Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. KVR 17/06

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 3365

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 17/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
Auskunftsverlangen [X.]§ 86 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3 a) In Verwaltungsverfahren nach dem [X.]findet die Rechtsbe-schwerde zum [X.]nur gegen in der Hauptsache ergangene Be-schlüsse der Oberlandesgerichte statt. b) Ein selbständiges Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ist in der Hauptsache ergangen. - 2 - [X.]§ 69 Abs. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3; [X.]§ 59 Erteilt der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwil-lig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft, tritt damit keine Erledi-gung ein, wenn das Auskunftsverlangen - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet. [X.]§ 69 Abs. 7, § 73 Abs. 1 Satz 1; [X.]a.F. § 9 ([X.]n.F. § 8) a) Ein Auskunftsverlangen der [X.]nach § 69 Abs. 7 EnWG muss den Beteiligten nach § 73 Abs. 1 EnWG zugestellt werden. b) Macht eine Behörde einen Verwaltungsakt in der irrigen Annahme, es handele sich um eine Allgemeinverfügung, nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt, statt ihn den Adressaten förmlich zuzustellen, kommt eine Heilung des darin liegen-den Zustellungsmangels gegenüber Adressaten, die den Verwaltungsakt nachweis-lich zur Kenntnis genommen haben, in Betracht, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die Behörde mit der öffentlichen Bekanntgabe die mit einer Zustellung verbun-denen Rechtswirkungen auslösen wollte. [X.]§ 69 Abs. 1 Nr. 1, § 112a Abs. 1 Satz 3 Im Rahmen der Vorbereitung des Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 EnWG) ist die [X.]berechtigt, von Betreibern von [X.]die Daten zu erheben, die aus der Ex-ante-Sicht zur Aufgabenerfüllung beitragen können, soweit damit für das betroffene Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist.
- 3 - BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 [X.]KVR 17/06 [X.][X.] - 4 - [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2007 durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Hirsch, [X.][X.]und [X.]Raum, Prof. [X.]und [X.]beschlossen: [X.]der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.]vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendi-gen Kosten der [X.]einschließlich der Rechtsanwalts-kosten [X.]zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festge-setzt. Gründe: [X.]Die [X.]für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend: Bundesnetzagentur) war gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet, der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vorzulegen. Zur [X.]des Berichts hatte sie mit Verfügung vom 21. September 2005 Auskünfte von 1 - 5 - Betreibern von [X.]mit Ausnahme der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze verlangt, die ihre Entgelte nach § 3 Abs. 2 i.V. mit § 19 [X.]bilden wollen. Am 21. Dezember 2005 veröffentlichte sie in ihrem [X.]ein weiteres Auskunftsverlangen mit folgendem Inhalt: Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 112a Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-setzes (EnWG) ergeht die folgende Entscheidung: 1. [X.]Betreibern von [X.]im Sinne des § 3 Nr. 20 EnWG wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben un-ter Berücksichtigung der [X.]in Anlage 2 zu diesem [X.]spätestens bis zum [X.]an die [X.]zu übermitteln. 2. Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen, die Entgelte nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu [X.](GasNEV) bilden, wird zudem aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anla-ge 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der [X.]in [X.]zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum [X.]an die [X.]zu übermitteln. 3. Für die Erteilung der Auskünfte haben die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Netzbetreiber das [X.]zu verwenden, das auf der Internet-seite der [X.](–) zum Download bereitgestellt wird. (–) 4. Diese Entscheidung gilt mit dem auf die [X.]im [X.]der [X.]als bekannt gegeben. (Die genannten Anlagen 1 und 2 sind veröffentlicht und abrufbar auf der Internetseite der [X.]unter der Adresse –). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der [X.]einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Be-schwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem [X.]Düsseldorf, eingeht. Die Betroffene ist eine Gastransportnetzgesellschaft, die infolge der gemäß §§ 6 ff. [X.]geforderten Entflechtung entstanden ist. Sie betreibt seit dem 1. Januar 2006 das im Eigentum ihrer Muttergesellschaft stehende überregionale Gasfernleitungsnetz. Mit Schreiben vom 2. Januar 2006 hat sie die Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 [X.]angezeigt. Sie weigerte sich zunächst, dem am 21. [X.]veröffentlichten Auskunftsverlangen nachzukommen und legte dage-gen Beschwerde beim [X.]ein. Nachdem ihr Antrag, die 2 - 6 - aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, zurückgewiesen worden war (vgl. die Entscheidungen in den Parallelverfahren [X.]Rd[X.]2006, 162 mit [X.][X.]= N&R 2006, 127 mit [X.]Schellberg/[X.][3 Kart 150/06 (V)]; WuW/[X.]1809 [3 Kart 151/06 (V)]; NJW-RR 2006, 1353 [3 Kart 155/06 (V)]), hat die Betroffene [X.]noch während des Beschwerdeverfahrens [X.]die verlangten Daten vollständig übermittelt. 3 Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren beantragt, 1. die Verfügung der [X.]Nr. 98/2005 vom 21. Dezember 2005 auf-zuheben; 2. die [X.]zu verurteilen, die von der Betroffenen übermittelten Daten nicht mehr zu verwenden und zu löschen. Das [X.]hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.]vom [X.]zugelasse-ne [X.]Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die im Beschwerdeverfahren ge-stellten Anträge weiterverfolgt. 4 I[X.]Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das beanstandete [X.]sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig war. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Die angefochtene Verfügung sei durch die [X.]im [X.]auf der Internetseite gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VwVfG ordnungsge-mäß bekannt gemacht worden. Bei dem Auskunftsverlangen der Bundesnetz-agentur handele es sich nicht um eine zustellungspflichtige Entscheidung i.S. des § 73 Abs. 1 EnWG. Diese Bestimmung finde schon nach ihrer systematischen Stellung grundsätzlich nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der [X.] - 7 - schlusskammern Anwendung, nicht aber auf Ermittlungen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren, wie sie § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG vorsehe. Mit Recht weise die [X.]darauf hin, dass ihr eine Zustellung der sich an die Netzbetreiber richtenden Allgemeinverfügung tatsächlich nicht möglich gewesen sei, weil dieser Adressatenkreis ständigen Veränderungen etwa durch [X.]oder Verlagerung des Netzbetriebs unterliege und auch im Übrigen für sie nicht abschließend feststellbar gewesen sei. 7 Aus diesen Gründen sei es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagen-tur den verfügenden Teil (§ 41 Abs. 4 VwVfG) und die Begründung ihres [X.]im [X.]veröffentlicht habe. Dies sei ausreichend, auch wenn hinsichtlich der im Einzelnen zu übermittelnden Daten auf die Internetseite verwiesen worden sei. In [X.]sei es ausreichend, wenn die öffentli-che Bekanntmachung die inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Verfahrens und der dazu getroffenen Regelung enthalte. Im Übrigen spreche § 74 EnWG, der für Veröffentlichungen der [X.]auch ihre Internetseite vorsehe, dafür, dass es sich hierbei ebenfalls um eine ortsübliche Bekanntma-chung i.S. des § 41 Abs. 4 VwVfG handele. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht begegne die angefochtene Verfügung keinen Bedenken. [X.]auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG unterlägen nur einer einge-schränkten richterlichen Überprüfung. Der [X.]sei bei der Prüfung, was zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts erforderlich sei, ein weites Er-messen eingeräumt. Die eigenverantwortliche und umfassende planerische Frei-heit bei der Konzepterstellung bringe es mit sich, dass Gegenstand gerichtlicher Überprüfung allein die Frage sein könne, ob der konkrete [X.]das Auskunftsverlangen rechtfertige. Dies sei [X.]wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB [X.]dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die [X.] - 8 - forderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den [X.]mit vertretbaren Er-wägungen bejaht habe. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei das Auskunftsverlangen der [X.]wie das Beschwerdegericht im Einzelnen ausgeführt hat [X.]nicht zu beanstanden. Dem Verlangen stehe auch nicht entgegen, dass es sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen habe. Deren Preisgabe sei nach der gesetzgeberischen Wertung notwendig, wenn diese Informationen erfor-derlich seien, um der Bundesregierung zeitnah ein Konzept für die Einführung und Umsetzung der Anreizregulierung vorzulegen. Dem Geheimhaltungsbedürfnis der Auskunftspflichtigen werde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass alle mit den Daten befassten Stellen zur Verschwiegenheit verpflichtet und die einzelnen Struktur- und Kostendaten in den Bericht nicht unternehmensbezogen einflössen. 9 II[X.][X.]ist zulässig. 10 1. Nach § 86 Abs. 1 EnWG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Be-schlüsse der Oberlandesgerichte statt, die in der Hauptsache ergangen sind. Die Bestimmung des § 86 Abs. 1 EnWG unterscheidet sich insofern von der Regelung des § 74 Abs. 1 GWB, der sie im Übrigen nachgebildet ist. Die Frage, ob § 86 Abs. 1 EnWG eine Beschränkung auf die in der Hauptsache ergangenen Be-schlüsse enthalten sollte, war im Gesetzgebungsverfahren [X.]ebenso wie im Zuge der [X.]bei der Parallelbestimmung des § 74 Abs. 1 GWB [X.]umstrit-ten (vgl. die Nachweise aus dem Gesetzgebungsverfahren bei Salje, EnWG, § 86 Rdn. 2 und 3). Anders als bei der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen (vgl. BT-Drucks. 15/5735, S. 2) hat der [X.]den Vorschlag des Bundesrates, die im Entwurf des neuen Energiewirt-11 - 9 - schaftsgesetzes vorgesehenen Wörter —die gegen die Hauptsache erlassenenfi zu streichen, nicht aufgegriffen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass diese Divergenz auf einem Redaktionsversehen beruht (anders Salje, EnWG, § 86 Rdn. 4, der Rücksicht auf eine mögliche Überlastung des [X.]vermutet), kommt eine dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende Auslegung in dem Sinne, dass auch nach § 86 Abs. 1 EnWG die [X.]nicht nur gegen die in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet, nicht in Betracht (a.A. Säcker/Schönborn/Wolf, NVwZ 2006, 865, 871). 12 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.]ent-bindet den [X.]nicht von der selbständigen Prüfung, ob es sich um eine Ent-scheidung in der Hauptsache handelt; dies entspricht der ständigen Rechtspre-chung zu § 74 GWB a.F. (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.1991 [X.]KVR 1/91, WuW/[X.]2739, 2740 [X.]Rechtsbeschwerde, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch im Streitfall zu bejahen. Es handelt sich um eine Entscheidung in der Hauptsache. Das [X.]nach § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 69 EnWG bildete den einzigen Ge-genstand des Verwaltungsverfahrens. Die angefochtene Entscheidung betrifft [X.]nicht lediglich eine Neben- oder Zwischenfrage. Die [X.]wollte mit dem Ersuchen keinen weiteren Eingriff vorbereiten. Die erbetenen Informatio-nen sollten vielmehr der Vorbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einführung der Anreizregulierung (§ 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG) die-nen. 13 Soweit in der Literatur für Ermittlungsmaßnahmen nach § 59 GWB die [X.]vertreten wird, dass diese entgegen der früher insoweit differenzierenden Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 16.11.1970 [X.]KVR 5/70, WuW/[X.] - 10 - 1161, 1162 [X.]Feuerfeste Steine, insoweit nicht in [X.]55, 40; Beschl. v. 25.1.1983 [X.]KVZ 1/82, WuW/[X.]1982, 1983 [X.]HARIBO; WuW/[X.]2739, 2741 [X.]Rechtsbeschwerde) stets als Zwischenentscheidungen zu qualifizieren seien ([X.]in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 74 Rdn. 7, 9 und 13; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 74 GWB Rdn. 6), lässt sich hieraus für den Streitfall nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass die Ermittlung von Tatsachen gemäß § 59 GWB der [X.]oder Durchführung von Verwaltungsverfahren nach §§ 54 ff. [X.]dient, nicht aber [X.]wie hier oder in den Fällen des § 32e GWB oder § 69 Abs. 10 EnWG [X.]der bloßen Marktermittlung —außerhalb konkreter Verwaltungsverfahrenfi (vgl. zu § 69 Abs. 10 EnWG die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/3917 S. 71). [X.][X.]hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 15 1. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der auf Aufhebung der Auskunftsverfügung gerichtete Antrag zulässig geblieben ist, ob-wohl die Betroffene die angeforderten Auskünfte während des laufenden Be-schwerdeverfahrens erteilt hat. 16 Allerdings ist das [X.]in ständiger Rechtsprechung davon ausge-gangen, dass sich die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens erledigt, wenn die verlangten Angaben gemacht worden sind (vgl. nur KG WuW/[X.]3839, 3840; ferner [X.]WuW/[X.]2872, 2873; anders noch KG WuW/[X.]1046, 1048). Dieser Auffassung hat sich das kartellrechtliche Schrifttum ange-schlossen (Klaue in Immenga/[X.]aaO § 59 Rdn. 67; Kollmorgen in Lan-gen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 71 GWB Rdn. 38). 17 - 11 - Demgegenüber nimmt die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung und Litera-tur mit Recht an, dass der Vollzug des Verwaltungsaktes allein nicht zu dessen Er-ledigung führt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 [X.]4 B 100/98, [X.]316 § 43 VwVfG Nr. 11 Tz. 8 f.; [X.]in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rdn. 200; [X.]in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 113 Rdn. 88). Eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Anfechtung eines Verwaltungsakts tritt dann ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann und deshalb gegen-standslos ist (BGH, Beschl. v. 31.5.2006 [X.]KVR 1/05, WuW/[X.]1783, 1785 Tz. 13 [X.]Call-Option, m.w.N.). Hiervon kann keine Rede sein, solange der mit der Verfügung erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Werden durch die Vollstreckung oder [X.]wie hier [X.]durch das freiwillige Befolgen des [X.]keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde andernfalls nicht in der Lage wäre, [X.]abzuwehren. Dem trägt die gesetzliche Regelung in § 113 Abs. 1 VwGO Rechnung ([X.][X.]316 § 43 VwVfG Nr. 11 Tz. 9). 18 Da nach erteilter Auskunft der Verwaltungsakt den Rechtsgrund für die [X.]der erlangten Daten bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1983 [X.]8 C 43.81, DÖ[X.]1983, 980, zum Abgabenbescheid; KG WuW/[X.]1160, 1162; WuW/[X.]1189, 1191), entfaltet er [X.]seine Wirksamkeit unterstellt [X.]weiterhin Wirkun-gen und ist nicht gegenstandslos. An der Zulässigkeit der Beschwerde ändert sich auch dann nichts, wenn die angegriffene Anordnung [X.]wie von der Rechtsbe-schwerde geltend gemacht [X.]nicht wirksam geworden sein sollte (vgl. [X.]100, 234, 242 [X.]Coop/[X.]Supermarkt; Meyer-Lindemann in [X.][X.]zum Kartellrecht, § 63 GWB 1999 Rdn. 11). 19 2. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass die angefochtene Auskunftsverfügung der Betroffenen nicht zugestellt worden ist. 20 - 12 - Allerdings hat das [X.]zu Unrecht angenommen, dass die [X.]keiner Zustellung bedurfte (dazu a)). Der Mangel der Zustellung ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Auskunftsverfügung der Betroffenen tatsächlich zugegangen ist (dazu b)). a) Das [X.]hat zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG verneint. Danach sind Entscheidungen der Regulierungsbe-hörde zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustel-len. Bei dem aufgrund der Ermächtigung nach § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG ergan-genen [X.]handelt es sich um eine Entscheidung in diesem Sin-ne. 21 22 aa) Der Begriff der Entscheidung wird in § 73 EnWG in Übereinstimmung mit § 75 EnWG gebraucht. Dies lässt sich dem Begründungserfordernis entnehmen, das es den Beteiligten unter anderem ermöglichen soll, über die Einlegung der Beschwerde zu entscheiden, sowie dem Zustellerfordernis, das ihnen Klarheit über den Lauf der Beschwerdefrist verschafft, die nach § 78 Abs. 1 Satz 2 EnWG mit der Zustellung beginnt (vgl. [X.]in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 GWB Rdn. 1, zu §§ 61, 63 GWB). Da § 73 EnWG dem § 61 GWB und § 75 EnWG dem § 63 GWB nachgebildet ist (vgl. die Begründung des Regierungsent-wurfs, BT-Drucks. 15/3917, S. 71), entspricht der Begriff der Entscheidung dem Verfügungsbegriff in §§ 61 und 63 [X.](vgl. Salje, EnWG, § 73 Rdn. 4). Dieser deckt sich mit dem Begriff des Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG; vgl. [X.]55, 40, 41 [X.]Feuerfeste Steine; Salje, [X.]§ 73 Rdn. 4; [X.]in Im-menga/[X.]aaO § 61 Rdn. 2; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 63 GWB Rdn. 9; [X.]in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, GWB, § 61 Rdn. 1), ist also dadurch gekennzeichnet, dass eine auf unmittelbare - 13 - Rechtswirkung gerichtete [X.]oder verfahrensrechtliche Regelung getroffen wird (vgl. [X.]55, 40, 43 [X.]Feuerfeste Steine). [X.]stellen unzweifelhaft Verfügungen in diesem Sinne dar (vgl. für [X.]nach § 59 GWB [X.]in Immenga/[X.]aaO § 61 Rdn. 4; Bracher in [X.]Kommentar zum Kartellrecht, § 61 GWB 1999 Rdn. 4; Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 63 Rdn. 4). Nach dem eindeu-tigen Willen des Gesetzgebers sollten [X.]nach § 59 GWB dem Zustellerfordernis unterliegen. Von der im Regierungsentwurf eines Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 3 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723), der eine Auskunftsanforderung durch öffentliche Bekanntmachung ermöglicht [X.](vgl. BT-Drucks. II/1158, S. 48), wurde abgesehen. 23 Dass Auskunftsbeschlüsse, die der Vorbereitung und der Erstellung des von der [X.]gemäß § 112a EnWG vorzulegenden Berichts zur Einfüh-rung der Anreizregulierung dienen, als Entscheidungen i.S. des § 75 Abs. 1 EnWG zu qualifizieren sind, stellt auch das Beschwerdegericht nicht in Frage, das zu Recht von der [X.]der Beschwerde ausgegangen ist. Es hat allerdings gemeint, § 73 Abs. 1 EnWG finde schon nach seiner systematischen Stellung nur auf einzelfallbezogene Regulierungsverfahren der Beschlusskammern Anwen-dung. Dem kann nicht gefolgt werden. 24 Entgegen der Annahme des [X.]gilt § 73 Abs. 1 EnWG nicht nur für Entscheidungen, mit denen derartige Regulierungsverfahren [X.]sei es durch Einstellung oder durch Erlass einer Verfügung [X.]abgeschlossen werden, sondern auch für Verfügungen in Nebenverfahren, also insbesondere auch für das [X.]nach § 69 EnWG, und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren gegen ein bestimmtes Unternehmen eingeleitet ist oder nicht (a.A. Salje, EnWG, 25 - 14 - § 73 Rdn. 1, 11). Die Überschrift —Verfahrensabschluss, Begründung der Ent-scheidung, [X.]entspricht der Überschrift zu § 61 GWB. Aus dieser Über-schrift wird mit Recht nicht etwa der Schluss gezogen, § 61 Abs. 1 GWB beziehe sich lediglich auf verfahrensabschließende Entscheidungen (vgl. für [X.]nach § 59 GWB [X.]in Immenga/[X.]aaO § 61 Rdn. 4; Bracher in [X.]Kommentar zum Kartellrecht, § 61 GWB 1999 Rdn. 4; [X.]aaO § 63 Rdn. 4). Vielmehr nimmt die Überschrift —Verfahrens-abschlussfi bei § 61 GWB ebenso wie bei § 73 EnWG allein auf den jeweiligen [X.]Bezug, wonach ein Verfahrensabschluss, der nicht durch eine zuzustellen-de Entscheidung erfolgt, den Beteiligten mitzuteilen ist. 26 Es besteht kein Grund, das gemäß § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 69 EnWG ergangene Auskunftsverlangen nur deshalb anders zu behandeln, weil es nicht der Vorbereitung einer Entscheidung der [X.]im Sinne der [X.]eines Einzelfalls Œ, sondern der Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach § 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG dient. Für eine solche Differenzierung finden sich in § 73 Abs. 1 EnWG keine Anhaltspunkte. Sie wäre sachlich auch nicht gerechtfertigt, da Auskunftsbeschlüsse, die nicht in einem gegen ein bestimmtes Unternehmen ein-geleitetes Verfahren ergehen, sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von denen unterscheiden, die der Durchführung eines konkreten Verwaltungsverfahrens die-nen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 69 Abs. 10 EnWG, der der Regu-lierungsbehörde [X.]entsprechend § 32e GWB [X.]eine Enquêtebefugnis außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren einräumt. Zwar erklärt diese Bestimmung lediglich die §§ 68, 71 und 69 [X.]für entsprechend anwendbar. Die Anordnung der An-wendbarkeit des § 73 EnWG war jedoch nicht erforderlich, da das [X.]unzweifelhaft als Entscheidung der Regulierungsbehörde im oben genannten Sinne zu qualifizieren und damit der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 EnWG 27 - 15 - unmittelbar eröffnet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im Rahmen der En-quêtebefugnis nach § 69 Abs. 10 EnWG etwas anderes gelten sollte als bei § 32e Abs. 2 Satz 2 GWB. § 32e Abs. 4 GWB sieht die entsprechende Anwendung des dem § 73 EnWG entsprechenden § 61 GWB ausdrücklich vor. Aus dem Umstand, dass § 51 Abs. 2 EnWG für das Monitoring der Versor-gungssicherheit dem [X.]ausdrücklich nicht nur die Auskunftsrechte nach § 69 EnWG einräumt, sondern auch die entsprechende [X.]des § 73 EnWG vorsieht, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts im Umkehrschluss nicht herleiten, dass der Gesetzgeber auf das auf-wendige Zustellungserfordernis bei den Ermittlungsbefugnissen für den zeitlich kurzfristig zu erstellenden Bericht zur Anreizregulierung verzichten wollte. § 73 EnWG betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich Entscheidun-gen der Regulierungsbehörde, nicht aber Maßnahmen des Bundeswirtschaftsmi-nisteriums. Da nach dem Willen des Gesetzgebers auch hier die Förmlichkeiten des § 73 EnWG einzuhalten sind, bedurfte es einer entsprechenden Verwei-sungsnorm. 28 Die Zustellung von Auskunftsersuchen nach § 69 Abs. 7 i.V. mit § 112a EnWG ist auch notwendig. Die Zustellungsverpflichtung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidi-gung und Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG[X.]67, 208, 211; BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 [X.]8 C 43-95, NVwZ 1999, 178, 179). Insbesondere soll sie dem Betroffenen Klarheit über den Lauf der Beschwerdefrist verschaffen (vgl. [X.]in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 GWB Rdn. 1, zu §§ 61, 63 GWB). 29 - 16 - Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung rechtfertigen die Schwie-rigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Adressatenkreis des Auskunftsbe-schlusses ständigen Veränderungen [X.]etwa durch Umfirmierungen oder Verlage-rung des Netzbetriebs [X.]unterlag und für die [X.]nicht ohne [X.]abschließend feststellbar war, keine andere Beurteilung. Der [X.]verkennt nicht, dass der [X.]mit der Verpflichtung, den Bericht bis zum 1. Juli 2006 vorzulegen, eine sehr knappe Frist für die Erstellung des Berichts [X.]wurde (vgl. Salje, EnWG, § 112a Rdn. 4). Hinzu kommt, dass bei ihr der-zeit 780 Gasnetzbetreiber registriert sind. Dem Gesetzgeber wäre es deshalb ver-fassungsrechtlich möglich gewesen, für das der Erstellung des Berichts zur [X.]dienende Auskunftsersuchen eine dem § 74 Abs. 5 VwVfG ent-sprechende Regelung in das [X.]aufzunehmen (vgl. [X.]NJW 1988, 2361). Dies rechtfertigt jedoch keine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortsinn. In Fällen, in denen die Adresse der Netzbetreiber trotz gründlicher und sachdienlicher Bemühungen nicht ermittelt werden kann (vgl. [X.]NVwZ 1999, 178, 179), erlaubt das Verwaltungszustellungsgesetz ohnehin die öffentliche Zustellung (vgl. § 15 Abs. 1 lit. a [X.]a.F. und § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG n.F.). 30 Im Übrigen würde eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 EnWG die aufgezeigten praktischen Probleme nicht abschließend lösen. Denn [X.]im Vollstreckungsverfahren müsste die [X.]nach § 94 Satz 1 EnWG i.V. mit § 13 Abs. 7 VwVG eine entsprechende Zwangsgeldandrohung zu-stellen, bevor zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld [X.]werden könnte. 31 bb) Wegen der gesetzlich vorgesehenen Zustellverpflichtung richtete sich die Zustellung der Verfügung an den Adressaten entgegen der Auffassung des [X.]nicht nach § 41 VwVfG, sondern nach dem [X.]vom 3. Juli 1952 in der bis zum 30. Januar 2006 geltenden Fassung 32 - 17 - des [X.]vom 25. Juni 2001 ([X.]1206; nachfolgend [X.]a.F.; vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustel-lungsrechts vom 12.8.2005, [X.]2354). Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 5 VwVfG ([X.]in Immenga/[X.]aaO § 61 Rdn. 18; [X.]in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 GWB Rdn. 13 [X.]unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 VwVfG). Dies gilt auch in dem in § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Fall, in dem die Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung an die Beteiligten untunlich ist. Bei [X.]stellt § 15 [X.]a.F. (nunmehr § 10 VwZG n.F.), der die öffentliche Zustellung erlaubt, eine abschließende Regelung dar (vgl. Hen-neke in Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rdn. 24 u. 26). 33 cc) Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 [X.]a.F. nicht vor. Die [X.]hat nicht geltend gemacht, dass sie nicht imstande gewesen sei, die Adresse der Betroffenen zu ermitteln. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die von der Bundes-netzagentur veranlasste öffentliche Bekanntmachung nach § 41 Abs. 4 VwVfG [X.]öffentlichen Zustellung i.S. des § 15 [X.]a.F. gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu Sadler, VwVG VwZG, 6. Aufl., § 2 VwZG Rdn. 17 u. 36). b) Die fehlende Zustellung ist jedoch nach § 9 VwZG a.F. dadurch geheilt worden, dass die Betroffene das [X.]der Bundesnetzagentur, in dem die Auskunftsverfügung veröffentlicht war, erhalten und die Auskunftsverfügung zur Kenntnis genommen hat und dabei keinen Zweifel daran hatte, dass die Bundes-netzagentur durch die [X.]der Verfügung die mit der förmlichen Zu-stellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte. Nach § 9 VwZG a.F. (vgl. § 8 VwZG n.F.) gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellvorschrif-ten zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der [X.]nachweislich erhalten hat. 34 - 18 - Der Anwendbarkeit des § 9 VwZG a.F. steht nicht entgegen, dass die [X.]die öffentliche Bekanntgabe angeordnet hat, obwohl die Voraussetzungen [X.]öffentlichen Zustellung nicht vorlagen (vgl. [X.][X.]448.5 § 13 Must[X.]Nr. 15; NJW 1998, 2377; BVerwG[X.]104, 301, 312; BFH[X.]143, 220, 223). Zwar setzt die Anwendung des § 9 VwZG a.F. grundsätzlich voraus, dass die Be-hörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwG[X.]16, 165, 166; [X.]NVwZ 2006, 943 Tz. 7; vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 [X.]VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193 zu § 189 ZPO). Dabei genügt aber, dass die Behörde mit der Bekanntgabe der Entscheidung die mit der förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1981 [X.]III ZR 105/80, NVwZ 1982, 393, 394). 35 36 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Zwar hat die Bundes-netzagentur mit dem beschrittenen Weg der Bekanntgabe des [X.]der Adressaten ersichtlich keine der im Gesetz vor-gesehenen Arten förmlicher Zustellung gewählt. Vielmehr hat sie [X.]in der Annah-me, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG seien erfüllt [X.]eine öffent-liche Bekanntgabe der Entscheidung (ohne Individualisierung der Adressaten) für ausreichend gehalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass es ihr erkennbar darum ging, die mit einer öffentlichen Bekanntgabe oder mit einer förmlichen Zu-stellung verbundenen Rechtsfolgen auszulösen. Die Betroffene hat die Verfügung nachweislich zur Kenntnis genommen. Da sie im [X.]der Behörde veröffent-licht wurde, bestanden an der Authentizität und Amtlichkeit der Verfügung keine Zweifel (vgl. dazu [X.]100, 234, 241). Nicht zuletzt im Hinblick auf die [X.]war auch erkennbar, dass die [X.]mit der [X.]in ihrem [X.]die mit der Zustellung der Verfügung verbundenen Rechtswirkungen herbeiführen wollte. Unstreitig hat sich die Betroffene [X.]ebenso - 19 - wie zahlreiche andere Adressaten der Verfügung [X.]aufgrund der Bekanntgabe veranlasst gesehen, Beschwerde einzulegen. 3. [X.]genügt den Anforderungen an die inhaltliche [X.]von Verwaltungsakten, die auch für Verfügungen der Bundesnetzagen-tur gelten (§ 37 Abs. 1 VwVfG; vgl. für kartellbehördliche Verfügungen [X.]128, 17, 23 [X.]Gasdurchleitung; 129, 37, 40 [X.]Weiterverteiler; BGH, Beschl. v. 29.9.1998 [X.]KVR 17/97, WuW/[X.]195, 196 [X.]Beanstandung durch Apothe-kerkammer). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage ver-setzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird ([X.]129, 37, 40 [X.]Weiter-verteiler; 130, 390, 395 [X.]Stadtgaspreise; BGH, Beschl. v. 26.9.1995 [X.]KVR 24/94, WuW/[X.]3009, 3012 [X.]Stadtgaspreis Potsdam; [X.]135, 323, 326 [X.]Gaspreis; [X.]WuW/[X.]195, 196 [X.]Beanstandung durch Apothekerkammer). Das ist hier der Fall. Die Verfügung fordert die Betroffenen unzweideutig auf, die —in der Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der [X.]in Anlage 2fi zu übermitteln. Die Bezugnahme auf die im [X.]veröffentlichten [X.]und 2 und damit auf Unterlagen, die der Auskunftsverfügung nicht beige-geben waren, macht die getroffene Regelung nicht unbestimmt. Weil die [X.]Informationen auf einfache Weise im [X.]zu beschaffen waren, konn-ten die Betroffenen ohne weiteres erkennen, was von ihnen verlangt wurde (vgl. zur Bestimmtheit des Verweises auf das Tarifwerk eines anderen Unternehmens [X.]129, 37, 40 [X.]Weiterverteiler; 130, 390, 395 [X.]Stadtgaspreise; [X.]WuW/[X.]3009, 3012 [X.]Stadtgaspreis Potsdam; [X.]in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 32 GWB Rdn. 32). 37 4. Ohne Rechtsfehler hat das [X.]angenommen, dass die Auskunftsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 38 - 20 - a) Die [X.]war gemäß § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 69 Abs. 1 EnWG befugt, von der Betroffenen Auskunft zu verlangen. § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG weist der [X.]zur Vorbereitung und zur Erstellung des nach § 112a Abs. 1 Satz 1 EnWG vorzulegenden Berichts die [X.]nach dem [X.]zu. Zu diesen Ermittlungsbefugnis-sen zählt auch das Auskunftsverlangen nach § 69 EnWG. Entgegen der [X.]steht dem der in § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 EnWG statuierte [X.]für die Erhebung von Daten zur Anreizregulierung nicht entgegen. § 112a EnWG kam aufgrund des Entschließungsantrags der [X.](BT-Drucks. 15/5279, S. 3) und eines Änderungsantrags im Ausschuss (BT-Drucks. 15/5268, S. 83, [X.]f.) ins Gesetz. Die Regelung sollte § 21a EnWG ergänzen und die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, sich die für die Entwicklung und Einführung der Anreizregulierung notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. BT-Drucks. 15/5268, S. 122). 39 Der in § 21a Abs. 6 Nr. 10 EnWG geregelte [X.]betrifft dagegen die Datenerhebung zur Durchführung einer (durch den [X.]bereits im Einzelnen geregelten) Anreizregulierung. Es ergibt sich aus der Na-tur der Sache, dass die für die Entwicklung der Anreizregulierung erforderliche Da-tenerhebung umfassender ist als die, die nach Maßgabe einer zukünftigen [X.]erfolgt. Denn die Einschätzung, welche Daten benötigt werden, ist erst möglich, wenn sich der Verordnungsgeber für ein bestimmtes Konzept der [X.]entschieden hat. Zur Entwicklung eines operablen Konzeptes ist es nötig, die verschiedenen Möglichkeiten anhand der tatsächlichen Gegebenheiten der Netze durchzuspielen. Dies ist nur dann möglich, wenn dem [X.]sämtliche Daten im Detail bekannt sind. Aus dem [X.]ergibt sich dementsprechend entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde keine Begren-zung hinsichtlich der Detailtiefe der erhobenen Daten. 40 - 21 - Zwar werden gemäß § 112a Abs. 2 Satz 3 EnWG Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 [X.]ausgenom-men. Gemeint sind damit aber nicht die erfragten Daten, sondern solche Unterla-gen, die der Vorbereitung der in § 112a Abs. 2 Satz 2 EnWG genannten [X.]dienen (vgl. Salje, EnWG, § 112a Rdn. 9). 41 42 b) Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde von Unter-nehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlan-gen, soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es grundsätzlich Sa-che der [X.]ist zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um den Bericht nach § 112a EnWG zu erstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1989 [X.]374/87, Slg. 1989, 3343 Tz. 15 [X.]Orkem, zu Art. 11 der Verordnung (EG) 17/62; [X.]WuW/[X.]677, 678; WuW/[X.]1179, 1180, jeweils zu § 59 GWB). Allerdings unterliegt diese Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 83 Abs. 5 EnWG, die der Vorschrift des § 71 Abs. 5 GWB entspricht, auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1968 [X.]KVR 1/67, WuW/[X.]907, 911 [X.]Fensterglas VI, zu § 71 Abs. 5 GWB). Die verlangten Auskünfte gehen nicht über das hinaus, was angesichts des Zwecks der Untersuchung als erforderlich angesehen werden durfte. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten [X.]aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht [X.]zur Aufgabenerfüllung beitragen können (vgl. KG WuW/[X.]3721, 3726; [X.]in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 59 GWB Rdn. 13, jeweils zu § 59 GWB) und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (vgl. KG WuW/[X.]2607, 2610; WuW/[X.]2965, 2966, jeweils zu § 59 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen 43 - 22 - dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrunde liegenden Zweck Bedeutung haben könnten (vgl. [X.]WuW/[X.]2738, 2739; KG WuW/[X.]3721, 3725). Letzteres hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die angefor-derten Daten ermöglichten der [X.]Aussagen über die eventuelle inhaltliche Ausgestaltung des Konzepts der Anreizregulierung, das gemäß § 112a Abs. 1 Satz 2 EnWG in dem vorzulegenden Bericht enthalten sein und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar sein musste. Da § 21a Abs. 2 EnWG keine Vorgaben für die Methoden zur Setzung der Obergrenzen macht und die [X.]in § 21a Abs. 5 EnWG nicht abschließend vorgegeben sind, hatte sich der Bericht insbesondere hierzu zu verhalten. Die von der [X.]vorgenommene Ermittlung der jeweiligen Kostenpositionen, Last- und Absatzmengen sowie weiterer Strukturdaten war dazu geeignet, Effizienzstei-gerungspotentiale zu ermitteln und daraus mögliche Effizienzvorgaben abzuleiten. Die Kenntnis der Namen vorgelagerter Netzbetreiber ermöglichte der Bundes-netzagentur eine Plausibilitätskontrolle. 44 Da die Erforderlichkeit der Daten allein aus der Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist, hat das Beschwerdegericht zu Recht der Frage keine Bedeutung beigemes-sen, ob die erhobenen Daten tatsächlich in den zum Zeitpunkt der Beschwerde-entscheidung bereits vorhandenen Berichtsentwurf eingeflossen sind. [X.]gilt für den Umstand, dass sich nach der im Berichtsentwurf für die Durchführung der Anreizregulierung letztlich vorgeschlagenen [X.]nicht sämtliche erhobenen Daten als notwendig erwiesen haben. Aus der maß-geblichen Ex-ante-Sicht konnte auch den Daten Bedeutung zukommen, die von [X.]abgefragt worden sind, die gemäß § 24 Satz 2 Nr. 5 EnWG i.V. mit § 3 Abs. 2 und 3, § 19 [X.]nicht der kostenorientierten [X.] - 23 - geltbildung unterliegen, sondern für sich das alternative Vergleichsmarktmodell in Anspruch nehmen, weil ihr Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil [X.]bestehendem oder potenziellem Leistungswettbewerb ausgesetzt ist. Zwar können deren Entgelte [X.]wie sich aus § 21a Abs. 1 EnWG ergibt [X.]nicht im Wege der Anreizregulierung kontrolliert werden. Jedoch erlauben die abgefragten Daten die Beurteilung über die künftige Ausgestaltung der Anreizregulierung der Entgelte jedenfalls für solche überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder die das Vergleichsmarktmodell nicht in [X.]nehmen wollen. Gerade wegen des bestehenden [X.]kamen diese [X.]darüber hinaus als Vergleichsunterneh-men für den Gassektor insgesamt, also insbesondere auch für kleinere Unterneh-men in Betracht. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur, von Dritten, also von Unternehmen, die derzeit nicht der Anreizregulierung unterliegen, nur solche Auskünfte zu ver-langen, die bei den der Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen nicht oder nicht ohne weiteres zu bekommen sind (vgl. KG WuW/[X.]2613; WuW/[X.]2965, 2968, jeweils zur entsprechenden Fragestellung bei Auskunftsersuchen nach dem GWB). Es ist vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde ge-stellt, ob sie sich im Interesse einer validen Datenbasis an alle Unternehmen wen-det, die ihr die i.S. des § 69 Abs. 1 EnWG erforderlichen Auskünfte geben können. 46 Im Übrigen weist die [X.]mit Recht darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Auskunftsanordnung keinesfalls feststand, welche der Fernleitungs-netzbetreiber zu einem überwiegenden Teil einem wirksamen Leistungswettbe-werb ausgesetzt waren. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die [X.]in der Weise ändern, dass von einem wirksamen Leis-tungswettbewerb nicht mehr ausgegangen werden kann. In diesem Fall unterläge 47 - 24 - der betroffene [X.]wieder der Anreizregulierung. Bereits diese Unsicherheit rechtfertigte die Erhebung der Daten von allen Fernleitungs-netzbetreibern. Schließlich ist die Auskunftsanforderung auch insoweit nicht zu beanstanden, als die geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassten. § 69 und § 112a EnWG enthalten insoweit keine Einschränkungen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG wird erst berührt, wenn die Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Of-fenlegung auch gegenüber [X.]verlangt. Denn erst durch die Kenntnisnahme Dritter kann die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb im Rahmen der beruflichen Betätigung am Markt beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG[X.]115, 205, 232). Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Anga-ben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, der der Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 GWB ent-spricht, den Strafvorschriften des § 203 Abs. 2 Ziffer 2 StGB bzw. § 204 Abs. 1 StGB und der allgemeinen Bestimmung in § 30 VwVfG i.V. mit § 71 EnWG ausrei-chend Rechnung getragen (vgl. KG WuW/[X.]3721, 3725; WuW/[X.]3729, 3730, jeweils zu § 59 GWB). Aus § 30 VwVfG folgt, dass die offenbarten Ge-schäftsgeheimnisse in den zu erstellenden Bericht nicht unternehmensbezogen einfließen durften. 48 5. Da danach die Auskunftsverfügung Bestand hat, hat das Beschwerdege-richt auch den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. [X.]74, 359, 361) zu Recht zurückgewiesen. 49 - 25 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. 50 Hirsch [X.] Raum

Meier-Beck

Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - [X.]152/06 (V) -

Meta

KVR 17/06

19.06.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. KVR 17/06 (REWIS RS 2007, 3365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3365

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