Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 27/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 4538

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BUNDESGERICHTSHOF

[X.]/04
vom 14. März 2005 in dem Verfahren

wegen Übertragung einer [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 6 Abs. 3

Zur Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)[X.] unter mehreren geeigneten Bewerbern, die sämtlich keinen Anwärterdienst in dem betreffenden Bundesland geleistet haben.

[X.], Beschluß vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. März 2005 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.]
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des [X.] vom 29. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der weitere Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen er-ster Instanz selbst trägt.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerde-verfahren zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 •.
Gründe: [X.]

Der Antragsteller war vom 2. November 1995 bis zu 1. März 2002 (seit dem 1. April 1997 abgeordnet zum [X.]) im notariellen An-wärterdienst des [X.]. Am 1. März 2002 wurde er zum - 3 - Notar in [X.]ernannt, jedoch mit Ablauf desselben Tages auf seinen [X.] wieder entlassen, um weiterhin beim [X.] - seit dem 1. Februar 2001 als stellvertretender Geschäftsführer und Referatsleiter - tätig zu sein. Er hat sich, ebenso wie drei auswärtige [X.], um die vom Antragsgegner (mit Stichtag: 1. Dezember 2003) ausgeschriebene [X.] in [X.]([X.]) beworben.

Mit Bescheid vom 23. April 2004 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller mit, daß beabsichtigt sei, die [X.] dem weiteren Beteiligten, ei-nem seit 1. Juli 1997 in [X.] tätigen Notarassessor, zu übertragen. [X.] war ein Aktenvermerk vom 30. März mit einer Begründung der Auswahl-entscheidung.

Demnach wendet der Antragsgegner für die Bewerbung ausschließlich außerbayerischer Bewerber um [X.]n ein Punktesystem an, nach dem maximal 50 Punkte erreichbar sind. Dabei werden die Leistungen in der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung und das Leistungsbild bei der Vorbereitung auf den [X.] mit jeweils 30 % der Gesamtbewertung (maximal je 15 Punkte) gewichtet. Die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten wird mit 12 % (maximal 6 Punkte) bewertet. Das Ergebnis der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung wird mit 4 % der Gesamtbewertung (maximal 2 Punkte) berücksichtigt, notarspezifische Zusatzqualifikationen mit 4 % (maximal 2 Punkte). Ferner geht die Bewertung eines Vorstellungsgesprächs mit 20 % des Gesamtergebnisses (maximal 10 Punkte) in das Gesamtergebnis ein.

Im vorliegenden Fall beruhte die Auswahlentscheidung auf folgenden Bewertungen: - 4 -

Antragsteller weiterer Beteiligter Zweite Jur. St[X.]tsprüfung 12,75 14,25 Erste Jur. St[X.]tsprüfung 0,8 1,9 Leistungsbild 15 15 Dauer notarspezifischer Tätigkeiten

3,66 3,19 Zusatzqualifikation 0 0 Vorstellungsgespräch 8 9

Summe 40,21 43,34

- Die betreffenden Punktwerte für die Zweite juristische St[X.]tsprüfung werden folgendermaßen errechnet: Der notenbeste Bewerber erhält 15 Punkte, die übrigen Bewerber erhalten pro schlechterer Notenstufe 1,5 Punkte Abzug; zusätzlich werden für ein bis zu 5 % schlechteres Ergebnis 0,75 Punkte ab-gezogen, für ein bis zu 10 % schlechteres Ergebnis 1,5 Punkte usw.

Da hier der beste der vier Bewerber als Examensnote 11,36 Punkte hatte, errechnete sich - bei jeweils gleicher Notenstufe (voll befriedigend) - für den weiteren Beteiligten bei 10,92 Punkten ein Punktwert von 14,25 und für den Antragsteller (Examen 10,07 Punkte) ein Punktwert von 12,75.
- Zur Ermittlung der Punktewerte für die Erste juristische St[X.]tsprüfung erhielt der notenbeste Bewerber 2 Punkte. Die übrigen Bewerber erhielten einen Abschlag von 0,2 Punkten pro schlechterer Notenstufen sowie Abschläge von 0,1 Punkten für eine bis zu 5 % schlechtere Prüfungsleistung usw. Dies - 5 - führte hier bei der Bestnote von 12,45 Punkten eines dritten Mitbewerbers zu 1,9 Punkten für den weiteren Beteiligten (Examensnote: 11,87 Punkte) und zu 0,8 Punkten für den Antragsteller (Examensnote: 7,75 Punkte).
- Beim "Leistungsbild" erhielten beide Konkurrenten die [X.] Punkten. Der Antragsgegner wertete die Zeugnisse in dem Sinne aus, daß sie beiden höchste fachliche Fähigkeiten zusprächen. Aus den [X.] des weiteren Beteiligten ergebe sich, daß dieser über ein weit über-durchschnittliches, fundiertes juristisches Wissen verfüge. Er verfüge über eine mehrjährige Erfahrung bei der Verwaltung von [X.]n, seit [X.] verwalte er solche Stellen. Im Vergleich zu dem Antragsteller verfüge er aufgrund seiner mehrjährigen Verwaltungstätigkeit über größere Erfahrungen in der notariellen Praxis sowie in der organisatorischen und wirtschaftlichen Führung eines Notariats. Die Tätigkeit des Antragstellers stelle aber gleichfalls hohe Anforderungen an organisatorisches und wirt-schaftliches Führungsgeschick. Er habe im Rahmen seiner Gutachtertätig-keit am [X.] wissenschaftlich in praktisch allen für die [X.] Praxis relevanten Rechtsgebieten sehr erfolgreich gearbeitet. Dies wiege den praktischen Erfahrungsvorsprung des Mitbewerbers auf. Insoweit seien Leistungsunterschiede zwischen beiden Bewerbern nicht zu erkennen.
- Unter "Dauer notarspezifischer Tätigkeiten" errechnete der Antragsgegner für den Antragsteller zum Stichtag acht Jahre und damit 3,66 Punkte, für den weiteren Beteiligten - der vom 9. März bis 31. Dezember 1998 an die Notar-kammer [X.] abgeordnet war, vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 eine [X.] in [X.]verwaltete und seit 26. November 2001 eine [X.] in [X.]verwaltet - sechs Jahre und damit 3,19 Punkte. - 6 -
- Beim "Vorstellungsgespräch" vermerkte der Antragsgegner für den weiteren Beteiligten einen sehr günstigen Gesamteindruck. Er wurde mit 9 Punkten bewertet. Für den Antragsteller wurde ein günstiger Gesamteindruck notiert, der zu einer Bewertung mit 8 Punkten führte.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller ([X.]) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

I[X.]

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Ober-landesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Auswahlentscheidung des [X.] rechtswidrig ist und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten beein-trächtigt, § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.].

1. Maßstab für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars im Hauptberuf ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] die persönli-che und fachliche Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbil-dung abschließenden St[X.]tsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den No-tarberuf gezeigten Leistungen. Dabei ist gemäß Satz 3 die Dauer des [X.] angemessen zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Regelung wird - 7 - den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht ([X.], Beschluß vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1936 f).

Die gesetzlich festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbe-reich eine Ermessensentscheidung der [X.] ausschließen. Das Gericht hat daher die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu über-prüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die [X.] hat den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Diese ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zu-grunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende [X.] verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (Senat, [X.] 124, 327, 330 f). Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm eingeräumten [X.] durch ein ausdifferen-ziertes Punkte-System zu konkretisieren. Dieses muß sich allerdings im Rah-men des gesetzlich abgesteckten [X.] halten. Es dürfen daher nur Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar ([X.]O, 332 f).

2. Entgegen der Beschwerde liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers weder in der vom Antragsgegner gehandhabten [X.] im allgemeinen noch in deren Anwendung im konkreten Einzelfall. - 8 -

a) Das vom Antragsgegner angewendete "50-Punkte-System" ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

[X.]) Die generelle Berücksichtigung der Note des zweiten St[X.]tsex-amens mit 30 % und damit mit gleichem Gewicht wie die Beurteilungen der bei der Vorbereitung auf den [X.] gezeigten Leistungen begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat bereits das [X.] ausgeführt, daß sich bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das [X.] im Hauptberuf weder aus der Regelung in § 6 Abs. 3 [X.] noch aus der Entscheidung des [X.] vom 20. April 2004 ([X.]O) - die sich maßgeblich mit der Bewerberauswahl für das Anwaltsnotariat befaßt - ableiten läßt, die Bewer-tung der fachlichen Leistungen bei der Vorbereitung auf den Beruf müsse zu mehr als 50 % gewichtet werden.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Ergebnis des [X.] juristischen St[X.]tsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu, weil es wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach [X.] frei ist (Beschluß vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f). Zu Recht verweist das [X.] darauf, daß in der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete [X.], abgefragt werden. In der Examensnote kommt daneben auch die Beurtei-lung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung un-bekannter Rechtsprobleme in vertretbarer [X.] zum Ausdruck. Daher gibt das - 9 - Ergebnis des St[X.]tsexamens auch Auskunft über die allgemeine juristische Befähigung (vgl. auch [X.] [X.]O S. 1938). Im übrigen ist dem weiteren [X.]n darin zuzustimmen, daß einige Bereiche, die vom Antragsteller als [X.] bezeichnet werden (öffentliches Recht, Arbeitsrecht) durchaus für den in der Praxis tätigen Notar von Bedeutung seien können. Die Pflicht zur umfas-senden Beratung kann (anders als die mit abstrakten Rechtsfragen befaßte Tätigkeit des Antragstellers) darüber hinaus auch strafrechtliche Belange, ins-besondere im Bereich des [X.], umfassen.

(2) Eine andere Einschätzung ist auch nicht von [X.] wegen geboten. Vielmehr hat das [X.] die herausragende Be-deutung der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung für die Beurteilung der fachli-chen Eignung von Notaren im Hauptberuf ausdrücklich bekräftigt. Während für die Aufnahme in den Anwärterdienst diese Note sogar als vorrangig angesehen werden könne, sei im [X.]punkt der Bewerbung um ein [X.] im Hauptberuf zwar erneut dem [X.] St[X.]tsexamen, aber eben auch den bei der [X.] auf den [X.] gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht beizu-messen ([X.] [X.]O S. 1937). Wie im angefochtenen Beschluß des Oberlan-desgerichts ausgeführt, wird die Regelung des Antragsgegners diesen [X.] gerecht. Zusätzlich zu den Beurteilungen der auf den [X.] vorbereitenden Leistungen mit 30 % fließt noch die Dauer notarspezifischer Tätigkeit mit 12 % der Gesamtpunktzahl in die Bewertung ein, womit zugleich auch der Zuwachs an Erfahrung und fachlicher Qualifikation erfaßt wird. Das Zweite St[X.]tsexamen liegt beim erstmaligen Zugang zum Notariat im [X.] regelmäßig auch noch nicht so lange zurück wie in den Fällen des [X.].
- 10 - Im übrigen spielt die vom Antragsteller geforderte stärkere Gewichtung des [X.] im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rolle, weil die Einschätzung des Antragsgegners, daß insoweit beiden relevanten Bewerbern gleichermaßen die [X.] zustehe, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

(3) Soweit der Antragsteller das Umrechnungssystem des [X.] beanstandet, weil es die zu erreichende [X.] Punkten von dem Zufall abhängig mache, welche Kandidaten sich im einzelnen bewer-ben, zeigt er keinen Rechtsfehler auf. Das Bewertungssystem des [X.] führt dazu, daß an realistischerweise in Betracht kommende Spitzen-noten angeknüpft wird, damit die [X.] auch tatsächlich er-reicht werden kann und sich die aufgefächerten Ergebnisse somit nicht nur im unteren Bereich der Skala bewegen. Die Staffelung der Notenunterschiede nach der besonderen Rechenmethode des Antragsgegners, die hier zu Folge hat, daß sich bei einem Notenunterschied von 0,85 Punkten (der weitere [X.]: 10,92, der Antragsteller: 10,07) konkret ein Abstand von 1,5 Bewertungs-punkten zwischen den am gerichtlichen Verfahren beteiligten Konkurrenten ergibt, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. Ob es allgemein zu billigen wä-re, daß nach dem System des Antragsgegners im Falle unterschiedlicher No-tenstufen der Bewerber aufgrund der dann mehrfach vorzunehmenden Ab-schläge selbst geringfügige Abweichungen in der Examensnote zu beträchtli-chen Unterschieden bei den zu veranschlagenden Bewertungspunkten führen können (etwa: beste Examensnote 11,50 Punkte = gut, nächstbeste Note 11,48 Punkte = voll befriedigend, ergeben einmal 15 und einmal 12,75 Bewertungs-punkte [ 1,5 Punkte-Abzug wegen der niedrigeren Notenstufe, weiterer Abzug von 0,75 Punkten wegen der um bis zu 5 % schlechteren Examensnote]), braucht nicht entschieden zu werden, weil hier der Antragsteller und der [X.] Beteiligte dieselbe Notenstufe erreicht haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht geboten, bei einer Notendifferenz von 0,85 Punkten "annähernd gleiche" Befähigung anzunehmen. Aus dem [X.] vom 13. Dezember 1993 - [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332, 333 ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. auch [X.] vom 22. März 2004 - [X.] 19/03 - Umdruck S. 7 f).

[X.]) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antrags-gegner durchgehend das Ergebnis der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung mit 4 % berücksichtigt. Eine Heranziehung der in dieser Prüfung gezeigten juristi-schen Fähigkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats innerhalb des [X.]. Der Antragsgegner ist rechtlich nicht gehindert, neben dem abschließenden Zeugnis auch weitere Zeugnisse über den Verlauf der juristischen Ausbildung mit heranzuziehen. Dies darf nur nicht dazu führen, daß das Gewicht des [X.] St[X.]tsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbe-schluß vom 13. Dezember 1993 - [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332, 333; vgl. auch [X.] vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1703). Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit einzubeziehen ([X.] vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860). Die Verwaltungsübung des Antragsgegners geht dahin, daß die Gewichtung der [X.] juristischen St[X.]tsprüfung mit 4 % des Gesamter-gebnisses gegenüber 30 % für die Zweite juristische St[X.]tsprüfung deutlich geringer ausfällt. Damit bleibt die Regelung insoweit innerhalb des dem [X.]sgegner zustehenden [X.]. Etwaigen Bedenken, was das [X.] im Falle unterschiedlicher Notenstufen der Bewerber angeht (siehe oben zu [X.]) (3)), braucht hier nicht nachgegangen zu werden. - 12 - Zum einen war der im konkreten Fall unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten des Antragstellers vorgenommene (nochmalige) Abzug so geringfügig, daß er sich auf das Gesamtergebnis nicht ausgewirkt haben kann; zum anderen ge-bietet - unabhängig von der vorgenommenen Berechnungsmethode - insoweit die deutlich schwächere Examensnote des Antragstellers eine signifikant schlechtere Bewertung.

[X.]) Ob die generelle Bewertung der Ergebnisses der [X.] mit 20 % in jedem Fall als rechtlich bedenkenfrei anzusehen ist, kann hier - da nicht entscheidungserheblich - offenbleiben.

(1) Gegen die Einbeziehung der Ergebnisse eines persönlichen Vorstel-lungsgespräches bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Diese Möglichkeit ist in § 6 Abs. 3 [X.] zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Es entspricht aber allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, daß zur Prüfung und Gewichtung der persönlichen Eignung eines Bewerbers (vgl. § 6 Abs. 3 [X.]) sich der zukünftige Dienstherr neben schriftlichen Unterlagen auch einen [X.] Eindruck verschaffen kann. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn - wie hier - der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landes-justizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

Bei der Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungs-gespräch ist allerdings zu berücksichtigen, daß solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können (Senat, [X.]O) und in besonders hohem Maße einer subjektiven [X.] unterliegen. Das Grundrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG fordert jedoch ein - 13 - Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung hält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Gespräches, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung [X.], nicht ohne weiteres (Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1702 und [X.] 5/04 - Umdruck S. 6 ff). Eine ausschlaggeben-de Bedeutung darf der Dienstherr dem Vorstellungsgespräch etwa dann bei-messen, wenn keine schriftlichen Leistungsbeurteilungen vorliegen, die wegen ihres sachlichen Gehaltes aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen Eignung des Bewerbers darstellen (Senat, [X.]O).

(2) Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob sich der Antragsgegner mit einem generellen Ansatz von 20 % am Gesamtergebnis noch im Rahmen sei-nes [X.] bewegt. Anders als bei der Bewerbung um den Anwärterdienst liegen hier neben den [X.] (insbesondere Ergebnisse der juristischen St[X.]tsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen vor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860). Der Antragsgegner gewichtet im Rahmen des "Leistungsbilds" diese Beurteilungen, die regelmäßig längere [X.]räume, häufig mehrere Jahre, umfassen, selbst insgesamt mit 30 % und damit nur um die Hälfte stärker als die "Momentaufnahme" aus dem eige-nen persönlichen Eindruck, der von einer Reihe von zufälligen Umständen (Krankheit, Streß, persönliche [X.] oder Antipathien etc.) beeinflußt sein kann. Ein gewisses Mißverhältnis könnte sich selbst dann ergeben, wenn noch - wie vom [X.] erwogen - zusätzlich die "Dauer notarspezifischer Tä-tigkeit" mit einem Gewicht von 12 % berücksichtigt wird; selbst vor diesem [X.] kann ein "schlechter Tag" des Bewerbers oder eine [X.] 14 - störung zwischen ihm und seinen Gesprächspartnern unter Umständen (z.B. in einem relativ homogenen [X.]) dazu führen, daß der Eindruck aus einem Vorstellungsgespräch sämtliche sonst vorhandene Erkenntnisse hin-sichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers überwiegt (vgl. Senat, [X.]O). Das könnte dazu Anlaß geben, den Einfluß der Ergebnisse der [X.] auf die Gesamtbeurteilung - statt einer generellen Gewichtung mit einem Prozentsatz von 20 % - zu relativieren.

(3) Wie schon das [X.] angenommen hat, kommt es [X.] auf diese Frage nicht an, weil auszuschließen ist, daß sich die gering-fügig (um einen Punkt) zugunsten des weiteren Beteiligten unterschiedliche Bewertung des Eindrucks, den der Antragsgegner aufgrund der [X.] von den Bewerbern gewann, auf die Besetzungsentscheidung [X.] hat. Die Auswertung der Vorstellungsgespräche durch den Antrags-gegner (8 von 40,21 Punkten für den Antragsteller und 9 von 43,34 Punkten für den weiteren Beteiligten) kann gestrichen werden, ohne daß der Vorsprung des weiteren Beteiligten (von 3,13 Punkten) im Gesamtergebnis maßgeblich beeinflußt würde.

[X.]) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß nach den Aus-wahlkriterien des Antragsgegners nicht zusätzlich Sonderpunkte für Tätigkeiten beim [X.], für Vortragstätigkeiten oder Veröffentlichungen zu notarspezifischen Themen zu vergeben sind.

(1) Das [X.] hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht darauf hingewiesen, daß solche Tätigkeiten ohne Rechtsfehler bereits im be-stehenden Punktesystem des Antragsgegners Berücksichtigung finden können. - 15 - Die besondere fachliche Qualifikation, die sich aus der Gutachtertätigkeit er-gibt, kann bei der Leistungsbewertung ("Leistungsbild") eine Rolle spielen. Diese [X.] wird außerdem im Rahmen der mit 12 % gewichteten notarspezifi-schen Tätigkeiten mitberücksichtigt. Im übrigen können zwar auch im Punkte-system des Antragsgegners über Sonderpunkte ganz besondere Qualifikatio-nen prinzipiell berücksichtigt werden. Es ist aber nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner einen solchen Fall hier nicht angenommen hat. Wie der [X.] bereits ausgesprochen hat, ist es im Blick auf die Beurteilungen während des Anwärterdienstes und darauf, daß die [X.] bereits [X.] wissenschaftliches Potential einbringen und auch oft während der Ausbil-dung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkei-ten der Bewerber beim [X.], wissenschaftlichen Veröffentli-chungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (Beschluß vom 22. März 2004- [X.] 19/03 - Umdruck S. 8 f).

(2) Auf eine mögliche andere Gewichtung solcher Tätigkeiten in Verwal-tungsvorschriften betreffend die Bewertung der Eignung der Bewerber bei der Auswahl von [X.] (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 6 [X.] [X.]) kommt es wegen des Unterschieds zwischen dem Anwaltsnotariat und dem hier [X.] mit dem dafür vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 [X.]) nicht an. Die Unterscheidung schlägt sich nicht nur in einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Berufsbildes nieder, sondern sie hat Auswirkungen insbe-sondere auf die [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1937). - 16 - b) Auch die Anwendung der erörterten Verwaltungsgrundsätze des [X.]sgegners im vorliegenden konkreten Einzelfall ist rechtlich nicht zu [X.].

[X.]) Bezüglich der Leistungsbeurteilung hält sich die Einschätzung des Antragsgegners, daß beide Bewerber die [X.] Punkten er-füllt haben, innerhalb des ihm zustehenden [X.]. Dies gilt entgegen der Beschwerde insbesondere auch für die - im Ergebnis keinerlei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellende - Auswertung der Zeug-nisse des weiteren Beteiligten. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefoch-tenen Beschluß verwiesen.

Daß der Antragsgegner die Vortragstätigkeit und wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Antragstellers (der nur die ersten 17 Monate nach [X.] als Notarassessor tatsächlich im Notardienst tätig war) - auch unter Einbeziehung seiner Tätigkeit beim [X.] und des dort be-wiesenen Fachwissens einschließlich besonderer steuerrechtlicher [X.] - nicht höher als die jahrelange praktische Notarstätigkeit des erfolgrei-chen Mitbewerbers bewertet hat, hält sich gleichermaßen innerhalb des ihm zustehenden [X.]. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner einen Erfahrungsvorsprung des weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der organisatorischen und wirtschaft-lichen Führung eines Notariats angenommen und deshalb bei der Bewertung und Abwägung sämtlicher Tätigkeiten bis zum Stichtag jedenfalls keinen Vor-rang des Antragstellers im "Leistungsbild" gesehen hat.
- 17 - [X.]) Was die Bewertung der Vorstellungsgespräche angeht, hat sich, wie bereits ausgeführt, die geringfügig höhere Einstufung des weiteren Beteiligten durch den Antragsgegner nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt.

II[X.]

Der angefochtene Beschluß hat daher Bestand. Zu ändern war aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers lediglich der Ausspruch über die [X.] der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten durch den Antragsteller. Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] anwendbare Vorschrift des § 201 [X.] gilt nur für die Gerichtskosten, so daß die Ent-scheidung über die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten § 13a [X.] zu entnehmen ist. Die Erstattung erstinstanzlicher Kosten kann nach § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe be-stehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen (Senat, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - [X.] 18/89 - juris [Umdruck S. 5]). Die Zurückweisung des Antrags für sich allein ist in der Regel noch kein ausreichender Grund, um eine Kostenerstattung anzuordnen. Es kommt hier also mangels besonderer Umstände der Grundsatz zum Tragen, daß jeder Beteiligte seine außergericht-lichen Auslagen im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 201 Abs. 1 [X.], § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.].
[X.] [X.] [X.] - 18 -

[X.] [X.]

Meta

NotZ 27/04

14.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. NotZ 27/04 (REWIS RS 2005, 4538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4538

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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