(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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