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PDF anzeigen [X.]B[X.]SCHLUSS K[X.]R 18/06 [X.]erkündet am: 19. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 8. Mai 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der Betroffenen gegen den [X.]uss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendi-gen Kosten der [X.] einschließlich der Rechtsanwalts-kosten [X.] zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die [X.] für [X.]lektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und [X.]isenbahnen (nachfolgend: [X.]) war gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur [X.]inführung der Anreizregulierung nach § 21a [X.] vorzulegen. Zur [X.] des Berichts hatte sie mit [X.]erfügung vom 21. September 2005 Auskünfte von 1 - 3 - Betreibern von [X.] mit Ausnahme der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze verlangt, die ihre [X.]ntgelte nach § 3 Abs. 2 i.[X.]. mit § 19 [X.] bilden wollen. Am 21. Dezember 2005 veröffentlichte sie in ihrem [X.] ein weiteres Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt: Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 in [X.]erbindung mit § 112a Abs. 1 des [X.]nergiewirtschaftsge-setzes ([X.]) ergeht die folgende [X.]ntscheidung: 1. [X.] Betreibern von [X.] im Sinne des § 3 Nr. 20 [X.] wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben un-ter Berücksichtigung der [X.] in Anlage 2 zu diesem [X.] spätestens bis zum [X.] an die [X.] zu übermitteln. 2. Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen, die [X.]ntgelte nach § 3 Abs. 2 der [X.]erordnung über die [X.]ntgelte für den Zugang zu [X.] ([X.]) bilden, wird zudem aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anla-ge 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der [X.] in [X.] zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum [X.] an die [X.] zu übermitteln. 3. Für die [X.]rteilung der Auskünfte haben die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Netzbetreiber das [X.] zu verwenden, das auf der [X.]-seite der [X.] (–) zum Download bereitgestellt wird. (–) 4. Diese [X.]ntscheidung gilt mit dem auf die [X.] im [X.] der [X.] als bekannt gegeben. (Die genannten Anlagen 1 und 2 sind veröffentlicht und abrufbar auf der [X.]seite der [X.] unter der Adresse –). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese [X.]ntscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der [X.]ntscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der [X.] einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Be-schwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem [X.], eingeht. Die Betroffene ist eine Gastransportnetzgesellschaft, die infolge der gemäß §§ 6 ff. [X.] geforderten [X.]ntflechtung entstanden ist. Sie betreibt seit dem 1. Januar 2006 das im [X.]igentum ihrer Muttergesellschaft stehende überregionale Gasfernleitungsnetz. Mit Schreiben vom 2. Januar 2006 hat sie die [X.]ntgeltbildung nach § 3 Abs. 2 [X.] angezeigt. Sie weigerte sich zunächst, dem am 21. [X.] veröffentlichten Auskunftsverlangen nachzukommen und legte dage-gen Beschwerde beim [X.] ein. Nachdem ihr Antrag, die 2 - 4 - aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, zurückgewiesen worden war ([X.] [X.]/[X.] 1809), hat die Betroffene [X.] noch während des Beschwerdeverfahrens [X.] die verlangten Daten vollständig übermittelt. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren beantragt, 3 1. die [X.]erfügung der [X.] Nr. 98/2005 vom 21. Dezember 2005 auf-zuheben; 2. die [X.] zu verurteilen, die von der Betroffenen übermittelten Daten nicht mehr zu verwenden und zu löschen. Das [X.] hat die Beschwerde mit [X.]uss vom 28. Juni 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] vom [X.] zugelassene [X.] Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die im Beschwerdeverfahren gestell-ten Anträge weiterverfolgt. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das beanstandete [X.] sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig war. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Die angefochtene [X.]erfügung sei durch die [X.] im [X.] auf der [X.]seite gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 [X.] ordnungsge-mäß bekannt gemacht worden. Bei dem Auskunftsverlangen der Bundesnetz-agentur handele es sich nicht um eine zustellungspflichtige [X.]ntscheidung i.S. des § 73 Abs. 1 [X.]. Diese Bestimmung finde schon nach ihrer systematischen Stellung grundsätzlich nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Be-schlusskammern Anwendung, nicht aber auf [X.]rmittlungen außerhalb konkreter [X.]erwaltungsverfahren, wie sie § 112a Abs. 1 Satz 3 [X.] vorsehe. Mit Recht weise die [X.] darauf hin, dass ihr eine Zustellung der sich an die Netzbetreiber richtenden Allgemeinverfügung tatsächlich nicht möglich gewesen 6 - 5 - sei, weil dieser Adressatenkreis ständigen [X.]eränderungen etwa durch [X.] oder [X.]erlagerung des Netzbetriebs unterliege und auch im Übrigen für sie nicht abschließend feststellbar gewesen sei. Aus diesen Gründen sei es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagen-tur den verfügenden Teil (§ 41 Abs. 4 [X.]) und die Begründung ihres [X.]s im [X.] veröffentlicht habe. Dies sei ausreichend, auch wenn hinsichtlich der im [X.]inzelnen zu übermittelnden Daten auf die [X.]seite verwiesen worden sei. In [X.] sei es ausreichend, wenn die öffentli-che Bekanntmachung die inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des [X.]erfahrens und der dazu getroffenen Regelung enthalte. Im Übrigen spreche § 74 [X.], der für [X.]en der [X.] auch ihre [X.]seite vorsehe, dafür, dass es sich hierbei ebenfalls um eine ortsübliche Bekanntma-chung i.S. des § 41 Abs. 4 [X.] handele. 7 Auch in materiellrechtlicher Hinsicht begegne die angefochtene [X.]erfügung keinen Bedenken. [X.] auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.[X.]. mit § 112a Abs. 1 Satz 3 [X.] unterlägen nur einer einge-schränkten richterlichen Überprüfung. Der [X.] sei bei der Prüfung, was zur [X.]orbereitung und [X.]rstellung des Berichts erforderlich sei, ein weites [X.]r-messen eingeräumt. Die eigenverantwortliche und umfassende planerische Frei-heit bei der Konzepterstellung bringe es mit sich, dass Gegenstand gerichtlicher Überprüfung allein die Frage sein könne, ob der konkrete [X.] das Auskunftsverlangen rechtfertige. Dies sei [X.] wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 [X.] [X.] dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die [X.]r-forderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den [X.] mit vertretbaren [X.]r-wägungen bejaht habe. 8 - 6 - Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei das Auskunftsverlangen der [X.] wie das Beschwerdegericht im [X.]inzelnen ausgeführt hat [X.] nicht zu beanstanden. Dem [X.]erlangen stehe auch nicht entgegen, dass es sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen habe. Deren Preisgabe sei nach der gesetzgeberischen Wertung notwendig, wenn diese Informationen erfor-derlich seien, um der Bundesregierung zeitnah ein Konzept für die [X.]inführung und Umsetzung der Anreizregulierung vorzulegen. Dem Geheimhaltungsbedürfnis der Auskunftspflichtigen werde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass alle mit den Daten befassten Stellen zur [X.]erschwiegenheit verpflichtet und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht [X.]. 9 10 II[X.] [X.] ist zulässig. 11 1. Nach § 86 Abs. 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Be-schlüsse der [X.]e statt, die in der Hauptsache ergangen sind. Die Bestimmung des § 86 Abs. 1 [X.] unterscheidet sich insofern von der Regelung des § 74 Abs. 1 [X.], der sie im Übrigen nachgebildet ist. Die Frage, ob § 86 Abs. 1 [X.] eine Beschränkung auf die in der Hauptsache ergangenen Be-schlüsse enthalten sollte, war im Gesetzgebungsverfahren [X.] ebenso wie im Zuge der [X.] bei der Parallelbestimmung des § 74 Abs. 1 [X.] [X.] umstrit-ten (vgl. die Nachweise aus dem Gesetzgebungsverfahren bei [X.], [X.], § 86 Rdn. 2 und 3). Anders als bei der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen (vgl. BT-Drucks. 15/5735, [X.]) hat der [X.] den [X.]orschlag des Bundesrates, die im [X.]ntwurf des neuen [X.]nergiewirt-schaftsgesetzes vorgesehenen Wörter —die gegen die Hauptsache erlassenenfi zu streichen, nicht aufgegriffen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass diese Divergenz auf einem Redaktionsversehen beruht (anders [X.], [X.], § 86 Rdn. 4, der Rücksicht auf eine mögliche Überlastung des [X.] vermutet), kommt eine dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende - 7 - Auslegung in dem Sinne, dass auch nach § 86 Abs. 1 [X.] die [X.] nicht nur gegen die in der Hauptsache ergangenen [X.]üsse der [X.]e stattfindet, nicht in Betracht (a.[X.]/[X.], N[X.]wZ 2006, 865, 871). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ent-bindet den [X.] nicht von der selbständigen Prüfung, ob es sich um eine [X.]nt-scheidung in der Hauptsache handelt; dies entspricht der ständigen Rechtspre-chung zu § 74 [X.] a.F. (vgl. [X.], [X.]. v. 15.10.1991 [X.] K[X.]R 1/91, [X.]/[X.], 2740 [X.] Rechtsbeschwerde, m.w.[X.]). Diese [X.]oraussetzung ist jedoch im Streitfall zu bejahen. 12 13 [X.]s handelt sich um eine [X.]ntscheidung in der Hauptsache. Das [X.] nach § 112a Abs. 1 Satz 3 i.[X.]. mit § 69 [X.] bildete den einzigen Ge-genstand des [X.]erwaltungsverfahrens. Die angefochtene [X.]ntscheidung betrifft [X.] nicht lediglich eine Neben- oder Zwischenfrage. Die [X.] wollte mit dem [X.]rsuchen keinen weiteren [X.]ingriff vorbereiten. Die erbetenen Informatio-nen sollten vielmehr der [X.]orbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur [X.]inführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 Satz 1 [X.]) die-nen. Soweit in der Literatur für [X.]rmittlungsmaßnahmen nach § 59 [X.] die [X.] vertreten wird, dass diese entgegen der früher insoweit differenzierenden Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.]. v. 16.11.1970 [X.] K[X.]R 5/70, [X.]/[X.] 1161, 1162 [X.] Feuerfeste Steine, insoweit nicht in [X.]Z 55, 40; [X.]. v. 25.1.1983 [X.] K[X.]Z 1/82, [X.]/[X.] 1982, 1983 [X.] HARIBO; [X.]/[X.], 2741 [X.] Rechtsbeschwerde) stets als Zwischenentscheidungen zu qualifizieren seien ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 74 Rdn. 7, 9 und 13; Kollmorgen in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 74 [X.] Rdn. 6), lässt sich 14 - 8 - hieraus für den Streitfall nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Auffassung beruht auf der [X.]rwägung, dass die [X.]rmittlung von Tatsachen gemäß § 59 [X.] der [X.] oder Durchführung von [X.]erwaltungsverfahren nach §§ 54 ff. [X.] dient, nicht aber [X.] wie hier oder in den Fällen des § 32e [X.] oder § 69 Abs. 10 [X.] [X.] der bloßen Marktermittlung —außerhalb konkreter [X.]erwaltungsverfahrenfi (vgl. zu § 69 Abs. 10 [X.] die Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/3917 [X.]). 15 I[X.]. [X.] hat jedoch in der Sache keinen [X.]rfolg. 16 1. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der auf Aufhebung der Auskunftsverfügung gerichtete Antrag zulässig geblieben ist, ob-wohl die Betroffene die angeforderten Auskünfte während des laufenden Be-schwerdeverfahrens erteilt hat. Allerdings ist das [X.] in ständiger Rechtsprechung davon [X.], dass sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens erledigt, wenn die verlangten Angaben gemacht worden sind (vgl. nur KG [X.]/[X.] OLG 3839, 3840; ferner [X.] [X.]/[X.] OLG 2872, 2873; anders noch KG [X.]/[X.] OLG 1046, 1048). Dieser Auffassung hat sich das kartellrechtliche Schrifttum ange-schlossen (Klaue in [X.]/[X.] aaO § 59 Rdn. 67; Kollmorgen in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 71 [X.] Rdn. 38). 17 Demgegenüber nimmt die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung und Litera-tur mit Recht an, dass der [X.]ollzug des [X.]erwaltungsaktes allein nicht zu dessen [X.]r-ledigung führt (vgl. nur [X.], [X.]. v. 17.11.1998 [X.] 4 [X.]/98, [X.] 316 § 43 [X.] Nr. 11 [X.]. 8 f.; [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 6. Aufl. 2001, § 43 Rdn. 200; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]wGO, Stand April 2006, § 113 Rdn. 88). [X.]ine [X.]rledigung der Hauptsache im [X.]erfahren 18 - 9 - über die Anfechtung eines [X.]erwaltungsakts tritt dann ein, wenn die angefochtene [X.]erfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann und deshalb gegen-standslos ist ([X.], [X.]. v. 31.5.2006 [X.] K[X.]R 1/05, [X.]/[X.] 1783, 1785 [X.]. 13 [X.] Call-Option, m.w.[X.]). Hiervon kann keine Rede sein, solange der mit der [X.]erfügung erstrebte [X.]rfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Werden durch die [X.]ollstreckung oder [X.] wie hier [X.] durch das freiwillige Befolgen des [X.] keine irreversiblen [X.]erhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde andernfalls nicht in der Lage wäre, [X.] abzuwehren. Dem trägt die gesetzliche Regelung in § 113 Abs. 1 [X.]wGO Rechnung ([X.] [X.] 316 § 43 [X.] Nr. 11 [X.]. 9). 19 Da nach erteilter Auskunft der [X.]erwaltungsakt den Rechtsgrund für die [X.] der erlangten Daten bildet (vgl. [X.], [X.]. v. 3.6.1983 [X.] 8 C 43.81, [X.], 980, zum Abgabenbescheid; KG [X.]/[X.] OLG 1160, 1162; [X.]/[X.] OLG 1189, 1191), entfaltet er [X.] seine Wirksamkeit unterstellt [X.] weiterhin Wirkun-gen und ist nicht gegenstandslos. An der Zulässigkeit der Beschwerde ändert sich auch dann nichts, wenn die angegriffene Anordnung [X.] wie von der Rechtsbe-schwerde geltend gemacht [X.] nicht wirksam geworden sein sollte (vgl. [X.]Z 100, 234, 242 [X.] Coop/[X.] Supermarkt; Meyer-Lindemann in [X.] [X.] zum Kartellrecht, § 63 [X.] 1999 Rdn. 11). 2. Im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass die angefochtene Auskunftsverfügung der Betroffenen nicht zugestellt worden ist. Allerdings hat das [X.] zu Unrecht angenommen, dass die [X.] keiner Zustellung bedurfte (dazu a)). Der Mangel der Zustellung ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Auskunftsverfügung der Betroffenen tatsächlich zugegangen ist (dazu b)). 20 - 10 - a) Das [X.] hat zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] verneint. Danach sind [X.]ntscheidungen der Regulierungsbe-hörde zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den [X.]orschriften des [X.]erwaltungszustellungsgesetzes zuzustel-len. Bei dem aufgrund der [X.]rmächtigung nach § 112a Abs. 1 Satz 3 [X.] ergan-genen [X.] handelt es sich um eine [X.]ntscheidung in diesem [X.]. 21 22 aa) Der Begriff der [X.]ntscheidung wird in § 73 [X.] in Übereinstimmung mit § 75 [X.] gebraucht. Dies lässt sich dem Begründungserfordernis entnehmen, das es den Beteiligten unter anderem ermöglichen soll, über die [X.]inlegung der Beschwerde zu entscheiden, sowie dem Zustellerfordernis, das ihnen Klarheit über den Lauf der Beschwerdefrist verschafft, die nach § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Zustellung beginnt (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 [X.] Rdn. 1, zu §§ 61, 63 [X.]). Da § 73 [X.] dem § 61 [X.] und § 75 [X.] dem § 63 [X.] nachgebildet ist (vgl. die Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/3917, [X.]), entspricht der Begriff der [X.]ntscheidung dem [X.]erfügungsbegriff in §§ 61 und 63 [X.] (vgl. [X.], [X.], § 73 Rdn. 4). Dieser deckt sich mit dem Begriff des [X.]erwaltungsakts (§ 35 Satz 1 [X.]; vgl. [X.]Z 55, 40, 41 [X.] Feuerfeste Steine; [X.], [X.] § 73 Rdn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 61 Rdn. 2; Kollmorgen in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 63 [X.] Rdn. 9; [X.] in [X.][X.]/[X.], [X.], § 61 Rdn. 1), ist also dadurch gekennzeichnet, dass eine auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtete [X.] oder verfahrensrechtliche Regelung getroffen wird (vgl. [X.]Z 55, 40, 43 [X.] Feuerfeste Steine). [X.] stellen unzweifelhaft [X.]erfügungen in diesem Sinne dar (vgl. für [X.] nach § 59 [X.] [X.] in [X.]/[X.] aaO § 61 Rdn. 4; Bracher in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, 23 - 11 - § 61 [X.] 1999 Rdn. 4; [X.], [X.], 4. Aufl., § 63 Rdn. 4). Nach dem eindeu-tigen Willen des Gesetzgebers sollten [X.] nach § 59 [X.] dem Zustellerfordernis unterliegen. [X.]on der im Regierungsentwurf eines Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 3 der [X.]erordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 ([X.]), der eine Auskunftsanforderung durch öffentliche Bekanntmachung ermöglicht [X.] (vgl. BT-Drucks. II/1158, [X.]), wurde abgesehen. 24 Dass [X.], die der [X.]orbereitung und der [X.]rstellung des von der [X.] gemäß § 112a [X.] vorzulegenden Berichts zur [X.]infüh-rung der Anreizregulierung dienen, als [X.]ntscheidungen i.S. des § 75 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren sind, stellt auch das Beschwerdegericht nicht in Frage, das zu Recht von der [X.] der Beschwerde ausgegangen ist. [X.]s hat allerdings gemeint, § 73 Abs. 1 [X.] finde schon nach seiner systematischen Stellung nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der [X.]usskammern Anwen-dung. Dem kann nicht gefolgt werden. [X.]ntgegen der Annahme des [X.] gilt § 73 Abs. 1 [X.] nicht nur für [X.]ntscheidungen, mit denen derartige Regulierungsverfahren [X.] sei es durch [X.]instellung oder durch [X.]rlass einer [X.]erfügung [X.] abgeschlossen werden, sondern auch für [X.]erfügungen in Nebenverfahren, also insbesondere auch für das [X.] nach § 69 [X.], und zwar unabhängig davon, ob ein [X.]erfahren gegen ein bestimmtes Unternehmen eingeleitet ist oder nicht (a.A. [X.], [X.], § 73 Rdn. 1, 11). Die Überschrift —[X.], Begründung der [X.]nt-scheidung, [X.] entspricht der Überschrift zu § 61 [X.]. Aus dieser Über-schrift wird mit Recht nicht etwa der Schluss gezogen, § 61 Abs. 1 [X.] beziehe sich lediglich auf verfahrensabschließende [X.]ntscheidungen (vgl. für [X.] nach § 59 [X.] [X.] in [X.]/[X.] aaO § 61 Rdn. 4; Bracher in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, § 61 [X.] 1999 25 - 12 - Rdn. 4; [X.] aaO § 63 Rdn. 4). [X.]ielmehr nimmt die Überschrift —[X.]erfahrens-abschlussfi bei § 61 [X.] ebenso wie bei § 73 [X.] allein auf den jeweiligen [X.] Bezug, wonach ein [X.], der nicht durch eine zuzustellen-de [X.]ntscheidung erfolgt, den Beteiligten mitzuteilen ist. [X.]s besteht kein Grund, das gemäß § 112a Abs. 1 Satz 3 i.[X.]. mit § 69 [X.] ergangene Auskunftsverlangen nur deshalb anders zu behandeln, weil es nicht der [X.]orbereitung einer [X.]ntscheidung der [X.] im Sinne der [X.] eines [X.]inzelfalls [X.], sondern der [X.]rfüllung ihrer Berichtspflicht nach § 112a Abs. 1 Satz 1 [X.] dient. Für eine solche Differenzierung finden sich in § 73 Abs. 1 [X.] keine Anhaltspunkte. Sie wäre sachlich auch nicht gerechtfertigt, da [X.], die nicht in einem gegen ein bestimmtes Unternehmen ein-geleitetes [X.]erfahren ergehen, sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von denen unterscheiden, die der Durchführung eines konkreten [X.]erwaltungsverfahrens die-nen. 26 [X.]twas anderes ergibt sich auch nicht aus § 69 Abs. 10 [X.], der der Regu-lierungsbehörde [X.] entsprechend § 32e [X.] [X.] eine [X.]nquêtebefugnis außerhalb konkreter [X.]erwaltungsverfahren einräumt. Zwar erklärt diese Bestimmung lediglich die §§ 68, 71 und 69 [X.] für entsprechend anwendbar. Die Anordnung der An-wendbarkeit des § 73 [X.] war jedoch nicht erforderlich, da das [X.] unzweifelhaft als [X.]ntscheidung der Regulierungsbehörde im oben genannten Sinne zu qualifizieren und damit der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 [X.] unmittelbar eröffnet ist. [X.]s ist kein Grund ersichtlich, warum im Rahmen der [X.]n-quêtebefugnis nach § 69 Abs. 10 [X.] etwas anderes gelten sollte als bei § 32e Abs. 2 Satz 2 [X.]. § 32e Abs. 4 [X.] sieht die entsprechende Anwendung des dem § 73 [X.] entsprechenden § 61 [X.] ausdrücklich vor. 27 - 13 - Aus dem Umstand, dass § 51 Abs. 2 [X.] für das Monitoring der [X.]ersor-gungssicherheit dem [X.] ausdrücklich nicht nur die Auskunftsrechte nach § 69 [X.] einräumt, sondern auch die entsprechende [X.] des § 73 [X.] vorsieht, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts im Umkehrschluss nicht herleiten, dass der Gesetzgeber auf das auf-wendige Zustellungserfordernis bei den [X.]rmittlungsbefugnissen für den zeitlich kurzfristig zu erstellenden Bericht zur Anreizregulierung verzichten wollte. § 73 [X.] betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich [X.]ntscheidun-gen der Regulierungsbehörde, nicht aber Maßnahmen des [X.]. Da nach dem Willen des Gesetzgebers auch hier die Förmlichkeiten des § 73 [X.] einzuhalten sind, bedurfte es einer entsprechenden [X.]erwei-sungsnorm. 28 Die Zustellung von Auskunftsersuchen nach § 69 Abs. 7 i.[X.]. mit § 112a [X.] ist auch notwendig. Die Zustellungsverpflichtung dient der [X.]erwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidi-gung und Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. [X.][X.] 67, 208, 211; [X.], [X.]. v. 18.4.1997 [X.] 8 C 43-95, N[X.]wZ 1999, 178, 179). Insbesondere soll sie dem Betroffenen Klarheit über den Lauf der Beschwerdefrist verschaffen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 [X.] Rdn. 1, zu §§ 61, 63 [X.]). 29 Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung rechtfertigen die Schwie-rigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Adressatenkreis des Auskunftsbe-schlusses ständigen [X.]eränderungen [X.] etwa durch Umfirmierungen oder [X.]erlage-rung des Netzbetriebs [X.] unterlag und für die [X.] nicht ohne [X.] abschließend feststellbar war, keine andere Beurteilung. Der [X.] verkennt nicht, dass der [X.] mit der [X.]erpflichtung, den Bericht bis zum 30 - 14 - 1. Juli 2006 vorzulegen, eine sehr knappe Frist für die [X.]rstellung des Berichts [X.] wurde (vgl. [X.], [X.], § 112a Rdn. 4). Hinzu kommt, dass bei ihr der-zeit 780 Gasnetzbetreiber registriert sind. Dem Gesetzgeber wäre es deshalb ver-fassungsrechtlich möglich gewesen, für das der [X.]rstellung des Berichts zur [X.] dienende Auskunftsersuchen eine dem § 74 Abs. 5 [X.] ent-sprechende Regelung in das [X.]nergiewirtschaftsgesetz aufzunehmen (vgl. [X.] NJW 1988, 2361). Dies rechtfertigt jedoch keine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortsinn. In Fällen, in denen die Adresse der Netzbetreiber trotz gründlicher und sachdienlicher Bemühungen nicht ermittelt werden kann (vgl. [X.] N[X.]wZ 1999, 178, 179), erlaubt das [X.]erwaltungszustellungsgesetz ohnehin die öffentliche Zustellung (vgl. § 15 Abs. 1 lit. a [X.] a.F. und § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] n.F.). 31 Im Übrigen würde eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 [X.] die aufgezeigten praktischen Probleme nicht abschließend lösen. Denn [X.] im [X.]ollstreckungsverfahren müsste die [X.] nach § 94 Satz 1 [X.] i.[X.]. mit § 13 Abs. 7 [X.]w[X.]G eine entsprechende Zwangsgeldandrohung zu-stellen, bevor zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld [X.] werden könnte. [X.]) Wegen der gesetzlich vorgesehenen Zustellverpflichtung richtete sich die Zustellung der [X.]erfügung an den Adressaten entgegen der Auffassung des [X.] nicht nach § 41 [X.], sondern nach dem [X.] vom 3. Juli 1952 in der bis zum 30. Januar 2006 geltenden Fassung des [X.] vom 25. Juni 2001 ([X.] 1206; nachfolgend [X.] a.F.; vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Novellierung des [X.]erwaltungszustel-lungsrechts vom [X.], [X.]. I [X.]354). Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 5 [X.] ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 61 Rdn. 18; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 [X.] Rdn. 13 [X.] unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 [X.]). Dies gilt auch in dem in § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] genannten Fall, 32 - 15 - in dem die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung an die Beteiligten untunlich ist. Bei [X.] stellt § 15 [X.] a.F. (nunmehr § 10 [X.] n.F.), der die öffentliche Zustellung erlaubt, eine abschließende Regelung dar (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 41 Rdn. 24 u. 26). [X.]) Im Streitfall lagen die [X.]oraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 [X.] a.F. nicht vor. Die [X.] hat nicht geltend gemacht, dass sie nicht imstande gewesen sei, die Adresse der Betroffenen zu ermitteln. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die von der Bundes-netzagentur veranlasste öffentliche Bekanntmachung nach § 41 Abs. 4 [X.] [X.] öffentlichen Zustellung i.S. des § 15 [X.] a.F. gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu [X.], [X.]w[X.]G [X.], 6. Aufl., § 2 [X.] Rdn. 17 u. 36). 33 34 b) Die fehlende Zustellung ist jedoch nach § 9 [X.] a.F. dadurch geheilt worden, dass die Betroffene das [X.] der [X.], in dem die Auskunftsverfügung veröffentlicht war, erhalten und die Auskunftsverfügung zur Kenntnis genommen hat und dabei keinen Zweifel daran hatte, dass die Bundes-netzagentur durch die [X.] der [X.]erfügung die mit der förmlichen Zu-stellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte. Nach § 9 [X.] a.F. (vgl. § 8 [X.] n.F.) gilt ein Schriftstück, das unter [X.]erletzung zwingender Zustellvorschrif-ten zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der [X.]mpfangsbe-rechtigte nachweislich erhalten hat. Der Anwendbarkeit des § 9 [X.] a.F. steht nicht entgegen, dass die [X.] die öffentliche Bekanntgabe angeordnet hat, obwohl die [X.]oraussetzungen [X.] öffentlichen Zustellung nicht vorlagen (vgl. [X.] [X.] 448.5 § 13 [X.] Nr. 15; NJW 1998, 2377; [X.][X.] 104, 301, 312; BFH[X.] 143, 220, 223). Zwar setzt die Anwendung des § 9 [X.] a.F. grundsätzlich voraus, dass die Be-hörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen ([X.][X.] 16, 165, 166; 35 - 16 - [X.] N[X.]wZ 2006, 943 [X.]. 7; vgl. [X.], [X.]. v. 26.11.2002 [X.] [X.]I ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193 zu § 189 ZPO). Dabei genügt aber, dass die Behörde mit der Bekanntgabe der [X.]ntscheidung die mit der förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte (vgl. [X.], [X.]. v. 3.12.1981 [X.] III ZR 105/80, N[X.]wZ 1982, 393, 394). Diese [X.]oraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Zwar hat die Bundes-netzagentur mit dem beschrittenen Weg der Bekanntgabe des [X.] der Adressaten ersichtlich keine der im Gesetz vor-gesehenen Arten förmlicher Zustellung gewählt. [X.]ielmehr hat sie [X.] in der [X.], die [X.]oraussetzungen des § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] seien erfüllt [X.] eine öffent-liche Bekanntgabe der [X.]ntscheidung (ohne Individualisierung der Adressaten) für ausreichend gehalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass es ihr erkennbar darum ging, die mit einer öffentlichen Bekanntgabe oder mit einer förmlichen Zu-stellung verbundenen Rechtsfolgen auszulösen. Die Betroffene hat die [X.]erfügung nachweislich zur Kenntnis genommen. Da sie im [X.] der Behörde veröffent-licht wurde, bestanden an der Authentizität und Amtlichkeit der [X.]erfügung keine Zweifel (vgl. dazu [X.]Z 100, 234, 241). Nicht zuletzt im Hinblick auf die [X.] war auch erkennbar, dass die [X.] mit der [X.] in ihrem [X.] die mit der Zustellung der [X.]erfügung verbundenen Rechtswirkungen herbeiführen wollte. Unstreitig hat sich die Betroffene [X.] ebenso wie zahlreiche andere Adressaten der [X.]erfügung [X.] aufgrund der Bekanntgabe veranlasst gesehen, Beschwerde einzulegen. 36 3. [X.] genügt den Anforderungen an die inhaltliche [X.] von [X.]erwaltungsakten, die auch für [X.]erfügungen der Bundesnetzagen-tur gelten (§ 37 Abs. 1 [X.]; vgl. für kartellbehördliche [X.]erfügungen [X.]Z 128, 17, 23 [X.] Gasdurchleitung; 129, 37, 40 [X.] Weiterverteiler; [X.], [X.]. v. 29.9.1998 [X.] K[X.]R 17/97, [X.]/[X.] 195, 196 [X.] Beanstandung durch [X.] - 17 - [X.]). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage ver-setzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird ([X.]Z 129, 37, 40 [X.] [X.]; 130, 390, 395 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 26.9.1995 [X.] K[X.]R 24/94, [X.]/[X.] 3009, 3012 [X.] Stadtgaspreis Potsdam; [X.]Z 135, 323, 326 [X.] Gaspreis; [X.] [X.]/[X.] 195, 196 [X.] Beanstandung durch Apothe[X.]). Das ist hier der Fall. Die [X.]erfügung fordert die Betroffenen unzweideutig auf, die —in der Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der [X.] in Anlage 2fi zu übermitteln. Die Bezugnahme auf die im [X.] veröffentlichten [X.] und 2 und damit auf Unterlagen, die der Auskunftsverfügung nicht beige-geben waren, macht die getroffene Regelung nicht unbestimmt. Weil die [X.] Informationen auf einfache Weise im [X.] zu beschaffen waren, konn-ten die Betroffenen ohne weiteres erkennen, was von ihnen verlangt wurde (vgl. zur Bestimmtheit des [X.]erweises auf das Tarifwerk eines anderen Unternehmens [X.]Z 129, 37, 40 [X.] Weiterverteiler; 130, 390, 395 [X.] [X.]; [X.] [X.]/[X.] 3009, 3012 [X.] Stadtgaspreis Potsdam; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 32). 4. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass die Auskunftsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 38 a) Die [X.] war gemäß § 112a Abs. 1 Satz 3 i.[X.]. mit § 69 Abs. 1 [X.] befugt, von der Betroffenen Auskunft zu verlangen. § 112a Abs. 1 Satz 3 [X.] weist der [X.] zur [X.]orbereitung und zur [X.]rstellung des nach § 112a Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzulegenden Berichts die [X.]rmittlungsbe-fugnisse nach dem [X.]nergiewirtschaftsgesetz zu. Zu diesen [X.]rmittlungsbefugnis-sen zählt auch das Auskunftsverlangen nach § 69 [X.]. [X.]ntgegen der [X.] steht dem der in § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 [X.] statuierte [X.] für die [X.]rhebung von Daten zur Anreizregulierung nicht entgegen. § 112a [X.] kam aufgrund des [X.]ntschließungsantrags der [X.] - 18 - position (BT-Drucks. 15/5279, [X.]) und eines Änderungsantrags im Ausschuss (BT-Drucks. 15/5268, [X.], [X.] f.) ins Gesetz. Die Regelung sollte § 21a [X.] ergänzen und die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, sich die für die [X.]ntwicklung und [X.]inführung der Anreizregulierung notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. BT-Drucks. 15/5268, [X.]). Der in § 21a Abs. 6 Nr. 10 [X.] geregelte [X.] betrifft dagegen die Datenerhebung zur Durchführung einer (durch den [X.] bereits im [X.]inzelnen geregelten) Anreizregulierung. [X.]s ergibt sich aus der [X.], dass die für die [X.]ntwicklung der Anreizregulierung erforderliche Da-tenerhebung umfassender ist als die, die nach Maßgabe einer zukünftigen [X.] erfolgt. Denn die [X.]inschätzung, welche Daten benötigt werden, ist erst möglich, wenn sich der [X.]erordnungsgeber für ein bestimmtes Konzept der [X.] entschieden hat. Zur [X.]ntwicklung eines operablen Konzeptes ist es nötig, die verschiedenen Möglichkeiten anhand der tatsächlichen Gegebenheiten der Netze durchzuspielen. Dies ist nur dann möglich, wenn dem [X.] sämtliche Daten im Detail bekannt sind. Aus dem [X.] ergibt sich dementsprechend entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde keine Begren-zung hinsichtlich der Detailtiefe der erhobenen Daten. 40 Zwar werden gemäß § 112a Abs. 2 Satz 3 [X.] Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur [X.]ntwicklung einer Methodik der Anreizregulierung von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 [X.] ausgenom-men. Gemeint sind damit aber nicht die erfragten Daten, sondern solche Unterla-gen, die der [X.]orbereitung der in § 112a Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten [X.] dienen (vgl. [X.], [X.], § 112a Rdn. 9). 41 b) Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann die Regulierungsbehörde von Unter-nehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen [X.]erhältnisse [X.] - 19 - gen, soweit es zur [X.]rfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es grundsätzlich Sa-che der [X.] ist zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um den Bericht nach § 112a [X.] zu erstellen (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 18.10.1989 [X.] 374/87, Slg. 1989, 3343 [X.]. 15 [X.] Orkem, zu Art. 11 der [X.]erordnung ([X.]G) 17/62; [X.] [X.]/[X.] 677, 678; [X.]/[X.] 1179, 1180, jeweils zu § 59 [X.]). Allerdings unterliegt diese Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 83 Abs. 5 [X.], die der [X.]orschrift des § 71 Abs. 5 [X.] entspricht, auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. [X.], [X.]. v. 5.2.1968 [X.] K[X.]R 1/67, [X.]/[X.] 907, 911 [X.] Fensterglas [X.]I, zu § 71 Abs. 5 [X.]). 43 Die verlangten Auskünfte gehen nicht über das hinaus, was angesichts des Zwecks der Untersuchung als erforderlich angesehen werden durfte. Das Merkmal der [X.]rforderlichkeit ist bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten [X.] aus der maßgeblichen [X.]x-ante-Sicht [X.] zur Aufgabenerfüllung beitragen können (vgl. KG [X.]/[X.] OLG 3721, 3726; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 59 [X.] Rdn. 13, jeweils zu § 59 [X.]) und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (vgl. KG [X.]/[X.] OLG 2607, 2610; [X.]/[X.] OLG 2965, 2966, jeweils zu § 59 [X.]). [X.]ine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrunde liegenden Zweck Bedeutung haben könnten (vgl. [X.] [X.]/[X.] OLG 2738, 2739; KG [X.]/[X.] OLG 3721, 3725). Letzteres hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die angefor-derten Daten ermöglichten der [X.] Aussagen über die eventuelle inhaltliche Ausgestaltung des Konzepts der Anreizregulierung, das gemäß § 112a Abs. 1 Satz 2 [X.] in dem vorzulegenden Bericht enthalten sein und im Rahmen 44 - 20 - der gesetzlichen [X.]orgaben umsetzbar sein musste. Da § 21a Abs. 2 [X.] keine [X.]orgaben für die Methoden zur Setzung der Obergrenzen macht und die Festle-gung der [X.]ffizienzvorgaben in § 21a Abs. 5 [X.] nicht abschließend vorgegeben sind, hatte sich der Bericht insbesondere hierzu zu verhalten. Die von der [X.] vorgenommene [X.]rmittlung der jeweiligen Kostenpositionen, Last- und Absatzmengen sowie weiterer Strukturdaten war dazu geeignet, [X.]ffizienzstei-gerungspotentiale zu ermitteln und daraus mögliche [X.]ffizienzvorgaben abzuleiten. Die Kenntnis der Namen vorgelagerter Netzbetreiber ermöglichte der Bundes-netzagentur eine Plausibilitätskontrolle. 45 Da die [X.]rforderlichkeit der Daten allein aus der [X.]x-ante-Sicht zu beurteilen ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht der Frage keine Bedeutung beigemes-sen, ob die erhobenen Daten tatsächlich in den zum Zeitpunkt der Beschwerde-entscheidung bereits vorhandenen Berichtsentwurf eingeflossen sind. [X.]ntspre-chendes gilt für den Umstand, dass sich nach der im Berichtsentwurf für die Durchführung der Anreizregulierung letztlich vorgeschlagenen [X.] nicht sämtliche erhobenen Daten als notwendig erwiesen haben. Aus der maß-geblichen [X.]x-ante-Sicht konnte auch den Daten Bedeutung zukommen, die von [X.] abgefragt worden sind, die gemäß § 24 Satz 2 Nr. 5 [X.] i.[X.]. mit § 3 Abs. 2 und 3, § 19 [X.] nicht der kostenorientierten [X.]nt-geltbildung unterliegen, sondern für sich das alternative [X.]ergleichsmarktmodell in Anspruch nehmen, weil ihr Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil [X.] bestehendem oder potenziellem Leistungswettbewerb ausgesetzt ist. Zwar können deren [X.]ntgelte [X.] wie sich aus § 21a Abs. 1 [X.] ergibt [X.] nicht im Wege der Anreizregulierung kontrolliert werden. Jedoch erlauben die abgefragten Daten die Beurteilung über die künftige Ausgestaltung der Anreizregulierung der [X.]ntgelte jedenfalls für solche überregionalen [X.], die diese [X.]oraussetzungen nicht erfüllen oder die das [X.]ergleichsmarktmodell nicht in An- - 21 - spruch nehmen wollen. Gerade wegen des bestehenden [X.] kamen diese [X.] darüber hinaus als [X.]ergleichsunterneh-men für den Gassektor insgesamt, also insbesondere auch für kleinere Unterneh-men in Betracht. Auch unter Berücksichtigung des [X.]erhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht keine [X.]erpflichtung der [X.], von [X.], also von Unternehmen, die derzeit nicht der Anreizregulierung unterliegen, nur solche Auskünfte zu ver-langen, die bei den der Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen nicht oder nicht ohne weiteres zu bekommen sind (vgl. KG [X.]/[X.] OLG 2613; [X.]/[X.] OLG 2965, 2968, jeweils zur entsprechenden Fragestellung bei Auskunftsersuchen nach dem [X.]). [X.]s ist vielmehr in das pflichtgemäße [X.]rmessen der Behörde ge-stellt, ob sie sich im Interesse einer validen Datenbasis an alle Unternehmen [X.], die ihr die i.S. des § 69 Abs. 1 [X.] erforderlichen Auskünfte geben können. 46 Im Übrigen weist die [X.] mit Recht darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Auskunftsanordnung keinesfalls feststand, welche der Fernleitungs-netzbetreiber zu einem überwiegenden Teil einem wirksamen Leistungswettbe-werb ausgesetzt waren. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die [X.] in der Weise ändern, dass von einem wirksamen Leis-tungswettbewerb nicht mehr ausgegangen werden kann. In diesem Fall unterläge der betroffene [X.] wieder der Anreizregulierung. Bereits diese Unsicherheit rechtfertigte die [X.]rhebung der Daten von allen Fernleitungs-netzbetreibern. 47 Schließlich ist die Auskunftsanforderung auch insoweit nicht zu beanstanden, als die geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassten. § 69 und § 112a [X.] enthalten insoweit keine [X.]inschränkungen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG wird erst berührt, wenn die Betriebs- und [X.] - 22 - schäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Of-fenlegung auch gegenüber [X.] verlangt. Denn erst durch die Kenntnisnahme Dritter kann die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen [X.]rwerb im Rahmen der beruflichen Betätigung am Markt beeinträchtigt werden (vgl. [X.][X.] 115, 205, 232). Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Anga-ben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], der der Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.] ent-spricht, den Strafvorschriften des § 203 Abs. 2 Ziffer 2 StGB bzw. § 204 Abs. 1 StGB und der allgemeinen Bestimmung in § 30 [X.] i.[X.]. mit § 71 [X.] ausrei-chend Rechnung getragen (vgl. KG [X.]/[X.] OLG 3721, 3725; [X.]/[X.] OLG 3729, 3730, jeweils zu § 59 [X.]). Aus § 30 [X.] folgt, dass die offenbarten Ge-schäftsgeheimnisse in den zu erstellenden Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen durften. 5. Da danach die Auskunftsverfügung Bestand hat, hat das Beschwerdege-richt auch den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. [X.]Z 74, 359, 361) zu Recht zurückgewiesen. 49 - 23 - [X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. [X.]
Raum Meier-Beck
Strohn [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 28.06.2006 - [X.] 151/06 ([X.]) -
Meta
19.06.2007
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. KVR 18/06 (REWIS RS 2007, 3360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3360
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