahl des [X.]. Die [X.] ließ die [X.] gemß ihren Vorstellungenvon einem anderen Notar beurkunden.Am 13. September 1995 und nochmals am 24. Juli 1996 beantragte [X.] beim [X.]undbuchamt die Eintragung der [X.] als Eigentmerin.Die Teilungserk[X.]ung reichte er nicht ein. Mit Schreiben vom 18. April 1996- 5 -forderte die [X.] den [X.] dazu auf; ob dem entsprechende (fe[X.]-)mliche Erinnerungen vorausgegangen waren, ist streitig. Mit Schreiben vom19. April 1996 lehnte der Beklagte die Einreichung der Teilungserk[X.]ung ab,weil die [X.] noch nicht als Eigentmerin eingetragen sei. Dies sei [X.] die Anlegung der [X.]. Mit der weiteren Bear-beitung der Angelegenheit beauftragte die [X.] den Notar, der die [X.] ha[X.]. Dieser fragte mit Schreiben vom 20. [X.] bei dem [X.] an, wann mit der Einreichung der [X.] rechnen sei; r eine Antwort des [X.] ist nichts bekannt. Mit [X.] vom selben Tage nahm der andere Notar beim [X.]undbuchamt die zuvorvon ihm gestellten Antrf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zu-gunsten der [X.].Am 17. Februar 1997 [X.] die [X.] durch einen dri[X.]n Notar [X.] beurkunden. Die [X.] wurde am 16. Juni 1997 alsEigentmerin im [X.]undbuch eingetragen.Mit ihrer Klage nimmt die [X.] den [X.] im Wege des [X.] auf Zahlung eines in der [X.] vom 1. Juli 1996 bis 31. Mrz 1998entstandenen [X.] in Höhe von 138.667,54 DM und der Kosten [X.] der Teilungserk[X.]ung in Höhe von 2.681,80 DM in Anspruch.Zur Begrs [X.] weist sie darauf hin, wegen der [X.] [X.], die Teilungserk[X.]ung einzureichen, [X.]n [X.] die [X.] nicht angelegt und die fr die Kfer vorgesehenen Auflas-sungsvormerkungen nicht eingetragen werden können. Vor dem 17. Juli 1997habe sie, die [X.], r die von den Wohnungskfe[X.] bereits eingezahl-- 6 -ten Kaufpreise nicht verfk das Bauvorhaben zwischenfinanzie-ren mssen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatihr dem [X.]unde nach stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der [X.] Aufhebung dieses [X.]eils und die Zurckweisung der Berufung der Kle-rin.[X.]:Das Rechtsmi[X.]l [X.] zur Aufhebung und teilweise zur Klageabweisung,im rigen zur Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt [X.]:Der Beklagte habe [X.] die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, freinen fehlerfreien Inhalt der Teilungserk[X.]ung zu sorgen. Darin sei die [X.] Miteigentumsanteile grûer als ein Ganzes angegeben (mlich 1.000,62zu 1.000); auûerdem habe die Teilungserk[X.]ung keine Eintragungsbewilligun-gen und Eintragungsantrthalten. Fe[X.]er habe der Beklagte pflichtwidrigeine zige Vollziehung der Urkunde verhindert. Seine Weigerung, vor Eintra-gung der [X.] als Eigentmerin deren Teilungserk[X.]ung beim [X.] -amt einzureichen, sei unberechtigt gewesen, weil es ausgereicht [X.], wenndie [X.] im [X.]punkt der Anlegung der [X.] Eigentme-rin gewesen wre. Im Hinblick auf den bekannten damaligen Bearbeitungsstaubei den [X.]undbucmte[X.] ir[X.] der [X.], vermeidbaren Verzrungen bei der Vollziehung der von ihm errich-teten Urkunde vorzubeugen, nur durch die sofortige Einreichung der [X.] - verbunden mit zeitlich gestaffelten Eintragungsantr - t.Die Pflichtverletzungen des [X.] seien fr den entstandenenSchaden urschlich gewesen. Soweit andere Notare bei der [X.] fehlerhaft gearbeitet [X.]n, werde der haftungsrechtliche Zusam-menhang zwischen den Pflichtverletzungen des [X.] und dem [X.] nicht unterbrochen.Ein haftungsaussch[X.]endes Mitverschulden ergebe sich nicht daraus,[X.] die [X.] dem [X.] keine Gelegenheit gegeben habe, die [X.] selbst zu beheben. Dadurch wren die [X.],welche die [X.] hauptschlich als Schaden geltend mache, nicht vermie-den worden. Die Haftung des [X.] sei auch nicht [X.] § 19 Abs. 1Satz 3 [X.] i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Da er die mit [X.] vom 18. April 1996 ausgesprochene Aufforderung der [X.], die [X.] umgehend beim [X.]undbuchamt einzureichen, abgelehnt habe,msse angenommen werden, [X.] er auch vorherigen (fe[X.]-)mlichen Erin-nerungen keine Folge geleistet [X.]. Der [X.] kicht zum Vorwurfgemacht werden, [X.] sie erst im Februar 1997 eine neue Teilungserk[X.]unghabe beurkunden lassen, denn es sei schwierig gewesen, einen anderen Notardafr zu gewinnen. Die Entscheidung der [X.], sich zwecks [X.] -und Vollziehung der Teilungserk[X.]ung eines anderen Notars zu bedienen, seirichtig gewesen, weil eine zwangsweise Durchsetzung der vom [X.] ver-weigerten Amtsttigkeit in einem Verfahren nach § 15 [X.] mehr [X.] in [X.].[X.] halten einer rechtlichen Überprfung nicht in allenPunkten stand.1. Soweit die [X.] die Kosten der Neubeurkundung der Teilungser-k[X.]ung als Schaden geltend macht, ist die Klage bereits jetzt abweisungsreif,weil dieser Teil des Schadens durch eine selbstige Entsch[X.]ung der [X.] verursacht wurde, die durch das haftungsbegrEreignis nichtherausgefordert war und fr die kein rechtfertigender Anlaû bestand (vgl. [X.],[X.]. v. 6. Juni 1997 - [X.], [X.], 1901, 1903; v. 6. Juli 2000- IX ZR 88/98, [X.], 1808, 1810; v. 29. Mrz 2001 - [X.], [X.], 1204, 1206).Nach der Behauptung des [X.] hat dieser von den [X.] (vgl. dazu unten 2 c) erst nach dem 12. Juli1997 erfahren. Dem ist die [X.] nicht - zumindest nicht substantiiert - ent-gegengetreten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, sie habe, nachdem sie vondri[X.]r Seite auf die Ml hingewiesen worden sei, "prompt reagiert" unddurch einen dri[X.]n Notar eine neue Teilungserk[X.]ung beurkunden [X.] auch der Beklagte nicht ttig werden [X.] -Wenn die Teilungserk[X.]ung fehlerhaft beurkundet worden war - was andieser Stelle zugunsten der [X.] unterstellt werden kann -, [X.]te sich die[X.] deswegen [X.] an den [X.] wenden, damit er die Fehlerbehebe. Eine derartige Erinnerung war [X.] § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m.§ 839 Abs. 3 BGB Voraussetzung fr eine Haftung des [X.]. Nach dengenannten Vorschriften tritt die Ersatzpflicht eines Notars nicht ein, wenn derVerletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch einesRechtsmi[X.]ls abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmi[X.]ls ist weit zu fassen.Darunter fallen selbst Erinnerungen und mliche Vorhaltungen ([X.], [X.]. [X.] November 1989 - [X.], [X.], 115; v. 13. Mai 1997 - [X.], [X.], 1398, 1400), sofe[X.] sie zum Ziele haben, das amtspflicht-widrige Verhalten z[X.] und dadurch einen Schaden abzuwenden.[X.] die [X.] den [X.] auf die angeblichen Fehler aufmerk-sam gemacht, wren die Kosten einer Neubeurkundung nicht entstanden. [X.] unwiderlegten Behauptung des Beklagt[X.] dieser etwaige [X.] umgehend beseitigt. Das [X.] die [X.] - im Gegensatz zu [X.] durch den dri[X.]n Notar - nichts gekostet, weil der Beklagte,wenn die von ihm beurkundete Teilungserk[X.]ung tatschlich fehlerhaft war, zueiner "Nachbearbeitung" ohne zustzlichen [X.]enanspruch verpflichtetgewesen wre. Ein Notar, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, ist ge-halten, nach Mlichkeit Maûnahmen zu treffen, um einen Schadenseintritt zuverhinde[X.] (vgl. zur Anwaltshaftung [X.], [X.]. v. 10. Februar 1994 - [X.], [X.], 1114, 1116 = NJW 1994, 1472, 1473; v. 21. [X.] - [X.], [X.], 2437, 2439 = NJW 2000, 3560, 3562).- 10 -[X.] die [X.] es unterlassen hat, den [X.] zu einer Behebungder angeblichen Ml der Urkunde aufzuforde[X.], war schuldhaft. Der Nicht-gebrauch eines Rechtsmi[X.]ls ist dann [X.], wenn der Verletzte die nachseinem Bildungsstand und seiner Gescftsgewandtheit gebotene Sorgfaltnicht beachtet ([X.], [X.]. v. 9. November 1989 - [X.], aaO; v. 13. Mai1997 - [X.], aaO). Da die [X.] als Bautrr ttig ist, [X.] sein, [X.] ein Notar, dem behebbare Ml einer Beurkundung vor-geworfen werden, nicht fr die durch die Einschaltung Dri[X.]r verursachten Ko-sten haftbar gemacht werden kann, wenn er zuvor nicht zur Behebung dieserMl aufgefordert worden ist. Im rigen war die [X.] schon damalsrechtlich beraten. [X.] sie die von dem [X.] gefertigte Teilungserk[X.]ungnicht aus eigener Sachkrprfen konnte und sie deshalb - wie das Be-rufungsgericht gemeint hat - ohnehin Rechtsrat [X.] einholen mssen, recht-fertigt es nicht, den [X.] mit den Kosten der neuen Beurkundung zu bela-sten. Ob er der [X.] die Kosten der anderweitigen Rechtsberat[X.]ersetzen mssen, kann dahinstehen, denn diese Kosten werden nicht geltendgemacht. [X.] die zur [X.] oder Schadensminderung an sich ge-botene Einschaltung des [X.] wegen dessen vorherigen Verhaltens un-zumutbar gewesen sei, hat die [X.] nicht dargetan.2. Hinsichtlich des geltend gemachten [X.] sind die Voraus-setzungen einer Haftung des [X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.a) Es kann derzeit schon nicht davon ausgegangen werden, [X.] [X.] durch eine verzrte Sachbehandlung seine Amtspflichten [X.] -aa) Allerdings sind die dazu von der Revision erhobenen Bedenken un-[X.].(1) Die Revision argumentiert zum einen, der Beklagte habe keinen Auf-trag gehabt, die Teilungserk[X.]ung beim [X.]undbuchamt einzureichen. [X.] ist unzutreffend. Der Notar, der eine Willenserk[X.]ung beurkundethat, die beim [X.]undbuchamt einzureichen ist, [X.] dies von Amts wegen ver-anlassen (§ 53 BeurkG). [X.] hat das Berufungsgericht festgestellt, [X.]der Beklagte "mit ... der grundbuchlichen Vollziehung der [X.] war". Diese Feststellung wird von der Revision nicht [X.]) Zum ande[X.] weist die Revision darauf hin, der Beklagte sei zu [X.] Meinung gewesen, er [X.] einem [X.]punkt, in dem eine Einfluûnahmeauf die Gestaltung des betreffenden Bauvorhabens nicht mehr mlich sei,keine "[X.]", die auf eine Vermarktung der zu errichtendenWohnungen im [X.] hinausliefen. Indes hat schon das Berufungs-gericht mit Recht darauf aufmerksam gemacht, [X.] es bei der Einreichung derTeilungserk[X.]ung nicht um den Vollzug der - [X.] noch gar nicht abge-schlossenen - Kaufvertring.bb) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] dieVoreintragung des Eigentmers, der [X.] § 8 [X.] Wohnungseigentum be-grwill, im allgemeinen nicht Voraussetzung fr die Einreichung der [X.] beim [X.]undbuchamt ist. Insofe[X.] erinnert auch die [X.] -cc) Indes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob die Einreichungder Teilungserk[X.]ung dem wahren Willen und den wohlverstandenen Interes-sen der [X.] entsprach. Wenn die [X.] - dem Rat ihres Steuerberatersfolgend - eine Bauherrengemeinschaft bilden wollte, war eine Vorratsteilungdes kftigen Gemeinschaftsgrundstcks [X.] § 8 [X.] mlicherweisenicht der richtige Weg; statt dessen war an eine Teilung durch die Bauherrenoder ihre Trr [X.] § 3 [X.] zu denken (vgl. [X.], [X.]. [X.]. § 3 Rn. 3).dd) Im rigen hat das Berufungsgericht nicht bedacht - und insofe[X.]greift die allgemeine [X.] Revision durch -, [X.] im vorliegenden Fallnicht einmal das [X.] gebildet war, auf dem das [X.] sollte. Nach § 1 Abs. 4 [X.] kann Wohnungseigentum nicht anmehreren [X.]en [X.] werden. Soll die Eigentumswohnanlagemehrere [X.]e betreffen, so mssen diese entweder nach § 890 Abs. 1BGB vereinigt werden oder es [X.] [X.] § 890 Abs. 2 BGB eine Bestand-teilszuschreibung erfolgen. [X.] das zustige [X.]undbuchamt eine [X.], die ein noch gar nicht existierendes [X.] betraf, entgegenge-nomm[X.], hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig hat [X.], wann das [X.] § 1 Abs. 4 [X.] bestehende Hinde[X.]is [X.] ist. Sch[X.]lich ist auch nicht festgestellt, [X.] der [X.] dieses Hinde[X.]isses unterrichtet worden ist und es danach imme[X.]och abgelehnt hat, die Teilungserk[X.]ung beim [X.]undbuchamt einzureichen.[X.] bedurfte die Abwicklung des Kaufvertrages vom [X.] 1995 nach dem eigenen Vortrag der [X.] einer Teilungsgenehmigungnach § 19 BauGB. Angeblich konnte selbst der wiederholte [X.] 13 -vom 24. Juli 1996 wegen Fehlens dieser Genehmigung nicht vollzogen werden.Fr deren Fehlen war der Beklagte aber nicht verantwortlich, weil die [X.]insoweit den Vermessungsingenieur beauftragt ha[X.]. Wann die Teilungsge-nehmigung erteilt worden ist, hat die [X.] - obwohl der Beklagte dies mo-niert hat - nicht vorgetragen.b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann - wie die [X.] Recht geltend macht - auch nicht davon ausgegangen werden, [X.] das Zu-rckhalten der Teilungserk[X.]ung durch den [X.] fr den [X.] der[X.] urschlich geworden ist.aa) Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] ein et-waiges Fehlverhalten der weiteren von der [X.] bemten Notare [X.] zwischen der Pflichtverletzung des [X.] unddem Schaden unerheblich ist (vgl. [X.], [X.]. v. 26. April 2001 - [X.]/99,[X.], 1246, 1247).bb) Indes spricht gegen den [X.], [X.] nach [X.] des Berufungsgerichts (S. 19 f der [X.]) der von der Kle-rin in Anspruch genommene Überziehungskredit bereits am 7. Mai 1997 durchAbbuchung vom Festgeldkonto entlastet werden konnte. Damals waren aberweder die [X.] als Eigentmerin eingetragen (diese Eintragung erfolgteerst am 16. Juni 1997) noch die Auflassungsvormerkungen zugunsten derWohnungskfer, die nach dem Vortrag der [X.] Voraussetzung fr [X.] waren, r die eingezahlten Kaufpreise zu [X.] -cc) Legt man den Vortrag der [X.] zugrunde, [X.] sie (nur) beirechtzeitiger Einreichung der Teilungserk[X.]ung beim [X.]undbuchamt durch [X.] die Zwischenfinanzierung vor dem 17. Juli [X.] ablsen kn-nen, so fehlen dazu tragfige Feststellungen.Die Ablsung der Zwischenfinanzierung setzte voraus, [X.] die [X.]r die von den Wohnungskfe[X.] gezahlten Kaufpreise verfkonnte.Das konnte sie nach dem Kaufvertrag vom 8. September 1995 erst, wenn zu-gunsten der [X.] eingetragen waren.Zuvor [X.]ten die [X.] angelegt sein. Vor der Bildung des[X.]s war das nicht mlich (siehe oben a cc).Bevor die Auflassungsvormerkungen fr die [X.] werden konnten, [X.]te die [X.] auûerdem selbst als Eigentmerineingetragen sein (§ 39 GBO). Dies wiederum setzte die Voreintragung derjeni-gen voraus, von denen die [X.] die Kaufgrundstcke erworben hat. [X.] ihres [X.] wurde am 29. Juli 1996 als Eigentmerin deseinen [X.] eingetragen. Wann sie und ihr Bruder als Eigentmerdes zweiten [X.] eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen [X.]. Derzeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, [X.] dies erst [X.] Juni 1997 oder kurz vorher geschah.c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben auch inhaltliche Mn-gel der Teilungserk[X.]ung zum Entstehen des [X.] beigetragen. [X.] Ml sind teils nicht vorhanden; teils ist ihre Kausalitt fr den Zinsscha-den nicht einwandfrei [X.] -aa) Die Teilungserk[X.]ung war zwar fehlerhaft insofe[X.], als die darinausgewiesenen Miteigentumsanteile sich nicht auf 1000 zu 1000, sonde[X.] [X.] zu 1000 addierten. Indes hat der Beklagte geltend gemacht, [X.] erden "offenbaren Schreibfehler" [X.] berichtigen k; notfalls [X.] er "um-gehend" eine etwa erforderliche Erzungsurkunde gefertigt. Mit diesem [X.] hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.bb) Die Teilungserk[X.]ung enthielt auûerdem keinen [X.]und keine Eintragungsbewilligung. Das war - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht ohne weiteres fehlerhaft, weil die [X.], auf denendas Wohnungseigentum gebildet werden sollte, noch einer Vermessung be-durften (vgl. § 28 GBO). Nach deren [X.] ha[X.] die [X.] eine Identi-ttserk[X.]ung abzugeben. Bei dieser Gelegenheit konnten auch die Eintra-gungsbewilligungen nachgeholt und die [X.] werden.Allerdings war die Teilungserk[X.]ung, solange die Bewilligungen und die Antr-ge noch ausstanden, nicht zur Vollziehung geeignet. Sowohl der [X.] als auch die Eintragungsbewilligung sind jedoch nicht [X.] und [X.] auch durch gesonderte Erk[X.]ung erfolgen. DieEintragungsbewilligung [X.] lediglich entweder vor dem [X.]undbuchamt abge-geben oder durcffentliche oder ffentlich beglaubigte Urkunde nachgewie-sen werden (§ 29 GBO). Der [X.] ist als solcher formfrei. Zu [X.] Abgabe ist im allgemeinen der Notar ermchtigt (§ 15 GBO). [X.] die [X.] fehlenden Erk[X.]ungen (Bewilligungen und Antr) nicht kurzfristig- noch vor dem 1. Juli 1996 - [X.]n nachgeholt werden k, hat das [X.] nicht [X.] -cc) In erster Instanz hat die [X.] des weiteren bemlt, die in derTeilungserk[X.]ung enthaltene Regelung Ziffer [X.] 12 a, wonach es [X.] des Wohnungseigentums sollte, [X.] ein Wohnungseigent-mer mit der Erfllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und [X.] als sechs Monate mit mindestens [X.] in Verzug ist, sei nicht [X.] gewesen, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstoûen ha-be. Danach sei zwingend erforderlich, [X.] der Mindestbetrag des [X.]"drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums rsteigt".Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob diese Beanstandung berechtigt ist.Da nicht festgestellt ist, wie hoch sich die Einheitswerte des Wohnungseigen-tums belaufen, ist dem Senat eine absch[X.]ende Beurteilung nicht mlich.Nach dem Vortrag der [X.] spricht allerdings mehr dafr, [X.] die Urkundeinsofe[X.] fehlerfrei war. Wenn 2.000 DM weniger waren als 3 % der Einheits-werte, wovon die [X.] auszugehen scheint, war die Entziehung des [X.] an einen geringeren als den im Gesetz vorgesehenen [X.] gekft. Das wird jedoch als zulssig angesehen (vgl. Br-mann/Pick/[X.], [X.]. § 18 Rn. 50; [X.]/[X.], BGB 12. Aufl.§ 18 [X.] Rn. 25; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 18 [X.] Rn. 10; Pa-landt/Bassenge, [X.]. § 18 [X.] Rn. 8; [X.], [X.]. § 18Rn. 13).Mlicherweise war die Regelung in anderer Hinsicht zu beanstanden.Die Verzugsdauer von mindestens sechs Monaten, die nach der Teilungserkl-rung zur Einziehung berechtigen sollte, war [X.] als in § 18 Abs. 2 [X.] vor-gesehen. Nach einer in der Literatur vertretenen Meirfen die Voraus-setzungen [X.] § 18 Abs. 2 [X.] nicht eingeschrkt werden (Pa-landt/Bassenge, [X.], jeweils aaO; a.[X.], 12. Aufl. § 18- 17 -[X.] Rn. 26; Niedenfr/Schulze, [X.] 5. Aufl. § 18 Rn. 22; [X.]/[X.]/ke, [X.]. § 18 Rn. 12). Der [X.] hat dazu nochnicht Stellung genommen. Dazu gibt auch der vorliegende Fall keinen Anlaû.Wenn die Teilungserk[X.]ung mit dem in Ziff. [X.] 12 a vorgesehenen Inhalt nichteintragungsfig gewesen sein sollte, schuldete der Beklagte, um einen Scha-denseintritt zu verhinde[X.], auf Ersuchen der [X.] die umgehende - und un-entgeltliche - Vo[X.]ahme einer den Fehler vermeidenden Änderungsbeurkun-dung. [X.] dies nicht vor dem 1. Juli [X.] geschehen k, steht nichtfest.dd) Entsprechendes gilt, falls die Teilungserk[X.]ung auch - wie die [X.] geltend gemacht, das Berufungsgericht indessen ebenfalls [X.] - hinsichtlich der Zuordnung von Sonde[X.]utzungsrechten an [X.] Garten fehlerhaft gewesen sein sollte.d) Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Haftung des [X.] vor, ist diese auch nicht wegen [X.] eines Rechtsmi[X.]ls[X.] § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.Das Berufungsgericht hat ausge[X.], falls die [X.] gegen die Wei-gerung des [X.], die Teilungserk[X.]ung beim [X.]undbuchamt einzurei-chen, nicht erinnert habe, schade das nichts. Denn der [X.] der Notar-haftung [X.] § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB greife [X.] ein, wenn das versmte Rechtsmi[X.]l auch Erfolg gehabt [X.]. Da [X.] das "Mahnschreiben" der [X.] vom 18. April 1996 abschlig [X.] habe, sei daraus zu folge[X.], [X.] er auf vorherige mliche Erinne-rungen nicht anders reagiert [X.].- 18 -Demr rt die Revision, fr die Urschlichkeit des [X.] an die Adresse des [X.] komme es nicht daraufan, wie dieser sich verhalt[X.], wenn die [X.] tatschlich bei ihm vor-stellig geworden wre. Vielmehr beurteile sich die Urschlichkeit in diesemFalle - der allgemeinen Regel entsprechend - danach, wie der Beklagte nachMeinung des [X.] richtigerweise auf die Erinnerungen hi[X.]reagieren mssen.Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist - worauf die Revision hin-weist -, wenn es fr die Urschlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf an-kommt, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wre, grundstzlichnicht darauf abzustellen, welche Entscheidung im konkreten Fall zu erwartengewesen wre, sonde[X.] wie die Entscheidung richtigerweis[X.] ergehenmssen (st.Rspr., vgl. [X.]Z 133, 110, 111 f.; fr gebundene [X.] Verwaltung vgl. [X.]Z 124, 86, 95 f.; [X.], [X.]. v. 21. September 1995- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). Fr die Amtshaftung nach § 839 BGB istjedoch anerkannt, [X.] der Nichtgebrauch eines Rechtsmi[X.]ls nicht als scha-densurschlich angesehen werden darf, wenn feststeht, [X.] der pflichtwidrighandelnde Beamte auch auf eine Gegenvorstellung hin seine Rechtsauffas-sung oder sein tatschliches Verhalten nicht rt [X.] und [X.] auch eineDienstaufsichtsbeschwerde erfolglos geblieben wre ([X.], [X.]. v. 18. [X.] - [X.] ZR 77/84, NJW 1986, 1924, 1925; v. 5. Februar 1987 - [X.] ZR 16/86,[X.]R § 839 Abs. 3 BGB - Kausalitt 1; v. 21. April 1988 - [X.] ZR 255/86, [X.], 96, 99). Fr die [X.] hat der Senat die Frage bisher offengelas-sen (vgl. [X.]. v. 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 2327, 2329). Er [X.] sie nunmehr - jedenfalls fr eine an die Adresse des Notars gerich-- 19 -tete Erinnerung - im selben Sinne wie der [X.]. Wollte man denallgemeinen [X.]undsatz, demzufolge die - nach Ansicht des Regreûrichters -richtigerweise zu treffende Inzidenzentscheidung fr die Urschlichkeit maûge-bend ist, auf die Frrtragen, wann das Unterlassen einer derartigen [X.] schadensurschlich ist, wre dieses immer fr den Schaden kausal.Denn "richtigerweise" [X.] die Erinnerung an einen pflichtvergessenen NotarErfolg haben. Er ist zu pflicht[X.]em Handeln verpflichtet und hat alles zutun, damit den Beteiligten aus seinen Amtshandlungen kein Schaden erwchst.Aus diesen [X.]wrde die Anwendung des erwten allgemeinen[X.]undsatzes hier zu einer unverltnismûigen Benachteiligung des Verletztenfren. Deshalb ist jener [X.]undsatz auch fr die [X.] dahin einzu-schrken, [X.] das Unterlassen der Erinnerung nicht fr den Schadenseintritturschlich ist, wenn feststeht, [X.] der Notar dem mit der Erinnerung verbun-denen Begehren nicht entsproc[X.].Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, [X.] der Beklagte"aucr frren ... Anmahnungen eine ablehnende Haltung einge-nommen" [X.]. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen.e) Auch die [X.], es bestehe eine anderweitige Ersatz-mlichkeit in Gestalt eines Anspruchs gegen den Steuerberater der [X.],bleibt ohne Erfolg. Der Steuerberater war weder wegen der Einreichung derTeilungserk[X.]ung noch wegen ihrer inhaltlichen [X.] 20 -II[X.] Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Hin-sichtlich der Beurkundungskosten ist die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO). Im rigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurc[X.]verweisen(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird e[X.]eut zu prfen haben, ob der [X.] die Teilungserk[X.]ung beim [X.]undbuchamt [X.] einreichen mssen undob er dadurch, [X.] er das unterlassen hat, oder durch inhaltliche Ml derTeilungserk[X.]ung einen [X.] der [X.] verursacht hat.Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehenmssen, ob die [X.] sich ein etwaiges Verschulden ihrer neuen - anwalt-lichen und notariellen - Berater als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) anrech-nen lassen [X.]. Das kommt dann in Betracht, wenn die [X.] den neuenBerater beauftragt hat, einen erkannten oder wenigstens fr mlich gehalte-- 21 -nen Fehler des [X.] zu beheben (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 1994- [X.], [X.], 948, 950; v. 13. Mrz 1997 - [X.], [X.],1392, 1395; v. 3. Mai 2001 - [X.], [X.], 1675, 1677).Kreft Stodolkowitz Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 434/00

17.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 434/00 (REWIS RS 2002, 5003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5003

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