(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
Fußnote Paragraph
(+++ § 78: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG, § 76 Abs. 4 MessbG u. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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04.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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