(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. Mai 2022 02:23
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 4.5.2021 I 882
G.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D