Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IV ZR 301/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 301/04
vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]

am 21. September 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Novem-ber 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
[X.]: 92.799 •

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ei-nes Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde [X.] 3 -

geführten Urteile des [X.] in [X.], 229 und vom 5. Dezember 2000 - [X.] - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt (vgl. [X.], 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 958 unter [X.]; Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teil-urteil, das nach dem [X.] ist ([X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzah-nung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die ab-schließende Entscheidung des [X.] über die Ansprüche aus der Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die [X.] aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.
- 4 -

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom 21. September 2005 in der [X.] und vom 13. April 2005 in der [X.] verwiesen.

[X.][X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 301/04

21.09.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IV ZR 301/04 (REWIS RS 2005, 1723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.