Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. IV ZR 71/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 989

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 71/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 7. November 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 16. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 5.134,56 • Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. September 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 [X.]

[X.] [X.]

Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2005 - 2 O 336/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2006 - 16 U 25/05 -

Meta

IV ZR 71/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. IV ZR 71/06 (REWIS RS 2006, 989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 989

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16 U 25/05

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