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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 302/04
vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 21. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Novem-ber 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
[X.]: 46.220 •
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss des Senats vom 13. April 2005 in der [X.] unter Nr. 1 der Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des [X.] 3 -
tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulas-sungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen [X.], der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der [X.]: § 21 Nr. 2 a und [X.]) entgegen, sondern auch den vom Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der [X.] bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch - 4 -
zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und [X.] selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
[X.][X.]
[X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
21.09.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IV ZR 302/04 (REWIS RS 2005, 1726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1726
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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