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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 203/04
vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 2. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2004 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits deswegen nicht gegeben, weil der Klägerin in den [X.] lediglich vorgeworfen worden ist, sie habe mit dem Architektenschreiben über den [X.] getäuscht, womit sich das Berufungsurteil befaßt. Der [X.] zum Beginn der Arbeiten wird erstmals in der Beschwerde erhoben. Die Beklagte be-schränkte sich bis dahin auf die Behauptung, ihr Regulie-rer habe feststellen müssen, daß zuvor keine Bauaktivitä-ten stattgefunden hätten, was durch seine Fotos von der Außenansicht des Hotels belegt werde. In der Berufungs-instanz wird der erstinstanzliche Vortrag lediglich [X.]. - 3 -
Unbestritten ist ferner, daß der Schaden und die Bauar-beiten fast vollständig den Innenbereich betreffen, der von der äußeren Fotodokumentation des Regulierers der [X.] nicht erfaßt wird, sieht man von den Fenstern ab. [X.] hat der Regulierer die bereits neu [X.] sieben Fenster fotografisch nicht festgehalten. Nur das Foto Nr. 9 zeigt schließlich einen Blick durch ein Fenster, der aber gerade nicht den Schluß zuläßt, daß der brandgeschädigte Bodengrund nicht bereits wiederherge-stellt ist; es ist dort halt [X.] die Bautätigkeit ist ja noch nicht abgeschlossen [X.] noch verschmutzt.
Auf den unter Beweis gestellten Eindruck des Regulierers kam es nach alledem prozessual nicht an und betraf ins-besondere auch nicht den erhobenen [X.].
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.429 •
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
02.03.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. IV ZR 203/04 (REWIS RS 2005, 4735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4735
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