Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 71/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 7. November 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 16. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 5.134,56 • Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. September 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 [X.]
[X.] [X.]
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2005 - 2 O 336/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2006 - 16 U 25/05 -
Meta
07.11.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. IV ZR 71/06 (REWIS RS 2006, 989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 989
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.