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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 197/04
vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 2. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Abgesehen von der Frage einer Obliegenheitsverletzung war - worauf bereits das erstinstanzliche Gericht und zudem die Beklagte mehr-fach hingewiesen hat - die Klage unschlüssig, weil der Klä-ger im gesamten Verfahren keine ausreichenden Darlegun-gen zur konkreten Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten selbständigen Tätigkeit gemacht hat (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - [X.] - [X.], 1090). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 66.923,59 •
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
02.03.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. IV ZR 197/04 (REWIS RS 2005, 4730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4730
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