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Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - Tenorbegründung - unzureichende Antragsbegründung bei bloßer Bezugnahme auf gleichgelagerten eA-Antrag
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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10.04.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2020, Az. 1 BvQ 30/20 (REWIS RS 2020, 2725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2725
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